Themabewertung:
  • 1 Bewertung(en) - 5 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
OLG München 5St RR (II) 60/10 zerfetzt Verurteilung Unterhaltspflichtverletzung
(01-03-2012, 10:38)wunder schrieb: Die Frage bleibt natürlich wenn du nicht zahlst was wird passieren?

Das Urteil ist ja noch nicht rechtskräftig, da mein Anwalt noch am Prozesstag Rechtsmittel eingelegt hat.

Ich rechne nach wie vor mit einem Freispruch. Dauert halt a bisserl.


Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

Zitieren
(01-03-2012, 14:14)Dzombo schrieb: Falls es bei der Geldstrafe für @Camper bleiben sollte, ergo die Ausnutzung aller Rechtsmittel keinen Freispruch erreichen wird, verzichte ich aus Solidarität gegenüber einem seit langer Zeit bereits ziemlich übel erkrankten u-pflichtigen Vater dieses Jahr auf mein Geburtstagsgeld und stelle es zur schnellstmöglichen Tilgung der Geldstrafe zur Verfügung.

Ihr wisst ja. Was zählt, ist die MissionSmile

Danke für das Angebot, aber es gibt so viele Ansatzpunkte die Revision zu begründen, dass ich keine Angst habe, dass das OLG die Revision verwirft.

Die Frage ist dann mehr, welche Kammer des Landgerichtes dann zuständig ist, wenn ich die zuständige Kammer und die Revisionskammer schon verballert habe.

lg

Camper

Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

Zitieren
(01-03-2012, 16:13)Camper1955 schrieb: Die Frage ist dann mehr, welche Kammer des Landgerichtes dann zuständig ist, wenn ich die zuständige Kammer und die Revisionskammer schon verballert habe.
Sach mir Unwissenden doch mal bitte, wie oft denn dieses ping-pong Spielchen gemacht werden kann?

Zitieren
(01-03-2012, 17:03)blue schrieb: Sach mir Unwissenden doch mal bitte, wie oft denn dieses ping-pong Spielchen gemacht werden kann?

Weiss ich auch nicht.

Solange kein Freispruch raus kommt, gehe ich jedenfalls in Revision. Und dann kann ja immer noch die Staatsanwaltschaft ihrerseits in Revision gehen.

lg

Camper

Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

Zitieren
Das Landgericht hat sich angepisst gefuehlt und hat dich eben nur auf geldbusse verurteilt und bei den 90 Tagessaetzen stehst du im Strafregister.

Also, wieder zum OLG und nochmal das Urteil zerfetzen lassen, bis das Landgericht die Schnautze voll hat.

Ich habe so langsam das Gefuehl, dass das Landgericht an Camper ein Exampel statuieren will.

Nicht aufgeben, mach den Dorftrottelrichtern Beine.

gleichgesinnter
Wenn die Banken für ihre Schulden nicht einstehen, warum sollten Millionen Zahlesel für ihre Unterhaltsschulden bzw. Unterhaltstitel aufkommen?

Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
Zitieren
(01-03-2012, 23:05)gleichgesinnter schrieb: Ich habe so langsam das Gefuehl, dass das Landgericht an Camper ein Exampel statuieren will.

gleichgesinnter

Was auch kein Wunder ist, wenn sich Camper erdreistet, insgesamt 10 Zivilrichter wegen Nötigung und Betrug anzuzeigen.

Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

Zitieren
(01-03-2012, 10:38)wunder schrieb: Die Frage bleibt natürlich wenn du nicht zahlst was wird passieren?
Na dann muss er halt 90 Tage gesiebte Luft angucken - und gut ist.

Bleibt ein Eintrag im Register: vorbestraft. Außerdem fielen die KU-Rückstände aus der fraglichen Zeit aus der Insolvenz raus - also müssten die auch noch irgendwann bezahlt werden. Dazu kommen die diversen Prozesskosten, die auch noch irgendwann...

Den potentiellen Erbinnen kann man vielleicht schon mal erklären, was eine "Ausschlagung" ist.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
Zitieren
(02-03-2012, 08:12)sorglos schrieb: Bleibt ein Eintrag im Register: vorbestraft.

So eine Note im Zeugnis des Staates würde ich als Auszeichnung sehen. Sehr gerne bin ich vor solchen Richtern ein "ehrloser Lump".

