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Wie weit man im speziellen Fall gehen sollte, ist individuell verschieden. Mein Punkt ist der: Auch wenn es aussichtslos erscheint weil man z.B. die Kinder seit Jahren nicht gesehen oder aus welchen Gründen auch immer (z.B. einem 17jährigen Kind, wo es eh in Kürze egal ist) - den Antrag sollte man stellen. Ob man dann bei Widerspruch der Ex und vor einem mündlichen Termin aufgibt, kann man immer noch entscheiden.
(23-04-2013, 12:43)Pistachio 00 schrieb: Wenn Du schon im Vorfeld ein Gerichtsverfahren ausschließt, kannst Du es auch gleich bleiben lassen.
Nö, ganz im Gegenteil. Mit einem kostenlosen Fetzen Papier kann man die Gerichte zum Ärgern bringen (stapelweise Anträge, Hilfe!), die Ex zu hektischen Stellungnahmen, die "Väter interessieren sich nicht für ihre KInder" - Lügernerinnen bremsen (Seht ihr schon die Schlagzeilen: "Erste Bilanz des neues Rechts - Väter weniger wie erwartet am Sorgerecht interessiert"?).
Wieso darauf verzichten, wenns mich bloss einen Brief kostet? Und das alles auch in aussichtslosen Fällen oder wenn man einfach keine Lust hat, zu einem Gerichtstermin anzutanzen und die Ex dort sehen zu müssen.
Aber ich ahne schon, wie die Diskussion jetzt weitergeht. Bitte beachtet, dass es unterschiedliche persönliche Fälle gibt. Ja, ich weiss, dass ein Gerichtstermin oft Sinn haben kann.
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23-04-2013, 13:26
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23-04-2013, 13:30 von Jessy.)
Kann mich @ p nur anschließen. Auch wenn es möglicherweise nicht in allen Fällen Sinn macht, bis zum bitteren Ende zu streiten, schadet es vermutlich eher nicht, wenigstens einen Anfangsversuch zu wagen, selbst wenn es "nur" Interesse bekunden bedeutet, weil eben weitere Schritte aus der persönlichen Konstellation heraus nicht gemacht werden (können).
Wir werden wohl auch einen stellen. Es gab zwar im Vorfeld schonmal einen Antrag, der dann mittels Vergleich abgewendet wurde (und nachdem die Richterin sagte: "Sie wohnen zu weit weg und eine Elternkommunikation gibt es auch nicht.") Natürlich wird die KM dies ablehnen - und wir sind schon sehr gespannt, ob und wie genau der/die zuständige Richter/in dann darauf schaut, wer denn die Elternkommunikation fördern wollte und wer sie abgeblockt hat.
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(23-04-2013, 13:05)p schrieb: Aber ich ahne schon, wie die Diskussion jetzt weitergeht. Nein, mit mir nicht , vielleicht war ich etwas vorschnell, denn Du hast durchaus Recht:
(23-04-2013, 13:05)p schrieb: Wie weit man im speziellen Fall gehen sollte, ist individuell verschieden.
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(23-04-2013, 12:36)Pistachio 00 schrieb: (23-04-2013, 12:11)Ibykus schrieb: Ein nun im Bezug auf einen gestellten SR-Antrag widersprüchliches Vorbringen wäre ja schon sehr erklärungsbedürftig. Erklärungsbedürftig hin oder her - letztlich entscheidet der Richter. natürlich. Seine Entscheidungen haben auch Konsequenzen auf die Kosten und auf den erneuten Arbeitsanfall. Letztlich entscheidet in meinen Sachen immer das OLG, wenn ich erstinstanzlich keine Recht bekomme.
Pistachio 00 schrieb:Hattest Du nicht auch schon einen Antrag gestellt, der gescheitert ist ? ja!
Mit Blick auf den neben ihm liegenden Aktenstapel hat der Senat die Auffassung vertreten, dass die Verfahren zeigen, dass eine ausreichende Kommunikation, die zur gemeinsamen Ausübung des gemSR erforderlich sei, offensichtlich nicht gegeben wäre.
Die Ursachen für diese Streitereien seien nicht entscheidungserheblich.
So kann m.E. diesmal nicht argumentiert werden.
Die KM muss Gründe, die gg ein gemSR sprechen, substantiiert und schlüssig vortragen. Streit gibt es keinen! Das werde ich anhand von Beispielen (die die KM bestreiten wird) erklären.
Dann soll meinetwegen ein Gutachter Feststellungen treffen.
Ich bin mir nicht sicher, ob die KM sich das antun will.
Pistachio 00 schrieb:Ich selbst bin noch unentschlossen, denn leider landet auch ein neuer Antrag wieder bei der selben RichterIn - deren Entscheidung ich (ebenso wie die der selben Kammer des OLG) voraussehe. das ist bei mir auch so.
