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PKV-Beitragsrückerstattung: KU-erhöhend?
#26
So, (hoffentlich letztes) Update:

Das JA ist auf meine Bedingung nach einem zeitlich begrenzten Titel nicht eingegangen, worauf ich mich geweigert habe, die Änderung (= ziemlich heftige Erhöhung des KUs) des Titels zu akzeptieren.

Zudem habe ich einen Anwalt eingeschaltet, um die Berechnung des JAs überprüfen zu lassen.

Da das Kind mittlerweile 18 geworden ist, hat mein RA vom JA den Nachweis verlangt hat, daß es vom Kind zur Vertretung beauftragt wurde.

Es kam jedoch nichts und so bin ich endlich, endlich diese absolut widerliche JA-Mitarbeiterin los!

Aktuell zahle ich den KU nach dem bisherigen Titel an das Kind, da das Kind noch zur Schule geht.

Und die Moral von der Geschicht:

Laß Dich vom Jugendamt einschüchtern nicht!

Tongue

Simon II
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#27
Sehr gut!
Hoffentlich hält das nun eine Weile an... "Daumen drück" ...
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#28
Tja, leider geht es doch weiter.

Kind hat RA eingeschaltet und droht, mich zu verklagen, falls ich die Forderungen des JAs nicht erfülle (was ich freiwillig nicht tun werde).

P_, Du hattest wieder einmal recht!

Nach meinem mittleren Kind habe ich jetzt auch mein jüngstes Kind vollständig verloren.

Ich muß schon sagen, daß das weh tut!

Simon II
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#29
Schlimm und traurig!
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#30
Das Kind ist sicher "gut beraten" von Ex und grösseren Geschwistern. Immerhin herrscht nun Gleichberechtigung der Pflichtigen. Eine Klageandrohung ohne Nachweise über das Einkommen des anderen Elternteils ist ohnehin ziemlich frech. ist es ein Anwalt, mit dem du schon zu tun hattest?
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#31
Das tut mir leid fuer Dich. Aber wir wissen ja alle wer dahintersteckt....
Heute: Alter weisser Mann, Klimaleugner, Covidiot. Morgen: Held der Freiheit. Haltet Stand!
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#32
(06-06-2017, 20:46)p__ schrieb: ist es ein Anwalt, mit dem du schon zu tun hattest?

Nein, ist mir völlig unbekannt.

Mein RA fand das Schreiben ziemlich merkwürdig und meinte, er verstände gar nicht, was die Gegenseite eigentlich genau wollte (abgesehen von der Anerkenntnis des vom JA geforderten KU-Titels; in der Hinsicht war das Schreiben eindeutig).

Wir fahren jetzt erstmal das Standardprogramm (Auskünfte der Gegenseite fordern etc.) und schauen, wie es weitergeht.

Simon II

(06-06-2017, 20:47)kay schrieb: Das tut mir leid fuer Dich. Aber wir wissen ja alle wer dahintersteckt....

Danke!

Simon II
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#33
Wie waer es mit der Strategie erstmal ignorieren und warten was wirklich kommt?
Heute: Alter weisser Mann, Klimaleugner, Covidiot. Morgen: Held der Freiheit. Haltet Stand!
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#34
(06-06-2017, 23:26)kay schrieb: Wie waer es mit der Strategie erstmal ignorieren und warten was wirklich kommt?

Meine bisherige Erfahrung ist, daß es darum geht, Zeit zu schinden. Immerhin will das Kind im Oktober anfangen zu studieren und dann ändert sich die Berechnung wieder. Oder es macht eine Ausbildung, falls es doch nicht studiert.

Insofern ist es meiner Meinung nach sinnvoll zu versuchen, eine gerichtliche Auseinandersetzung durch ein Geplänkel mit dem gegnerischen RA bis dahin zu vermeiden. Da das Kind Auskünfte geben muß, die bisher noch nicht oder nur ungenügend vorliegen und die es auch bei einem Gerichtsverfahren vorlegen muß, können wir das Hinhalten sogar begründen.

Mal sehen, ob es funktioniert.

Simon II
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#35
Herr Anwalt,

ihr Vorbringen einer Unterhaltsforderung entspricht nicht den Mindestvoraussetzungen. Sobald sie die vorgelegt haben wollen, werde ich erwägen, mich damit zu beschäftigen.

Mässigachtungsvoll

Schorschl Schwafl


Der Anwalt weiss natürlich, dass der Nachweis der Einkommens des anderen Elternteils sowie der Nachweis der eigenen Unterhaltsbedürftigkeit dazugehört.
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#36
(07-06-2017, 09:42)p__ schrieb:
ihr Vorbringen einer Unterhaltsforderung entspricht nicht den Mindestvoraussetzungen. Sobald sie die vorgelegt haben wollen, werde ich erwägen, mich damit zu beschäftigen.

