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ja oke aber was is wenn ich dann zum 1.7. ausgelernt bin? 1400 brutto siehe oben ;-)
un vorallem hab ich nich sonderlich lust darauf sollte ich doch mal mehr verdienen die 3000€ aufgelaufener schulden pro jahr beim.jugendamt zu zahlen
Auch mit dem Gehalt bist du grundsätzlich nicht leistungsfähig. Es könnte aber sein, dass man dir fiktiv einen Nebenjob anrechnet oder so. Das hängt aber von den genaueren Umständen ab. Wenn es so weit kommt brauchst du sowieso einen Anwalt.
Im Zweifelsfall kannst du den Kindesunterhalt aber auch aufstocken. Da muss man ersteinmal sehen, wie sich die Dinge entwickeln.
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aber vor verschuldung usw brauch ich erstma keine angst haben oder? ich de.ke nich das die mir nen nebenjob anrechnen da ich im einzelhandel arbeite und es dementsprechend schwer ist neben diesem noch einen weiteren beruf zu finden zumal ich damit meine.vollzeitstelle gefährden würde bzw meine aufstiegsmöglichkeiten an den nagel hänge
im moment is halt echt nervosität bei mir angesagt hab schon schlaflose nächte wegen dem mist aber da bin ich wohl nich der erste ^^
Solange nichts tituliert ist, es keinen Gerichtsbeschluss gibt oder du blauäugig etwas unterschreibst entstehen dir keine Schulden.
Und wenn dann auch erst ab dem Zeitpunkt an dem Unterhalt gefordert wurde.
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@Steve21
Es ist besser hier auf das Forum zu hören, als auf den Stiefvater oder deine Angst. Wenn in der T-Faq steht, dass ein "grundsätzlicher" Anspruch besteht einen Titel abzugeben, dann bedeutet das eben auch nur grundsätzlich und bei entsprechendem Einkommen. Deine Einkommen liegt darunter.
Ruhe bewahren, nichts unterschreiben, keine Angst-Schweißtropfen-Spekulationen! Panik kostet viel zu viele Nerven!
Also, geh ganz ruhig arbeiten und handele erst(!) wenn irgendwelche Forderungen kommen. Dann frag erst mal hier.
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Grundsätzlich besteht auch die Pflicht, an einer roten Ampel zu halten. Existiert keine Ampel (= keine Aufforderung zum Titel unterzeichen kam) oder fliegst du mit dem Flugzeug drüber (= du hast kein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen, bist gar nicht auf der Unterhaltsstrasse), existiert die Pflicht zwar grundsätzlich weiterhin, aber nicht in deinem Fall.
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hab jetz mal noch ne frage zum selbstbehalt
wenn ich 1024 euro netto verdiene läge ich ja über den 1000/995 (?) euro selbstbehalt
werden dann davon werden aber noch in meinem fall 125 euro fahrkosten und ein freibetrag abgezogen seh ich das richtig? ich weiss ihr habt schon mehrmals gesagt ich muss nich zahlen aber ich kenn mich da gaarnich aus xD
übrigens werde ich demnächst wohl post vom jA bekommen da ich heute offiziell ausgezogen bin wenn ich weiss worums geht würde ich ggfs nochmal eure hilfe in anspruch nehmen ob ich mich auf deren forderungen einlassen soll oder nich ^^
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Fahrkosten werden noch abgezogen, einen weiteren Freibetrag kenne ich nicht.
Der SB ist dein Freibetrag.
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naja gut dann brauch ich mir bei den fahrtkosten ja keine sorgen machen über den selbstbehalt ^^
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mich hat das jugendamt damals richtig beschissen und einen titel aufgedrückt, obwohl ich in der ausbildung war. folge ich konnte nachblechen, da ich nach der ausbildung recht gut verdient habe. die haben meine unwissenheit ausgenutzt, deshalb ist es gut, dass du dich hier informierst. zur strafe gibt es jetzt nichts mehr von mir, keinen cent. da ich eh keine rechte an mein kind habe und nicht sehen darf, hab ich auch ein absolut reines gewissen. den titel kann sich meine exalte einrahmen und an die wand hängen.
