05-08-2015, 13:24
Danke, wenig Zeit. MIT Tochter unterwegs
JC will Unterhalt als Einkommen und Tagessätze im Innenverhältnis
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05-08-2015, 13:24
Danke, wenig Zeit. MIT Tochter unterwegs
23-08-2015, 14:26
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23-08-2015, 14:41 von Absurdistan.)
Donnerstag den 20.08.2015 Abends nach der Arbeitet im Briefkasten.
5 Tage Frist bis Di. Freitags hat meine Sozialberatungsstelle zu. Meine Sachbearbeiterin ist im Urlaub, und den nächsten Termin habe ich am 3.9.2015. Samstag war der 1. Urlaub (erstmalig seit 3 Jahren mehr Zeit als 3 Tage mit meiner Tochter) geplant. Eine Woche Amrum gemeinsam mit den Großelltern die die Ferienwohnung finanzieren. Es war ein gigantischer Akt das bei der Mutter und der Arbeit hinzukriegen. Freitag tel. Fristverlängerung beantragt. Nachmittags Bestätigung der Fristverlängerung um 3 Tage. (Haha, bringt trotzdem nix, da Beratung nicht da und Urlaub flach fällt. Vom Urlaub hatte ich nix erzählt, weil ich befürchtete es könne behauptet werden das Kind sei durch die "großzügigen Großeltern versorgt" und Eilbedürftigkeit sei nicht mehr gegeben.) Folge: Urlaub mit meiner Tochter fällt flach. Oma und Opa sind alleine los, ich versuch Mitte der Woche nach zu kommen. Bei der Übergabe fragte ich die Mutter nochmals nach der Zustimmung oder ob sie mir das Geld meiner Tochter mitgibt. Sie warf ihre Haustürschlüssel auf den Boden und behauptete ich sei aggresiv und würde sie anschreien. Das die Reaktion nicht freudig sein würde war mir schon vorher klar, und das eine blosse Darstellung von Tatsachen als agressiv und geschrei dargestellt wird auch. Ich will ja auch das Sorgerecht obwohl Mutti keine Lust hat. Alleine das ist schon schlimm genug. Deswegen sind wir ja bald beim OLG und vorher noch beim JA Post vom Sozialgericht. Unerwartet, da es vorher hiess das Gericht gehe davon aus ich dürfe meine Tochter vertreten. Sehr geehrter Herr Absurdistan, das Gericht bittet im Hinblick auf die für Ihre Tochter (Name) geltend gemachten höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes um Vorlage einer Genehmigung der sorgeberechtigten Mutter zur Führung dieses Rechtsstreits bis zum 25.08.2015. (Wieso höhere Leistungen? Es geht um das sozialrechtliche Existenzminnimum. Eltern die auf das sozialrechtliche Existenzminnimum angewiesen sind gelten als arm. Was sind Eltern denen noch nicht einmal das sozialrechtliche Existenzminnimum zur Verfügung steht? Sie sind ärmer als arm, und die Kindeswohlgefährdung ist klar.) Sofern sie Leistungen auch vor Antragseingang bei Gericht begehren, liegt dem Gericht die Gehaltsabrechnung des Monats Mai bisher nicht vor. Sie werden gebeten, diese ebenfalls binnen der genannten Frist einzureichen. Erläutern Sie bitte auch was es mit den Bareinzahlungen auf ihrem Konto auf sich hat, und ob weitere Gelder erwartet werden. (Das war die Untermiete die ich bar bekommen habe und ich musste mein Konto leer räumen da eine Kontopfändung von der Mutter bzw. Beistandschaft bevorstand. Ein P-Konto ging nicht da sonst der Dispo weg wäre. Konto wurde nicht gepfändet, aber mein Gehalt mit Selbstbehalt voin 960 Euro. Davon musste noch der laufende Unterhalt bezahlt werden. Also Selbstbehalt tatsächlich 735 Euro.) Schließlich bittet das Gericht um Mitteilung, ob der Reisekostenersatz in Höhe von monatl. 50 Euro pauschal erfolgt oder nach Abrechnung mit dem Arbeitgerber. Bitte Nachweise vom Arbeitgeber. Sofern Pauschale, dann Einkommen. Einzeln nachgewiesene Fahrtkosten können berücksichtigt werden. ( Wir sind ein Fahrradpflegedienst. Statt das die Firma uns ein Fahrrad zur Verfügung stellt, bekommen wir 50 Euro pro Monat um ein eigens für die Arbeit zur Verfügung stehenden Rad zu haben und in Schuss zu halten. Da ist bei Teilzeit und ca. 8000 km im Jahr für Instandhaltung, Reparatur und alle paar Jahre Neuanschaffung reell.) So, Halbzeit. Hatte Heute Morgen schon alles fertig, dann aber 2 mal die falsche Taste gedrückt, und alles war weg.