Was mich am Urteil oben sehr verwundert ist der zwanghafte Versuch, eine Art von Vollständigkeit vorzuspiegeln, während Richterin und Staatsanwältin gleichzeitig zu blöde sind, die simpelsten rechtlichen Grundlagen zu beachten. Da haben sie nun vom OLG eine bittere Vorlesung bekommen und bekamen es mit Brief und Siegel bescheinigt, dass sie besser nochmal einen Kommentar zu §170 StGB und das Unterhaltsrecht in die Hand nehmen und die liefern wieder so einen Bockmist ab. Lernunfähigkeit? Bösartigkeit? Juristenarroganz?

Nur ein Beispiel: Nicht einmal die Berechnungszeiträume für das Einkommen stimmen. Dazu braucht man keinen einen juristischen Kommentar, das steht sogar in den Unterhaltsleitlinien, dass Einkommen nach Kalenderjahren zu berechnen ist - das letztendliche Jahreseinkommen zählt und nicht etwas von Monat X bis Monat Y. Das ist nämlich gar nicht genau berechenbar, weil wichtige Faktoren fehlen würden, z.B. die Steuerhöhe, die ebenfalls an das Kalenderjahr gekoppelt ist. Gucken wir mal in Wikipedia, was dieser offenbar rätselhafte Begriff bedeutet: „Das Kalenderjahr beginnt mit dem 1. Januar“ [00:00 Uhr] „und endet mit dem nachfolgenden 31. Dezember“ [24:00 Uhr]. Grundschulniveau.

Das Zurechtschnitzen von Berechnungszeiträumen wird wieder und wieder gerügt - diese Landgerichtsrichterin tut es trotzdem. Glaubt die im Ernst, dass ihr komplette Idioten auf der Anklagebank gegenübersitzen, die man nach belieben schurigeln und reinlegen kann?

Das Urteil ist voll mit solchen Punkten. Ich stimme Camper und seinem Anwalt zu, dass hier wieder massenhaft Ansatzpunkte existieren, dagegen vorzugehen. Der Richterin war es wohl wichtiger, wortreich den Eindruck von Belastungseifer zu vermeiden. Nicht nur das ist nicht gelungen.
Zitieren
(02-03-2012, 13:29)p schrieb:
(02-03-2012, 08:12)sorglos schrieb: Bleibt ein Eintrag im Register: vorbestraft.
Das Urteil ist voll mit solchen Punkten. Ich stimme Camper und seinem Anwalt zu, dass hier wieder massenhaft Ansatzpunkte existieren, dagegen vorzugehen. Der Richterin war es wohl wichtiger, wortreich den Eindruck von Belastungseifer zu vermeiden. Nicht nur das ist nicht gelungen.

Du musst das so sehen.

Die Richter versuchen alles, um die Entscheidungen der Zivilrichter zu rechtfertigen.

Wenn das nicht gelingt, dann droht den Zivilrichtern das, was gegen mich ausgeurteilt wird, aber in wesentlich größerem Umfang.

Zudem droht ja auch dann auch noch ein zivilrechtliches Verfahren gegen den Freistaat Bayern.

Das versucht man auf diese Weise mit aller Macht zu verhindern. Du kennst ja das Sprichwort "Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus."

Ich will sie dazu zwingen, dass es doch passiert.

lg

Camper

Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

Zitieren
(02-03-2012, 13:43)Camper1955 schrieb: Die Richter versuchen alles, um die Entscheidungen der Zivilrichter zu rechtfertigen.
Das sehe ich ganz und gar nicht so. Vielmehr hat die Richterin als Strafrichterin keine Existenzgrundlage.

Was sowas:
Die Kammer hat keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen der beiden Zeuginnen, die ihre Angaben im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit ohne jeden Belastungseifer ruhig und sachlich anhand ihrer Unterlagen machten.
im Urteil zu suchen hat, hatte ich mich selbst als erstes gefragt.

Meiner bescheidenen Meinung nach läßt sie sich von Emotionen leiten, welches einer Befangenheit nahe kommt.
Zitieren
(02-03-2012, 19:16)blue schrieb: Meiner bescheidenen Meinung nach läßt sie sich von Emotionen leiten, welches einer Befangenheit nahe kommt.