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soo da bin ich mal wieder :-D
das jA hat mich jetzt aufgefordert:
ab sofort 133€ UV zu zahlen
mein einkommen offen zu legen
die unterhaltspicht an bzw abzuerkennen
jetz isses ja aber so das ich als azubi ja definitiv nicht leistungsfähig war und auch keine einkommenssteuererklärung gemacht habe
desweiteren habe ich urlaubs und weihnachtsgeld erhalten und zusätzlich zum urlaubsgeld im letzten monat eine prämie zum erfolgreichen abschluss der ausbildung in höhe von 425 euro brutto
de fakto hatte ich diesen monat ca 1300 euro netto abzüglich meiner im letzten monat aufgelaufenen dispokredite aufgrund der trennung und meiner erhöhten fahrkosten, miete, kaution usw...
ab dem 1.7. verdiene ich 1030€ netto un hab fahrkosten von ca 125 euro sowie eine warmmiete von 323 euro (telefon,strom etc inbegriffen)
was muss ich mit dem schreiben jetz konkret tun? unterhaltspflicht an oder aberkennen? die 133€ muss ich ja mines wissens noch nich zahlen da das schreiben ja sowieso kein bescheid ist
rechnen die mir sonderzahlungen an un dürfen die das?
un was muss ich denen in zukunft unterschreiben und was nicht?
meine mitbewohnerin arbeitet bei einem rechtsanwalt für familienrecht als fachangestellte und meinte um die schulden bzw die rückzahlung des unterhaltsvorschusses werde ich nich d
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... drum rum kommen ^^ sry mit dem handy isses nich so leicht wenn man mal ne zeile verrutscht zurück zu kommen :-D
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04-07-2013, 11:20
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04-07-2013, 11:24 von MitGlied.)
Dein Einkommen wird nicht auf den letzten Monat bezogen, sondern auf die letzten 12 Monate. Es wird also ein Durchschnitt gebildet, Prämien, Weihnachtsgeld usw. erhöhen eben das durchschnittliche Notto.
Davon darfst du dir ca 5% als Werbungskosten abziehen, also Fahrtkosten etc. die direkt im Zusammenhang mit deinem Arbeitsweg stehen.
Für Warmmiete ist in deinem Selbstbehalt 360€ vorgesehen, also solltest du keine Angaben zu deinen Wohnkosten machen, die gehen niemanden etwas an, solange DU keine Sozialleistung beantragst.
Ob du mit 125€ Fahrtkosten durchkommst ist fraglich, mach dich auf Diskussionen gefasst, bei deinem Gehalt sind ca. 50€ drin. Wenn die Kosten durch Fahrkarten des ÖPNV entstehen hast du bessere Karten als wenn es KFZ Kosten sind. Zudem könnte man dir die Obliegenheit zu einem Wohnortwechsel zumuten, auch hier kannst du für Entkräftung sorgen indem du ein paar Beispiele nennen kannst, dass durch die höhere Miete dein Selbstbehalt erhöht werden müsste.
Was du machst:
Du addierst die Nettogehälter (ohne Aufwandsentschädigungen, Auslösung etc) der letzten 12 Monate zusammen und teilst die Summe durch 12.
Danach ziehst du weitere 5% oder eben die 125€ Fahrtkosten ab. Liegt der Betrag unter 1000€, dann schreibst du dem JA, dass du dich momentan als nicht leistungsfähig siehst und sie eben bis zum Ende deiner Ausbildung warten müssen. Datum kannst du ja dazu schreiben.
Wenn du mehr als 1000€ rauskriegst, dann checkst du ob du evtl. eine Altersvorsorge abschließen könntest (bis 4% vom Brutto) ansonsten schreibst du dem JA, dass du das was die 1000€ übersteigt bereit wärst zu zahlen (titulieren)
Was das JA dann macht:
Entweder:
1. es akzeptiert und schreibt dich zum Ende der Ausbildung erneut an und erinnert dich an deine Pflichten.
2. es nervt weiter und will dich unter Druck setzen um mehr zu bezahlen, als du eigentlich kannst.
Zu 2.
1. Du lässt dich erfolgreich nerven, unterschreibst irgend einen Titel und versuchst das per Aufstockung wieder rein zu holen
2. Du lässt das JA weiter nerven un d ggf. klagen und das Gericht entscheidet eben ob du leistungsfähig bist, dir trotz Ausbildung fiktives Einkommen zugemutet werden könnte usw.
Wenn das deine Erstausbildung ist, sind die Chancen gut, dass du bis zum Ende der Ausbildung davon kommst.
Such schon mal ein paar Anwälte raus, die dich in so einem Fall vertreten könnten. Das beruhigt dich und dann bist du nicht so gestresst, falls doch ein brief vom gericht kommen sollte.
Mache gegenüber dem JA nur die allernötigsten Angaben. Lohnzettel nicht einfach abgeben, sondern Kopien machen und die nicht relevanten Angaben schwärzen, also Kontodaten etc.
