Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Eingang Vollstreckungstitel beim AG
#1
Frage :
Bei meinem AG ist nun ein Vollstreckungstitel wegen rückständigem Unterhalt eingetroffen, nachdem die Ex heraus gefunden hat, wo ich arbeite.
Der letzte Vollstreckungsversuch war in 04/2012.
Der Titel beinhaltet ein "absolutes Zahlungsverbot" . Der AG fragte mich, wie Er sich verhalten solle.
Meinen RA habe ich natürlich heute noch nicht erreicht.

Bezüglich des Strafverfahrens, weshalb ich im Juni 2011 verurteilt wurde, muß ich jeden Monat 530 Euro bis Juni 2014 zahlen. Dann ist die Bewährungszeit rum.

Wenn aber nun nicht schnell genug was getan werden kann und das "vorläufige Zahlungsverbot" gelten würde, hätte ich gleichzeitig ab nächsten Monat auch strafrechtlich ein Problem.

Nebenbei bemerkt, wurde die zweite Strafanzeige meiner Ex gegen mich eingestellt. Aber das ist jetzt nicht das Thema.

Mit meinem RA (auch Campers Anwalt) spreche ich wohl Mo/Di.

Soll ich im Zweifel Hartz IV anmelden? Auffüllend, da ja das Gehalt weg gepfändet werden soll.

Erst einmal bräuchte ich ein paar konstruktive Vorschläge bezüglich der jetzt anliegenden Vorgehensweise. Ich selbst, muß übers WE meine Gedanken ordnen und überlegen, was zu tun ist.

Vorab vielen Dank!
Zitieren
#2
Handelt es sich um ein vorläufiges Zahlungsverbot nach § 845 ZPO? Hast du ein P-Konto?

Das habe ich noch auf der Festplatte gefunden ->

Wirkung
Die Benachrichtigung hat die Wirkung eines Arrestes (§§ 845 II, 930 ZPO), also Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung mit rangsichernder Wirkung. Der Schuldner ist gehindert, sich aus der Forderung zu befriedigen, auch darf er nicht mehr über sie verfügen, z.B. abtreten oder veräußern. Für den Drittschuldner gilt, dass er keinesfalls mehr nach Kenntnis an den Schuldner leisten darf. Tut er das doch, macht er sich schadensersatzpflichtig. Der Pfändungsgläubiger könnte die Forderung vom
Drittschuldner u.U. nochmals fordern.

Fehlt es an einem Drittschuldner, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist (§ 857 II ZPO). Wenn die Zustellung an den Schuldner auch sonst nicht zur Wirksamkeit der Vorpfändung beiträgt, so ist sie in diesen Fällen doch wichtig.

Die Vorpfändung wirkt, sofern die endgültige Pfändung binnen eines Monats ab Zustellung der Vorpfändung an den Drittschuldner bewirkt wird (§ 845 II ZPO). Das bedeutet, dass der Gläubiger sich darum bemühen muss, kurzfristig beim Vollstreckungsgericht den Erlass eines Pfändungs- (und Überweisungsbeschlusses) zu beantragen. Die Frist des § 845 II ZPO ist nicht bereits durch Beantragung des Beschlusses beim Vollstreckungsgericht gewahrt. Vielmehr kommt es auf die Zustellung des durch das Gericht erlassenen Beschlusses an. Es empfiehlt sich daher, den beim Vollstreckungsgericht zuständigen Rechtspfleger durch einen deutlichen Hinweis „Vorläufiges Zahlungsverbot wurde zugestellt, Monatsfrist läuft bis .....“ auf die Eilbedürftigkeit hinzuweisen. Die Vorpfändung bleibt wirkungslos, wenn nicht innerhalb der Frist des § 845 II ZPO der Pfändungsbeschluss zugestellt wird.

Entsteht zwischen der Zustellung der Vorpfändung und der Pfändung eine zeitliche Lücke, so besteht die Gefahr, dass beschlagnahmtes Geld an den Schuldner ausgekehrt wird.


