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Im Brief von der RAin ist die Drohung, mich vor Gericht zu bringen falls ich nicht bezahle. In 4 Monaten ist das Trennungsjahr vorbei, hoffe bis dahin noch ohne Verhandlung durch zu kommen und dann werde ich sofort die Scheidung einreichen.
Korrekt?
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(05-03-2013, 00:37)tumi schrieb: Im Brief von der RAin ist die Drohung, mich vor Gericht zu bringen falls ich nicht bezahle.
Ja, laß sie klagen!
Auf keinen Fall auch nur einen Cent zahlen, ohne daß Du vom Gericht dazu verpflichtet worden bist!
Und unsere Tips sollen mithelfen, daß es dazu nicht kommt.
Simon II
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05-03-2013, 15:32
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05-03-2013, 15:33 von Theo.)
(05-03-2013, 14:40)Simon ii schrieb: (05-03-2013, 00:37)tumi schrieb: Im Brief von der RAin ist die Drohung, mich vor Gericht zu bringen falls ich nicht bezahle.
Ja, laß sie klagen!
Auf keinen Fall auch nur einen Cent zahlen, ohne daß Du vom Gericht dazu verpflichtet worden bist!
Das ist im Fall von Trennungsunterhalt reine Geldverschwendung. Die Gerichts-/Anwaltskosten kann man sich sparen.
Ums Zahlen kommt er dabei sowieso nicht herum. Anders ist es beim nachehelichen Unterhalt. Da gibt es größere Chancen, je nach Fallkonstellation.
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Stress dich doch bitte nicht so wegen dem TU - wenn sie TU verlangt, verlang du KU von ihr. Da solltest du mit mehr Geld rauskommen...
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Wenn sie keinen Kindesunterhalt zahlt, ist dein Einkommen um einen Betreuungsbonus in Höhe des max. doppelten Mindestkindesunterhalts zu bereinigen, schliesslich werden alle Unterhaltslasten der Kinder von dir getragen. Vielleicht bleibt nach dieser Rechnung eh kein Einkommen übrig, um Trennungsunterhalt zu zahlen.
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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05-03-2013, 18:19 von Simon ii.)
(05-03-2013, 16:11)p schrieb: Wenn sie keinen Kindesunterhalt zahlt, ist dein Einkommen um einen Betreuungsbonus in Höhe des max. doppelten Mindestkindesunterhalts zu bereinigen, schliesslich werden alle Unterhaltslasten der Kinder von dir getragen. Vielleicht bleibt nach dieser Rechnung eh kein Einkommen übrig, um Trennungsunterhalt zu zahlen.
Eben!
Und deswegen würde ich (und habe es auch in meinem Fall so gehalten) keinen Cent freiwillig zahlen!
Simon II
Nachtrag: Für mich hat sich diese sture Haltung auch gelohnt, da ich nur einen geringen Teil dessen zahlen mußte, was die UHN gefordert hatte.
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(05-03-2013, 00:37)tumi schrieb: In 4 Monaten ist das Trennungsjahr vorbei, hoffe bis dahin noch ohne Verhandlung durch zu kommen und dann werde ich sofort die Scheidung einreichen.
Korrekt?
Nein. Das Trennungsjahr beginnt mit dem EIngang des Scheidungsantrags bei Gericht.
Trennungsunterhalt allerdings, so du den zahlen musst, läuft ab Datum des Auszugs der Exe - im schlechtesten Fall bis drei Jahre nach Eingang des Scheidungsantrags bei Gericht.
Ich zahle Trennungsunterhalt seit Mai 2010, Eingang des Scheidungsantrags bei Gericht Februar 2011. Wenn wir vorher nicht geschieden werden, dann zahle ich weiter bis Februar 2014, erst dann kann ich die Abtrennung der Verbundklagen verlangen und fordern, dass schnellstmöglich geschieden wird.
Austriake
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(05-03-2013, 20:05)Austriake schrieb: Nein. Das Trennungsjahr beginnt mit dem EIngang des Scheidungsantrags bei Gericht.
War es nicht das Datum, an dem der Scheidungsantrag dem anderen Ehepartner zugestellt wird? Ich kann mich auch täuschen.
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(05-03-2013, 21:11)p schrieb: (05-03-2013, 20:05)Austriake schrieb: Nein. Das Trennungsjahr beginnt mit dem EIngang des Scheidungsantrags bei Gericht.
War es nicht das Datum, an dem der Scheidungsantrag dem anderen Ehepartner zugestellt wird? Ich kann mich auch täuschen.