So etwas in der Art will mein Anwalt schreiben.

  Big Grin

Simon II
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#37
(12-04-2017, 19:31)p__ schrieb: Mit dem generellen Anspruch auf einen unbefristeten Titel.

Könnte mir das mal jemand erklären? Ich denke (in meiner naiven Denke) dass zum Beispiel mit dem Abschluss der Erstausbildung die Unterhaltspflicht endet ... also praktisch nach der Realschule, dann Berufsausbildung und dann Ende Unterhalt.

Oder von mir aus Ende Studium ... ich meine mal gehört zu haben, dass mit dem Ende des Kindergeldanspruches (ab vollendetem 25. Lebensjahr ? *kopfkratz*) auch Unterhaltsansprüche enden?

Was heißt in diesem Fall "unbefristeter Titel"? nach der Volljährigkeit?

Sorry für OT.
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#38
Die Gerichte sind halt der Ansicht, dass dem Unterhaltsgläubiger in der Regel ein unbefristeter Titel zusteht. Mir widerstrebt es, diesen Juristenmüll zu erklären, lies einfach die entsprechenden Urteile. Hier eins des OLG Hamm: https://community.beck.de/2012/03/19/das...eten-titel
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#39
NA, da kann ich mich ja demnächst warm anziehen.... Das Gericht gibt uns Vätern zwar z.B bis zur Volljährigkeit des Kindes "geringe Auskünfte" aber... wenn danach nix von alleine kommt, dann müssen Väter... pardon, "die Unterhaltspflichtigen" sich um Abänderung bemühen.... Dumm nur, wenn wie in meinem Fall die suche nach einem Anwaltknapp 1,5 Jahre dauert, ehe eine Klage angestrebt wird....
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#40
So, ein hoffnungsvolles Update:

Die gegnerische RA hat meinem RA geschrieben und oh Wunder: Das Kind begnügt sich mit dem bisher von mir gezahlten KU, dessen Höhe für mich für die Ausbildungszeit in Ordnung ist.

Es wird lediglich höflichst (steht wirklich so drin!) darum gebeten, daß ich weiterhin pünktlich am Monatsanfang zahle.

Aber das beste ist:

Es fängt jetzt an zu studieren (diese Pläne waren mir bekannt), und zwar in einer Stadt, die nur unweit von meinem Wohnort entfernt ist (das war mir nicht bekannt)!

Nachdem ich das Kind in den letzten sechs Jahren dank eines von der KM bewirkten Gerichtsurteils und der Entfernung von mehreren 100 km nur 6x gesehen habe, besteht, so hoffe ich, jetzt die Chance, daß ich es öfters im Jahr sehen kann.

Darüber würde ich mich sehr freuen!

Simon II
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#41
Wer weiß, vielleicht normalisiert sich euer Verhältnis, wenn die Exe erstmal keinen direkten Einfluss auf das Kind hat. Viel Glück!
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#42
(19-08-2017, 11:21)Pfanne schrieb: Wer weiß, vielleicht normalisiert sich euer Verhältnis, wenn die Exe erstmal keinen direkten Einfluss auf das Kind hat.

Genau darauf hoffe ich!



(19-08-2017, 11:21)Pfanne schrieb: Viel Glück!

Vielen Dank, denn das kann ich gebrauchen.

Simon II
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#43
(19-08-2017, 11:21)Pfanne schrieb: Wer weiß, vielleicht normalisiert sich euer Verhältnis, wenn die Exe erstmal keinen direkten Einfluss auf das Kind hat. Viel Glück!

Leider hat sich das als Trugschluß erwiesen (und wie immer, haben es alle anderen vorhergesehen, nur der liebe Simon II hatte Tomaten auf den Augen!):

Die Person hat zwar das Studium anscheinend tatsächlich angefangen, aber trotz mehrfacher Versuche meinerseits, Kontakt aufzunehmen, jeden Kontakt mit mir gemieden.

Dafür flatterte mir jetzt ein Verfahrenskostenhilfeantrag ins Haus; die Person möchte mehr KU haben.

Das Absurde ist, daß die Summe ungefähr dem entspricht, was ich zu zahlen bereit gewesen wäre, sofern die Person mit mir persönlich über ihre Pläne und die sich daraus ergebende finanzielle Situation gesprochen hätte.

Aber nein: Reden mit dem Vater ist nicht, ausquetschen wie eine Zitrone macht man aber gerne.

