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Betreuter Umgang und Probleme damit
#1
guten Tag an die Runde,

Durch das FG ist Beschluss ergangen, daß einmal wöchentlich Umgang stattfinden soll und mit der Umsetzung ist das Jugendamt beauftragt.

Konkrete Frage:
Ist der Beschluss des Familiengerichtes für das JA bindend oder eine Empfehlung ? Kann man sich darauf berufen, dass das JA verpflichtet ist,
die Umgangstermine einmal wöchentlich einzuhalten ? Gibt es einen Rechtsanspruch auf Durchsetzung des Gerichtsbeschlusses ? Hat das JA ausreichende Kräfte vorzuhalten, die für den Fall des Erkrankens/Urlaubs einspringen ?

(Das für uns zuständige Jugendamt verweist mich anschließend darauf, daß es aus Personalgründen und verwaltungsinternen Gründen -die Kosten müssen erst durch ein Gremium bewilligt werden- nicht schnell umsetzen kann. Ich solle zunächst beim JA einen Antrag stellen, dass der begleitete Umgang finanziert werden kann, erst nach Bewilligung würde das JA tätig werden können. Es könne auch nicht sichergestellt werden, dass kurzfristig eine umgangsbegleitete Person gefunden werden könne. )

Man würde wieder schriftliche Bescheid geben, sobald die Voraussetzungen geklärt wären, und dann könne die Suche nach einer umgangsbegleitenden Person beginnen.
Ich habe zwar einen Gerichtsbeschluss, aber das Jugendamt sagt, langsam, langsam, wie wir das umsetzen müssen wir erst prüfen.

Kann hierzu jemand sachentsprechende Antworten geben ?
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#2
Du sprichst hier wohl eine Umgangspflegschaft an. Das ist etwas exotisch.

Grundsätzlich ist der Beschluss des Gerichts bindend. Es kann eigentlich auch nicht sein, dass erst Leistungen bewilligt werden müssen, wenn kein Antrag nach SGB gestellt wurde.
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#3
eine Umgangspflegschaft müsste vom Gericht beschlossen werden.

Ich denke, dass sich das Gericht hier die Angelegenheit wieder einmal etwas zu einfach macht.

Mit der Umsetzung eines ansonsten nicht konkretisierten Umgangsbeschlusses das JA zu beauftragen kann nur bedeuten, dass die Termine (wann, wo, zu welcher TagesZeit) mit Hilfe des JA zwischen den Eltern abgesprochen werden sollen.

Das ist bei Müttern, gegen die Umgang erst im Klagewege erstritten werden muss, natürlich großer Humbug und von vornherein sehr unbefriedigend (weswegen Du das ja vermutlich auch hier überprüft haben willst).

Zur Rechtslage:
Ein Gericht hat über die Anträge der Parteien zu entscheiden. Deswegen rufe ich es an. Wenn ich Umgang für jeden Sonntag beantrage, dann hat das Gericht darüber zu entscheiden: ja oder nein.

Es kommt somit nicht zuletzt auf den gestellten Antrag an.

Du hast als Vater, bei dem Dein Kind nicht lebt, einen Anspruch darauf, dass Du Umgang mit Deinem Kind hast, § 1684 BGB.

Du hast diesen Anspruch unabhängig von eingeschalteten Verfahrensbeteiligten (JA, Kaiser von China oder der Liebe Gott selbst).

Du musst Dich auch nicht ans JA verweisen lassen (das wird oftmals verkannt)!
Das Gericht hat über Deinen Umgangsrechtsantrag zu entscheiden und zwar so, dass Du ihn gegen die KM auch vollstrecken kannst. Das ist grundsätzlich in allen Rechtsgebieten so - das Familienrecht bildet da keine Ausnahme.

Der Rechtsfindungsprozeß selbst kann -und insoweit ist die Einbeziehung des JA nach dem FamFG auch vorgeschrieben- unter Berücksichtigung des Kindeswohls kompliziert sein. Doch dann darf das FamG nicht Umgang dem Grunde nach beschließen und alles Weitere dem JA überlassen. Das kann nämlich keine vollstreckbare Entscheidungen beschließen.

Wer sich in familienrechtlichen Angelegenheiten nicht einigen kann oder nicht einigen will, dem steht der Gang zum Gericht, dass darüber in jedem Fall entscheiden muss!, jederzeit offen.