23-08-2015, 15:46
Hab mit Ex Donnerstag noch Dinge geklärt wegen dem Urlaub und dabei nach der Zustimmung gefragt.
Sie weiss ganz genau das ich Widerspruch gegen die Aufforderung einer Abänderungsklage und der Forderung die Tagessätze von ihr zu fordern gestellt habe. Sie stellt sich doof, lässt sich von der Beiständin anstacheln die ihr gesagt hat ich hätte kein Recht Leistungen zu beantragen. Diese hat übrigens wieder mein Gehalt pfänden lassen. [20.08.2015 18:41:52]Mutter: so ein scooter,(2 kl.Räder u. Lenker) zusammenklappbar [20.08.2015 18:42:14] Mutter: sie kann gut damit fahren [20.08.2015 19:02:54]Mutter: wir haben ja wieder einen termin bei kindgerecht [20.08.2015 19:11:43] Absurdistan: Du musst bist Montag dein Einverständnis für den Rechtsstreit mit dem Jobcenter geben. [20.08.2015 19:12:57]Absurdistan: Können wir ausprobieren mit dem Roller. Vielleicht ist für das Fahrrad nicht genug Platz. [20.08.2015 19:13:27] Absurdistan: Hab heute erst Post bekommen von Sozialgericht. [20.08.2015 19:16:15] Mutter: ich gebe nirgenswo ein einverständnis [20.08.2015 19:17:43] Mutter: wie kommt es überhaupt.leistungen für (Tochtername) beziehst du ja auch ohne mein einverständnis [20.08.2015 19:21:02] Mutter: ich finde es auch nicht in ordnung das du sozialleistungen beziehst und mir so an die tasche gehst.arbeite lieber Reicht so was als Antwort? Ich tendier zu einer nochmals schriftlichen Aufforderung für das Gericht.
23-08-2015, 21:27
Die (Nicht)Zustimmung der Mutter zur Prozessführungsbefugnis für das Kind hättest du inzwischen schon längst klären können.