Das Trennungsjahr beginnt sobald man von Tisch und Bett getrennt ist. Das kann uU. auch in der eigenen Wohnung sein. Die Rentenansprüche laufen weiter bis zum Tag an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird vor Gericht, in der Regel 3 Monate vor Ablauf des Trennungsjahres.
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Stimme @ L3NNOX zu. Das Trennungsjahr beginnt mit der Trennung von Tisch und Bett. Unterbrechungen zum Versöhnungsversuch in einem Rahmen von drei Monaten wirken sich nicht auf das Trennungsjahr aus. Bei einem Trennungsjahr trotz gemeinsamer Wohnung bedarf es entweder der schriftlichen Übereinkunft beider, wann das Trennungsjahr begonnen hat, oder bei Streit über das Datum eines konkreten Nachweises (z.B. Anwaltschreiben, etc.).
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05-03-2013, 22:42
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05-03-2013, 22:44 von bubble.)
Ähm, nee.
Das Trennungsjahr beginnt mit der Trennung. Daher können besonders Scheidungswillige bezüglich des Beginns des Trennungsjahres dealen - man muss sich nur einig sein. Nach Ablauf des Trennungsjahres kann dann die Scheidung beantragt werden.
Die Zustellung des Scheidungsantrages war mal als Stichtag für den Zugewinnausgleich relevant, oder er ist es noch. Man kann aber mittlerweile beantragen, den Stichtag des Zugewinnausgleichs auf den Trennungstag zu legen.
Edith: Lennox und Jessy waren schneller
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L3NNOX schrieb:Die Rentenansprüche laufen weiter bis zum Tag an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird vor Gericht, in der Regel 3 Monate vor Ablauf des Trennungsjahres.
Ganz bestimmt nicht. Die Rentenansprüche, die im Rahmen des Versorgungsausgleich übertragen werden, werden mit Rechtskraft der Scheidung übertragen. Vorher bestand die Ehe ja noch, ob nun räumlich getrennt oder nicht.
Das ist ja einer der Gründe, warum Exen das Scheidungsverfahren mit allen Tricks in die Länge ziehen und hinauszögern.
Austriake
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Dann gilt das "Getrenntleben in der Wohnung" nach § 1567 BGB nicht?
Wird das nicht angerechnet?
Nun Ja ich poste mal die Berechnung die ich von der RAttin bekommen habe:
Netto 2890€
5% Berufsb. Aufw. -144€
Verpflichtungen -460€
Bereinigt 2286€
Unterh. Kind1 -356€
Unterh. Kind2 -356€
Zw.Summe 1574€
10% Erwerbsbonus -157€
Bereinigt 1417€
Da der Selbstbehalt bei 1100€ liegt sind Sie verpflichtet monatlich 317€ zu zahlen. bla bla Sollte ich nicht nachkommen bla bla gerichtlich weiterverfolgen bla bla.
Da frage ich mich ob das so richtig ist.
z.B. glaube ich das im Selbstbehalt eine Miete von 500€ ? eingerechnet ist. Ich zahle aber mehr, da wir 3 Personen sind brauchen wir auch mehr Platz. Und Kosten für kieferorthpädische Behandlung der Kids?
Was darf man dazurechnen?
(Will nur sicher sein, dass mein Anwalt nichts vergißt)
Oder etwa durch meinen Anwalt wissen lassen, dass ich nichts tun werde und es darauf ankommen lassen?
Oder sogar auf Ihre gesteigerte Erwerbsobliegenheit bestehen und KU velangen?
Das ganze schwirrt mir im Kopf rum. Ich weiss dass es um unsere Zukunft geht und habe Angst Fehler zu machen.
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(05-03-2013, 22:53)tumi schrieb: Dann gilt das "Getrenntleben in der Wohnung" nach § 1567 BGB nicht?
Wird das nicht angerechnet? Doch. Siehe Jessys Beitrag
Zitat:...
Da frage ich mich ob das so richtig ist.
Auf den ersten Blick sieht das so falsch nicht aus.
In der Regel sollten aber noch 3% für Rentenvorsorge abgezogen werden.
Was steckt hinter "Verpflchtungen"?
Zitat:z.B. glaube ich das im Selbstbehalt eine Miete von 500€ ? eingerechnet ist. Ich zahle aber mehr, da wir 3 Personen sind brauchen wir auch mehr Platz.
Ihr seid eine Bedarfgemeinschaft. Da geht die Juristerei erstmal davon aus, dass Du nur anteilig Deine Miete finanzierst.
Zitat:Und Kosten für kieferorthpädische Behandlung der Kids?
Gemeint sind Deine Kids, richtig? Wenn ja, dann sollte das mit dem KU (den Du nicht bekommst) abgegolten sein.