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ich habs so gemacht und habe die 133€ gezahlt, das Problem dabei ist das dass Unterhaltsvorschuss ist, und diese baust du als Schulden auf. Wenn du deine Steuererklärung machst und ne Rückzahlung bekommst, wandert diese Automatisch richtig Schuldentilgung. Bezahl die 133€ an das Jugendamt, aber Unterschreibe nichts.
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04-07-2013, 11:40
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04-07-2013, 11:41 von MitGlied.)
Schulden bauen sich nur auf, wenn die Forderung tituliert ist oder es einen Gerichtsbeschluss gibt. Ansonsten sind das eben Forderungen, die man zahlen kann, wenn man will.
Und etwas zahlen ohne Titulierung wenn man überhaupt nicht in der Lage ist, ist schon etwas daneben.
Gibt es einen Titel oder gerichtsbeschluss kann man sich wenigstens die fehlende Kohle aufstocken lassen.
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Sehr geehrte Damen und Herren,
leider bin ich momentan nicht in der Lage, den von Ihnen geforderten Unterhaltsbetrag von 133,-€ monatlich zu leisten.
Mein momentanes Netto-Einkommen liegt bei 1030,- € netto. Unterhaltsrechtlich sind hier noch 5% pauschale Aufwendungen abzuziehen bzw. meine Fahrtkosten von 125,- monatlich gegenzurechnen.
Da mein Selbstbehalt von monatlich 1000,- nicht angetastet werden darf, bin ich augenblicklich zu keiner Unterhaltszahlung in der Lage.
Sobald sich meine Einkommenverhältnisse verbessern, bin ich gerne bereit, den Unterhalt für mein Kind zu leisten.
Einen aktuellen Einkommensnachweis lege ich diesen Schreiben bei und verbleibe
mit freundlichem Gruß
XYZ
(04-07-2013, 10:58)Steve21 schrieb: soo da bin ich mal wieder :-D
das jA hat mich jetzt aufgefordert:
ab sofort 133€ UV zu zahlen
mein einkommen offen zu legen
die unterhaltspicht an bzw abzuerkennen
jetz isses ja aber so das ich als azubi ja definitiv nicht leistungsfähig war und auch keine einkommenssteuererklärung gemacht habe
desweiteren habe ich urlaubs und weihnachtsgeld erhalten und zusätzlich zum urlaubsgeld im letzten monat eine prämie zum erfolgreichen abschluss der ausbildung in höhe von 425 euro brutto
de fakto hatte ich diesen monat ca 1300 euro netto abzüglich meiner im letzten monat aufgelaufenen dispokredite aufgrund der trennung und meiner erhöhten fahrkosten, miete, kaution usw...
ab dem 1.7. verdiene ich 1030€ netto un hab fahrkosten von ca 125 euro sowie eine warmmiete von 323 euro (telefon,strom etc inbegriffen)
was muss ich mit dem schreiben jetz konkret tun? unterhaltspflicht an oder aberkennen? die 133€ muss ich ja mines wissens noch nich zahlen da das schreiben ja sowieso kein bescheid ist
rechnen die mir sonderzahlungen an un dürfen die das?
un was muss ich denen in zukunft unterschreiben und was nicht?
meine mitbewohnerin arbeitet bei einem rechtsanwalt für familienrecht als fachangestellte und meinte um die schulden bzw die rückzahlung des unterhaltsvorschusses werde ich nich d
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Diese Menschen sind wie die Mafia ;-) - also : Vorsicht !
Gruß
Tora
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na das schreiben gefällt mir doch :-D ich gkaub mehr brauch ich auch garnich abgeben also das formular kann ich mir dann doch eigentlich sparen wenn ich denen dann noch angaben zu meiner person mache
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na das schreiben gefällt mir doch :-D ich gkaub mehr brauch ich auch garnich abgeben also das formular kann ich mir dann doch eigentlich sparen wenn ich denen dann noch angaben zu meiner person mache
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Das Schreiben von @tora17irgendwas ist schon ganz gut.
Bei der von dir dargestellten Sachlage würde ich es aber noch ein wenig aufbrezeln:
Zitat:Sehr geehrte Damen und Herren,
leider bin ich momentan nicht in der Lage, den von Ihnen geforderten Unterhaltsbetrag von 133,-€ monatlich zu leisten.
Mein momentanes Netto-Einkommen liegt ab 1.7.2013 erstmals bei 1030,- € netto. Unterhaltsrechtlich sind hier noch 5% pauschale Aufwendungen abzuziehen bzw. meine Fahrtkosten von 125,- monatlich gegenzurechnen.