Soll ich dir das ganze Dokument zusenden per Mail? (pdf)

Nach meinem Wissen hast du einen Monat Zeit bei deinem Amtsgericht Einspruch bzw. eine Aufhebung zu beantragen.

Im Moment kannst du wohl nur warten was dir dein Anwalt rät.
Zitieren
#3
Vielen Dank erst einmal! Das war ein guter Tip!
Zitieren
#4
Achtung!

Kostenerstattung
Die Kosten der Vorpfändung sind, soweit sie notwendig waren, als Zwangsvollstreckungskosten erstattungsfähig (§ 788 ZPO).

Die Erstattungsfähigkeit erfordert nicht stets, dass der Drittschuldner den Gläubiger aufgrund der Pfändungsankündigung befriedigt oder dass dieser die Pfändung folgen lässt (Zöller-Stöber, ZPO, 24. Auflage 2004, § 845 Rn 6)

Anwaltsvergütung
Gerichtskosten fallen nicht an, da bei der Vorpfändung das Gericht selbst nicht mitwirkt.

Die Vorpfändung gilt bereits als Akt der Zwangsvollstreckung, sodass der Rechtsanwalt dafür eine 0,3 Gebühr verdient.

Allerdings erhält er keine weitere Gebühr für das Erwirken des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

Beide Tätigkeiten werden mit einer einzigen 0,3 Gebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG abgegolten (§ 18 Ziffer 3 RVG). Der Gerichtsvollzieher erhält als Festgebühr 12,50 EUR
gemäß § 9 GVKostG i.V.m. Nr. 200 KV sowie seine Auslagen (Nr. 700 ff. KV).

Das bedeutet solange du nicht die Kosten der Gegenseite komplett bezahlt hast, bleibt die Pfändung/Sperrung bestehen.
Zitieren
#5
Nein Raid so funktioniert das nicht. In der Begründung an das Amtsgericht bezüglich der Aufhebung/Abwehr der Sperre/Pfändung kann man durchaus anführen welche Folgen dies für das Arbeitsverhältnis haben könnte.

Zitat Wikipedia:

"Der Anspruch auf rechtliches Gehör muss im Zwangsvollstreckungsverfahren in der Regel hinter dem Gesichtspunkt der Wirkungsmächtigkeit der Vollstreckung zurücktreten. Dem Vollstreckungsschuldner ist aber die Möglichkeit gegeben, seinen Standpunkt in ausreichender Weise nach Vollendung der Zwangsvollstreckung durch Einlegung eines Vollstreckungsrechtsbehelfs darzutun. Eine Ausnahme sind aber Entscheidungen des Prozessgerichts in Zwangsvollstreckungsverfahren, gegen welche die sofortige Beschwerde statthaft ist. So wird auch dem Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckung vertretbarer Handlungen (mit Ausnahme von Herausgabeansprüchen) und unvertretbaren Handlungen (unter anderem Abgabe von Willenserklärungen, Dulden und Unterlassen) vor dem Prozessgericht rechtliches Gehör gewährt (§ 891 Satz 2 ZPO)."

Weiterhin gilt laut Wikipedia:

"Bei der Pfändung von Lohn- und Gehaltsansprüchen sind zum Schutze des Schuldners die Freigrenzen aufgrund der Pfändungstabelle (§ 850c ZPO) zu beachten. Die Pfändungstabelle berücksichtigt hierbei auch angemessene Unterhaltspflichten, d. h., der Pfändungsfreibetrag ist bei unverheirateten Personen ohne Kinder geringer als bei bestehenden Unterhaltszahlungspflichten. Wenn allerdings wegen einer dieser Unterhaltspflichten selbst gepfändet wird, gelten die gesetzlichen Freigrenzen nicht. Stattdessen ist dann vom Gericht im Einzelfall ein angemessener Freibetrag, der unterhalb der Tabelle liegt, anzusetzen (§ 850d ZPO).

