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Hallo
ich lebe jetzt seit ca. 1 Jahr in Thailand und bin damals vor der Verhandlung wegen unterhaltsverletzung nach 170 weg aus deutschland nach thailand und hab mich auch in deutschland abgemeldet. Nunmehr hab ich online einen Service entdeckt wo man sich akteneinsicht verschaffen kann und hab folgende Rückmeldung bekommen:
Am 06.03.2012 fand eine Hauptverhandlung beim Amtsgericht XXXX statt, zu welcher Sie nicht erschienen sind.
Insofern wurden das Verfahren wegen unbekannten Aufenthaltes des Angeklagten vorläufig eingestellt und Sie zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben.
Nach Ihrer Person wird aktuell also gefahndet.
Die Akte endet mit unserem Akteneinsichtsgesuch.
Wie soll weiter verfahren werden?
Ich stehe Ihnen auch weiterhin gern beratend zur Seite und verbleibe zunächst
Was bedeutet das nun für mich und wie lange besteht so eine Aufenthaltsermittlung? Gilt die nur für Deutschland oder auch für Europa
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@vonmirgibtsnix ( eine vorbildlicher Name - lol )
Da das Inquisitionsverfahren ... meinte die Hauptverhandlung ohne das Malefactum ... wollte sagen, den Angeklagten, laut § 232 StPO in Deinem Fall nicht abgeschlossen werden kann, passiert erstmal nichts. Evtl. wirst Du zur Fahndung ausgeschrieben, wenn eine der Nasen besonderes Interesse an Dir hat - zB. eine Beiständin.
Vorausgesetzt zwischendurch passiert nichts, tritt dann nach 5 Jahren die Verjährung nach §78 STGB ein. Allerdings gibt es viele Ausnahmen von dieser Verfolgungsverjährung: Ansetzen einer neuen Hauptverhandlung etc.
http://dejure.org/gesetze/StGB/78b.html schrieb:STGB § 78b Ruhen
...
(5) Hält sich der Täter in einem ausländischen Staat auf und stellt die zuständige Behörde ein förmliches Auslieferungsersuchen an diesen Staat ...
und
http://dejure.org/gesetze/StGB/78c.html schrieb:STGB § 78c Unterbrechung
...
(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. ...
https://t.me/GenderFukc
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Die besteht, bis die Sache verjährt ist. Jetzt wird nach dir gefahndet, du bist jetzt in INPOL vermerkt.
Seit letzter Woche läuft SIS II, an das 28 Mitgliedsstaaten angeschlossen sind mit 1,23 Millionen Einträgen zur Personenfahndung. Dort wirst du wohl auch drinstehen.
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(19-04-2013, 13:23)p schrieb: Die besteht, bis die Sache verjährt ist. Jetzt wird nach dir gefahndet, du bist jetzt in INPOL vermerkt.
Seit letzter Woche läuft SIS II, an das 28 Mitgliedsstaaten angeschlossen sind mit 1,23 Millionen Einträgen zur Personenfahndung. Dort wirst du wohl auch drinstehen.
Das heisst wenn ich jetzt in thailand über die grenze gehe bin ich im interpol vermerkt? was passiert dann?
ist das jetzt wahr oder soll das ironisch gemeint sein?
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Dann wirst du festgehalten, um von dir eine ladungsfähige Anschrift zu gewinnen. Man wird dich dazu befragen und durchleuchten. Richtig in Haft genommen wirst du nicht, denn es geht -Überraschung- um eine Aufenthaltsermittlung.
Das sind alles Standardprozeduren. Mit dem Stichwort "Aufenthaltsermittlung" kannst du das sehr leicht selbst recherchieren.
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(19-04-2013, 13:54)p schrieb: Dann wirst du festgehalten, um von dir eine ladungsfähige Anschrift zu gewinnen. Man wird dich dazu befragen und durchleuchten. Richtig in Haft genommen wirst du nicht, denn es geht -Überraschung- um eine Aufenthaltsermittlung.
Das sind alles Standardprozeduren. Mit dem Stichwort "Aufenthaltsermittlung" kannst du das sehr leicht selbst recherchieren.
Gilt das auch für Asien und Thailand?
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so eine eintragung im aufenthaltsermittlungs SIS kostet die staatsanwaltschaft doch sicher geld.
Bleibt das bis zur verjaehrung stehen oder wird das jährlich aktualisiert, weiss das jemand. ich war
letztens noch wegen visarun an der grenze in kambodscha und da wurde ich nicht nach adresse gefragt
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(19-04-2013, 13:55)vonmirgibtsnix schrieb: Gilt das auch für Asien und Thailand?
