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wie ist die Vollstreckung zu stoppen?
#1
Kann mir jemand sachliche Antwort auf die Frage geben:

Tatbestand: die Mutter mit dem Kind wohnt seit einigen Jahren in einem EU Land )nicht Deutschland). Dort wurde auch auch Unterhalt gerichtlich geregelt. Die Alimente sind regelmäßig bezahlt. Es gibt aber auch ein altes deutsches Scheidungsurteil, das auch eine Unterhaltsklausel hat. Das Urteil stammt aus der Zeit als die Familie noch in Deutschland gelebt hat. Jetzt, nach 10 Jahren, hat die Mutter das Urteil zum Gerichtvollzieher gebracht. Die Vollstreckung ist im Gange.

Frage: was ist zu tun, wie ist die Vollstreckung zu stoppen?
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#2
Ja, kommt drauf an, was in diesem 10 Jahre alten Scheidungsurteil drinsteht.

Im Prinzip ist ein Urteil ein vollstreckbarer Titel.

Austriake
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#3
(10-05-2013, 11:09)SALI schrieb: Frage: was ist zu tun, wie ist die Vollstreckung zu stoppen?

Deine Ex ist schlau. Sie hat gewartet, bis Du Dich erholt hast und vielleicht etwas auf der hohen Kante hast. Respekt!

Du musst quasi zahlen und kannst nur durch eine Abänderungsklage diesen Titel aus der Welt schaffen. Ob eine Abänderungsklage erfolgt hat, wird meistens bezweifelt. Ein Versuch lohnt sich dennoch immer.
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#4
(10-05-2013, 11:19)Leutnant Dino schrieb: Deine Ex ist schlau. Sie hat gewartet, bis Du Dich erholt hast und vielleicht etwas auf der hohen Kante hast. Respekt!
Sie versucht wenigstens schlau zu sein. Aber damit sollte sie nur bei Dummies Erfolg haben.

Wenn sie die letzten Jahre keine Vollstreckungsversuche unternommen hat, dürfte ein Großteil verwirkt sein.
Im übrigen sollte der Einwand der Erfüllung in Bezug auf das, was du gelesitet hast gebracht werden. Darüber hinaus ist die Vollstreckungsabwehrklage wohl angebracht. Nicht warten bis der GV tätig wird, sondern umgehend mit Anwalt drangehen.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#5
zwei Vollstreckungstitel?
Einer aus einem 10 Jahre alten Scheidungsurteil, ein weiterer Auslandastitel, der bedient wurde/ wurde?

Wie konnte es denn zu dem 2. Titel kommen?

M.W. läßt sich die Vollstreckbarkeit des "Scheidungstitels" über 767 ZPO beseitigen. Dann besteht der Titel zwar weiterhin. Aber es kann nicht mehr daraus vollstreckt werden.
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#6
Um mich präziserer ausdrücken: ist das deutsche titulierte Unterhaltsurteil gültig und vollstreckbar wenn das Kind im EU-Ausland wohnt und dort ein neues Urteils gefällt wurde. Eigentlich sehr einfache Frage. Bis jetzt habe ich keine Antwort gefunden.
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#7
Der Wohnsitz des Kindes spielt bei der Vollstreckung einer titulierten Forderung überhaupt keine Rolle.

Ich würde den von der KM beauftragten Gerichtsvollzieher aufsuchen und ihm den Sachverhalt vortragen. Dann sieht man weiter.
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#8
@ibikus hat - wie zu erwarten war - Dir den richtigen Schritt aufgezeigt. Die Vollstreckungsabwehrklage in Bezug auf den in D vorhandenem Titel. Dies ist auch Deine einzige Möglichkeit. M.E. nach ist ja der Unterhalt durch das im Ausland gesprochene "Recht" gesichert und kann hier nicht nochmals eingefordert werden. Ein aber vorhandener Titel kann jederzeit benutzt werden - so wie es Deine Ex tut - um eine Vollstreckung durch zu führen. Gerechtfertigt oder auch nicht.... Egal. Obiges - § 767 ZPO - könnte diesen Mißstand beseitigen. Die Vollstreckungsabwehrklage ist auch bei Wikipedia beschrieben - zum Verständnis für Nicht-Juristen.
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#9
(10-05-2013, 15:08)SALI schrieb: Um mich präziserer ausdrücken: ist das deutsche titulierte Unterhaltsurteil gültig und vollstreckbar wenn das Kind im EU-Ausland wohnt und dort ein neues Urteils gefällt wurde. Eigentlich sehr einfache Frage. Bis jetzt habe ich keine Antwort gefunden.
Ist das Auto blau?
Auch eine einfache Frage (die zu beantworten Dir aber schwer fallen dürfte, wenn Du es weder kennst noch siehst)!