Dazu wurde hier im Forum ja schon einiges geschrieben. Ich würde das Gericht um Fristverlängerung bitten, um das schriftliche Einverständnis der mitsorgeberechtigen Mutter einzuholen und um Ruhendstellung des Verfahrens bitten, falls die Zustimmung der Mutter nur mit einer familiengerichtlichen Entscheidung zu erlangen wäre (§1628 BGB). Wenn Ex sich weiter weigert, mußt du ggf. auch noch eine eA vor dem Familiengericht anstoßen und das alleinige Sorgerecht für die Beantragung von Sozialleistungen (für das laufende Verfahren vor dem SG) einfordern, bzw. ersatzweise die Zustimmung der Mutter per Gerichtsentscheidung ersetzen zu lassen. Darauf läuft es ja offentsichtlich sowieso hinaus. Näheres dazu hier: http://www.ra-baertschi.de/aktuelle-urte...-zustimmen http://umgangs.blogspot.de/2010/06/sorge...ungen.html Fahrkostenpauschale ist Einkommen nach §11 Abs. 1 SGB II. Dafür kannst du die tatsächlichen Fahrtkosten/Betriebskosten absetzen und das kann, wenn diese insgesamt höher sind, als der Freibetrag nach §11b für Arbeitseinkommen beziffert ist, zu höheren Absetzbeträgen führen. Auch das SG Detmold war jüngst der Meinung, das eine Pauschale ohne Fahrtkostennachweis Einkommen wäre. Zitat:Hätte der Arbeitgeber der Klägerin vorab zum Betanken eines Firmenwagens Geld gegeben, wäre dieses ebenfalls nicht als Einkommen im Sinne des SGB II angerechnet worden. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Arbeitgeber für die Fahrtkosten monatliche Pauschalen zahlt, ohne einen Nachweis über die tatsächlich entstandenen Kosten zu verlangen. Quelle: http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2...t-als.html
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007
Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
23-08-2015, 21:59
Die Sache ist gelaufen. Anträge zurück ziehen. Das Gericht sucht hier schon ganz angestrengt nach Gründen, den Antrag ohne viel Arbeit ablehnen zu können. Das Verfahren dauert auch schon so lange, dass man beruhigt davon ausgehen kann, dass das Gericht nicht die geringste Absicht hat, dem Antrag statt zu geben. Alle notwendigen Informationen kann das Gericht der Leistungsakte entnehmen.
In einem EA-Verfahren bzgl. Leistungen zum Umgang ständig Fristverlängerungen zu beantragen, währenddessen der Umgang weiter läuft(!!!) ist mehr als albern. Damit macht man sich nur zum Affen und verbrennt sich für die Zukunft. Abbrechen und das nächste Mal mit kompetenter Begleitung einen neuen Versuch wagen. Hier läuft so viel schief und ist schon von Anfang an schief gelaufen, dass man die Analyse nicht in ein paar Sätzen unterbringen kann.
23-08-2015, 22:27
(23-08-2015, 22:00)raid schrieb: Bei einem Auto wäre es leichter, denn hier könnte man einfach Tankbelege vorlegen. Das nützt ihm auch nix, wenn der AG eine Pauschale zahlt, egal was er gefahren wäre. Entscheidend ist immer, welche Kosten tatsächlich angefallen sind. Die Werbungskosten sind aber nur ein Nebenschauplatz. Die Nachfrage nach einer Volltretungsvollmacht durch SG halte ich persönlich jetzt aber nicht unbedingt für einen Showstopper. Diese hatte ich auch auf dem Tisch und wohl viele andere Väter in solchen Verfahren auch. Allerdings war es mir zeitnah gelungen, den Anwalt der Ex davon überzeugen, das er sich in einem von mir eingeleiteten eA Verfahren vor dem FamG keine grossen Erfolge versprechen dürfe, so daß ich die benötigte Vollmacht zügig erhielt.
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Abs,
Du hast die Mutter um Vollmacht gebeten, das Kind im soz.rechtl. Verfahren vertreten zu können. Sie hat abgelehnt. Damit gehst Du schnurstracks zum Familiengericht und beantragst im Eilverfahren die Übertragung sorgerechtlicher Befugnisse zur Verfahrensvertretung des Kindes, hilfsweise die Ersetzung der mütterlichen Entscheidung, die Vollmacht dazu zu verweigern. Hinweis auf die Fristsetzung des SG. Rechtsantragsstelle formuliert Dir das. Hast Du Hinweise/Entwurf von ST vom 05.08. aus Beitrag #83 aufgegriffen und verwertet? S.
Geht die Sonne auf im Westen, muss man seinen Kompass testen.
24-08-2015, 14:15
Und?