Darauf freue ich mich schon!
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Gemeinsame Sorge habe ich übrigens schon beurkundet, schon vor Jahren. Einseitige Beurkundung der gemeinsamen Sorge durch den Vater, natürlich unwirksam bis die Muttter ebenfalls unterzeichnet, was sie bis dato nicht getan hat. Meine Beurkundung ist im Sorgerechtsregister der zuständigen Jugendamtes vermerkt.
Die tun natürlich nichts von selbst. Das nutze ich für ein kleines Spässchen aus. Sechs Wochen nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes schreibe ich ans Jugendamt, sie wollen mir bitte die gemeinsame Sorge bestätigen, die Mutter hätte ja die letzten Wochen nicht widersprochen und ich hätte längst in Urkundsnummer XYZ die gemeinsame Sorge beurkundet, somit würde das gelten :-) Mal ein bisschen deren Justitiare nerven und sie zwingen, sich mit einer Antwort rauszuwinden, das kostet die vielleicht ordentlich Mühe, hehehe.
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*lach* Bitte poste die Antwort des JA dann hier, damit wir auch was haben, woran wir uns erfreuen können...
(23-04-2013, 13:46)p schrieb: Sechs Wochen nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes schreibe ich ans Jugendamt, sie wollen mir bitte die gemeinsame Sorge bestätigen, die Mutter hätte ja die letzten Wochen nicht widersprochen und ich hätte längst in Urkundsnummer XYZ die gemeinsame Sorge beurkundet, somit würde das gelten :-) Genau! Sie sollen mal begründen, warum die 6-Wochen-Frist nur relevant ist, wenn der Antrag nach Inkrafttreten der Neuregelung gestellt wurde oder ob und warum die einseitige Beurkundung keine Fristen auslöst?
Es wird immer wieder Sachverhalte geben, die vernünftigen Menschen den Kopf schütteln lassen:
Automatisches gemSR ab Geburt - und 95 % aller Probleme wären beseitigt oder würden erst gar nicht entstehen!
Diese blöden Deppen!
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(23-04-2013, 13:38)Ibykus schrieb: Mit Blick auf den neben ihm liegenden Aktenstapel hat der Senat die Auffassung vertreten, dass die Verfahren zeigen, dass eine ausreichende Kommunikation, die zur gemeinsamen Ausübung des gemSR erforderlich sei, offensichtlich nicht gegeben wäre. Ja, jetzt erinnere ich mich wieder.
(23-04-2013, 13:38)Ibykus schrieb: Dann soll meinetwegen ein Gutachter Feststellungen treffen.
Ich bin mir nicht sicher, ob die KM sich das antun will. Ich bin mir auch ziemlich sicher, dass bei mir ein Gutachten angeordnet werden wird. Das OLG hatte ja festgestellt, dass die KM nach ihrer Strafanzeige wegen § 176 StGB kein Vertrauen mehr in mich habe ...
OLG-RichterIn schrieb:"Angesichts der zwischen den Eltern bestehenden Konflikte, ihrer nur eingeschränkten Kommunikationsfähigkeit und des Mangels an Kooperationsbereitschaft auf Seiten der Antragsgegnerin, welcher Ausdruck eines fehlenden Vertrauens zum Antragsgegner ist, scheidet eine gemeinsame elterliche Sorge aus." In meinem Fall allerdings freut sich die KM über jede ihr entgegengebrachte Aufmerksamkeit und wird freudig von nicht vorhandenen Auseinandersetzungen berichten. Von den Kosten, die wieder damit auf mich zukommen, möchte ich gar nicht erst reden.
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(23-04-2013, 13:46)p schrieb: Gemeinsame Sorge habe ich übrigens schon beurkundet, schon vor Jahren.
Das nutze ich für ein kleines Spässchen aus. Hatte ich auch einseitig bekundet.
Deine Idee finde ich wirklich brilliant! und werde sie bestimmt auch anwenden !!
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[Vollzitat des vorhergehenden Beitrags entfernt, siehe Regel 2]
Das klingt wunderbar - leider hat sich meine Ex damals schriftlich gegen die Sorgeerklärung ausgesprochen.
Freu mich trotzdem auf die Reaktion Deines JAs...
Ich stimme mal wieder "p" vollumfänglich zu. Den Spass mit dem JA werde ich mir auch erlauben, wobei ich davon ausgehe das die KM noch zustimmen wird.
Ist ja noch nicht lange her.
Aus Stolz habe ich 26€ beim Notar meines Vertrauens bezahlt, ich unterstütze die Väterfeindliche Institution Jugendamt nicht!
