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Trennungsunterhalt für Arbeitsunwillige
#1
Hallo zusammen,

in Kürze habe ich die Verhandlung zum Thema Trennungsunterhalt.

Ich durfte letzte Woche wiederholt meine Gehaltsabrechnungen per Anweisung seitens des Gerichtes aushändigen, da man davon ausgeht, dass ich zuletzt eine Gehaltserhöhung bekommen habe was wiederum zu einer neuen Berechnungsgrundlage führt.

Das entspricht der Wahrheit. Ich habe eine Erhöung von 600,- erhalten.

Nun meine Frage?

Nachdem meine EX das Arbeiten für eine Qual hält und weiterhin ausschließlich auf 19,25 Stunden in der Nachtschicht arbeitet, bin ich jetzt am überlegen ob man Ihr nicht eine Stundenerhöhung auferlegen könnte.

Ich sehe da zwei positive Aspekte für mich!

1. ich kann das Umgangsrecht neu im Hauptsacheverfahren verhandeln lassen, da Madame stets in Ihren Diensten unsere Tochter entweder wie schon öfters beschrieben von einer alten Dame zuhause betreuen lässt oder- und das ist der Punkt wo ich emotional reagiere, unser Kind bei fremden Personen nächtigen lässt anstatt bei Ihrem Vater!!

Das Kind ist 8 Jahre alt und fängt an zu hinterfragen und zu intervenieren!

Was ratet Ihr mir? Hat es einen Sinn den Gedanken weiter zu gehen oder ist es vergebene Lebensmühe?

Viele Grüße

Knecht
2. der Trennungsunterhalt minimiert sich und ich habe eine halbwegs vernünftige Zukunfstplanung vornehmen.
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#2
(09-04-2013, 11:28)Knecht schrieb: .... unser Kind bei fremden Personen nächtigen lässt anstatt bei Ihrem Vater!!

Das Kind ist 8 Jahre alt und fängt an zu hinterfragen und zu intervenieren!

Was ratet Ihr mir? Hat es einen Sinn den Gedanken weiter zu gehen oder ist es vergebene Lebensmühe?
Unbedingt.
Es gab da ein Urteil bezüglich des nachhaltigen Betreuungsangebotes des Vaters - habs nur auf die Schnelle nicht parat.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#3
Keine weiteren Antworten?
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#4
Grundsätzlich hast Du ein eingefahrenes System, an dem nur dann gerüttelt wird, wenn es einen Grund dafür gibt. Die Argumentation läuft dann immer auf das Kindeswohl hinaus.

(09-04-2013, 11:28)Knecht schrieb: Ich durfte letzte Woche wiederholt meine Gehaltsabrechnungen per Anweisung seitens des Gerichtes aushändigen, da man davon ausgeht, dass ich zuletzt eine Gehaltserhöhung bekommen habe was wiederum zu einer neuen Berechnungsgrundlage führt.

Das entspricht der Wahrheit. Ich habe eine Erhöung von 600,- erhalten.
Ist denn die letzte Abänderung schon 2 Jahre her ?

(09-04-2013, 11:28)Knecht schrieb: Nachdem meine EX das Arbeiten für eine Qual hält und weiterhin ausschließlich auf 19,25 Stunden in der Nachtschicht arbeitet, bin ich jetzt am überlegen ob man Ihr nicht eine Stundenerhöhung auferlegen könnte.
Das heisst, dass sie bereits erwerbstätig ist. Wenn sie nur 1 Kind hat, ist ihr eine Erwerbstätigkeit von 50% zumutbar - das geht bis zum 16. Lebensjahr des Kindes. Sofern sie nicht Schwanger wird, dann wäre eine Erwerbstätigkeit wieder nicht zumutbar, kann ihr danach eine Vollzeittätigkeit zugemutet werden.