Du liest wieder nicht, was dir geschrieben wird und machst Vollquotes, wie unter deinen früheren Accounts. Ich habe dir vom SIS II geschrieben, das ist das Schengen Informations System. Schengen. Also für die Schengen-Länder. Länder, das Schengener Abkommen unterzeichnet haben. Solange Asien und Thailand nicht dem Schengen-Raum beitreten (Vorsicht, Ironie), wird dort auch keine Aufenthaltsermittlung stattfinden.
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(19-04-2013, 14:25)p schrieb: (19-04-2013, 13:55)vonmirgibtsnix schrieb: Gilt das auch für Asien und Thailand?
Du liest wieder nicht, was dir geschrieben wird und machst Vollquotes, wie unter deinen früheren Accounts. Ich habe dir vom SIS II geschrieben, das ist das Schengen Informations System. Schengen. Also für die Schengen-Länder. Länder, das Schengener Abkommen unterzeichnet haben. Solange Asien und Thailand nicht dem Schengen-Raum beitreten (Vorsicht, Ironie), wird dort auch keine Aufenthaltsermittlung stattfinden.
ok danke für die info
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(19-04-2013, 14:25)p schrieb: (19-04-2013, 13:55)vonmirgibtsnix schrieb: Gilt das auch für Asien und Thailand?
Du liest wieder nicht, was dir geschrieben wird und machst Vollquotes, wie unter deinen früheren Accounts. Ich habe dir vom SIS II geschrieben, das ist das Schengen Informations System. Schengen. Also für die Schengen-Länder. Länder, das Schengener Abkommen unterzeichnet haben. Solange Asien und Thailand nicht dem Schengen-Raum beitreten (Vorsicht, Ironie), wird dort auch keine Aufenthaltsermittlung stattfinden.
Wie lange besteht denn so eine Aufenthaltsermittlung bis sie wieder gelöscht wird?
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(20-04-2013, 09:43)vonmirgibtsnix schrieb: Wie lange besteht denn so eine Aufenthaltsermittlung bis sie wieder gelöscht wird?
- Frist Suchvermerk BZR 3 Jahre (§ 29 II BZRG)
- Frist Suchvermerk AZR (Ausländerzentralregister) 2 Jahre
- Frist SIS 3 Jahre
... sofern die Einträge nicht von den Behörden vor Ablauf verlängert werden.
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(20-04-2013, 10:04)Mahatu schrieb: ... sofern die Einträge nicht von den Behörden vor Ablauf verlängert werden.
Das werden sie, sofern die auslösende mutmassliche Straftat nicht verjährt ist. Wenn die Aufenthaltsermittlung wegen der Überschneidung über diese Laufzeit hinaus eingetragen ist, wird sie zwar durchgeführt, bleibt aber folgenlos.
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(20-04-2013, 10:48)p schrieb: (20-04-2013, 10:04)Mahatu schrieb: ... sofern die Einträge nicht von den Behörden vor Ablauf verlängert werden.
Das werden sie, sofern die auslösende mutmassliche Straftat nicht verjährt ist. Wenn die Aufenthaltsermittlung wegen der Überschneidung über diese Laufzeit hinaus eingetragen ist, wird sie zwar durchgeführt, bleibt aber folgenlos.
nach 3 jahren wäre meine tochter 19 jahre alt.
Ist diese aufenthaltsermittlungsgesuch auch in den botschaften vermerkt?
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(20-04-2013, 15:19)vonmirgibtsnix schrieb: Ist diese aufenthaltsermittlungsgesuch auch in den botschaften vermerkt?
Ja, aber da passiert nichts. Man kann sich sogar bei der Rechtsabteilung der Deutschen Botschaft kostenlos beraten lassen. Wenn der Pass knackfrisch ist, gibt es sowieso keinen Grund in die Botschaft zu gehen. Manche betreten dann später doch die Botschaft, um für das frischgeborene Baby vom Zierfisch die deutsche Staatsbürgerschaft zu beantragen.
Und wenn Du jetzt besorgt bist, was nun passiert, kann man immer noch nach Deutschland fliegen und die Sache klären. Passieren wird aber nicht viel, ausser man hat mehr als nur die Unterhaltspflichtverletzung auf der Liste stehen.
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22-04-2013, 15:05
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22-04-2013, 15:10 von ausgewanderter.)
(21-04-2013, 17:34)Leutnant Dino schrieb: (20-04-2013, 15:19)vonmirgibtsnix schrieb: Ist diese aufenthaltsermittlungsgesuch auch in den botschaften vermerkt?