Warst du wegen EA beim Familiengericht? Hast du sie erhalten? Falls "noch" nicht, dann musst du SG bitten, in der Sache abzuwarten, bis fam.gerichtliche Entscheidung vorliegt.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
25-08-2015, 15:17
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25-08-2015, 15:18 von Absurdistan.)
So, gestern beim Amtsgericht gewesen wegen Pfändung und beim Arbeitgeber. Alles wichtige bekommen. Das Problem mit dem Reisekostenersatz kennen die schon. Nach deren Erfahrung komme ich damit durch.
Heute beim Amtsgericht gwesen und die Vertretungsbefugnis vor dem Sozialgericht beantragt nach § 1628 bgb. War gar nicht so einfach, weil die Dame von der Antragsannahme völlig verdutzt war, und vehement behauptete so etwas würde nicht gehen. Irgendwann hatte ich sie so weit das sie im BGB nachschaut. Dann lief es einigermassen. Noch mal beim Sozialgericht angerufen ob die Fristverlängerung tatsachlich bis Freitag gilt, und ok bekommen. Also Freitag wird Stellungnahme abgegeben mit Vermerk das ich dabei bei bin die Vertretungsbefugnis zu klären. lg
27-08-2015, 07:21
Exe hat mich angeskypt und wollte wissen wie es der kleinen im Urlaub geht. Gut natürlich, sie vermisst ihren Papa.
Falls das Gericht sie anschreibt wird sie sagen sie hatte keine Gelegenheit sich die Sachlage genau anzuschauen. Erklärungen meinerseits reichen ihr nicht.
27-08-2015, 07:51
Exe hat mich angeskypt und wollte wissen wie es der kleinen im Urlaub geht. Gut natürlich, sie vermisst ihren Papa.
Falls das Gericht sie anschreibt wird sie sagen sie hatte keine Gelegenheit sich die Sachlage genau anzuschauen. Erklärungen meinerseits reichen ihr nicht.
Die Sachlage ergibt sich - hoffentlich - aus Deinem Antrag beim Familiengericht, in dem Du dem FG die derzeitige Umgangsregelung mitgeteilt hast, daß Du Deinen UVerpflichtungen nicht nach kommen kannst, weil Dir bzw. dem Kind Leistungen seitens des Jobcenters verwehrt werden, diese einzuklagen Du nun die Vertretungsbefugnis benötigst, die Mutter Dir die Vollmacht aber verweigert, Gesprächsprotokoll mit der Mutter anbei mit Versicherung der Richtigkeit an Eides statt.
Das Kind ist offenbar bei Dir, wird in Deinem Bereich versorgt, gleichzeitig gibt es einen Eilantrag beim Sozialgericht wegen Notlage, weil Du mangels Leistung das Kind angeblich nicht zu Dir nehmen und nicht versorgen kannst. Damit könnte der Anordnungsgrund im Eilverfahren am SG und vielleicht auch am FG passé sein. Aus dem Beitrag darüber geht nicht hervor, daß Du den Antrag ans Familiengericht in Kopie dem Sozialgericht vorgelegt hast mit der Bitte, die Entscheidung des FG dazu abzuwarten. Statt dessen läßt Du Dir die Frist am Freitag auch noch bestätigen, obwohl Dir in dem Moment völlig klar ist, daß Du diese Frist nicht einhalten kannst, Du drei Tage vorher beim FG warst. Mich wundert es nicht, daß bei Dir soviel schief zu gehen scheint. S.
Geht die Sonne auf im Westen, muss man seinen Kompass testen.