Laufende Sozialleistungen (Geldleistungen) sind mit Ausnahme von Sozialhilfe wie Arbeitseinkommen pfändbar (§ 54 SGB-I). Dies betrifft z. B. Renten, Krankengeld, Arbeitslosengeld usw., allerdings gilt als Besonderheit, dass keine Sozialhilfebedürftigkeit eintreten darf."

Der Arbeitgeber aus Sicht Wikipedia:

"Weigert sich der Drittschuldner an den Gläubiger zu zahlen, so kann er nicht direkt gegen jenen die Zwangsvollstreckung betreiben: Ein vollstreckbarer Titel liegt nur gegen den Schuldner vor. Der Gläubiger muss also die Forderung mit einer Leistungsklage im sog. Einziehungsprozess geltend machen. Umstritten ist hierbei zunächst die Prozessführungsbefugnis des Gläubigers: Einer Ansicht zufolge macht der Gläubiger die Forderung in gesetzlicher Prozessstandschaft geltend[6], nach anderer Ansicht klagt er aus eigenem Recht[7]. Der Drittschuldner kann im Einziehungsprozess dem Gläubiger nicht entgegenhalten, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht rechtmäßig sei, soweit die Grenzen zur Nichtigkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht erreicht sind."

Quelle
Zitieren
#6
@Ibikus : Leider kann ich Dir nicht abschließend folgen (als Rechtslaie). Was wäre also seitens meines RA am Besten zu tun ? Und besteht Aussicht, dass ich am nächsten 1. des Monats noch Geld bekomme ?
Hier zuhause habe ich schließlich im Übrigen noch einen kleinen Sohn wohnen !

Was sollte ich evtl. selbst unternehmen, oder soll ich den RA machen lassen ? Und eine weitere Frage : Wenn nun Unterhalt gepfändet wird (rückständiger Unterhalt), dann kann ich nicht noch zusätzlich laufenden Unterhalt bezahlen und dann unterliege ich einer Verletzung meiner Bewährung ???
Zitieren
#7
Hast du geprüft ob die Ex überhaupt aktivlegitimiert ist?
Zitieren
#8
Sie hat einen JA-Titel.
Zitieren
#9
Ist sie auch noch aktivlegitimierter Gläubiger der Schuld oder vielleicht die Beistandschaft, die Unterhaltsvorschusskasse oder das Jobcenter?
Zitieren
#10
Nein. Sie!
Zitieren
#11
Keine Ahnung ob das hilft: Wir sind wegen einer Kontenpfändung (kein UH, "normale" Pfändung, P-Konto bestand bereits) zum Gericht, weil der "normale" pfändungsfreie Betrag, den ein RA per Bescheinigung auf dem P-Konto belassen kann, niedriger ist als der Tabellen-Pfändungsbetrag mit drei unterhaltsberechtigten Kindern. Daher haben wir direkt (per RA hätte das länger gedauert) persönlich beim Vollstreckungsgericht einen Schutzantrag nach § 850 k (4) gestellt, um einen höheren pfändungsfreien Betrag bewilligt zu bekommen. Das hat knapp 30 Minuten bei der Rechtsantragsstelle gedauert. Innerhalb einer Woche war die Pfändung laut Beschluss erstmal bis zum endgültigen Entscheid auf Eis gelegt, nach insgesamt drei Wochen war der höhere Pfändungsfreibetrag genehmigt.
Leider weiß ich nicht, ob es für die Lohnpfändung ähnliche Möglichkeiten gibt. Allerdings nehme ich es an.
Grundsätzlich - soweit ich noch an die Gerechtigkeit unseres Systems glauben darf - kann ich mir aber nicht vorstellen, dass so gepfändet werden darf, dass du dich selbst strafbar machen musst.
Zitieren
#12
Das funktioniert nur, wenn man tatsächlich Unterhalt zahlt.Big Grin

Ich glaube, dass Nappo hier einfach am [Unterschreitung des Mindestniveaus] ist.
Zitieren
#13
Ich zahle derzeit 530 € Kindesunterhalt.
Mein Netto-Verdienst ist derzeit : 1.680 €
Die Vorpfändungsverfügung bezieht sich auf Unterhaltsrückstände.