Verschiedene Rechtsauffassungen scheinen einige OLGs (OLG Kln, OLG Hamm) darüber zu vertreten, wann wegen Mutwilligkeit VKH zu verweigern ist. Das OLG Kln ist der Meinung, erst eine vorherige Inanspruchnahme der sozialrechtlichen Möglichkeiten rechtfertige VKH, was aber dessen Rechtsgewährungsanspruch sehr einschränkt, der auf VKH angewiesen ist, weil ohne eine schnelle Entscheidung das Kindeswohl gefährdet ist.
http://www.väterwiderstand.de/index.php?...tid=1:news

Auf gut Deutsch gesprochen: der Beschluss des OLG Kln ist rechtlich vollkommen unhaltbar und nicht akzeptabel.
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#4
Was genau hat das Gericht gesagt, was das Jugendamt zu tun hat? Terminvermittlung, betreuter Umgang, Umgangspfleger herbeizaubern oder was? Genauen Wortlaut des Gerichts.
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#5
herzlichen Glückwunsch!
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#6
(01-04-2013, 16:59)p schrieb: Was genau hat das Gericht gesagt,

Ich schreibe den genauen Wortlaut des Beschlusses einmal ab:

------------------------------------------------------------------
Nicht öffentliche Sitzung vom....

Beschluß in der Umgangssache........

Gegenwärtig: Richter.....
Betroffene, Antragstellerin, Verfahrensbeiständin, Antragsgegner....
vom Jugendamt: Frau....
der Verfahrensbeistand Frau...

"Nach ausführlicher Erörterung schließen die Parteien folgende Vereinbarung:
Der Umgang des Antragsgegners mit dem Kind ....wird in Abänderug der Vereinbarung vom .....wie folgt geändert:

Einmal wöchentlich für 2 Stunden begleitet. Die Durchführung und Organisation des Umganges übernimmt das Jugendamt.
Laut diktiert, nochmals vorgespielt und genehmigt.

B.u.V.: Das Gericht macht sich die vorstehende Vereinbarung zu Eigen.
-------------------------------------------------------------------

(Die Antragstellerin -meine Freundin- hatte deshalb, weil ich das Kind nach 4 normalen freien Umgängen geschlagen haben soll sowie sexuell übergriffig geworden sein soll, den Antrag gestellt, das offene Umgangsrecht wegen der obigen Begründungen in begleitenden Umgang zu ändern.)
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#7
Wir halten also fest, dass das Gericht entgegen deines Eingangsposts nichts beschlossen hat, du dich mit der Ex geeinigt hast Umgangseinbußen hinzunehmen und nebenbei de facto eingestanden hast, ein pädo-sexueller Gewalttäter zu sein.

Geht's noch? Bei dir hat es doch mächtig reingeregnet.
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#8
Au Backe.Undecided

Dem Mist hast Du vergleichsweise zugestimmt?
Liest sich zudem widersprüchlich: Oben steht Beschluß, unten ist von Vereinbarung die Rede...

Der Beschluß bezieht sich vermutlich auf die Aufhebung der vorherigen Regelung.
Der Vergleich bezieht sich auf das, was jetzt an ihre Stelle tritt bzw. treten soll.

Ich hätte dieser 'Vereinbarung' niemals zugestimmt/würde mich mit allen Mitteln gegen diese stellen. Sie wirkt nun wie ein Eingeständnis.

Was sagt Anwalt dazu? Welche Rechtsmittel bleiben?
.
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#9
(01-04-2013, 17:32)Skipper schrieb: Au Backe.Undecided

Dem Mist hast Du vergleichsweise zugestimmt?

Liest sich zudem widersprüchlich: Oben steht Beschluß, unten ist von Vereinbarung die Rede...
das ist schon i.O.!
Auch Vereinbarungen werden beschlossen.

Mir ist allerdings auch nicht nachvollziehbar wie man sowas vereinbaren kann Huh

(mein "herzlichen Glückwunsch" galt natürlich dem Beitrag Nr. 7 !)
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#10
Aber um deine Frage zu beantworten:

Das JA sucht jetzt nach Träger und Terminen.
Dass sie es dabei angesichts eines mutmaßlichen "Kinderschänders" nicht eilig haben kann man sich wohl denken.
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#11
nun, auf Seite 1 heißt es "Beschluss",

Wie das Wort Vereinbarung in den Beschluss gekommen ist, kann ich mich nicht erinnern, ich glaube, der Richter hat gesagt,
ich schlage folgende Vereinbarung vor.....

am Ende steht ja auch B.u.v., das heißt wohl Beschlossen und verkündet ?