Antwort auf Deine neue Frage "ist das deutsche titulierte Unterhaltsurteil gültig und vollstreckbar wenn das Kind im EU-Ausland wohnt und dort ein neues Urteils gefällt wurde":
Ja, mir ist jedenfalls nichts bekannt, was einer Vollstreckung im Ausland entgegenstehen könnte. (Die Vollstreckung muss allerdings im Ausland für "vollstreckbar" erklärt werden. M.W. aber innerhalb der EG eine reine Formsache.)
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#10
Hier mal was zum Einlesen:
http://www.akademie.de/wissen/europaeisc...im-ausland
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#11
Grundsätzlich sind die Titel in den Staaten des Lugano-Übereinkommens oder des Kinderschutzübereinkommens vollstreckbar. Allerdings wird der Fall zweier vorhandener Titel zwischen denselben Parteien in derselben Sache genau wegen dieser Übereinkommen und den daraus resultierenden Notwendigkeiten für das Internationale Privatrecht so aussehen, dass der zeitlich zuletzt erstellte Titel den ersteren überschreibt und damit in den Beschlüssen, die in beiden Titeln stehen, den ersten ungültig macht - das steht normalerweise im jüngsten Titel drin.

Andernfalls hätte man zwei widersprüchliche Titel (unterschiedliche Anordnungen mit zeitlicher Überschneidung in derselben Sache, zwischen denselben Parteien), was gleich mehrere Rechtsnormen verletzt - insbesondere den Deutschen Ordre Public.

Das schließt natürlich nicht aus, daß die garstige Exe mit einem alten Titel zum Gerichtsvollzieher (DE), Exekutor (AT) oder Betreibungsbeamten (CH) läuft und versucht diesen ungültigen Titel trotzdem durchzusetzen. Wer es kompliziert mag, aber auf der sicheren Seite stehen will, der kann dann die Vollstreckungsabwehrklage führen. Einfacher und kostengünstiger geht es mit Nathans Vorschlag, den Gerichtsvollzieher mit dem neuen Titel aufzusuchen, und ihm den Fall zu erklären unter Hinweis auf die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes (BVwVfG §44 Abs.1) aus offensichtlichen Gründen (neuer Titel erlassen).
https://t.me/GenderFukc
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#12
Sonst gibts hier noch ein paar Anregungen: Musterschreiben an die illegale Justiz
https://t.me/GenderFukc
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#13
[Grundsätzlich sind die Titel in den Staaten des Lugano-Übereinkommens oder des Kinderschutzübereinkommens vollstreckbar. ]

Petrus kannst du mir den genauen Art. des Lugano- Übereinkommens geben. Ich kann da nichts P[/quote]assendes finden.
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#14
(10-05-2013, 19:17)Petrus schrieb: Sonst gibts hier noch ein paar Anregungen: Musterschreiben an die illegale Justiz
Ist ganz lustig. Ich hätte es allerdings kürzer gefasst.
Auf die Behauptung "Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und daher ohne Unterschrift gültig" ist eine passende Antwort Computer sagt nein.
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#15
(10-05-2013, 19:10)Petrus schrieb: Grundsätzlich sind die Titel in den Staaten des Lugano-Übereinkommens oder des Kinderschutzübereinkommens vollstreckbar.
das Luganer Übereinkommen regelt meines Wissens nur die Zuständigkeiten analog zu Art 2 und 5 der Brüssel I-VO, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat der Brüssel VO hat, sondern in Island, Norwegen oder der Schweiz - mehr nicht!