In Deiner Einschätzung liegst Du nicht ganz falsch. Vor allem wenn man weiss, dass eine der Zivilrichterinnen, die ich angezeigt habe jetzt Präsidentin des Amtsgerichtes Augsburg ist.

Ach ja. Noch etwas habe ich vergessen. Das Gericht ist über den Antrag der Staatsanwaltschaft hinaus gegangen.

Für die Staatsanwaltschaft lag der Tatzeitraum bei einem halben Jahr.

lg

Camper

Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

Zitieren
Mein Anwalt feilt noch an den letzten Worten, aber die Revisionsbegründung geht auf jeden Fall heute noch fristgemäß raus.

Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

Zitieren
Die Revisionsbegründung ist da:

RECHTSANWALTSKANZLEI BECKER & PARTNER, SANDAUER STR. 253, 86899 LANDSBERG
ZU AKTENZEICHEN 5 Ns 101 Js 115166/08 Revisionsbegründung
In der Strafsache gegen Camper
wegen Verletzung der Unterhaltspflicht
darf ich Bezug nehmen auf den hier geführten Rechtsmittelschriftsatz (Revisionseinlegung) vom 16.01.2012 zum Landgericht Augsburg und darf im Anschluss daran beantragen was folgt:

I. Das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 16.01.2012, verkündet unter dem Geschäftszeichen 5 Ns 101 Js 115166/08 wird aufgehoben.
II. Die Sache wird eine andere Strafkammer des Landgerichts Augsburg zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Ich rüge die Verletzung sachlichen Rechts.
Insbesondere, aber nicht abschließend, rüge ich was folgt:

1)

In seinen Urteilsgründen führt das Landgericht Augsburg wie folgt aus:
Zu der Frage der Leistungsfähigkeit des Angeklagten führt das Landgericht Augsburg auszugsweise wie folgt aus (Seite 11/12):
„Im November 2007 erhielt der Angeklagte Arbeitslosengeld II in Höhe von 811,17 € und im Dezember 2007 in Höhe von 791,49 €. Unter Berücksichtigung des Selbstbehalts von 770,00 € hätte der Angeklagte damit einen monatlichen Unterhalt in Höhe von gerundet 40,00 € im November 2007 und von 20,00 € im Dezember 2007 leisten können und müssen. Von Januar 2008 bis Juni 2008 bezog der Angeklagte Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 811,17 € und hätte damit wiederum monatlich 40,00 € Unterhalt leisten können und müssen. Im Juli 2008 bezog der Angeklagte Arbeitslosengeld II in Höhe von 791,17 € und Nettoeinkünfte als Taxifahrer von 244,79 €, insgesamt 1.035,96 €(...)“
Weiterhin führt das Landgericht in seinen Urteilsgründen auf Seite 16 folgendes aus:
„Die Strafkammer ging von den tatsächlich erzielten Einkünften des Angeklagten aus, nachweislich erzielbare höhere Einkünfte nicht vorlagen.“
Weiterhin führt das Landgericht Augsburg auf Seite 19 der Urteilsbegründung wie folgt aus:
„Die erste Unterhaltspflichtverletzung endete mit dem Wegfall der Leistungsfähigkeit ab Juli 2007. Die zweite Unterhaltspflichtverletzung begann mit dem Wiedereintritt der teilweisen Leistungsfähigkeit ab November 2007“.
Mit anderen Worten:
Gegenstand der tatmehrheitlich begangenen „zweiten Unterhaltspflichtverletzung“ ist der Tatzeitraum von November 2007 bis einschließlich Juli 2008.
Im Wesentlichen verfügte der Angeklagte hier lediglich über Leistungen nach Maßgabe des SGB II (sogenanntes Arbeitslosengeld II). Lediglich im Juli 2008 bestanden weitergehende Nettoeinkünfte als Taxifahrer von 244,79 €.
Das Gericht sieht den Angeklagten damit teilweise leistungsfähig trotz bestehenden Bezuges von Arbeitslosengeld II. Dem ist aus Rechtsgründen entgegen zu treten. Soweit es nicht darum geht, dass dem Bezieher von Leistungen nach Maßgabe des SGB II (Arbeitslosengeld II) fiktive Einkünfte zugerechnet werden können, genau dies macht das Landgericht Augsburg hier nicht, vermögen tatsächliche Einkünfte nach Maßgabe des SGB II einen Unterhaltsschuldner nicht leistungsfähig, auch nicht teilweise, zu machen.

