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BGH - Urteil vom 12.12.2012 Az. XII ZR 43/11
Volltext: http://openjur.de/u/596835.html
Elternunterhalt gehört zum Megathema der Zukunft, sobald die "Generation Scheidung" ins Rentenalter kommt - vor allem Väter. Ausgeplündert und durch langjährige Unterhaltspflichten am Vermögensaufbau gehindert, die Rente durch Versorgungsausgleiche zusammengestrichen: Der spätere Rückgriff auf die Kinder hat bereits deutlich zugenommen und wird noch weiter zunehmen.
Der BGH ändert nun ein paar Kleinigkeiten an der Berechnungsmethode, nach der die Kinder zum Unterhalt für ihre Eltern herangezogen werden.
- jetzt darf auch der Ehegatte eines unterhaltspflichtigen Kindes Geld für eine eigene Altersvorsorge abziehen, sein Bedarf an Familienunterhalt wird also entsprechend ansteigen und die verfügbaren Beträge für Elternunterhalt senken.
- bislang musste sogar der Taschengeldanspruch für Elternunterhalt aufgewendet werden. Da hat der BGH einen Mindestselbstbehalt eingeführt und "nur" die Hälfte des Taschengeldes angerechnet.
Dieser Anspruch war zwar ohnehin nie einklagbar und damit ziemlich witzlos. Einige weitere Details, u.a. zur erlaubten Sparquote finden sich in der verlinkten Urteilsbegründung.
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(27-01-2013, 22:46)p schrieb: BGH - Urteil vom 12.12.2012 Az. XII ZR 43/11
Volltext: http://openjur.de/u/596835.html
Mich erschreckt immer wieder die lange Verfahrensdauer. In diesem Fall dauerte es 20 Monate, bis der BGH es geschafft hat, eine Entscheidung aufzuheben und an die Voristanz zurückzuverweisen.
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.
Hasserfuellter
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Das mit der Altersvorsorge gilt aber nicht für den der eine Immobilie abbezahlt; das sei Absicherung genug. Selbstverständlich klatscht das Regime zusätzlich noch den geldwerten Mietvorteil auf das Gehalt; und die NK dürfen nur Mieter geltend machen.
Somit ist ein ETW-Besitzer der vor dem Schuldenberg einer faktisch wertlosen Wohnung steht dreimal gekniffen.
[...]
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Besucht man seine alte Mutter im Pflegeheim, so sind diese Fahrtkosten unterhaltsmindernd zu berücksichtigen:
BGH · Urteil vom 17. Oktober 2012 · Az. XII ZR 17/11
http://openjur.de/u/618686.html
Angemessene Aufwendungen, die dem Unterhaltspflichtigen für Besuche eines unterhaltsberechtigten Elternteils im Heim entstehen, mindern grundsätzlich die Leistungsfähigkeit.
Außerdem gilt für nichtverheiratete Paare:
Auch bei zusammenlebenden nichtehelichen Partnern ist bei Gesamteinkünften bis zur Höhe des für Ehegatten geltenden Familienselbstbehalts keine zusätzliche Haushaltsersparnis zu berücksichtigen
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
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(25-04-2013, 12:08)borni schrieb: Auch bei zusammenlebenden nichtehelichen Partnern ist bei Gesamteinkünften bis zur Höhe des für Ehegatten geltenden Familienselbstbehalts keine zusätzliche Haushaltsersparnis zu berücksichtigen
Was ist denn der Familienselbstbehalt?
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Ich nehme an, damit ist der Selbstbehalt beim Elternunterhalt gemeint, der sich aus Bedarf der beiden Ehegatten zusammensetzt, von denen einer seinen Eltern gegenüber unterhaltspflichtig ist. Das sind 1600 EUR plus 1300 EUR für den Ehegatten. Eltern stehen erst auf Rang 6, der Ehegatte auf Rang 2 oder 3.
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Als Ergänzung: Beschluss des BGH vom 12. Februar 2014 Az. XII ZB 607/12
Sohn muss Elternunterhalt an pflegebedürftigen Vater zahlen, auch wenn der Kontakt über Jahrzehnte abgebrochen war und er enterbt wurde. Keine Verwirkung nach § 1611 Abs. 1 BGB. Entscheidend war, dass sich das Vater bis zur Volljährigkeit durchaus um seinen Sohn gekümmert hat.
"Er hat daher gerade in der Lebensphase, in der regelmäßig eine besonders intensive elterliche Fürsorge erforderlich ist, seinen Elternpflichten im Wesentlichen genügt. Die Errichtung des Testaments selbst stellt keine Verfehlung dar, weil der Vater insoweit lediglich von seinem Recht auf Testierfreiheit Gebrauch gemacht hat."