sorry aber man muss dort sehr konzentriert sein, um den Vorgängen zu folgen, vielleicht habe ich nicht konkret aufgepasst,

aber unabhängig davon hat das JA das zu organisieren und die tun nichts,
um das voranzutreiben....meine Vorsprachen sind eher Almosenbitten...deshalb die Frage nach der Durchsetzbarkeit...
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#12
Also grundsätzlich kann ein Gericht nicht über Unbeteiligte richten.
Hier also nicht einfach über die Ressourcen des JA verfügen.
Und es sind ja offenbar auch keinerlei Sanktionen verhängt worden, falls das JA dem Gericht nicht gehorcht.
Damit kann das JA einfach sagen, "nö, machen wir nicht" oder "machen wir erst wenn das Kind 18 wird"

Oder hat die JA-Trulla irgendwelche Zusagen gemacht?
In diesem Falle würde ich bei der mal anklopfen, wie sie denn das Urteil umzusetzen gedenkt.

Ansonsten ist dieser Beschluss aber, wie oben schon gesagt, nicht mal zum Hintern abwischen zu gebrauchen.
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#13
Beschluß hin oder her.

Hier haben die Parteien einem Prozeßvergleich zugestimmt, der beschlossen wurde. MW ist ein solcher Vergleich schwer(er) angreifbar.

Gegen einen Beschluß OHNE Vergleich kann das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt werden.

Welche Rechtsmittel bleiben nach Beschluß aufgrund eines Vergleichs?
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#14
(01-04-2013, 15:20)Schlumpf schrieb: (Das für uns zuständige Jugendamt verweist mich anschließend darauf, daß es aus Personalgründen und verwaltungsinternen Gründen -die Kosten müssen erst durch ein Gremium bewilligt werden- nicht schnell umsetzen kann. Ich solle zunächst beim JA einen Antrag stellen, dass der begleitete Umgang finanziert werden kann, erst nach Bewilligung würde das JA tätig werden können. Es könne auch nicht sichergestellt werden, dass kurzfristig eine umgangsbegleitete Person gefunden werden könne. )

Man würde wieder schriftliche Bescheid geben, sobald die Voraussetzungen geklärt wären, und dann könne die Suche nach einer umgangsbegleitenden Person beginnen.
unter Bezug auf dieses Schreiben würde ich sofort das Gericht wieder anrufen (also anschreiben) und auf § 155 FamFG hinweisen.

Wer -wie das JA- ein derartiges Verständnis von "Kindeswohl" und ""Dringlichkeit" hat, intensiviert eine bis Dato wegen der Umgangsverhinderung bereits eingetretene Kindeswohlverletzung und begeht grob fahrlässigen "Kindeswohlfrevel"!

Der beschlossene MinimalUmgang kann unter keinem Gesichtspunkt hinausgezögert werden, bis sich bei einem deutschen JA oder bei hinzugezogenen DiakoniePädagogen die Einsicht festigt, dass ein Kind zu seiner gedeihlichen Entwicklung Umgang mit beiden Eltern benötigt.

Wozu brauchen wir noch Väter?:

[Bild: durstig.gif]
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#15
(01-04-2013, 18:07)Skipper schrieb: Beschluß hin oder her.
Hier haben die Parteien einem Prozeßvergleich zugestimmt, der beschlossen wurde. MW ist ein solcher Vergleich schwer(er) angreifbar.
wenn Du das sagst, wollen wir das mal glauben. Ich habe allerdings meine Zweifel daran, ob ein Vergleich vorliegt. Dann müsste der Richter wenigstens ein Protokoll darüber angefertigt haben.
Dem Wortlaut nach haben die Parteien über den Prozessgegenstand lediglich eine "Vereinbarung" getroffen:
Die Parteien sind sich einig darüber, dass der Hund nur drei Beine hatte, als er seinem Frauchen übergeben wurde ..." (Sie streiten aber weiterhin darüber, ob bei Übergabe auch der Schwanz gefehlt hatte und die Schnauze eingedrückt war ..)

Die Dinge sind nicht immer so einfach, dass es erlaubt wäre, nach "hin oder her" zu gewichten!

Ich kenne das neue FamFG nicht gut genug, um sagen zu können: hier liegt ein Vergleich mit den oder den Folgen vor.

Du hattest doch schon immer vor, Jura zu studieren Big Grin

Dann kümmere Dich doch mal um die Rechtslage ... Wink
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#16
So, oder so...wenn ich Umgang loswerden oder mein Kind nicht mehr sehen will, gibt es einfachere Wege, als zum Gericht zu rennen.
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#17
Wenn der Richter vom Familiengericht die Vereinbarung, es findet einmal wöchentlicher Umgang durch Organisation des Jugendamtes statt, durch Beschluss verkündet,

kommt in dem Moment kaum ein normaler Mensch darauf,
dass 1.) erst beim Jugendamt ein Antrag auf Kostenübernahme gestellt werden muss und erst danach der Umgang stattfindet...

dass 2.) mitzubeschließen ist, dass das Jugendamt sich daran zu halten hat und und für den Fall des Nichteinhaltens eine Strafe oder ein Ordnungsgeld dem JA droht,

dass 3.) ein solcher Beschluss für das JA offenbar nicht bindend ist.