2)

Das Landgericht Augsburg führt in seinen Entscheidungsgründen weiterhin folgendes aus:
Auf Seite 9 (notwendiger Selbstbehalt) führt das Landgericht Augsburg folgendes aus. Nach den Düsseldorfer Tabellen (Stand 01.07.2005 und Stand 01.07.2007) betrug der Selbstbehalt des nicht erwerbstätigen unterhaltspflichtigen Angeklagten gegenüber der minderjährigen, unverheirateten, unterhaltsberechtigten Tochter monatlich 770,00 €. Nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.01.2008) betrug der Selbstbedarf des Angeklagten gegenüber der Tochter beim nichterwerbstätigen unterhaltspflichtigen Angeklagten monatlich 770,00 €, beim erwerbstätigen unterhaltspflichtigen Angeklagten monatlich 900,00 €. Gründe von diesen in der Praxis entwickelten Tabellen abzuweichen, bestanden nicht.
Dem wird entgegen getreten. Aus den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten ergibt das Urteil (Seite 5) hier folgendes:
„Der Angeklagte hat seit vielen Jahren gesundheitliche Probleme. Unter anderem liegen psychische Probleme bei einer querulatorischen Persönlichkeit vor, erlitt der Angeklagte im Jahr 2004 einen Schlaganfall, im Jahr 2006 Herz-Rhythmus-Störungen, im Jahr 2006 eine schwere Durchblutungsstörung des rechten Beins, wurde im Jahr 2006 ein Bypass angelegt, erlitt der Angeklagte im Jahr 2007 einen weiteren Schlaganfall und wurde ein Gerät zur Detektion von Herz-Rhythmus-Störungen implantiert.“
Bereits in einer Zusammenschau von Quantität und Qualität ergibt sich die Notwendigkeit den Selbstbehalt um mindestens 400,00 € zu erhöhen.
Es werden insoweit fiktive Einkünfte einer etwaig hinzugezogenen Pflegekraft in Ansatz zu bringen sein.
Der vom Landgericht Augsburg insoweit gewählte Selbstbehaltsatz ist in der Wahl nicht regelgerecht.

3)

Unter Ziff. 4 Beweiswürdigung führt das Landgericht Augsburg auf Seite 14 der Urteilsgründe folgendes aus:
Er (Einschub: der Angeklagte) erklärte auch, in dem Zeitraum Mai 2006 bis Juli 2008 keinerlei sonstige Unterhaltsverpflichtungen gehabt zu haben.
Er habe in dieser Zeit keinerlei Zahlungen an Chantal-Noelle geleistet. Es sei nicht sein Problem, wovon diese lebe.“
Weiterhin führt das Landgericht Augsburg auf Seite 12/13 des Urteils unter Ziff. 8 folgendes aus:
Aus dem früheren Verfahren vor dem Amtsgericht Augsburg – Zweigstelle Schwabmünchen – mit dem Aktenzeichen 203 Js 126368/04 und den Gründen der Urteile des Amtsgerichts Landsberg vom 09.10.2006 und des Oberlandesgerichts München vom 31.07.2007 mit dem Aktenzeichen 404 F 1607/06 ergibt sich, dass der Angeklagte bereits zu diesem Zeitpunkt über seine Pflichten informiert wurde und daher wusste, dass er seiner Tochter Chantal-Noelle gegenüber zur Zahlung des Regelunterhalts im Rahmen seiner tatsächlichen Leistungsfähigkeit verpflichtet war. Angesichts seiner Einkünfte aus dem Arbeitslosengeld I bzw. Krankengeld wusste er, dass er zu den Zahlungen auch in der Lage gewesen wäre. Auch bei den Einkünften aus dem Arbeitslosengeld II und der Taxifahrertätigkeit hielt er es zumindest für möglich, dass er zu teilweisen Zahlungen verpflichtet und in der Lage gewesen wäre.“
Dem ist entgegen zu treten:
Insbesondere kann nicht erkannt werden, dass der Angeklagte vorsätzlich seine Unterhaltspflicht verletzte zu Zeiten, als er über Arbeitslosengeld II verfügte.
Zwar genügt grundsätzlich im Rahmen des § 170 StGB ein bedingter Vorsatz.
Jedenfalls solange und soweit der Angeklagte hier Arbeitslosengeld II bezog, können sie tatsächlichen Urteilsfeststellungen einen bedingten Vorsatz nicht tragen. Derjenige, der Leistungen bezieht nach Maßgabe des SGB II, um menschenwürdig leben zu können, wird regelmäßig eben nicht bedingt vorsätzlich seine Unterhaltspflicht verletzen, sondern von dem Gedanken getragen sein, Unterhalt selbst nicht leisten zu müssen. Dies entspricht wiederum einem Tatbestandsirrtum gemäß § 16 StGB. Dies übersieht das Landgericht Augsburg vorliegend.