(09-04-2013, 11:28)Knecht schrieb: 1. ich kann das Umgangsrecht neu im Hauptsacheverfahren verhandeln lassen, da Madame stets in Ihren Diensten unsere Tochter entweder wie schon öfters beschrieben von einer alten Dame zuhause betreuen lässt oder- und das ist der Punkt wo ich emotional reagiere, unser Kind bei fremden Personen nächtigen lässt anstatt bei Ihrem Vater!!
Da Euer Kind älter als 6 Jahre ist, kann es vom Gericht angehört werden. Du kannst versuchen, ein Wechselmodell herzustellen oder das Aufenthaltsbestimungsrecht zu bekommen, wenn der Kleine mitspielt. Das klappt aber nur, wenn die Verhältnisse für das Kind, Stabilität, Einkommen, Bezugspersonen etc., dadürch sicher nicht verschlechtert werden. Wenn sich die Mutter dagegen wehrt, kannst Du das Wechselmodell vergessen. Für eine Umplatzierung, muss dass Kind es wollen, Deine Arbeitstätigkeit das zulassen und die Mutter irgendeinen Makel haben.
https://t.me/GenderFukc
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#5
Wenn (jüngere) Kinder da sind, gibt es eigentlich nur einen Ausweg aus Trennungsunterhalt/nachehelichem Unterhalt/Betreuungsunterhalt: selbst nicht leistungsfähig sein. Dann muss Mutti nämlich ihren Betreuungsunterhalt beim Staat holen... und plötzlich gelten dann ganz andere Maßstäbe zur Zumutbarkeit von Erwerbsarbeit trotz Kinderbetreuung. Plötzlich kommen dann so lästige Dinge wie Termine bei der ARGE, Maßnahmen zur Wiedereingliederung, Androhen von Sanktionen. Würde ein Ex-Mann sowas androhen, würde man ihn gleich als Stalker verhaften und einbuchten.
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#6
Moin Knecht.

Das Ganze hängt / scheitert mE an matrifokalen Vorstellungen in Politik und Justiz, an der festbetonierte Mutter-Kind-Verbindung.

Über Sorgerecht, Umgang, Unterhalt schwebt die deutsche Mutter, stets lebt ein Kind nur bei ihr, wird ausschließlich von ihr betreut, nur sie erzieht, versorgt usw. usf.
Ein rechtliches und auch sprachliches Bollwerk, man weiß gar nicht, wo zuerst den Hammer ansetzen soll...

Meinte man es ernst mit der Gleichstellung, auch aus Sicht der Kinder, dann müßte man - wie jetzt bei der Reform des Sorgerechts erkennbar - den Nullpunkt neu definieren. Trennen sich Eltern, entstehen zwei neue Familien, dann sollte ALLES auf Null gestellt werden:
Ausgehend von Versorgung, Betreuung der Kinder zu gleichen Teilen.
Die Abweichungen vom Nullpunkt müssten gut begründet werden - wie jetzt beim Sorgerecht.

Insofern kann ich Dich, Knecht, nur ermutigen, alles von diesem Nullpunkt aus zu denken, zu beantragen und durchzusetzen.

Aber wie gesagt, wir stehen vor einem Bollwerk mit meterdicken Mauern und fiesen Pechnasen ... ein Westwall im Familienrecht.

Es ist nicht jedem gegeben, es mit diesem Machwerk aufzunehmen, sich aufzureiben, um dann doch feststellen zu müssen, unter hohen Verlusten nur wenige Millimeter weiter gekommen zu sein...
.
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#7
(09-04-2013, 11:50)sorglos schrieb:
(09-04-2013, 11:28)Knecht schrieb: Das Kind ist 8 Jahre alt und fängt an zu hinterfragen und zu intervenieren!

Was ratet Ihr mir?
Unbedingt.
Es gab da ein Urteil bezüglich des nachhaltigen Betreuungsangebotes des Vaters - habs nur auf die Schnelle nicht parat.


BGH schrieb:Für die Betreuung des gemeinsamen Kindes ist grundsätzlich auch der barunterhaltspflichtige Elternteil in Betracht zu ziehen, wenn er dies ernsthaft und verlässlich anbietet. Wie bei der Ausgestaltung des Umgangsrechts nach § 1684 BGB ist auch im Rahmen des Betreuungsunterhalts nach § 1570 BGB maßgeblich auf das Kindeswohl abzustellen, hinter dem rein unterhaltsrechtliche Erwägungen zurücktreten müssen

Zum Urteil
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#8
Hallo zusammen,

nach erkältungsbedingter Bettlägrigkeit hatt ich heute endlich mal wieder Lust das Laptop anzufassen.
Nun denn,
erstmal meinen herzlichen Dank für die Antworten.

Ich möchte kurz zu den folgenden Fragen meine Antworten geben.

Ich hatte im Februar erst die Verhandlung zum Kindsunterhalt, ausgehend davon war noch mein Lohngefüge bis zum 30.09.2011.

Ich glaube es ist legitim die Monatsgehälter bis zuletzt abzufragen?

Madame ist auf einer 50% - Teilzeitstelle ausschließlich in der Nachtschicht tätig. Ich hatte die Hoffnung, sie könnte auf 70-75% arbeiten......

Nun denn,

jetzt lasse ich mal den Gerichtstermin auf mich zukommen.