Da mein Selbstbehalt von mindestens monatlich 1000,- nicht unterschritten werden darf, bin ich augenblicklich zu keiner Unterhaltszahlung in der Lage.
Sollten Sie trotz dieser eindeutigen Sachlage an Ihrer Forderung festhalten, dann fordere ich Sie auf, dieses Schreiben mit Ihrem amtlichen Eingangsstempel zu versehen und als Mitteilung meiner aktuellen Bedüftigkeit und als Antragstellung im Sinne des § 37 SGBII auf Leistungen nach dem SGBII zu werten und zwar gemäß § 37 SGBII Abs. 2 Satz 2 grundsätzlich auf den Ersten des Monats zurückwirkend.
Ich könnte dann nämlich nach einer Unterhaltszahlung nicht mehr meinen eigenen Lebensbedarf aus eigenen Mitteln bestreiten. Sie wären dann gehalten dieses Schreiben gemäß § 16 Abs. 2 SGB I unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Auch bei eventuellen Zweifeln am Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ist dieser Antrag dann als solcher zu behandeln und zu bescheiden.
Sobald sich meine Einkommenverhältnisse derartig verbessern, dass eine Bedürftigkeit vermieden werden kann, bin ich gerne bereit, den Unterhalt für mein Kind zu leisten. Einen aktuellen Einkommensnachweis lege ich diesen Schreiben bei und verbleibe
mit freundlichem Gruß
XYZ
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(05-07-2013, 00:59)sorglos schrieb: Das Schreiben von @tora17irgendwas ist schon ganz gut.
Bei der von dir dargestellten Sachlage würde ich es aber noch ein wenig aufbrezeln:
Sorglos, YMMD.
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05-07-2013, 08:46
Manöverkritik ;-)
.. kleinere Verbesserung auch im Zitat ...
Zitat:Sehr geehrte Damen und Herren,
leider bin ich momentan nicht in der Lage, den von Ihnen geforderten Unterhaltsbetrag von 133,-€ monatlich zu leisten.
Mein Netto-Einkommen liegt seit dem 1.7.2013 bei 1030,- €. Unterhaltsrechtlich sind hier noch 5% pauschale Aufwendungen abzuziehen bzw. meine Fahrtkosten von 125,- monatlich gegenzurechnen.
Da mein Selbstbehalt von 1000,- im Monat nicht unterschritten werden darf, kann ich augenblicklich leider keinen Unterhalt zahlen.
Zitat:Sollten Sie trotz dieser eindeutigen Sachlage an Ihrer Forderung festhalten,
..
warum hier jemanden auf dumme Gedanken bringen ?
Zitat:dann fordere ich Sie auf, dieses Schreiben mit Ihrem amtlichen Eingangsstempel zu versehen und als Mitteilung meiner aktuellen Bedüftigkeit und als Antragstellung im Sinne des § 37 SGBII auf Leistungen nach dem SGBII zu werten und zwar gemäß § 37 SGBII Abs. 2 Satz 2 grundsätzlich auf den Ersten des Monats zurückwirkend.
Ich könnte dann nämlich nach einer Unterhaltszahlung nicht mehr meinen eigenen Lebensbedarf aus eigenen Mitteln bestreiten. Sie wären dann gehalten dieses Schreiben gemäß § 16 Abs. 2 SGB I unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Auch bei eventuellen Zweifeln am Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ist dieser Antrag dann als solcher zu behandeln und zu bescheiden.
.. das klingt ein bisschen zu sehr nach "Drohung" bzw. provozierend - halte den Ball lieber flach..
Man muss sich dieses Behörden-Deutsch auch nicht unbedingt zu eigen machen ...
Zitat:Sobald sich meine Einkommenverhältnisse derartig verbessern, dass eine Bedürftigkeit vermieden werden kann,
Hallo ;-)?
Wessen Bedürftigkeit wird hier von wem vermieden.
Sag doch einfach wie es ist:
Sobald sich mein Einkommen verbessert..
Zitat:.. bin ich gerne bereit, den Unterhalt für mein Kind zu leisten. Einen aktuellen Einkommensnachweis lege ich diesen Schreiben bei und verbleibe
mit freundlichem Gruß
XYZ
.. bleibe immer sachlich und freundlich .. und leicht verständlich ...
Tora
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05-07-2013, 09:19
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05-07-2013, 09:20 von MitGlied.)
Ich würde es zunächst einmal vermeiden auf die Möglichkeit einer Bedürftigkeit und Aufstockungsantrag hinzuweisen. Das verkompliziert die Sache nur unnötig.
Du erreichst deinen Selbstbehalt nicht, insbesondere deshalb weil du dich noch in deiner Ausbildung befindest. Also bist du zunächst einmal nicht unterhaltspflichtig.