Petrus schrieb:.... dass der zeitlich zuletzt erstellte Titel den ersteren überschreibt und damit in den Beschlüssen, die in beiden Titeln stehen, den ersten ungültig macht ....
das kommt doch ganz darauf an, um welche Titel es sich handelt. Wenn ihm Titel zu bedienen Spaß bereitet, kann er zu 10 verschiedenen Notaren laufen und Schuldanerkenntnisse titulieren lassen. Da steht dann nix weiter drin und da hebt auch kein Titel den anderen auf!

Petrus schrieb:Andernfalls hätte man zwei widersprüchliche Titel (unterschiedliche Anordnungen mit zeitlicher Überschneidung in derselben Sache, zwischen denselben Parteien), was gleich mehrere Rechtsnormen verletzt - insbesondere den Deutschen Ordre Public.
eine Titelhäufung verletzt gar keine Rechtsnorm und hat mit Art. 6 EGBGB überhaupt nixhts zu tun.

Petrus schrieb:Das schließt natürlich nicht aus, daß die garstige Exe mit einem alten Titel zum Gerichtsvollzieher (DE), Exekutor (AT) oder Betreibungsbeamten (CH) läuft und versucht diesen ungültigen Titel trotzdem durchzusetzen.
dann hat sie das zu unrecht Empfangene nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung zurück zu zahlen (§ 812 BGB).

Petrus schrieb:Einfacher und kostengünstiger geht es mit Nathans Vorschlag, den Gerichtsvollzieher mit dem neuen Titel aufzusuchen, und ihm den Fall zu erklären unter Hinweis auf die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes (BVwVfG §44 Abs.1) aus offensichtlichen Gründen (neuer Titel erlassen).
Der GV kann da überhaupt nichts ändern. Er hat seinen Titel und seinen Auftrag. Mehr braucht er nicht.

Der Hinweis auf BVwVerfG (richtig: VwVerfG) regelt in § 35 den Verwaltungsakt (VA). Ein Titel ist KEIN (!) VA, weswegen auch die Vorschriften über fehlerhafte oder rechtswidrige VA (§ 47, 48 oder 44 VwVerfG) nicht anwendbar sind.
Das VwVerfG regelt doch das VERWALTUNGSVERFAHREN, mithin öffentliches Recht!
Die Vollstreckung in Unterhaltssachen betrifft das Zivilrecht (Privatrecht)!

Wo hast Du bloß den Unsinn her, Petrus?
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#16
(11-05-2013, 05:32)Das Nerdliche Orakel schrieb:
(10-05-2013, 19:17)Petrus schrieb: Sonst gibts hier noch ein paar Anregungen: Musterschreiben an die illegale Justiz
Ist ganz lustig.
in der Tat! Aber eben auch nur lustig!
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#17
Man sollte auch immer prüfen, ob ein Forderungsübergang oder eine Abtretung stattgefunden hat, was bei Unterhalt häufig der Fall ist. Auch dann ist mit einer Vollstreckungsabwehrklage zu reagieren. Aber den Fehler macht sie wohl nur einmal und ist keine langfristige Lösung des Problems.
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#18
@Ibykus

(11-05-2013, 06:20)Ibykus schrieb: Wo hast Du bloß den Unsinn her, Petrus?
Ich wollte mal testen, ob Du immer 'nein' sagst Wink