27-08-2015, 11:06
(27-08-2015, 10:03)Skipper schrieb: Damit könnte der Anordnungsgrund im Eilverfahren am SG und vielleicht auch am FG passé sein. Ja könnte. Mal abwarten, ob das Gericht das auch so sieht. In meinem Fall hat das z. B. niemand hinterfragt und das Gericht hat 8 Wochen gebraucht, um die vorläufige Entscheidung rauszuhauen. (27-08-2015, 10:03)Skipper schrieb: Statt dessen läßt Du Dir die Frist am Freitag auch noch bestätigen, obwohl Dir in dem Moment völlig klar ist, daß Du diese Frist nicht einhalten kannst, Du drei Tage vorher beim FG warst. Er hat doch schon geschrieben, das er bis Freitag dem SG mitzuteilen gedenkt, das er diesbezgl. aktiv geworden ist. Das hier eine Entscheidung durch das FamG nicht herbeigezaubert wird, wird das SG dann auch wissen.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007
Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
Schon die Tatasache, daß sich Abs in Eilverfahren alle Zeit der Welt nimmst, läßt erhebliche Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und der Eilbedürftigkeit aufkommen.
Sind Mutter und Gerichte auf Zack, könnten daraus neue Schwierigkeiten erwachsen. Und die 'nette und freundliche' Dame von der Sozialberatung scheint in diesen Angelegenheiten auch nicht besonders gut belichtet zu sein. Besser gut auf erfahre User hier hören, die das alles erfolgreich hinter sich bringen konnten. S.
Geht die Sonne auf im Westen, muss man seinen Kompass testen.
27-08-2015, 11:26
Darf man fragen welches SG eigentlich zuständig ist? Hoffentlich nicht Hildesheim oder Bayreuth.
Die sind im Umgang mit LB's wirklich ziemlich krass drauf.
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
27-08-2015, 11:41
ST,
man sollte hier nicht abwarten, um dann nach Wochen feszustellen, daß Anträge und Realitäten unpassend waren und gesehen werden, sondern von vornherein die Chancen auf erfolgreiche Anträge erhöhen. Gerade in sozialgerichtlichen Verfahren zeigt sich immer wieder, und darauf weisen auch die Fachanwälte stets hin, daß Anspruchsgrundlagen und vor allem Anordnungsgründe sorgfältig dargestellt werden müssen und NICHT durch Verzögerungen oder durch kontraindiziertes Verhalten unter- bzw. überlaufen werden. Es reicht hier mE nicht, darauf hinzuweisen, daß 'man die Vertretungsbefugnis klären werde'. Wenn die vorliegt, dann hat sich der Gegenstand des aktuellen Eilverfahren vermutlich erledigt. Spätestens beim nächsten Umgnag, den Abs angeblich wieder nicht wahrnehmen kann, geht das dann wieder von vorn los. Sozialgerichte ertrinken regelrecht in der Klageflut. Logisch, daß die jede Gelegenheit nutzen werden, zweifelhafte Klagen abzubügeln und sich eilig nur noch mit tatsächlichen Notfällen befassen. Wenn Umgang mal mangels Leistung des JC ausfällt, ist das für die kein Notfall. Zumal es auch das Grundsicherungsamt gibt, das mit Auffangsvorschriften (hier für das Kind) einspringen und Not lindern könnte. S.
Geht die Sonne auf im Westen, muss man seinen Kompass testen.
27-08-2015, 13:01
(27-08-2015, 11:41)Skipper schrieb: man sollte hier nicht abwarten, um dann nach Wochen feszustellen, daß Anträge und Realitäten unpassend waren und gesehen werden, sondern von vornherein die Chancen auf erfolgreiche Anträge erhöhen. Ich habe nicht empfohlen untätig zu warten, sondern habe nur klargestellt, was Abs bis Fristablauf zu tun gedenkt, weil dir das anscheinend (teilweise) unklar war. Wenn ich noch sage, das SG dann weiß, daß die Beschaffung der Vollmacht vor dem Familiengericht rechtsanhängig ist, heißt das nicht zwangsläufig, das es von seinem Ermessen aus §80 ZPO auch weiterhin Gebrauch macht oder Abs sonst nichts tun müsste.
