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Pfändung - wie gehts nun weiter?
#26
Danke, @ p.

Ich kann wirklich nicht mit den entsprechenden Gesetzestexten aufwarten, tut mir leid.
Ich weiß nur, wie es bei uns gelaufen ist:
Letztes Jahr kam der GV. Hat sich die Wohnung angeguckt, die relevanten Daten aufgenommen. Keine Sachpfändung (da kann ohnehin kaum mehr was gepfändet werden außer teurer Schmuck, teure Autos, teure Hightech-Anlagen). Ein paar Tage später kam die Aufforderung zur EV. Brav hingelaufen, EV abgegeben. Da fährt man im übrigen nicht im Polizeiauto hin...

Vor ca. acht Wochen schneite dann (im gelben Umschlag) die erste von inzwischen drei Kontenpfändungen rein. Inhalt: Beglaubigte Abschrift des Beschlusses des Vollstreckungsgerichtes über die Kontenpfändung. Dann ist vier Wochen gar nichts passiert. Daher haben wir in aller Ruhe ein (kostenfreies!) P-Konto eingerichtet, hat übrigens keine 48 Stunden gedauert. Der darüberliegende Betrag wurde seitdem monatlich eingefroren, an die Gläubiger überwiesen wurde noch immer nichts.

Da in unserem Fall eine Diskrepanz zwischen dem möglichen P-Betrag und der Pfändungstabelle besteht (scheint eine Gesetzesdifferenz zu sein - laut Tabelle kann nur ein geringerer Betrag gepfändet werden als durch ein P-Konto geschützt werden kann), haben wir zudem beim Vollstreckungsgericht (Rechtsantragstelle) einen Schutzantrag nach § 850 k (4) ZPO gestellt. Endgültiger Beschluss ist noch nicht da, aber ein Zwischenbeschluss, dass bis zum Endbeschluss keine Überweisung an die Gläubiger getätigt werden darf.

Fazit: Ärgerliche Angelegenheit, aber relativ simpel in erträgliche Bahnen zu lenken, wenn man sich gezielt darum kümmert.
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#27
Der PfÜB wurde der Bank (=Drittschuldner) zugestellt. Die Bank informiert den Schuldner (calcanaeus) hierüber unverzüglich und sendet ihm den Beschluss, bzw. eine Kopie des Beschlusses zu, i. d. R. mit der Aufforderung, sich doch bitte um die Angelegenheit zu kümmern, da die Kontoführung erschwert werde.

Ein normales Konto ist mit Eingang des PfÜB bei der Bank dicht. Ein P-Konto bleibt im Rahmen des Pfändungsfreibetrages verfügbar. Vier Wochen nach Eingang des PfÜB wird die Forderung aus Guthaben, Dispositionsrahmen oder, beim P-Konto aus den Freibetrag übersteigendem Guthaben befriedigt. Ist nichts zu holen, erhält der Gläubiger die Nachricht, dass auf diesem Weg nichts zu holen sei.

Selbst innerhalb dieser vier Wochen nach Zustellung des PfÜB bei der Bank, kann ein Konto noch in ein P-Konto umgewandelt werden.

Ich verstehe deshalb nicht so ganz, warum Calcanaeus Konto gesperrt ist, bzw. warum, sollten sich PfÜB und Umwandlung in ein P-Konto überschnitten haben, das Konto nicht innerhalb weniger Tage wieder verfügbar sein sollte.
Versprechen kommt von sich versprechen!
(Aussage der Ex lange vor Kind + Ehe. - Oh Mann, war ich blöd!)
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#28
Also uns ging die Info zwar auch von der Bank zu, aber eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses kam vom Vollstreckungsgericht, bzw. dem GV, und zwar zwei Wochen früher, etwa zum gleichen Zeitpunkt, als auch die Bank darüber informiert wurde.
Und: Das Konto war mitnichten nach Eingang des PfÜB-Beschlusses dicht. Die entsprechend pfändbaren Beträge waren erst vier Wochen später gesperrt, ebenso, wie es auch @ p mit dem entsprechenden § aufgeführt hat.

Tut letztlich aber auch nichts zur Sache - der TO muss das mit seiner Bank auskaspern, bzw. im Zweifel mit dem Vollstreckungsgericht, und das ist kein Hexenwerk.
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#29
(14-03-2013, 01:16)Jessy schrieb: Und: Das Konto war mitnichten nach Eingang des PfÜB-Beschlusses dicht. Die entsprechend pfändbaren Beträge waren erst vier Wochen später gesperrt, ebenso, wie es auch @ p mit dem entsprechenden § aufgeführt hat.
Leider bringst du da etwas durcheinander, genau das sagt der § nicht.

Der Eingang eines PfüB bei der Bank (oder Arbeitgeber, andere Drittschuldner) bewirkt auch ein Zahlungsverbot an den Schuldner, aber noch keine Auszahlungserlaubnis an den Gläubiger, sondern erst nach den im § genantnen Fristen.