Danke Jessy! Am Mo. kläre ich das mit dem Anwalt, ob ich am Besten auch mal zum amtsgericht dackeln sollte.

Unterhalt obliegt besonderen Freigrenzen, die deutlich niedriger sind als die "normalen" Grenzen der Pfändungsfreigrenzentabelle.

Nun ist also die Frage : Wieviel von diesem Netto kann gepfändet werden und was ist dann mit dem laufendden Unterhalt?

Ledig (zusmmen lebend) + 1 Minderjähriges Kind (bei mir) müsste berücksichtigt werden.



P.S.: Habe ein Angbeot aus der Schweiz was derzeit noch ausgearbeitet wird. Vielleicht verschwinde ich auch hier und muß zum Leidwesen des Chefs mir dann kündigen lassen, wenn Er das macht.
Zitieren
#14
(15-06-2013, 20:36)Jessy schrieb: Leider weiß ich nicht, ob es für die Lohnpfändung ähnliche Möglichkeiten gibt. Allerdings nehme ich es an.
Ja, der von dir beschriebene Weg ist auch bei der Lohnpfändung möglich.

Allerdings kommt hier bei Nappo das Element der "Strafbewehrung" erschwerend hinzu und dass es sich um den gleichen Gläubiger mit der gleichen Forderungsart, jedoch unterschiedlicher "Pfändungsdringlichkeit" und -Rang handelt. Das müßte man auseinanderdröseln.

Zu Rangfragen:
1. laufender Unterhalt geht allem vor (entsprechen die 530 dem titulierten lfd. KU? Mehr oder weniger? Ist da schon Rückzahlungsanteil drin?)
2. Verschärft gepfändet werden kann lfd. KU und KU-Rückstände aus dem letzten Jahr (Gibt es die?)
3. KU-Rückstände, die älter als ein Jahr sind, sind wie ganz normale Forderungen zu behandeln (handelt es sich darum?)

Dass es ein "komplettes Zahlungsverbot" sein soll, kann eigentlich nur sein, wenn das Vollstreckungsgericht (richtiger- oder fälschlicherweise?) davon ausgeht, dass noch andere Einkommenarten und-quellen (Mieten, Einkommen Partnerin, etc.?) vorhanden sind, mit denen der eigene Lebensunterhalt gedeckt werden kann (Bsp. bei Hauptberuf 1000€ netto + Minijob 400€ = kann ggfs. der komplette Minijob weggepfändet werden).

Egal wie - auch zu einemAntrag ans Vollstreckungsgericht musst du erst mal den sozialrechtlichen Bedarf deiner "Jetzt-Familie" ausrechnen, damit du ggfs. eine Freibetragsregelung nach §850k ZPO erlangen kannst.
Hier gibts diverse Musterberechnungen fürs P-Konto, die aber auch hierzu der Lohnpfändung verwendbar sind:
http://www.infodienst-schuldnerberatung....konto.html
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
Zitieren
#15
(15-06-2013, 22:16)Nappo schrieb: Am Mo. kläre ich das mit dem Anwalt, ob ich am Besten auch mal zum amtsgericht dackeln sollte.

Du musst. Anders ist ein konkreter Pfändungsfreibetrag nach § 850d ZPO offenbar nicht festzulegen, nachdem die offenbar "alles" wollen.
Zitieren
#16
Naja, grundsätzlich gibt es ja auch noch 850l ZPO.

Was die 530€ Unterhaltszahlung betrifft, gibt es mehrere Möglichkeiten. An deiner Stelle würde ich es mit einem Vollstreckungsabwehrantrag mit der Einrede der Sittenwidrigkeit versuchen. Deine Ex kann ja nicht ihren eigenen Kindern Mittel zur Deckung des laufenden Unterhalts wegpfänden. Das verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Befrag mal deinen Anwalt dazu.