(11-05-2013, 06:20)Ibykus schrieb:
(10-05-2013, 19:10)Petrus schrieb: Grundsätzlich sind die Titel in den Staaten des Lugano-Übereinkommens oder des Kinderschutzübereinkommens vollstreckbar.
das Luganer Übereinkommen regelt meines Wissens nur die Zuständigkeiten analog zu Art 2 und 5 der Brüssel I-VO, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat der Brüssel VO hat, sondern in Island, Norwegen oder der Schweiz - mehr nicht!
Das ist richtig - innerhalb der EU gibt es einen Haufen Verordnungen, die mittlerweile frühere geschlossene Staatsverträge überschreiben. Trotzdem behält das Lugano-Übereinkommen seine Gültigkeit. Man versucht auch die Staatsverträge so zu gestalten, dass sie sich nicht widersprechen. In einigen Fällen, wie dem Minderjährigenschutzabkommen (MSA), ersetzt allerdings das Kinderschutzabkommen (KSÜ) den vorgehenden Vertrag ersatzlos für die Staaten, die das KSÜ ratifiziert haben, um Mängel des alten Abkommens zu beseitigen. Das Lugano-Übereinkommens und die EU Verordnung Nr. 44/2001 (EuGVVO, EuGVO oder Brüssel-I-Verordnung) stimmen inhaltlich weitgehend überein.


(11-05-2013, 06:20)Ibykus schrieb:
Petrus schrieb:.... dass der zeitlich zuletzt erstellte Titel den ersteren überschreibt und damit in den Beschlüssen, die in beiden Titeln stehen, den ersten ungültig macht ....
das kommt doch ganz darauf an, um welche Titel es sich handelt. Wenn ihm Titel zu bedienen Spaß bereitet, kann er zu 10 verschiedenen Notaren laufen und Schuldanerkenntnisse titulieren lassen. Da steht dann nix weiter drin und da hebt auch kein Titel den anderen auf!
Ich widerspreche Dir ja gar nicht - nur hat Deine Antwort mit meiner Feststellung nichts zu tun. Aber auch der Notar wird vermeiden, widersprüchliche Titel niederzuschreiben, wie zB. erstens "ich vererbe mein gesamtes Vermögen meiner Putzfrau" und zweitens "ich vererbe mein gesamtes Vermögen dem Tierschutzverein" - wenn doch, muss ein Gericht darüber entscheiden, welcher Titel Gültigkeit besitzt. Wenn es um Handlungsanweisungen in Schuldverhältnissen geht, sind widersprüchliche Anweisungen einfach nicht möglich - es muss dann entschieden werden, welche Anweisung gültig ist - und das ist gewöhnlich die jüngste, was für gewöhnlich auch im Titel drinsteht.


(11-05-2013, 06:20)Ibykus schrieb:
Petrus schrieb:Andernfalls hätte man zwei widersprüchliche Titel (unterschiedliche Anordnungen mit zeitlicher Überschneidung in derselben Sache, zwischen denselben Parteien), was gleich mehrere Rechtsnormen verletzt - insbesondere den Deutschen Ordre Public.
eine Titelhäufung verletzt gar keine Rechtsnorm und hat mit Art. 6 EGBGB überhaupt nixhts zu tun.
Ich habe auch nichts über Titelhäufung geschrieben, sondern über die Anwendung widersprüchlicher Titel (zwischen denselben Parteien in der gleichen Sache). Und das ist genau der Gegenstand des Ordre Public, sofern es Internationales Privatrecht betrifft.


(11-05-2013, 06:20)Ibykus schrieb:
Petrus schrieb:Einfacher und kostengünstiger geht es mit Nathans Vorschlag, den Gerichtsvollzieher mit dem neuen Titel aufzusuchen, und ihm den Fall zu erklären unter Hinweis auf die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes (BVwVfG §44 Abs.1) aus offensichtlichen Gründen (neuer Titel erlassen).
Der GV kann da überhaupt nichts ändern. Er hat seinen Titel und seinen Auftrag. Mehr braucht er nicht. ... Ein Titel ist KEIN (!) VA ...
Der GV muss prüfen, ob der Titel einer ist und Gültigkeit hat. Natürlich ist der Titel kein VA. Aber die Anwendung des Titels duch den GV ist ein VA.
https://t.me/GenderFukc
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#19
(11-05-2013, 02:00)SALI schrieb: [Grundsätzlich sind die Titel in den Staaten des Lugano-Übereinkommens oder des Kinderschutzübereinkommens vollstreckbar. ]

Petrus kannst du mir den genauen Art. des Lugano- Übereinkommens geben. Ich kann da nichts Passendes finden.