4)

Soweit nach Maßgabe der Urteilsfeststellung (Seite 14) der Angeklagte geäußert habe, es sei nicht sein Problem, wovon die Tochter Chantal-Noelle lebe, handelt es sich jedenfalls um einen vom Landgericht Augsburg übersehenen Verbotsirrtum in Sinne des § 17 StGB.

MB Rechtsanwalt
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

Zitieren
Falls nun die Revisionsbegründung etwas verwirrend klingt.

Mein Anwalt will offenbar auf eine Erhöhung des notwendigen Selbstbehaltes um mindestens 400 € raus. Und zwar auch für die Jahre vor dem ausgeurteilten Tatzeitraum.

Er nutzt also u. a. den Ausdruck "querulatorisch" um daraus eine Hilfsbedürftigkeit strafrechtlich feststellen zu lassen in Zusammenhang mit meiner Behinderung.

lg

Camper

Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

Zitieren
ALG II stellt den notwendigen Lebensunterhalt dar und Du musst nicht damit rechnen, davon noch Geld abzweigen zu müssen. - Das halte ich für die aussichtsreiche Schiene.
Zitieren
@Karlma

Da ich mich besser kenne und auch mein Anwalt mich inzwischen besser kennt, glaube ich eher, dass es auf ein Wiederaufnahmeverfahren sämtlicher Gerichtsentscheidungen, egal ob straf- oder zivilrechtlich hinaus läuft.

Wenn neue Tatsachen erst jetzt bekannt sind, dann kommt es zu Wiederaufnahmeverfahren, da sämtliche Gerichte vorher von einem völlig falschen Bild ausgingen. Ob bewußt oder unbewußt, mag ich mal dahin gestellt sein lassen.

Vielleicht habe ich mich auch zu negativ dargestellt.

lg

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

Zitieren
An Camper

hast du in die Revisionsbegründung eigene Punkte mit eingebracht/einbringen können, oder es deinen Anwalt komplett überlassen, was zu schreiben ist ?
Zitieren
@Holterdipolter

1.) hat mein Anwalt geschrieben: "Insbesondere, aber nicht abschließend..."

Damit sagt er von vorne herein aus, dass er noch mehrere Kugeln im Lauf hat.

2.) hat hier mein Anwalt die Notwendigkeit gesehen, darauf hinzuweisen, dass ich schwerbehindert bin, und deshalb einen höheren Selbstbehalt benötige.

3.) sagt mein Anwalt, ALG II ist Grundsicherung, und ich kann nicht annehmen, dass ich von meiner Grundsicherung noch was abgeben muss.

Was hätte er denn mehr anbringen sollen?

Insbesondere was den Punkt 2 betrifft, hat er sich einen Gang vor den BGH oder das BVerfG vorbehalten.

Jetzt muss das OLG Farbe bekennen. Führt eine Schwerbehinderung zu einem höheren notwendigen Selbstbehalt oder nicht?

Das war von Anfang an mein Ziel und das wollte ich auch. Er hat es anders formuliert, aber den Kern der Sache getroffen.

Führt meine Schwerbehinderung zu einem höheren notwendigen Selbstbehalt, dann muss das auch für die Zeit davor gelten und damit sind sämtliche Entscheidungen davor nichtig.