Das hätte auch den Charme, dass deine Ex dann wahrscheinlich mehr Kosten als Nutzen hat.

Nachtrag: Das Kind aus der anderen Beziehung kann seinen Unterhaltsanspruch im Wege der Drittwiderspruchsklage schützen.

Wenn man das zu den 530€ addiert, dürfte eigentlich kaum etwas pfändbares übrig bleiben.
Zitieren
#17
Danke für die Tipps: !

@sorglos:

1. Der laufende gezahlte Unterhalt von 530 € liegt etwas unter den 100% der DD. Das sind derzeit hier 606 €
2. Es gibt Rückstände aus 2012 , das ist richtig.
3. Es gibt Rückstände aus den vorangegangenen Jahren.
Zitieren
#18
Nur der Teil der Rückstände, die jünger als ein Jahr sind können nach §850d ZPO gepfändet werden. Wie hoch sind die? Welche Schulden entstanden erst nach Juni 2012?
Zitieren
#19
@p: Jünger als 1 Jahr? Also ab Juni 2012 : Das wären ca. wenn man vom KU in Höhe von 606 monatlich ausgeht und der Tatsache, dass ich Juni - September 300 zahlte und danach - also ab Oktober 2012 530 € ca. 2.000 €

Der Tatrichter im Strafverfahren war mit den ohnehin gezahlten 530 einverstanden. Weiß nicht, ob das von Belang ist.

Alle anderen geltend gemachten Rückstände sind älter als 1 Jahr. Habe eben auch schon das Schreiben für das AG soweit fertig gemacht, auch analog der Hinweise hier in Bezug auf die ZPO. Deinen Tipp muß ich noch genauer einfließen lassen.
Zitieren
#20
sorglos schrieb:Allerdings kommt hier bei Nappo das Element der "Strafbewehrung" erschwerend hinzu und dass es sich um den gleichen Gläubiger mit der gleichen Forderungsart, jedoch unterschiedlicher "Pfändungsdringlichkeit" und -Rang handelt. Das müßte man auseinanderdröseln.

Zu Rangfragen:
1. laufender Unterhalt geht allem vor (entsprechen die 530 dem titulierten lfd. KU? Mehr oder weniger? Ist da schon Rückzahlungsanteil drin?)
es gibt keine Rangfolge im Gläubigerwettlauf.

Es gilt: "Wer zuerst kommt, malt zuerst!
Allerdings gibt es wegen der Vollstreckungsprivilegierung unterschiedliche Pfändungsfreigrenzen.

p schrieb:Nur der Teil der Rückstände, die jünger als ein Jahr sind können nach §850d ZPO gepfändet werden. Wie hoch sind die? Welche Schulden entstanden erst nach Juni 2012?
Vorsicht!
Regelmäßig unterfallen auch die sogenannten "überjährigen Unterhaltsrückstände" der Vollstreckungsprivilegierung des 850d ZPO.
Das dürfte gerade bei Nappo der Fall sein, der wegen Unterhaltspflichtverletzung verurteilt wurde.
Zitieren
#21
(15-06-2013, 18:05)Nappo schrieb: @Ibikus : Leider kann ich Dir nicht abschließend folgen (als Rechtslaie). Was wäre also seitens meines RA am Besten zu tun ? Und besteht Aussicht, dass ich am nächsten 1. des Monats noch Geld bekomme ?
Hier zuhause habe ich schließlich im Übrigen noch einen kleinen Sohn wohnen !