Ja, aber da passiert nichts. Man kann sich sogar bei der Rechtsabteilung der Deutschen Botschaft kostenlos beraten lassen. Wenn der Pass knackfrisch ist, gibt es sowieso keinen Grund in die Botschaft zu gehen. Manche betreten dann später doch die Botschaft, um für das frischgeborene Baby vom Zierfisch die deutsche Staatsbürgerschaft zu beantragen.
Und wenn Du jetzt besorgt bist, was nun passiert, kann man immer noch nach Deutschland fliegen und die Sache klären. Passieren wird aber nicht viel, ausser man hat mehr als nur die Unterhaltspflichtverletzung auf der Liste stehen.
Mittlerweile habe ich die Akte als pdf bekommen.
Also klagen tut meine Ex für das Jugendamt sozusagen. Weil das jugendamt unterhaltsvorschussleistungen getätigt hatte für 72 monate und dann hatte sie strafanzeige gestellt.
Ansonsten standen noch folgende wichtige Dinge in der Akte
Antrag auf ausschreibung einer personenfahndung
im inpol
verletzung der unterhaltspflicht
Das Verfahren wird gem paragraph 205 stpo wegen unbekannten aufenthaltes des angeklagten vorläufig eingestellt.
Beschuldigten zur Aufenthaltsermittlung ausschreiben
Suchvermerk bei BZR niederlegen
Laufzeit 34 Monate
Inpol Eingabe bis 11.02.2015
Es wird festgestellt dass der Angeklagte sich ausweislich blatt 122
unter der adressse xxxx dortmund sich laut einwohnermeldeanfrage vom 11.01.2012
abgemeldet hat und nach Italien und gemäss zum heutigen hauptverhandlungstermin
nicht ordnungsgemäss geladen ist.
die zeugin also meine ex wurde sodann unvernommen entlassen
das verfahren wird gemäss 205 stpo wegen unbekannten aufenthaltes des angeklagten vorläufig eingestellt.
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Inhaltlich eine Nullnummer, keine Ermittlungen, keine Beweise, der Rest ist 08/15.
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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22-04-2013, 15:29 von MitGlied.)
Das Jugendamt hat 6 Jahre bezahlt und gut ist. Mutti hat dann festgestellt, dass sie nichts mehr bekommt und das findet sie natürlich sehr blöd. Deshalb ist sie jetzt auch ziemlich angepestet und fand die Idee, dich anzuzeigen wg. §170 ne ganz tolle Sache. Im Fall von einem Schuldspruch kriegst du die aufgelaufenen Verbindlichkeiten nicht mehr so einfach per Insolvenzverfahren los.
Ganz besonders blöd findet Mutti, dass wenn sie jetzt arbeitet und genug Geld verdient nicht einen Cent Unterhalt oder Ersatz bekommt. Wenn sie ALG2 Empfängerin ist, dann hätte sie das lockerer gesehen. Deshalb wird sie sicherlich wegen der Strafanzeige nachhaken und diese ggf. erneuern.
Solange du nicht in der EU/D auftauchst wird nichts passieren. Wenn du auftauchst wird festgestellt wo du dich aufhältst, danach fangen die Mühlen langsam an zu mahlen. Bis da richtig was geht, bist du schon wieder weg.
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(22-04-2013, 15:05)ausgewanderter schrieb: Also klagen tut meine Ex für das Jugendamt sozusagen. Weil das jugendamt unterhaltsvorschussleistungen getätigt hatte für 72 monate und dann hatte sie strafanzeige gestellt.
Die Qualität der Strafanzeige nach §170 Stgb ist meistens unterirdisch. Der Anzeigensteller behauptet und die Polizei soll die passenden Beweise dazu finden. Da sprüht niemand vor Elan
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Verhält es sich nicht so, daß es reichen würde, wenn man eine ladungsfähige Anschrift dem Gericht bekanntgibt ? Oder ein RA erhaält Empfangsvollmacht, derer gibt es im Netz gegen Gebühr einige
Man könnte sich doch z.B. bei Freunden anmelden oder bei den Eltern
(der einzigen Frau der ich zwischenzeitlich traue, ist meine Mutter, Schwester, Oma), oder irgendwo eine kleine Wohnung anmieten und anmelden ? Ist damit denn nicht die Problemstellung gelöst ?
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Was bringt es? Dann wird er ordnungsgemäß geladen und je nach Lage verknackt. Muss sich einen Anwalt für die nächste Instanz suchen usw.
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22-04-2013, 16:40
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22-04-2013, 16:42 von ausgewanderter.)
bringt nix genau
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22-04-2013, 16:43
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22-04-2013, 17:02 von vonmirgibtsnix.)
Also zusammenfassend verstehe ich das so dass ich jetzt im INPOL gesucht werde also quasi auf deutschem Boden.
SIS war nicht angekreuzt also somit auch nicht europaweit gesucht.