Zitat:Oder sogar auf Ihre gesteigerte Erwerbsobliegenheit bestehen und KU velangen?
Sowieso. den brauchen die Kuds z.B. für die Zahnspange
Zitat:Das ganze schwirrt mir im Kopf rum. Ich weiss dass es um unsere Zukunft geht und habe Angst Fehler zu machen.
Absolut normal!!
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Nochmal, ganz simpel:
Natürlich gilt grundsätzlich § 1567 BGB. ABER: Wenn es zu Streitigkeiten bezüglich des Beginnes des Trennungsjahres kommt (deine Ex also behauptet zum Beispiel, das Trennungsjahr habe erst mit ihrem Auszug begonnen, wodurch du natürlich länger TU zahlen würdest als eigentlich nötig und fair), wirst DU nachweisen müssen, wann es begonnen hat.
Was die TU-Problematik angeht: Möglicherweise bist du TU-pflichtig. MÖGLICHERWEISE. Das wird dir dein Anwalt ganz genau berechnen. Wenn du Zweifel hast, such dir einen besseren Anwalt.
In jedem Fall aber ist deine Ex KU-pflichtig.
Und da wir grundsätzlich eher nicht die andere Wange hinhalten, sondern es nach dem alttestamentarischen Motto "Auge um Auge, Zahn um Zahn" geht, würde ich an deiner Stelle der Ex sofort durch deinen Anwalt einen Brief mit Kindes-UH-Forderung zukommen lassen. Vielleicht macht das die TU-fordernde Gegen-RAttin etwas vorsichtiger.
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Halt, ich bin da gerade ins Schleudern gekommen... Verstehe ich es richtig, dass der KU in der Berechnung der RA der KU sein soll, den Du von Exe nicht bekommst?
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(05-03-2013, 23:12)bubble schrieb: Halt, ich bin da gerade ins Schleudern gekommen... Verstehe ich es richtig, dass der KU in der Berechnung der RA der KU sein soll, den Du von Exe nicht bekommst?
in dieser Berechnung wird zur Feststellung des bereinigtem Einkommen von meinem Netto ein Betrag von 2 x 356€ abgezogen den ich behalten darf, weil ich die kinder betreue. Ist das normal? Ich sollte doch dieses Geld bekommen, oder?
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Glaube ich eher nicht. Ich halte das für die fiktive Ansetzung dessen, was er für die Kinder im eigenen Haushalt leistet, also der Bedarf der Kinder väterlicherseits. Aber da wird uns der TO hoffentlich noch aufklären.
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05-03-2013, 23:27
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05-03-2013, 23:28 von Jessy.)
Das ist normal. Ihr seid beide unterhaltspflichtig. Du leistest diesen Unterhalt durch Betreuung und Pflege, deine Ex müsste ihn durch bares Geld leisten. Aber auch Betreuung und Pflege müssen ja irgendwie beziffert werden, denn die RAttin kann ja schlecht 25 Käsebrote, 12 Mal Gute-Nacht-Geschichte vorlesen oder dergleichen bei der Berechnung ansetzen, um dein Einkommen zu bereinigen.
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Müsste ich KU bezahlen, dann sicherlich nach DDTabelle 2x512€.
Also kann ich auch diesen Betrag zur Bereinigun nehmen. (Schön wärs)
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05-03-2013, 23:45
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05-03-2013, 23:48 von bubble.)
Ich bin absolut kein KU Spezialist!! Trotzdem bin ich der Meinung, dass bei der Berechnung des TU der KU nicht als "Fiktivposten" hätte abgezogen werden dürfen. Der TU sollte also wesentlich höher ausfallen! Jetzt sieht das so aus, als wären die Kids bei Mutti und Du würdest KU zahlen.
Und auch richtig, wäre diese Situation real, würdest du tatsächlich mehr zahlen müssen.
Auch wenn die Berechnung nach meiner Meinung falsch ist, so ist sie aus logischer Sicht nicht vollkommen abwegig. Da Ex nicht arbeitet, würdest Du lediglich UHV bekommen und der ist geringer als der Mindestunterhalt.
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(05-03-2013, 22:43)Austriake schrieb: L3NNOX schrieb:Die Rentenansprüche laufen weiter bis zum Tag an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird vor Gericht, in der Regel 3 Monate vor Ablauf des Trennungsjahres.
Ganz bestimmt nicht. Die Rentenansprüche, die im Rahmen des Versorgungsausgleich übertragen werden, werden mit Rechtskraft der Scheidung übertragen.
Richtig. Aber sie laufen definitiv nur bis zum Scheidungsantrag. Übertragen werden sie später.
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