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Borni,
weder beim BGH noch im Gesetz steht, dass Mütter ihre Kinder nicht selbst betreuen dürfen.
1. Wurde der Mutter nur vorgehalten, sie habe ihren Unterhaltswunsch nicht ausreichend begründet.
2. Garantiert die Verfassung keineswegs, dass alles, was man danach tun oder lassen darf, auch automatisch von einem Dritten zu finanzieren ist.
Der BGH verwehrt der Mutter also keineswegs, ihr natürliches Recht auf persönliche Betreuung, sondern lediglich das Recht, sich das bezahlen zu lassen.
Ganz im Gegensatz zu entsorgten Vätern, denen dieses Grundrecht ganz explizit vorenthalten wird.
Und damit meine ich nicht nur Väter mit Umgangsausschluss, sondern auch "Besuchsväter".
Unterhaltszahlung und alle 14 Tage ein Wochenende sind kein Substitut für "Pflege und Erziehung".
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Im D-Funk, hierzu, eine Sendung.
Na, horche mal!
Die Tribunalvorsitzende M. M. Hahne kommt zu Wort, wie auch Pensionärin Puls (Hanseatisches OLG Hamburg). Die Redaktion hat auch, aus dem Archiv, eine Stimme aus dem Schattenreich gekramt: B. Zypries.
Und eine weitere Muddi (OLG Schleswig), die in diesem Zuge auch ein weiteres Mal anzutanzen hat.
Zitat:Die Situation bei Gericht war deshalb interessant, weil die Gegenseite ja argumentatorisch vorgebracht hat, dass ich durchaus in der Lage sei, Vollzeit zu arbeiten und dass sie dies von mir auch erwarten. Im Gegenzug, als die Richter dann aber fragten, warum er denn nicht Vollzeit arbeite, hat er vorgebracht, dass er ja alle 14 Tage ein verlängertes Wochenende das Kind betreut und ihm daher eine vollschichtige Tätigkeit nicht möglich sei.
Ich spekuliere, dass er wieder motiviert ist, wenn seine Nagelstudio-Exe, die arme, die ihre Karriere "nonverbal" vereinbart für ihn aufgab und nur will was ihr zusteht, wieder für sich selbst sorgt.
Verständlich!
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)
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So, diese Angelegenheit wurde beendet.
Vaddi kam nicht durch, aber Muddi muss nun doch selbst für sich sorgen.
Zitat:Der von den Parteien in dem Verfahren Amtsgericht Grevenbroich – 8 F 11/07 – am 02.07.2007 geschlossene Vergleich wird unter Abweisung der weitergehen-den Klage dahingehend abgeändert, dass der Kläger der Beklagten nacheheli-chen Unterhalt für die Monate August bis Dezember 2008 in Höhe von monat-lich 423,00 €, für die Monate Januar bis Dezember 2009 in Höhe von monatlich 365,00 €, für die Monate Januar bis Juli 2010 in Höhe von monatlich 208,00 € und ab dem 01.08.2010 keinen nachehelichen Unterhalt mehr schuldet.
Oberlandesgericht Düsseldorf, II-2 UF 128/08
Es finden sich in dem Urteil noch ein paar Details, die mir bisher nicht bekannt waren und durchaus dazu taugen mich nicht ausschließlich auf Vaddi´s Seite zu stellen.
So hatte auch er sich anscheinend nicht unbedingt ein Bein ausgerissen es in Sachen Betreuung besser zu machen als sie.
Er wollte ursprünglich zum Februar 2008 aus der Unterhaltsnummer für Muddi raus und wurde letztlich erst ab August 2010 entlassen.
Ich persönlich finde den 6. Abschnitt sehr interessant, der sich Aufstockungsunterhalt und ehebedingten Nachteilen widmet.
Eine Revision wurde nicht zugelassen.
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)