Im Ergebnis aller Beiträge ist es wohl so: man ist der Willkür oder
dem guten oder nicht guten Willen der MA des JA ausgeliefert?

Jedenfalls herzlichen Dank für die bisherige Aufmerksamkeit, es ist und bleibt deprimierend. Für Väter, die ihre Kinder lieben. -und mit den Frauen oft Stress haben...
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#18
Welche Regelung gab es denn vor diesem beschlossenen Vergleich?
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#19
mach es doch so:

Datum


In Sachen

[AKTENZEICHEN]

X.gegen Y

wegen Umgang mit meinem Kind [NAME]

lege ich rechtswahrend gegen den Beschluss vom [DATUM, AktZchn]das Rechtsmittel der

BESCHWERDE

ein und begründe diese wie folgt:

Mit o.g. Entscheidung hatte das Gericht verfügt, dass die Durchführung und Organisation des von den Parteien einvernehmlich vereinbarten Umgangs das zuständige Jugendamt übernimmt.

Ausweislich des Schreibens vom [DATUM] der Jugendamtsmitarbeiter/in [NAME] ist das JA aus Personal- und verwaltungsinternen Gründen derzeit nicht in der Lage, den Besschluss in angemessener Zeit umzusetzen, bezw. seine Praktikabilität sonstwie zu regeln. Frau/ Herr [NAME] weist ausdrücklich darauf hin, das vorbehaltlich der Antragstellung eine Umgangsbegleitung weder zeitnah gefunden noch sichergestellt werden könne.

Vor diesem Hintergrund sehe ich das Wohl meines Kindes sowie meinen Anspruch aus § 1684 BGB konkret gefährdet. Ich erinnere daran, dass Umgang nun seit dem [DATUM], mithin seit mehreren [Wochen/ Monaten/ Jahren] nicht mehr stattfindet und unter den vom Gericht beschlossenen Bedingungen zu befürchten steht, dass zwischen Vater und Kind Entfremdung eintritt, bezw. eine bereits eingetrene Entfremdung noch intensiviert wird.

Es wird daher beantragt,

1. unter Ausschluss des Jugendamtes als Umgangsbegleiter Herrn/ Frau [SOWIESO][evtl. ORGANISATION], der/ die sich freundlich bereit erklärt hat, sich zu diesem Zweck zur Verfügung zu stellen, zuzulassen.

ersatzweise

2. den Umgang ohne Begleitung zu beschließen


Freundliche Grüße
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#20
Ergänzend zu @Ibykus Vorschlag:
Zitat:BeckRS 2013, 04082
OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.11.2012 - 1 WF 294/12

Normenkette: BGB §§ 1631 Abs. 1, 1632 Abs. 2, FamFG §§ 86 Abs. 1, 89, 156 Abs. 2

Leitsätze:

1. Im Rahmen der Vollstreckung eines gerichtlich gebilligten Vergleichs i. S. v. § 156 Abs. 2 FamFG kann Ordnungsgeld auch gegen das Jugendamt festgesetzt werden, wenn dieses förmlicher Beteiligter ist und dem Vergleich zugestimmt hat. (amtlicher Leitsatz)
2. .......
Stellt sich die Frage, ob aus dem "1. Gerichtsteil" eine Beteiligtenstellung des JA ableitbar ist.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#21
Was hat denn dein RA dazu gesagt oder warst du alleine da?
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#22
Nach neuem Recht kommt doch dem JA schon als Mitwirkender eine Verfahrensbeteiligtenstellung zu, § 7 II 2 FamFG.
Diese Vorschrift war ja eine der Reformschwerpunkte.

Im Vergleich zum verlinkten OLGBeschluss ist aber schon eine ausreichende Konkretisierung, die vollstreckt werden könnte, zweifelhaft.
Denn die Formulierung, "Die Durchführung und Organisation des Umganges übernimmt das Jugendamt" reicht für eine Vollstreckung kaum aus.
Nach wie vor halte ich auch für fraglich, ob ein Vergleich vorliegt und wenn, dann wegen der fehlenden Protokollierung ein ziemlich fehlerhafter, der vermutlich noch weniger vollstreckt werden kann.