Egal ob die KM zustimmt oder nicht:
Zitat Wikipedia
Seit 2004 müssen die Jugendämter die Zahl der Sorgeerklärungen den statistischen Landesämtern melden. Grundlage ist das „Gesetz zur Umsetzung familienpolitischer Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes“, nach dem die im Berichtsjahr rechtswirksam gewordenen Sorgeerklärungen als Teil der Kinder- und Jugendhilfe-Statistik erfasst werden müssen. Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber vom Bundesverfassungsgericht aufgefordert wurde, die gesellschaftliche Entwicklung im Bereich der gemeinsamen Sorge zu beobachten, denn wenn sich herausstelle, dass eine Mutter, die mit dem Vater des Kindes zusammenlebt, sich nicht nur ausnahmsweise und nur aus schwerwiegenden, vom Kindeswohl getragenen Gründen dem Wunsch des Vaters nach gemeinsamer Sorge verweigert, dann sei das Gesetz so zu ändern, dass am Elternrecht der Väter nach Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz Rechnung getragen würde. Bisher haben die Jugendämter jedoch überwiegend die Zahl der beurkundeten Sorgeerklärungen gemeldet anstelle des Erhebungsmerkmals nach § 99 Abs. 6a SGB VIII. Erfasst wurden somit sowohl einseitige (nicht voll wirksame - wenn z. B. nur der Vater seine Willens-Erklärung beurkunden ließ), zweifach beurkundete (weil die Eltern getrennt auf dem Jugendamt erschienen sind), wie auch solche für Kinder, die nie geboren wurden (z. B. wegen einer Fehlgeburt) und solche für Kinder, deren Eltern noch vor der Geburt geheiratet haben. Die Zahl von 87.366 registrierten beurkundeten Sorgeerklärungen, gemessen an ca. 197.000 nichtehelich geborenen Kindern im Jahr 2004, dürfte also weitere Fragen zur sachgerechten Interpretation dieser Zahl nach sich ziehen und eine gewisse Relativierung erfahren.
Anmerkung:
Die Mutter, die mit dem Vater des Kindes bei der Geburt nicht verheiratet ist, kann vom Stadtjugendamt eine schriftliche Bestätigung/ Auskunft verlangen, dass sie mit dem Vater des Kindes keine gemeinsame Sorgeerklärung beurkundet hat (sogenanntes Negativattest).
Diese Bestätigung dient der Mutter im Rechtsverkehr mit Behörden, Banken, gegenüber Kindergärten, Schulen, Ärzten, etc. als Nachweis, dass ihr im Umkehrschluss die alleinige elterliche Sorge für ihr Kind zusteht.
Das sollten wir nicht länger dulden!
Das sagt das Jugendamt Düsseldorf zum Thema
Sicht des Jugendamtes Düsseldorf
Soweit, so sachlich.
Und geht es doch vor das Familiengericht ->
Der „nicht Willen der Mutter“ darf dabei keine Berücksichtigung finden, denn sollte die Mutter sich weigern, Gespräche mit dem Vater einzugehen und meinen eine Kooperation sei nicht möglich, würde sie unter Umständen Gefahr laufen das Sorgerecht selber zu verlieren. Denn dann kann die zweite Anordnung des Bundesverfassungsgerichts greifen, in der es heißt, wenn eine gemeinsame Sorge der Eltern nicht möglich ist, hat das Gericht auf Antrag zu prüfen, ob es dem Kindeswohl am beste entspricht das Sorgerecht oder Teile davon auf einen Elternteil (auch dem Vater) zu übertragen.
Und wie wir ja jetzt alle von Hörensagen wissen, sollte das ja ab Mai 2013 jetzt ein Kinderspiel werden....
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Huch nun stehen uneheliche Väter die über einen Antrag die gemeinsame Sorge erhalten haben rechtlich besser da als Väter die verheiratet sind oder die gemeinsame Sorge durch eine Erklärung erhalten haben.
Zitat:http://blog.beck.de/2013/02/01/es-ist-vollbracht
"6. Eine Änderung der Entscheidung (auch der im vereinfachten Verfahren nach § 155a FamFG!) ist nach § 1696 BGB nur möglich,wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist (Abänderungsgrund). Das bedeutet, einem Vater der die Mitsorge nach § 155 a FamFG bekommen hat, ist die Sorge schwerer zu entziehen als einem Vater, der durch Sorgerechtserklärung oder Heirat mitsorgeberechtigt geworden ist."
Na dann hoffe ich mal das meine Ex nicht doch noch eine Erklärung abgibt
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was würde das ungefähr kosten. Das Sorgerecht zu beantragen, davon ausgehend, dass die EX es verweigern wird, danach vor dem Fam.Ger. einzuklagen und im Anschluß natürlich sofort ihr das Sorgerecht entziehen zu lassen?