Pressemitteilung, Volltext noch nicht vorhanden: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...pm&Blank=1
(13-02-2014, 17:11)p schrieb: [i]"Er hat daher gerade in der Lebensphase, in der regelmäßig eine besonders intensive elterliche Fürsorge erforderlich ist, seinen Elternpflichten im Wesentlichen genügt.
Der Volltext interresiert mich wirklich. Denn für mich stellt sich die Frage, was unsere obersten RichterInnen unter "intensiver elterlichen Fürsorge" verstehen.
"Bar"-Unterhalt zähle ich persönlich nicht dazu.
Käme mir im Alter allerdings gelegen
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Entscheidungen zum Elternunterhalt haben Konjunktur, besonders beim BGH. Gleich noch eine vom 5.2.2014, Az. XII ZB 25/13 Volltext: http://openjur.de/u/679312.html
Auch hier gehts wieder um einen pflegebedürftigen Vater im Heim, die Tochter soll für ihn zahlen, für die Zeit von März 2011 bis zum Tod des Vaters am 24. Juni 2012. Sie verdient 1785 EUR, ihr Ehemann >4000 EUR, sie wohnen in einer 80qm - Eigentumswohnung. Sie zahlt zwischen 115 und 267 EUR Elternunterhalt, man möchte von ihr 418 EUR, sie wird verklagt und verliert. Zahlen!
Vor dem BGH verliert sie ebenfalls. Neben einigen Detailberechnungen macht der BGH interessante Aussagen zum Wohnvorteil: Der ist genauso zu werten wie bei Ehegatten- oder Kindesunterhalt. Es war also ein Fehler, die Eigentumswohnung zu kaufen und brav abzuzahlen, denn damit entstand ein Wohnwert, der ihr Einkommen erhöht und damit auch die Unterhaltszahlungen. Auch der Autokredit für das Auto, mit dem sie zur Arbeit fählt spielt keine Rolle. "Der Wohnwert stelle kein fiktives, sondern ein tatsächlich erwirtschaftetes Einkommen in der Form einer Vermögensnutzung im Sinne des § 100 BGB dar."
Ausserdem profitiere sie vom Einkommjen ihres Mannes: "Das habe zur Folge, dass dadurch ein Teil ihres Bedarfs durch ihren Anspruch auf Familienunterhalt gedeckt sei und sich das - aus ihrem eigenen Einkommen zu generierende - verteilbare Einkommen erhöhe."
Wie dieser Familienunterhalt zu berechnen und einzusetzen ist, schreibt die Beschlussbegründung ausgiebig.
Noch der Volltext von Az. XII ZB 607/12 oben: http://openjur.de/u/674342.html
Wer Lust hat, kann ihn ja mal auf Überraschungen durcharbeiten, die nicht in der Pressemeldung stehen.
Und noch was zum Taschengeldanspruch, OLG Braunschweig, 16.07.2013 Az. 2 UF 161/09: http://www.unterhalt24.com/blog/2013/07/...ht-weiter/
Hasserfuellter
Unregistered
Darum geht es nicht; ich betrachte das eigengenutzte Heim als Grundrecht; so eine Art
Steuerfreibetrag. Ich muss mittlerweise doch jedem in diesem Land dankbar sein der nicht auf der
Tasche liegt bzw. eine Sozialwohnung belegt; ferner ist das MEINE Altersvorsorge und nicht dazu
gedacht einer versoffenen Frau ein Luxushotel zu finanzieren.
Und die Alte hat zu einer Zeit gelebt in der es BRD-Land wirtschaftlich gut ging; sie hätte ihre Altersvorsorge
ersparen können
Und ihr seid bei eurer Familiengründung für euer Verhalten verantwortlich/unterhaltspflichtig; bei mir
hat sich eine versoffene alte Frau ein Pflegeheim ausgesucht; von der Kohleofenwohnung in´s Hotel.
Der Staat stellt die Altersvorsorge ad absurdum; glaubst Du dass ich noch einmal etwas erspare oder
diese Wohnung erhalte ?
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(13-05-2014, 19:23)Hasserfuellter schrieb: Darum geht es nicht; ich betrachte das eigengenutzte Heim als Grundrecht; so eine Art Steuerfreibetrag.
Der BGH hat sich deiner Sicht nicht angeschlossen. Er wertet Immobilien gleich welcher Art als Vermögen und die Erträge daraus als Vermögenserträge, also Einkommen. Auch dann, wenn man selber drin wohnt und auch dann, wenn die Immobilie einem gar nicht gehört, sondern dem Partner und man mietfrei drin wohnt. Zahlt keine Miete? Ersparnis!