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

Zitieren
Hallo zusammen ,
ich bin Neu hier und lese schon ne Weile mitAngel
Erstmal respekt für deinen Langmut Camper , was ich nicht so ganz kapiere: Wie sollen 400€ fiktive Pflegekraftkosten anerkannt werden?

Gruß

Father
Zitieren
@fatherandson

Erst mal herzlich willkommen hier.

Nun, mein Anwalt hat vermutlich gesicherte Erkenntnis, dass ich alleine nicht überlebensfähig wäre.

Blieben zwei Möglichkeiten. Einweisen in ein Heim für Behinderte mit Rund-um-die-Uhr-Betreuung, oder ermöglichen eines selbstbestimmtes Lebens unter Zuhilfenahme einer Pflegekraft.

Pflegekraft wäre auf jeden Fall für die Sozialversicherungsträger günstiger.

Ein Aufenthalt in einem Pflegeheim kostet in 2 Tagen schon mehr, wie mein Anwalt vorläufig im Monat veranschlagt hat.

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

Zitieren
Um einen Zusammenhang zwischen der Revisionsbegründung vom 29.03.2012 und der Entscheidung des OLG vom März/2010 herzustellen, hat "p" dankenswerter Weise, den letzten Satz des Punktes d) fett markiert.

Darum geht es mir in diesem Verfahren.

Wie hoch ist mein Selbstbehalt tatsächlich?

Reichen 770 € bzw. 900 € aus, oder brauche ich mehr.

Darüber muss nun das OLG in erster Linie befinden, nachdem das Landgericht eine Erhöhung des Selbstbehaltes für nicht erforderlich gehalten hat.


Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

Zitieren
Hallo Camper,
ich finde es auf jeden Fall bemerkenswert was du alles geschafft hast.
Andere, die auch krank sind, können sich bei dir bedanken.

Ich denke hier bin ich besser aufgehoben, als in dem anderen Forum

Grüße
DUS
Zitieren
(23-04-2012, 02:42)DUS schrieb: Hallo Camper,
ich finde es auf jeden Fall bemerkenswert was du alles geschafft hast.
Andere, die auch krank sind, können sich bei dir bedanken.

Ich denke hier bin ich besser aufgehoben, als in dem anderen Forum

Grüße
DUS

Och ich fühle mich pudelwohl im anderen Forum.

Es macht immer wieder Spaß festzustellen, wie man andere zur Weißglut treiben kann, wenn man auch nur einen § erwähnt.Big Grin

Für die meisten dort, ist das erwähnen von §§ mindestens genauso schlimm, wie die Bezeichnung Schl...pe, Hurenbock usw. für ein Forenmitglied.

Nur dass man wegen dem erwähnen eines § nicht aus dem Forum fliegen kann. Wenn auch schon 1000 mal probiert wurde, auf die Admins einzuwirken, mich endlich raus zu schmeissen.

Das betriffte aber nicht nur die Mädels dort, sondern auch die Jungs.

Und hier ist es im Grunde genommen absolut OT. Wie es in anderen Foren zu geht, hat in diesem Thread niemanden zu interessieren.

Und Du darfst nicht vergessen. Ohne Unterstützung eines Anwaltes, der sich mit meinem Problem auseinander setzt und eines Adminteams hier, das mir überhaupt die Möglichkeit gibt, das alles einzustellen, könnten es weder Gericht noch Sozialträger nachvollziehen, was da schief gelaufen ist in meinem Einzelfall. Ich hoffe nur, dass hier auch Richter mitlesen und daraus lernen.

Nicht meine Richter. die kriegen ihr Fett wieder vom OLG weg. Sondern Richter, die durch gerechte Entscheidungen dafür sorgen, dass es gar nicht erst so weit kommt.


lg Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

Zitieren
Kurzes Update

heute habe ich von meiner Pflegeversicherung Bescheid bekommen, dass ich einen erhöhten Bedarf an Betreuung in Höhe von 100 € mit der Pflegekasse abrechnen kann.

Das ist schon mal kein schlechtes Zeichen, da mein Antrag auf Pflegegeld auch noch läuft.

Den Betrag kann ich zwar nur rückwirkend bis zum 01.12.2011 in Anspruch nehmen, weil im Sozialrecht nun mal alles erst ab Antragstellung gewährt wird. Aber die Staatsanwalt muss beweisen, dass diese Summe nicht schon vorher notwendig war.