Diese Inpol suche geht 34 monate davon sind schon ca. 14 monate verstrichen also noch 20 Monate.
Dannach wird es ausgetragen und denke das wars dann erst mal zu DIESER Sache weil es ja dann auch verjährt ist nach 3 Jahren. Zumindest dieser spezielle Fall.
Es sei denn es kommt dann was neues von meiner Ex bzw. in dem fall ja von meiner tochter da sie ja zu diesem zeitpunkt 19 ist und dann selbst klagen muss. Aber es muesste zumindest eine ganz neue Anzeige erfolgen und der fall neu aufgerollt werden. Der aktuelle fall wäre zumindest verjährt. Inwieweit dann hier infos bei einer verjaehrung wiederverwendet werden duerfen aus dem alten fall weiss nicht.
Solange ich also jetzt beim aktuellen fall keine anschrift habe und man mich nicht findet ist nach 34 monaten DIE sache verjährt und aus dem INPOL rausgenommen.
So fasse ich das jetzt mal zusammen.
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23-04-2013, 08:47
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23-04-2013, 08:51 von Beobachter.)
Ich habe selbst Erfahrung damit machen müssen:
Bin in D von der Polizei angehalten worden zwecks Aufenthaltsermittlung.
Die fragen nach einer aktuellen Adresse und lassen Dich wieder laufen. In der Regel erfolgt die Ausschreibung nur im INPOL, da SIS mehr Geld kostet. Auch ich hab mich ins Ausland abgemeldet und war nur im INPOL ausgeschrieben.
Ziel ist es, eine zustell- und ladungsfähige Adresse zu bekommen, um Dich zu einer evtl. Verhandlung laden zu können.
Wenn sie eine Adresse haben und Dich zur HV laden und Du nicht erscheinst, wirst Du mit Haftbefehl ausgeschrieben. In diesem Fall kommst Du in Haft, bis das Gericht einen neuen Termin zur HV anberaumt.
Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung landen kurz vor Fristablauf als Wiedervorlage beim Staatsanwalt auf dem Tisch zwecks Verlängerung.
Man kann auch einen Anwalt als Zustellandresse nehmen - so hab ichs gemacht. In der Vollmacht kann man explizit auch die Formulierung "auch berechtigt zum Empfang für Ladungen" streichen - wenn man mag. Dann fungiert der Anwalt nur als Postkasten. Meiner hat immer alles eingescannt und mir per Mail übermittelt. So war ich immer auf dem Laufenden.
Cheers!
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23-04-2013, 13:53
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23-04-2013, 14:05 von vonmirgibtsnix.)
(23-04-2013, 08:47)Beobachter schrieb: Ich habe selbst Erfahrung damit machen müssen:
Bin in D von der Polizei angehalten worden zwecks Aufenthaltsermittlung.
Die fragen nach einer aktuellen Adresse und lassen Dich wieder laufen. In der Regel erfolgt die Ausschreibung nur im INPOL, da SIS mehr Geld kostet. Auch ich hab mich ins Ausland abgemeldet und war nur im INPOL ausgeschrieben.
Ziel ist es, eine zustell- und ladungsfähige Adresse zu bekommen, um Dich zu einer evtl. Verhandlung laden zu können.
Wenn sie eine Adresse haben und Dich zur HV laden und Du nicht erscheinst, wirst Du mit Haftbefehl ausgeschrieben. In diesem Fall kommst Du in Haft, bis das Gericht einen neuen Termin zur HV anberaumt.
Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung landen kurz vor Fristablauf als Wiedervorlage beim Staatsanwalt auf dem Tisch zwecks Verlängerung.
Man kann auch einen Anwalt als Zustellandresse nehmen - so hab ichs gemacht. In der Vollmacht kann man explizit auch die Formulierung "auch berechtigt zum Empfang für Ladungen" streichen - wenn man mag. Dann fungiert der Anwalt nur als Postkasten. Meiner hat immer alles eingescannt und mir per Mail übermittelt. So war ich immer auf dem Laufenden.
Cheers!
Das ist ne gute Idee um immer auf dem laufenden zu bleiben. Was denkst du was sowas kostet? Hast du den anwalt dann monatlich bezahlt oder ne pauschale vereinbart damit er dir die Post weiter sendet per PDF.
Angenommen ich nehme einen Anwalt für ne zustellfähige Adresse allerdings streiche ich den Punkt dass er ladungen entgegen nehmen darf. Bleibt dann die INPOL Fahndung weiter bestehen?
Du schreibst Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung landen kurz vor Fristablauf als Wiedervorlage beim Staatsanwalt auf dem Tisch zwecks Verlängerung.
Ist denn irgendwann schluss mit verlängerung?
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