08-03-2013, 04:58
(07-03-2013, 20:43)calcaneus schrieb: Also, mein Anwalt hat mich heut doch noch angerufen.Du scheinst etwas zu verwechseln:
Anscheinend ist das legal während einer laufenden Verhandlung zur Unterhaltsabänderung mit einem bestehenden Titel die Pfändung einzuleiten.
Wobei ich das komplett hohl finde da mir durch die Pfändung weniger Geld als vorher zur Verfügung steht und somit der Titel doch geändert werden muss da ich ja nun erheblich unter dem Selbstbehalt liege. Da beisst sich der Hund selber in den Schwanz.
die Abänderung (§§ 238 ff FamFG) hat mit der aktuellen Vollstreckungslage nichts zu tun.
Die von p angesprochene "Aussetzung der Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung" betrifft die Vollstreckbarkeit des Urteils, über die das Gericht anläßlich der Abänderungsklage (mit)entscheidet.
Damit will das Gesetz dem Umstand Rechnung tragen, dass der Gläubiger nicht während der Zeit, in der das Urteil noch nicht rechtkräftig ist, auf sein Geld verzichten muß und evtl im Gläubigerwettlauf mit anderen benachteiligt ist.
Willst Du die bestehende Vollstreckung aufheben, dann musst Du das im Wege der Vollstreckungsabwehrklage (767 ZPO) erreichen. Das funktioniert aber nur, wenn Du Dich auf Umstände berufen kannst, die in dem der Vollstreckung zugrunde liegenden Verfahren nicht berücksichtigt wurden.
Das meinte p vermutlich, als er geschrieben hatte "dann befindest Du Dich im Vollstreckungsrecht".
Heute ist das alles ziemlich abschließend im (neuen) FamFG geregelt. Die Differenzierungen dort sind aber nicht ganz einfach zu verstehen, weshalb Du Deinen Anwalt schon darauf hinweisen solltest, dass die Vollstreckung derzeit ins Leere läuft.
Aber das wird das Gericht kaum interessieren. Denn wenn Du nichts hast, kriegt der Gläubiger auch nichts.
Leistest Du trotzdem, dann trägst Du das Risiko, dass sich der Gläubiger später auf Entreicherung beruft (wobei er allerdings Schwierigkeiten bekommen könnte, wenn ihm wegen der rechtshängigen Abänderungslage bewußt ist, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen zwdurch entfallen sind, weil Du offensichtlich leistungsunfähig bist).
In diesem Fall könnte sein "Guter Glaube" beschädigt sein sodass er sich nicht auf 818 III BGB berufen kann.