Das Urteil zu lesen erhellt in der Tat das Gemüt. Sanktionen gegen das JA - davon habe ich vorher noch nie gelesen.

Doch wie auch immer das Ergebnis einer Prüfung der Rechtslage aussieht. Darauf zu warten würde ich nicht empfehlen.

Ich würde sofort das Gericht anrufen und ihm die Frage zu klären überlassen. Notfalls soll das OLG entscheiden.
Aber eine Entscheidung muss schnellsten her, sonst befürchte ich, dass sein Umgangsrecht wirklich so bearbeitet wird, wie von @iglu befürchtet.
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#23
Ich fasse den Sachverhalt nochmals kurz zusammen:
weil ich mich von meiner Freundin getrennt habe und anschließend für die dreijährige Tochter die gemeinsame elterliche Sorge beantragt hatte, meiner Freundin dies nicht gefiel,
wurde eben mal behauptet, dass ich das Kind geschlagen und mißbraucht hätte.
( Ich hatte darüber berichtet)

Im Ergebnis, -das kennen sie alle-, ordnet das Gericht bis auf Weiteres im allgemeinen begleitenden Umgang, zunächst einmal in der Woche für 2 Stunden an.
Das Jugendamt der Stadt XY ist durch den Beschluss aufgefordert, die begleitenden Umgänge durchzuführen.

Da die Mitarbeiter/innen des JA aus verwaltungstechnischen Gründen den Beschluss nicht zeitnah umsetzen können –wird behauptet- habe ich vom FG nun die schriftliche Auskunft erhalten, bis zur Umsetzung des Beschlusses könne die vorherige Verfahrensbeiständin, wenn ich sie selbst bezahle, die weiteren Umgänge begleiten.

So ist es also, ich hatte nun heute wieder Umgang mit meiner dreijährigen Tochter, die umgangsbegleitende Verfahrensbeiständin erhielt für 2 Stunden 100 € in bar (sie bat um Barzahlung) von mir gegen mitgebrachten Beleg, dazu kommt dann noch 5 €/je Stunde für jedes Zimmer, welches meine Tochter im Kinderschutzbund benutzt. (1x Toilette 5 €, 1 x Spielzimmer f.2 Stunden 10 € und dann war sie noch in einem Aufenthaltsraum aber nur kurz, nochmals 5 €.

Dafür, dass ich gnädigerweise mit meiner Tochter zwei Stunden zusammensein darf, habe ich heute 120 € in bar bezahlen dürfen. Quittungen werde ich aufheben. Erst dachte ich, sie verbrennen in meinen Fingern, weil ich das nicht glauben mochte.
Ich nenne es Blutgeld und mir fehlen die Worte, was bei uns in Deutschland alles möglich ist.

Wie lang das noch geht, ein oder zwei oder drei Wochen weiss ich nicht, es geht mir nicht um €, es geht mir um die Art und Weise, wie man mit Vätern in einem solchen Verfahren umgeht.

Schlumpf, erschüttert.
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#24
(04-04-2013, 13:24)Schlumpf schrieb: Wie lang das noch geht, ein oder zwei oder drei Wochen weiss ich nicht, es geht mir nicht um €, es geht mir um die Art und Weise, wie man mit Vätern in einem solchen Verfahren umgeht.
Schlumpf, erschüttert.
das ist für die GgenSeite schnell verdientes Geld.
Vermutlich werden sie kein großes Interesse daran haben, den Umgang in dieser Form zu beenden - die Mutter sowieso nicht!

Vermutlich wird es also so gehen, wie von @iglu befürchtet:
http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...#pid102489

Worauf wartest Du?
Eine Verfahrensbeiständig, die an der Verzögerung gerichtlicher Entscheidungen Geld verdient, halte ich für befangen.
Und ich würde mir mal Gedanken darüber machen, ob nicht ein Verstoß gegen 181 BGB vorliegen könnte.

(aber nicht zu lange - Dein Kind ist schneller Volljährig, als Du denkst)
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#25
Um die Geschichtsglitterung glattzubügeln: das Gericht hat nicht angeordnet, du hast dich darauf mit der Ex geeinigt.

Jetzt darfst du die Suppe auslöffeln. Das hilft dir jetzt nicht weiter, sollte aber anderen eine Lehre sein.
Man stimmt nie nicht begleitetetem Umgang zu!

Aber abgesehen davon ist es natürlich skandalös.
Wie man das juristisch am besten wieder aufrollt, können dir vielleicht die Rechtsgelehrten aufzeigen.
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