Und solange kein Titel/Zahlungsverpflichtung besteht bist du allemal besser und flexibler dran.
Wenn der Beistand die Möglichkeit sieht, dich mit den 133€ zu belasten, weil er weiß, dass du die aus einer anderen öffentlichen Kasse wieder zurück holen kannst, dann wird er es machen, weil er ja nur seine Kasse sieht und ihm der ganze Verwaltungsaufwand und deine Situation schnurzegal sind.
Das was tora um 1202 gestern geschrieben hat passt doch...
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05-07-2013, 11:57
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05-07-2013, 11:59 von sorglos.)
@tora
Ich sehe das nicht als "Drohung", sondern als schlichten Hinweis auf die zwingende Folge aus §1603 BGB, dass jemand wegen Unterhaltszahlungen nicht selbst bedürftig werden darf.
Die "Drohung" liegt für mich eher darin, dass das Amt in Kenntnis seiner Ausbildung und Finanzsituation erneut völlig stur die 133€ fordert. Die versuchen halt ihn einzuschüchtern. Die versuchen eine Dummen übern Tisch zu ziehen. Die tun das, weil ihnen das zu oft gelingt.
(05-07-2013, 09:19)MitGlied schrieb: Wenn der Beistand die Möglichkeit sieht, dich mit den 133€ zu belasten, weil er weiß, dass du die aus einer anderen öffentlichen Kasse wieder zurück holen kannst, dann wird er es machen, weil er ja nur seine Kasse sieht .... Ich widerspreche. Das halte ich für reine Vermutung deinerseits, die durch meine praktischen Erfahrungen nicht belegt wird.
Also: Wir haben es bei vergleichbaren Situationen schon so gemacht. Die Folge war, dass der Beistand die Forderung fallen ließ, kein KU-Verfahren gestartet hat, sondern jetzt weiter UVG bezahlt wird und der Beistand (und das darf er) alle halbe Jahr eine erneute Auskunft zur Einkommensituation verlangt, die der Vater gibt und zugleich verlangt (und das darf er) dass eine Bescheinigung ausgestellt wird, dass er "derzeit nicht leistungsfähig war" und keine Unterhaltsrückstände bestehen. Die bekommt er auch. Damit wird das UVG zur Ausfallleistung.
Derzeit gilt nach meiner Auffassung:
Wer im gelernten Beruf in Vollzeit arbeitstätig ist, und nach Bereinigung unter dem Selbstbehalt liegt, wird von keinem Amt zur Aufstockung gezwungen.
Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit verlangt zwar die Inanspruchnahme aller steuerlichen und sonstigen Möglichkeiten (z.B. Wohngeld) jedoch keinesfalls, dass sich jemand ins "unterste Netz" wirft, also Grundsicherung, vulgo HartzIV beantragt und aufstockt (solche feuchten Träume hat nur Benkelberg).
Die Aufstockung ist eine Option für den Vater - aber keine für das Amt.
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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05-07-2013, 12:11 von sorglos.)
(05-07-2013, 09:19)MitGlied schrieb: Und solange kein Titel/Zahlungsverpflichtung besteht bist du allemal besser und flexibler dran. Da stimme ich dir zu. Die "Eventual-Antragstellung" war auch keineswegs mit der Aufforderung verbunden, irgendetwas zu zahlen oder irgendetwas zu titulieren.
(05-07-2013, 09:19)MitGlied schrieb: Ich würde es zunächst einmal vermeiden auf die Möglichkeit einer Bedürftigkeit und Aufstockungsantrag hinzuweisen. Du verkennst die wirkliche Sprengkraft dieses "Hinweises". Er ist zur Rechtssicherung für @Steve21 notwendig.
Für den Fall, dass das Amt doch meint die sture Gerichtstour einschlagen zu müssen, wirkt dieser Hinweis wie ein rückwirkende Antragstellung. In dem Falle, wo eventuell doch ab dem Monat der Erst-Forderung eine rückwirkende titulierte Unterhaltsschuld durch Gerichtsurteil entstünde, hätte @Steve21 die Möglichkeit einen Überprüfungsantrag nach §44 SGB X zu stellen. Es käme dann zur ebenfalls rückwirkenden Aufrechnung mit seinem Einkommen und zum Sonderfall der rückwirkenden Aufstockung. Ergebnis: Die Unterhaltsschuld würde sich ohne Belastung für Steve in Luft auflösen. Er würde dann sogar noch obendrein vermutlich eine Nachzahlung wegen der Freibeträge erhalten.
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