Hier bitte:

Für Dich interessant dürfte Artikel 26 ff sein - Grundsatz:
Zitat:Die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Vertragsstaaten anerkannt, ohne daß es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.
... <hier folgt noch mehr, was man auch lesen sollte> ...
https://t.me/GenderFukc
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#20
Petrus schrieb:
(11-05-2013, 06:20)Ibykus schrieb: ... Ein Titel ist KEIN (!) VA ...
Der GV muss prüfen, ob der Titel einer ist und Gültigkeit hat. Natürlich ist der Titel kein VA. Aber die Anwendung des Titels duch den GV ist ein VA.
Ein VA ist jede MAßNAHME einer BEHÖRDE zur
REGELUNG
eines ENZELFALLES auf dem Gebiet des
ÖFFENTLICHEN RECHTS mit AUßENWIRKUNG.

Was "regelt" die Vollstreckungshandlung denn?

Ansonsten: worüber reden wir?
Ob und wann in China ein Sack Reis umfällt, beantwortet doch nicht die Frage des TO.
Und ob dieselbe Forderung zweimal tituliert ist weiß doch außer Gläubiger und Schuldner im Zweifel niemand. Bei Gericht würde doch der Einwand des Schuldners ansonsten dazu führen, dass der 2. Titel gar nicht erst zustande kommt.
Wenn also ein Schuldner es zuläßt, dass dieselbe Forderung mehrmals tituliert wird, dann ist er entweder dumm oder er hat den Überblick verloren. In Unterhaltsverfahren wird nur neu tituliert, wenn sich wesentlich etwas geändert hat. Aber dann wird doch auch die Ungültigkeit des 1. Titel festzustellen mit beantragt.

Was Du dazu schreibst ist mir alles neu.
Und die Vollstreckungshandlung als VA mit den Regelungen des VwVerfG anzugreifen, halte ich für groben Unfug.

Deine "Klardenker" aus Esslingen sind offensichtlich Studenten eines Studieninstituts für Verwaltung und Rechtspflege, die nach dem 2. Semester abgebrochen haben und nun mit dem "prahlen", was sie nicht verstanden haben.

Man kann sich natürlich einen Spass damit machen, mit der eigenen Wortlautauslegung von Gesetzen die Verwaltung zu nerven.
Aber als Grundlage dafür, anderen zu helfen, taugt das nicht.
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#21
(10-05-2013, 16:36)Ibykus schrieb: Die Vollstreckung muss allerdings im Ausland für "vollstreckbar" erklärt werden. M.W. aber innerhalb der EG eine reine Formsache.

Nicht nur das. In Österreich ist es so, dass der Exekutionsbeschluß erst nach dem Exekutieren des Gehaltes beim Schuldner eintrifft. Er kann zwar Widerspruch einlegen, aber das verzögert nicht die Exekution, denn diese ist dann schon erfolgt. Beim Exekutionsbeschluss wird nicht die Rechtmäßigkeit des Titels/Gerichtsbeschluss aus Deutschland geprüft, sondern sofort vollstreckt. Dieses Verfahren ist unabhängig davon, wieviele Titel bestehen oder ob sich ein Titel durch einen anderen aufheben sollte.

Die Exekutionskosten belaufen sich in Österreich bei 270,- € für den Gläubiger.

Sicherlich kann man den Gerichtsvollzieher mit Informationen füttern, aber das wird nichts nützen. Er hat seinen Auftrag und den zieht er durch.
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#22
Es kommt auch noch in Betracht die Vollstreckbarkeit des Titel mit dem Einwand der Tilgung anzugreifen, da ja bezahlt wurde, jedenfalls wenn die Titel auf die gleiche Höhe ausgestellt sind. Wenn der erste Titel höher ist, geht es nur noch um die Differenz.
Aber so ganz leuchtet mir das nicht ein. Mit dem zweiten Titel ist doch die Geschäftsgrundlage für den ersten entfallen?
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#23
@Ibykus
Ich wil hier keinen Streit anfangen und respektiere Deine Rechtskenntnisse - soviel mal vorweg.