Für evtl. Auszahlungen an den Schuldner haftet die Bank (der Drittschuldner) gegenüber dem Gläubiger!! Klar kommt das technisch vor, dass man noch abheben kann.... Aber spätestens wenn man als Schuldner Kenntnis von dem PfüB hat, (der beim Schuldner ein Aneignungsverbot bewirkt!) kommt man mit einer Abhebung in einen durchaus dunkelgrauen Bereich.

Ich meinte viel früher ...... wenn ein Vollstreckungstitel entsteht (= hier im Gericht der Unterhaltstitel), dann muss dieser erst rechtskräftig und dem Schuldner förmlich zugestellt werden. Erst dann und ab dann quasi jederzeit kann gepfändet werden.

Meistens machen die Pfändungsgläubiger vor tatsächlichen Vollstreckungsmaßnahmen eine nochmalige Zustellung einer Abschrift des Titel (zwecks Beweisbarkeit). Spätestens ab da ist es möglich, dass man das ernst nehmen sollte ...Tongue

Ob dann eine
- Kontopfändung
- Lohnpfändung
- Mobiliar- und Sachenpfändung (alle [pfändbaren!!]beweglichen Besitztümer, z.B. in Wohnung)
- Vollstreckung unbeweglichen Vermögens (Immobilien, etc.) also Sicherungshypothek, Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung
- in Geldforderungen
- Rentenpfändung
- ....
- Taschenpfändung
- zu jeder Tages und Nachtzeit

stattfindet, liegt bezüglich Reihenfolge (fast) allein im Belieben (und Kostenfreudigkeit) des Gläubigers und (ein wenig) der Erfolgseinschätzung des GV. Meistens machens die sich einfach, d.h. Lohn / Kontopfändung.

Überall kann man vorbeugen, dazwischen grätschen, gibts Rechtsmittel, passieren Rechtsfehler, etc. Aber man muss die Lage einschätzen können.

Erst wenn diese Versuche fruchtlos sind, wird die EV gefordert.

Von der Aufforderung bis zur Abgabe kann auch viel Wasser den Rhein runterfließen.
(14-03-2013, 01:16)Jessy schrieb: Ein paar Tage später kam die Aufforderung zur EV. Brav hingelaufen, EV abgegeben. Da fährt man im übrigen nicht im Polizeiauto hin...
Klar, Bravsein ist kürzer Big Grin Die Pozilei kümmert sich ja in der Regel mehr um die, die nicht wollen, was sie sollen.

Aber da kann es Terminverschiebungen geben, Ratenzahlungen, usw. Erst wenn der GV wirklich keine Lust mehr hat (was im Kommunikationsgeschick des Schuldners liegt), dann kommt mal der ein oder andere Haftbefehl (aber noch lange kein Polizeiauto).

So ein Haftbefehl ist nämlich kostspielig und hat Schuldnetechnisch die gleiche Wirkung wie die EV = Eintrag Schuldnerverzeichnis, dann Schufa und die ganzen Datenkrakenbanden. Der Gläubiger muss sich aus der Erzwingungshaft zur "Vornahme einer nichtvertretbaren Handlung" = Abgabe der EV, nämlich die Polizeiautofahrt und eine gewisse Menge an Hafttagen (meistens 1 Woche) vorschießen. Das tut nur der, der genügend Schotter erwartet oder dems um Prinzipien geht. Letzteres kann bei mancher Ex schon sein. Allerdings muss es dann auch noch der lokalen Haftanstalt passen, dass sie ein Plätzchen für solche "Privat"häftlinge gerade frei hat. Mancherort soll das wegen echter Verbrecher schwierig sein. Andererseits kann sich ja auch die Zuständigkeit wegen notwendiger Wohnortwechsel ändern. Manchmal gewinnt der GV auch wieder Vertrauen durch Wiederaufnahme der Ratenzahlungen....Haste nicht gesehen, was alles passieren kann.

Wenn nun die Haft z.B. wegen nachhaltiger Sturheit nicht zur EV führt, spaziert der Schuldner wieder raus. Seinerseits kann der Schuldner-Häftling die Erzwingungshaft jederzeit beenden, indem er um Vorsprache bei einer Urkundsperson bittet und sich zwingen läßt = die EV abgibt. Allerdings kann die Erzwingungshaft beliebig oft, aber kostenvorschußpflichtig wiederholt werden. Auch dann ist die Erzwingungshaft gesetzlich auf max. 6 Monate beschränkt. Manch einer wartet angeblich immer noch vergeblich auf das Polizeiauto...

Also, nur damit das keiner mißversteht. Ich meine das hier lediglich pädagogisch-aufklärend. Nicht alle Wege müssen gegangen werden.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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