Ich kann gar nicht soviel essen, wie ich k* könnte!

Und ja, Leute, es schmerzt!

Es schmerzt, wenn Mann sieht, daß sich die eigenen Kinder unter der Fuchtel widerlicher KMs zu exquisiten A* entwickeln!

P, Du hattest das irgendwann in einem meiner Threads mal vorhergesagt: Es ist entsetzlich, wie sehr Du recht hast!

Simon II

Nachtrag: Ausdrücklich (!) möchte ich hiervon mein ältestes Kind ausnehmen - aber das hat ja auch eine im wirklichen Sinne des Wortes anständige Mutter!
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#44
Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, der Antrag ist mutwillig und deshalb abzuweisen.
Jemand, der die Kosten der Rechtsverfolgung selbst zahlen müsste würde erst Unterhalt verlangen, bevor er vor Gericht geht. Sofort zu Klagen ohne überhaupt Forderungen an den Beklagten zu stellen ist mutwillig.

Du kannst auch überlegen, das zu zahlen zu was du ohnehin bereit warst. Das ist auf jeden Fall ratsam, wenn eine entsprechende Klage auch diesen Betrag ergeben würde. Dann ist das Verfahren schon zu Ende bevor es begonnen hat. Deine Enttäuschung.... verständlich, aber eigentlich war dir das schon sehr viel länger klar wie es läuft. Steck jetzt nicht noch mehr Energie in diesen Müll.
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#45
Soweit mir bekannt, habs im Inet aufgeschnappt, muss ab 18 auch das Einkommen des anderen Elternteils offengelegt werden. Das Kind ist dafür zuständig diese Auskunft von der KM zu verlangen, jedoch darfst auch du oder dein Anwalt eine Solche direkt anfordern (aber warum solltet ihr?) Ohne eine solche lückenlose Auskunft nebst tabellarischer Auflistung aller Einkommenspositionen nebst Belegen und eigenhändig unterschrieben ist der Bedarf des Kindes nicht hinreichend dargelegt und wird von einem versierten Gericht auch abgelehnt werden. 

Ich bin gerade selbst in solch einer Phase, meine eigene Auskunft besteht aus hunderten von Seiten, die der KM aus einer einzelnen Lohnabrechnung ohne Datumsangabe. Nicht mal Abzüge hat sie geltend gemacht. Das Gericht sieht den Unterhaltsbedarf folglich als nicht hinreichend dargelegt an und ich warte aktuell nur noch auf die Umsetzung dieses Hinweises in dem jetzt angekündigtem Urteil.
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#46
(28-02-2018, 13:13)p__ schrieb: Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, der Antrag ist mutwillig und deshalb abzuweisen.

Heute kam der Beschluß:

Der Antrag wird vollständig abgewiesen!

Big Grin

Mal sehen, ob die Gegenseite Beschwerde vor dem OLG einlegt.

Simon II
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#47
Haha, gratuliere. Was war die Begründung? Die Mutwilligkeit, die mangelnden Aussichten oder fehlende Unterlagen?
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#48
(15-03-2018, 14:55)p__ schrieb: Die Mutwilligkeit, die mangelnden Aussichten oder fehlende Unterlagen?

Mangelnde Aussichten aufgrund:

- fehlender Unterlagen (weder mein Einkommen, noch das der KM, noch das des Kindes werden dargestellt),
- falsche Antragstellung (Leistungsantrag statt Abänderungsantrag, da schon KU-Titel existiert),
- falscher KU beantragt (dynamisiert kann nur bis zur dritten Alterstufe beantragt werden),
- Bezugnahme auf Berechnung des JAs ist keine schlüssige Antragsbegründung.

Sollte eigentlich ausreichen, um eine Beschwerde sinnlos zu machen.

Übrigens war es dieselbe Richterin, die auch im anderen Verfahren (das gegen das faule Früchtchen) zu meinen Gunsten entschieden hat.

Simon II
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#49
Vorsichtshalber erinnere ich daran, daß es bisher nur um einen VKH-Antrag ging.

Theoretisch wäre es also möglich, daß die Gegenseite das Hauptverfahren auch ohne VKH einleitet.

Simon II
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#50
Für die Zukunft würde ich Sonderzahlungen, wie z.B. auch die Rückerstattungen, auf ein anderes Konto laufen lassen. Da gibt es Banken, wie z.B. fidor.de, bei denen man ein zweites Konto einrichten kann und sollte. Dieses Konto taucht nicht in der Schufa auf. Kennt keiner. Das JA kann auch keine Konten bei der FaFin abfragen. Soweit denken die auch gar nicht.
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