Immerhin haben wir von 5 Streitpunkten schon einmal 4 erledigt.

In Sachen Verwaltungsakt gebe ich Dir in der Definition Recht.Man lese auch die Ausführungen in Wikipedia dazu Wikipedia: Verwaltungsakt (Deutschland)


(11-05-2013, 13:04)Ibykus schrieb: Was "regelt" die Vollstreckungshandlung denn?
Die Verwaltung, vertreten durch den GV, stellt auf Antrag des Gläubigers die durch Gerichtsbeschluss festgelegten Eigentumsverhältnisse her. Ich wäre bereit, meine Auffassung zu ändern, wenn Du darlegen kannst, dass der GV nicht Teil der Verwaltung ist.


(11-05-2013, 13:04)Ibykus schrieb: Und ob dieselbe Forderung zweimal tituliert ist weiß doch außer Gläubiger und Schuldner im Zweifel niemand. Bei Gericht würde doch der Einwand des Schuldners ansonsten dazu führen, dass der 2. Titel gar nicht erst zustande kommt.
Wenn also ein Schuldner es zuläßt, dass dieselbe Forderung mehrmals tituliert wird, dann ist er entweder dumm oder er hat den Überblick verloren. In Unterhaltsverfahren wird nur neu tituliert, wenn sich wesentlich etwas geändert hat. Aber dann wird doch auch die Ungültigkeit des 1. Titel festzustellen mit beantragt.
Ich stimme 100%ig überein und sehe den Widerspruch zu dem, was ich geschrieben habe nicht. Das Du schreibst, dass die Ungültigkeit des 1. Titels mit beantragt wird, ist der Normalfall, der dazu führt, dass der neue (jüngere) Titel den 1. direkt ausser Kraft setzt, weil es dann so im Titel drin steht. Ein Gericht kann bei Kenntnis des alten Titels auch von sich aus diesen in den Beschlüssen ungültig machen, wenn es einen entstehenden Widerspruch vermeiden will.

Wenn nicht - ich wiederhole mich nochmal - handelt es sich um den Spezialfall widersprüchlicher Titel in derselben Sache zwischen denselben Parteien und das ist eine Verletzung des Ordre Public, wenn das Internationale Privatrecht betroffen ist, welches in Deutschland grossenteils im EGBGB festgelegt ist.


(11-05-2013, 13:04)Ibykus schrieb: Deine "Klardenker" aus Esslingen sind offensichtlich Studenten eines Studieninstituts für Verwaltung und Rechtspflege, die nach dem 2. Semester abgebrochen haben und nun mit dem "prahlen", was sie nicht verstanden haben.
Es sind nicht meine, sondern von mir erwähnte, denen ich nicht mehr Qualität zumesse, als Du auch. Wenn man das liest, merkt man schnell, dass die Esslinger ihrem Geschreibsel selbst keinen formaljuristischen Wert beimessen - es ist sinnloss , sich darüber zu streiten. Wenn es um die Tatsache der Erwähnung durch mich geht, liegt das auf der Ebene, auf der man Anfängt mit Behörden so umzugehen, wie die mit Bürgern oder Vätern manchmal umgehen: Verzögern, Verschleppen, Täuschen, Sachzusammenhang ändern, Vergessen, nicht beantworten, Antworten auf nicht gestellt Fragen liefern ...
https://t.me/GenderFukc
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#24
Hallo noch Mal.

Ich habe folgenden Plan:
- Einspruch bzw. Antrag auf Aufhebung der Titel bei dem deutschen Gericht, das das Urteil tituliert hat. Grundlage: Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates und Haager Protokoll von 2007 . Nach diesen Vorschriften fehlt der deutschen Seite (GV) die Zuständigkeit, das anwendbare Recht soll das Recht des Domizils des Gläubigers sein. Das deutsche Urteil im Gegenteil zu dem ausländischen erfüllt die Vorschriften nicht.

Was ich überlege – wie wird eine kleine Periode verurteilt, für die ich nicht nachweisen kann, dass ich bezahlt habe.