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
27-08-2015, 13:34
(27-08-2015, 11:41)Skipper schrieb: Wenn Umgang mal mangels Leistung des JC ausfällt, ist das für die kein Notfall.Das ist so pauschal einfach unsachlich. Und löst nicht die Zwickmühle: Entfällt erstmal der Umgang mangels Mitteln, dann gibt es erst recht keine Anspruchsgrundlage bzw. Anordnungsgrund. Andererseits erweckt Abs bei mir auch den Eindruck, dass er zu den Vätern gehört, die zwar Bäume fällen wollen, aber dazu weder konkrete Hilfe holen noch eine Säge von einer Lötlampe zu unterscheiden sich die Mühe geben.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
27-08-2015, 13:36
Komm mal wieder runter und zu Dir, ST.
Ich habe Abs per PN schon vor längerer Zeit, dringend letzte Woche nahegelegt, eine Vollmacht für die Vertretungsbefugnis in die Hand zu kriegen, ihn auch immer wieder auf Erhaltung der Anordnungsgründe hingewiesen. Wegen seiner zögerlichen Haltung reagiert das SG nun schon recht angefressen. Richtig wäre mE nach Aufforderung gewesen, das SG SOFORT über die Antragstellung beim FG zu informieren, um den Ernst, die Dringlichkeit zu unterstreichen. Mir ist hier nix, auch nicht in Teilen unklar oder unbekannt. S.
Geht die Sonne auf im Westen, muss man seinen Kompass testen.
27-08-2015, 14:01
(27-08-2015, 13:36)Skipper schrieb: Komm mal wieder runter und zu Dir, ST. Ich bin noch nie so weit unten und so nahe bei mir gewesen. Paßt schon.
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
27-08-2015, 16:56
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27-08-2015, 17:00 von Absurdistan.)
komm du doch mal runter Skipper.
Wo reagiert das Sozialgericht aufgrund meiner angeblich zögerlichen Haltung angefressen. Du machst Panik und wirfst mir vor mich nicht auf jedes Horrorscenario vorbereitet zu haben was eventuell passieren könnte.Die Aufforderung des SG kam ganz zum Schluss als alle Stellungnahmen abgegeben wurden und beide Parteien nochmals sich schriftlich geäußert haben, das es nichts mehr zu sagen gibt. Ausserdem hat das Gericht mit Kenntnis der Akte und der Sorgerechtsverhältnisse geschrieben das es davon ausgeht das ich berechtigt bin Leistungen zu erstreiten. Davon ausgehend hätte ich also rein Vorsoglich nach § 1628 die alleinige Sorge beantragen sollen? Ich habe nunmal auch andere Probleme. Das JC fragt mich jetzt z.B. warum mein Gehalt gepfändet wird. Nun ja, das wird gepfändet weil ich den berücksichtigten Unterhalt nicht überwiesen habe, weil ich das für die noch nicht ausgzahlten Umgangs und Fahrtkosten verwendet habe. ,Alleine die Betriebskostenabrechnung beläuft sich auf 1500 Euro. Die ich nicht erstattet bekomme weil ich im Juli angeblich knapp keine Leistungen bekommen habe. Bei der Masse an Fehlern der JC könnte ich beantragen mir die alleinige Sorge für Sozialgerichtsverfahren für die nächsten 15 Jahre zu übertragen. Ach so, den laufenden Unterhalt habe ich natürlich bezahlt. Es geht um 450 Euro Rückstand aus der Zeit wo ich krank war.
27-08-2015, 17:11
Wenn du meinst ich darf mein Kind nicht sehen weil ich sonst irgendein Verfahren kill, dann hätte ich die letzten 3 Jahre meine Tochter nicht gesehen. Denn eigentlich kann ich mir das seit 3 Jahren nicht leisten und meine Beschwerden kommen daher seit Jahren unglaubwürdig rüber.
So eine Verhaltensweise hätte wieder zur Folge das man mir im Enddefekt die Schuld in die Schuhe schiebt. Nach dem Motto es würde mir nicht ums Kind gehen.