Dazu wird wohl ein weiteres Gutachten notwendig werden, wenn das Gericht nach wie vor an den notwendigen Selbstbehalten festhält.

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

Zitieren
Die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft, Datum 18.05.2012:

Mit der zulässigen Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Die Feststellungen des Landgerichts sowohl zur gesetzlichen Unterhaltspflicht als auch zur Leistungsfähigkeit des Angeklagten entsprechen den Anforderungen des Rechtsprechung und tragen den Schuldspruch wegen Unterhaltspflichtverletzung (vgl. OLG München, Beschluss v. 02.09.2008, .5St RR 160/08 m.w.N.).

Die Revision richtet sich in erster Linie gegen die Verurteilung wegen Unterhaltspflichtverletzung im zweiten Tatzeitraum von November 2007 bis Juli 2008. Der Angeklagte habe in diesem Zeitraum lediglich Arbeitslosengeld II bezogen. Er vertritt die Auffassung, diese Bezüge seien nicht geeignet, ihn, wenn auch nur teilweise, als leistungsfähig anzusehen.

Dies ist unzutreffend. Nach den Feststellungen des Landgerichts aus der Düsseldorfer Tabelle betrug der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Angeklagten im fraglichen Zeitraum monatlich 770,- Euro. Soweit der Angeklagte darüber hinausgehende Einnahmen erhalten hat, war er somit in dieser Höhe zum Unterhalt verpflichtet. Gründe, von diesen in der Praxis entwickelten Tabellen abzuweichen, hat das Landgericht nicht gesehen.

Soweit die Revision diesbezüglich rügt, zugunsten des Angeklagten hätten insoweit fiktive Einkünfte einer etwa hinzugezogenen Pflegekraft in Ansatz gebracht werden müssen, so hat das Landgericht dazu keine Feststellungen getroffen. Allein aus den Umständen seiner Erkrankungen kann noch nicht geschlossen werden, dass es sich bei dem Angeklagten um einen Pflegefall handelt. Der Angeklagte hat insoweit auch in der Rechtfertigungsschrift nichts vorgetragen. Gegenstand der sachlich-rechtlichen Überprüfungk ann jedoch ausschliesslich die Urteilsurkunde sein, aus der sich solches nicht ergibt. Ausserdem wären insoweit auch die Übernahme der Kosten durch die Pflegeversicherung und gegebenenfalls das Sozialamt zu berücksichtigen.

Der Angeklagte hat auch vorsätzlich gehandelt. Nach den Feststellungen des Landgerichts war ihm seine Unterhaltspflicht bekannt. Er hat jedenfalls auch während des Bezuges von Arbeitslosengel II keine Erkundigungen eingezogen, ob er davon Unterhalt zu leisten hat. Im Gegenteil: es hat ihn überhaupt nicht interessiert, denn er hat geäussert, es sei nicht sein Problem, wovon seine Tochter lebe. Dies zeigt bereits, dass er jedenfalls billigend in Kauf nahm, ihr jedenfalls auch in diesem Zeitraum geringfügig Unterhalt zu schulden.

Daraus auf einen Verbotsirrtum schliessen zu wollen, ist gleichfalls nicht nachvollziehbar. Der Angeklagte hat nach den Urteilsfeststellungen eingeräumt, dass Chantal-Noelle seine leibliche Tochter ist.. Wer Kinder in die Welt setzt, hat auch dafür aufzukommen. Über diese grundsätzliche Selbstverständlichkeit kann man nicht irren.

Auch der Rechtsfolgenausspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Es wird beantragt,

die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 16.01.2012 durch Beschluss nach §349 Abs. 2 StPO als unbegründet kostenpflichtig zu verwerfen.

gez. Ihro Durchlaucht Glotz
Obststaatsanwältin

Beglaubigt Blaschwafel etc.
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

Zitieren


Möglicherweise verwandte Themen…
Thema Verfasser Antworten Ansichten Letzter Beitrag
  OLG Saarbrücken 3.12.2009: Voraussetzungen für eine Verurteilung nach § 170 StGB borni 3 10.109 29-01-2010, 13:03
Letzter Beitrag: Exilierter

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 2 Gast/Gäste