Ich muss mich bis Mittwoch schlau machen. Dann treffe ich mich mit meinem Anwalt und aus Erfahrung weiß ich, dass die Anwälte nur so schlau sind, wie wir schlau sind.

Gruß an Alle
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#25
(11-05-2013, 16:28)Petrus schrieb: Ich wil hier keinen Streit anfangen und respektiere Deine Rechtskenntnisse - soviel mal vorweg.
mir fällt auf, das (auch anderen Ortes) vielfach von Streit die Rede ist, wenn verschiedene Meinungen aufeinander treffen. Mag sein, es liegt an mir und ich sollte ein bischen freundlicher schreiben ...

Aber es geht um Recht und um die Folgen!

Ibykus schrieb:Was "regelt" die Vollstreckungshandlung denn?
[quote='Petrus']
Die Verwaltung, vertreten durch den GV, stellt auf Antrag des Gläubigers die durch Gerichtsbeschluss festgelegten Eigentumsverhältnisse her. Ich wäre bereit, meine Auffassung zu ändern, wenn Du darlegen kannst, dass der GV nicht Teil der Verwaltung ist.
Sagen wir mal unverfänglicher: "er beschlagnahmt Sachen im Auftrag seines Gläubigers". Wann und ob dieser an der Beschlagnahme Eigentum erwirbt, ist hier unwichtig. Durch diese beschlagnahme wird dem Eigentümer verboten, über den Gegenstand zu verfügen. Insoweit könnte man von einer "Regelung" im Sinne eines Verwaltungsaktes sprechen. Denn "relgeln" bedeutet Rechte begründen, ändern oder aufheben! Wer also rechtstheoretisch die Vollstreckung eines Vollstreckungsorgangs insoweit als VA sehen möchte, der folgt einer Meinung, die hinsichtlich der Rechtsfolgen inkonsequent ist. Denn auch nach dieser Auffassung ist dieser VA NICHTmit den Mitteln des VwVerfG anfechtbar. Richtig ist also, die Vollstreckungshandlung als rechtlichen Realakt zu sehen.
Ob der Gerichtsvollzieher Teil einer Verwaltung ist, spielt in diesem Zusammenhang ebenso keine Rolle. Denn folgt man Deiner Meinung, dass ein VA vorliegt, dann genügt es, wenn der, der den VA vornimmt, mit hoheitsrechten ausgestatet ist (wie z.Bsp. ein Notar oder der TÜV als sogenannter mit Hoheitsrechten beliehener Unternehmer).

Wir schreiben jetzt seitenlang über Fragen, die gar nicht gestellt wurden.
Bald sind wir bei der UNO angelangt und beim Völkerstrafrecht ...

Dabei ist dir Sache ganz einfach: er soll einen der Titel anfechten. Dass ist jedenfalls nach meinen Kenntnissen mit der Vollstreckungsabwehrklage möglich.

Er sollte sich in jedem Fall einen RA nehmen - sonst geht's "in die Hose"!

Petrus schrieb:handelt es sich um den Spezialfall widersprüchlicher Titel in derselben Sache zwischen denselben Parteien und das ist eine Verletzung des Ordre Public, wenn das Internationale Privatrecht betroffen ist, welches in Deutschland grossenteils im EGBGB festgelegt ist.
Auch das halte ich für Unsinn!
Es handelt sich nämlich nicht um widersprüchliche Titel, sondern um doppelte Titel. Wenn der eine etwas gegensätzlich zum Anderen Titel verfügen würde, hätten wir Gegensätze und insoweit Widersprüche - hier aber regeln sie dasselbe!

Einer muss nur für 'ungültig' erklärt werden. Und weil das nicht mit den Regelungen des VwVerfG erreicht werden kann, ist es auch unwichtig, ob wir von einem VA, einen "Sonderfall" eines VA oder von einem "VollstreckungsVA" ausgehen (was sowieso nur die Vollstreckung selbst beträfe und nicht den ihr zugrunde liegenden Rechtsakt.

Wink
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