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(30-04-2013, 10:40)MasterOfDesaster schrieb: Das Sorgerecht zu beantragen, davon ausgehend, dass die EX es verweigern wird, danach vor dem Fam.Ger. einzuklagen .... 44,50
(30-04-2013, 10:40)MasterOfDesaster schrieb: ... und im Anschluß natürlich sofort ihr das Sorgerecht entziehen zu lassen? Na dann laß mal sofort . . . . . deine Traumtänzereien.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
(30-04-2013, 18:58)sorglos schrieb: (30-04-2013, 10:40)MasterOfDesaster schrieb: Das Sorgerecht zu beantragen, davon ausgehend, dass die EX es verweigern wird, danach vor dem Fam.Ger. einzuklagen .... 44,50 Wie kommst Du auf diesen Betrag bei einem Streitwert von 3000 Euro?
Auf jeden Fall gehst Du davon aus, dass kein Gutachten angefordert wird.
Was ich grundsätzlich zukünftig für unvorstellbar halte.
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30-04-2013, 19:20
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 30-04-2013, 19:25 von sorglos.)
@blue
Als Streitwert ist im Gesetz die Hälfte, also 1500 festgesetzt und ergo 44,50 Gerichtskosten. Anwalt nicht erforderlich. Also die Euronenzahl, die ein Vater für dieses kostenpflichtige Grundrecht mindestens berappen muss.
Was das evtl. Gutachten anbelangt, erscheint mir deine Einschätzung zu schwarzmalerisch und entmutigend. Jedenfalls in den Verfahren, die ich in den letzten Jahren begleitet habe und wo sich die Beantragenden auf die entsprechende Vorgehensweise einließen, kam es zu keinem einzigen Gutachten. Das letzte ging erfolgreich vor 3 Wochen zuende. Wahrscheinlicher ist zunächst, dass die Kosten für einen "ultranormalverfügten" Verfahrensbeistand hinzukommen. Insgesamt 550.- d.h nochmal 275€ pro Elternteil.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
(30-04-2013, 19:20)sorglos schrieb: Als Streitwert ist im Gesetz die Hälfte, also 1500 festgesetzt und ergo 44,50 Gerichtskosten. Anwalt nicht erforderlich. Jetzt hatte ich doch wirklich mal in meine Unterlagen geschaut, wie das damals (2008) in meinem Fall aussah.
Gerichtskosten nach KostO §32 Umgangsregelung waren bei mir 13,00 Euro.
http://dejure.org/gesetze/KostO/32.html
KostO Sachverständigenausgaben 1423,74 Euro.
KostO Zustellungsauslagen 7,00 Euro.
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Ich denke, du warst verheiritten?
Es ging um Umgang. Und ja, ich war verheiritten. Wird es demnächst günstiger, wenn um Sorgerecht gestritten wird? Was willst Du mir sagen?
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(30-04-2013, 22:05)blue schrieb: Was willst Du mir sagen?
Gar nix.
Hatte mich nur gewundert, dass du dich scheinbar um das Sorgerecht gestritten hast.
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Hier ein Beitrag von arte vom 29.04.2013 zum gemeinsamen Sorgerecht in Europa:
http://www.arte.tv/guide/de/048773-006/der-blogger
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20% Wechselmodell in Frankreich mittlerweile? Wo wir noch nicht mal beim gemeinsamen Sorgerecht für Eltern sind...
Mich erreicht heute ein Hinweis zur Rechtsprechung, den ich bei www.Väterwiderstand.de aufgegriffen habe.
Künftig sollte man sich nicht so leicht abspeisen lassen, wenn das Familiengericht den gemSR-Antrag mit dem Hinweis auf Kommunikationsstörungen abweist.
Die Rechtsprechung einiger OLGe (darunter auch das OLG Hamm, das meine Beschwerde aber noch gerade mit dieser Begründung verworfen hatte) scheint sich durchzusetzen.
Neues Spiel - Neues Glück?
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Das neue Recht ist aber ddoch noch gar nicht in Kraft? Oder sprichst du vom gegenwärtigen Zustand?
ich meinte die schon zum jetzigen Zeitpunkt widersprüchliche Rechtsprechung zum Thema "Kommunikationsstörungen".
Künftig (nach Inkrafttreten) kann das Kommunikationsargument nur noch an Bedeutung verlieren und man sollte darauf hinweisen, dass das neue Gesetz die Rechtsprechung derjenigen, die ein gemSR unabhänigig von elterlichen Streitereien zulassen, bestätigt.
Vielleicht ist der VAMV diesmal schneller und verliert seine mehrfach angedeutete Vb wegen des vereinfachten Gerichtsverfahrens
Ob Frau Schwab Mut genug hat, ihre -schwachen- Bedenken dem BVerfG vorzutragen?
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