03-09-2015, 08:29
Beim Amtsgericht gewesen und vkh-Antrag abgegeben wegen Antrag §1628. Dabei gefragt ob was passiert ist. Sachbearbeiterin meinte Mutter wurde angeschrieben und um Stellungnahme bis zum 10.09. gebetern.
Gestern Post vom Sozialgericht bekommen mit der Mitteilung das die Stellungnahme ans JC gesendet wurde, und das der Vertretungsbefugnist bis zum 7.09. entgegen gesehen wird. Meine Tochter ist im korriegierten Leistungsbericht inzwischen ganz raus und wird überhaupt nicht erwähnt. Keine Tagessätze, keine anteiligen Wohnkosten. Heute Termin bei der Beratung. Die beraten ja im Auftrag des Grundsicherungsamtes und haben auch in ihrem Namen eine Dienstaufsichtsbeschwerde bezügl. des Umgangs mit mir geschrieben. In der Antwort wird keine Stellung bezogen dazu wegen dem Kindeswohl. Das Argument will die Beratung nicht gelten lassen. Mal sehen was sie heute schreibt. lg
03-09-2015, 17:00
(03-09-2015, 08:29)Absurdistan schrieb: Beim Amtsgericht gewesen und vkh-Antrag abgegeben wegen Antrag §1628. Dabei gefragt ob was passiert ist. Sachbearbeiterin meinte Mutter wurde angeschrieben und um Stellungnahme bis zum 10.09. gebetern. SB von AG soll dir Sachstandsbericht schriftlich geben, faxen oder mailen und das dann an SG weiterleiten. Liegt doch auf der Hand, das du die Prozessbevollmächtigung nicht bis 7. September bekommst.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007
Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
08-09-2015, 13:52
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08-09-2015, 13:53 von Absurdistan.)
Beschluss vom Amtsgericht wegen der Vertretungsbefugnis ist da und wurde abgelehnt.
Kosten trägt der Antragsteller Gründe: Der Antragsteller will vor dem Sozialericht einen Rechbtstreit führen, in welchem er für das gemeinsame Kind Prinzessin, für das die Mutter das alleinige Sorgerecht hat, Hilfe zum Lebensunterhalt begehrt. Er zahlt an die Mutter aufgrund des Beschlusses vom 18.04.2014 den Mindestunterhalt. Der Antragsteller beruft sich auf § 1628 BGB. Der Antrag ist unbegründet. Nach § 1628 BGB kann einem Elternteil in einer einzelnen sorgerechtlichen Angelegenheit von erheblicher Bedeutung die Entscheidung übertragen werden, wenn sich die Eltern bei der Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts nicht einigen können. Die Eltern üben im vorliegenden Falle aber nicht das gemeinsame Sorgerecht aus, so daß § 1628 BGB nicht anwendbar ist. Im übrigen kann es bei den Reisekosten für die Umgangstermine, die der Antragsteller über die Hilfe zum Lebensunterhalt geltend machen will, nicht um Ansprüche des Kindes, sondern nur um solche des Antragstellers gehen, so daß der Antragsteller den Rechtsstreit nicht in Vertretung des Kindes führen muß. Auch die Betreuung des Kindes durch den Antragsteller an 11 - 14 Tagen im Monat kann unter keinem Geichtspunkt zu einem eigenen Anspruch des Kindes auf Hilfe zum Lebensunterhalt führen, der von dem Antragsteller in Vertretung des Kindes geltend gemacht werden könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG und die Festsetzung des Gegenstandswertes auf §§ 41,45 FamGKG Rechtshelfsbelehrung: Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar. Hinweis: Auf Antrag ist gemäß § 54 Abs. 2 FamGG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden. gez. Richter (ist das jetzt gut, oder schlecht?) Dann brauche ich also garkeine Genehmigung? |
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