Der soll ja auch nur Nebensache bleiben, lieber trinke ich nur noch Leitungswasser und esse trockenes Brot aber den ausgebauten Umgang werde ich mir teuer erkämpfen.

Euch eine angenehme Woche!!

Knecht
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#9
(15-04-2013, 15:51)Knecht schrieb: Madame ist auf einer 50% - Teilzeitstelle ausschließlich in der Nachtschicht tätig. Ich hatte die Hoffnung, sie könnte auf 70-75% arbeiten.....

Wird sie vielleicht auch, aber erst, wenn Unterhalt fliesst. Irgendwann, nach der Scheidung.

Austriake
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#10
Dann müsste sie ja noch mehr arbeiten...... dafür gibt's locker 20 Ausreden.
Jedenfalls hatte sie diese in der Vergangenheit stets parat.

Die Sache wird nicht besser wenn sie erfahren wird, dass
ich in drei Monaten der Vorgesetzte ihrers Chefs sein werde.

Da wird es mir noch Angst und Bange.
Wieder ein Grund sich der Arbeit zu entledigen und über die böse frauenfeindliche Welt zu schimpfen.
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#11
(15-04-2013, 21:13)Knecht schrieb: Die Sache wird nicht besser wenn sie erfahren wird, dass
ich in drei Monaten der Vorgesetzte ihrers Chefs sein werde.

Mach dir mal Gedanken, wie du diese neue Situation zu deinen Gunsten nutzen kannst. Kannst du ihren Chef dazu bewegen, von ihr einen höheren Einsatz zu fordern?

Austriake
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#12
Jetzt weiß ich wieder wie teuer so ein Scheiß ist!

Anwaltskosten nach RVG gemäß §13 a´844,00€.

Die Verhandlung wurde ergebnislos beendet. Die Klägerin hat jetzt zwei Wochen Zeit den vollständigen Arbeitsvertrag vorzulegen und zu beweisen, dass sie auf geringfügiger Basis nicht 400,00€ zusätzlich eingenommen hat.
Beide Anwälte sollen dem Gericht einen Vorschlag unterbreiten in welcher Höhe der Trennungsunterhalt aussehen kann.

Wichtig in diesem Zusammenhang wird weiter sein, der Gegenseite nochmals den Unter-
schied zwischen dem subjektiven (= Zeit vor Einreichung des Scheidungsantrags) und dem
objektiven Wohnvorteil (= die Zeit danach) zu vermitteln. Whrend beim subjektiven Wohn-
vorteil auf die eingesparten Kosten f€r eine angemessene Wohnung abgestellt wird, ist beim
objektiven Wohnvorteil die erzielbare Miete f€r das konkret bewohnte Objekt ma‚geblich.

Deshalb wurde noch kein Scheidungsantrag gestellt.

Ich pendle mich gedanklich schonmal bei 500- 600€ Trennungsunterhalt + 345€ Kindesunterhalt ein.

Das war es dann. Ab dann sind keine großen Schritte vor Gericht mehr zu unternehmen. Das Umgangsrecht neu zu gestalten werde ich mir schlichtweg nicht mehr leisten können.

Zum k......
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#13
(19-04-2013, 15:31)Knecht schrieb: Deshalb wurde noch kein Scheidungsantrag gestellt.

Ich pendle mich gedanklich schonmal bei 500- 600€ Trennungsunterhalt + 345€ Kindesunterhalt ein.

Und diese Beträge wirst du bezahlen, bis zur Rechtskraft der Scheidung. Diese wiederum erfolgt spätestens drei Jahre NACH EINGANG DES SCHEIDUNGSANTRAGS bei Gericht. Also von heute an gerechnet zahlst du mindestens noch bis zum 30.04.2016 Trennungsunterhalt - plus dem Zeitraum, den du benötigst von heute ab, um endlich den Scheidungsantrag bei Gericht zu stellen.....und natürlich 360.- Euro Gerichtskosten für die Scheidung in Voraus zu hinterlegen.

Austriake
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#14
Spätestens drei Jahre. Nach einem Jahr kann es aber auch schon gelingen, davon runterzukommen. Die Hürden dafür sind dann niedriger.
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#15
Das sind ja rosige Aussichten..................

Mein Anwalt meinte auch schon, dass wir Scheidung und Umgang in einem Paket angehen sollten um hier Kosten zu sparen.

Mir wird es jedesmal jetzt schlecht wenn eine neue Rechnung kommt.
Und Madame lacht sich eines mit ihrer Prozesskostenhilfe.
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