Was sollte ich evtl. selbst unternehmen, oder soll ich den RA machen lassen ? Und eine weitere Frage : Wenn nun Unterhalt gepfändet wird (rückständiger Unterhalt), dann kann ich nicht noch zusätzlich laufenden Unterhalt bezahlen und dann unterliege ich einer Verletzung meiner Bewährung ???
wo ist denn der (mein) Bezugsbeitrag?
Zitieren
#22
@Ibikus : Gute Frage! Bin gerade drüber gescrollt und weg ist er....
Zitieren
#23
So. Die Sachen konnte ich mir eben abholen und kopieren. Den RA habe ich gerade noch nicht erreicht. Später :

Gleich muß ich mir die Hintergründe folgenden Satzes anschauen:

"Von dem errechneten Nettoeinkommen ergibt sich der pfändbare Betrag unter Berücksichtigung von Unterhaltspflichten des Schuldners aus der Tabelle zu § 850 c III ZPO "

Nachdem ich nachgesehen habe, werden hier die Pfändungsfreigrenzen behandelt. Ist von dem verbleibendem Betrag der laufende Unterhalt zu zahlen und der gepfändete soll für den Rückständigen sein? So wie ich es verstehe, ist dies der Hintergrund.....
Zitieren
#24
Servus,

bei mir war es bei Lohnpfändungen so:

Ich zahlte an die Beistandschaft mtl. nur in Höhe des Sozialhilfebeitrags des Kindes. Dadurch ergab sich eine Differenz zum Titel mit auflaufenden Rückstand, darauf wurde gepfändet.
Da auf meiner Lohnsteuerkarte das Kind nicht eingetragen war, überwies die Dame vom Lohnbüro an den Gläubiger wie bei einen Ledigen ohne Kind.

Bei einen Telefonat mit dem Lohnbüro sagte mir die Dame, dass sie eine Unterhaltspflicht dann nicht berücksichtigen kann, wenn sie schriftlich nichts in der Hand hat (Eintrag Lohnsteuerkarte, festgesetzter Betrag vom Gericht). Wir machten dann aus, dass ich ihr eine schriftliche Bestätigung meiner Zahlungen an das Kind schicke. Das genügte dann zur Berücksichtigung des Kindes beim Selbstbehalt.

Wenn bei deinen Pfändungsbeschluss vom Gericht kein Betrag festgesetzt ist, dann sollte dein Arbeitgeber nach den Angaben die du ihm schriftlich bestätigst, überweisen dürfen (nach der Anzahl an gesetzlichen Unterhaltspflichten). Es geht ja für ihn darum, dass er "gesetzlich" alles richtig macht.
Ansonsten müsste er den vom Gericht festgesetzten Betrag überweisen, und wenn der deines Erachtens falsch ist, kannst du eine Änderung bei Gericht beantragen.

Er sollte also nach der gültigen Tabelle unter Berücksichtigung der Anzahl deiner Unterhaltspflichten überweisen, und sonst nichts, und wäre damit "aus dem Schneider".
Wenn du mehrere Unterhaltsverpflichtungen hast und auch nur teilweise bedienst, dürfte der Selbstbehalt in die Nähe deines Nettoeinkommens rutschen. Da bleibt nicht mehr viel zum Überweisen an den Gläubiger, falls überhaupt. Wenn die Pfändung bleibt, geht evtl. ein Teil des Weihnachtsgeldes drauf. Ich würde da erst mal nachrechnen, wie viel das sein könnte und ob es evtl.weniger ist, als diesbezügliche Gebühren für evtl. Gerichtsanträge oder Honorarforderungen eines raffgierigen Rechtsanwalts.

Jetzt geht es ja erst mal darum, dass dein Arbeitgeber rechtlich nichts falsch macht. Durch den Beschluss muss er ja beim nächsten Lohn die Differenz zu deinen gesetzliche Selbstbehalt oder vom Gericht festgesetzten Betrag an den Gläubiger auszahlen.
Zitieren
#25
(17-06-2013, 10:45)holterdipolter schrieb: Er sollte also nach der gültigen Tabelle unter Berücksichtigung der Anzahl deiner Unterhaltspflichten überweisen, und sonst nichts, und wäre damit "aus dem Schneider".

Für Pfändungen nach §850d ZPO (=laufender Unterhalt, Rückstände <1 Jahr) gibts keine Tabelle. Eine Tabelle mit konkreten Beträgen existiert nur für Pfändungen nach §850c ZPO.
Zitieren


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 2 Gast/Gäste