Dass das unterhaltsmaximierender Schwachsinn ist, ist uns allen klar. Umgekehrt siehts natürlich völlig anders aus. Wohnt das Kind in der mütterlichen Eigentumswohnung, ist sein Barunterhaltsbedarf ja auch nicht deshalb niedriger. Und weil die BGH Richter ihre Hintern auf Sesseln plazieren, die der Arbeitgeber beschafft, haben sie auch kein höheres Einkommen wegen Ersparnis von Sitzgelegenheiten an fünf von sieben Tagen...
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OLG Frankfurt am Main, 22.03.2016 - 2 UF 15/16 Volltext: http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/...id:7724597
Hier wird erstmalig aufgrund "Fehlverhaltens" der Elternunterhalt abgelehnt. Der Sohn sollte für die pflegebedürfte Mutter bezahlen und sollte zu künftig 659 EUR pro Monat verurteilt werden. Das wurde abgelehnt.
" (das Amtsgericht) sei aufgrund der Anhörung des Antragsgegners davon überzeugt, dass die Mutter des Antragsgegners ihre Unterhaltspflicht gegenüber ihren Kindern gröblich vernachlässigt habe, indem sie über einen langen Zeitraum von vier bis fünf Jahren elementare Bedürfnisse der Kinder nach Versorgung mit Nahrung und Hygiene missachtet habe, was auch zu einer sozialen Ausgrenzung der Kinder geführt habe. Darüber hinaus liege nach aus der Anhörung des Antragsgegners gewonnener Überzeugung des Gerichts eine vorsätzliche schwere Verfehlung der Mutter vor, da sie den Sohn sexuell missbraucht habe. Es könne nicht von einer fehlenden Leistungsfähigkeit oder mangelndem Verschulden der Mutter des Antragsgegners wegen psychischer Erkrankung schon im in Frage stehenden Zeitraum bis 19.../... ausgegangen werden, weil die im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast verpflichtete Antragstellerin hierzu nicht ausreichend substantiiert vorgetragen habe.".
Interessant ist die Beweispflicht. Der Sohn hat von Verfehlungen der Mutter berichtet, die Mutter hätte das widerlegen müssen. Hat sie nicht: " Entsprechende Anstrengungen einer erfolglosen Kenntniserlangung wurden von der Antragstellerin nicht vorgetragen, die pauschale Mitteilung, man gehe davon aus, dass sich die Mutter des Antragsgegners "aufgrund ihres Gesundheitszustandes" (welcher?) nicht an Vorgänge in der Kindheit des Antragsgegners erinnere, sowie der Verweis auf ein hierzu einzuholendes Sachverständigengutachten reichen hier keineswegs aus.".
Bei dementen Eltern ist das eine interessante Möglichkeit, Elternunterhalt für unbillig zu erklären. Würde das vor Gericht Schule machen, so kann man sich darauf verlassen, dass eine gesetzliche Verschärfung kommt, um es zu verhindern.
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Der BGH ist weiterhin sehr mit Elternunterhalt beschäftigt. Jetzt wieder ein Beschluss: 15.2.2017, Az.: XII ZB 201/16
Volltext: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...os=0&anz=1
Das Sozialamt will Geld für die Pflegekosten des alten Vaters von zwei Töchtern. Eine klagt. Sie ist alleinerziehend und erhält Kindesunterhalt. Der erhaltene Kindesunterhalt zählt ohnehin nicht als Einkommen, aber sie will mehr: Zusätzlich zu dem von ihrem Ex-Mann gezahlten Kindesunterhalt und dem halben Kindergeld müsse auch ihre (nichtmonetäre) Betreuungsleistung für das Kind einkommensmindernd wirken.
Der BGH lehnt ab. Die Betreuungsleistung könne nicht monetarisiert und vom unterhaltsrelevanten Einkommen abgezogen werden, da die Kindesbetreuung “nicht unmittelbar einkommensmindernd” wirke. Allerdings könne laut BGH der an das Kind geleistete “Barunterhalt in der Form von Naturalunterhalt” geltend gemacht werden.
Dieser errechne sich nach dem Tabellenunterhalt aus dem gemeinsamen Einkommen beider Elternteile unter Abzug des halben Kindergelds und des vom anderen Elternteil geleisteten Barunterhalts. Und trifft die Kinderbetreuung mit einer Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils zusammen, ist nicht ein pauschaler Betreuungsbonus zu gewähren, sondern hängt es von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, inwieweit das erzielte Einkommen ganz oder teilweise als überobligatorisch unberücksichtigt bleibt.
Eine tolle Schleife mit neuer komplizierter Berechnungsmethode. Vor allem der hochgerechnete Bedarf des Kindes mit HIlfe der beiden Elterneinkommen ist witzig. Man spürt den Druck, der von den beiden Pressstempeln Kind und Grosseltern ausgeht, die Unterhaltsrepublik auf der Dauersuche nach neuen Quellen.
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