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Moin,
so habe jetzt Gespräche mit der Verfahrensbeistandschaft meines Kindes und mit dem Jugendamt.
Ziel soll sein, dass wir den Umgang, also ich und die KM, das außergerichtlich regeln können.
Gibt es irgendeine Möglichkeit eine durchsetzbare Umgangsregelung nach §89 FamFG o.ä. zu erstellen?
Könnte man aus einer Umgangsregelung einen notariellen vollstreckbaren Titel erstellen oder muss ich dafür zwingend vor Gericht?
Scheidung 2014 - Arm aber glücklich.
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Ja, kann man und nein, zwingend musst du dafür nicht zu Gericht.
Mein LG hatte auch versucht, mit der KM außergerichtlich eine Regelung zu finden. Im gemeinsamen Hilfeplangespräch mit dem JA wurde dann vereinbart, die Einigung notariell festzulegen, um allen Seiten Sicherheit zu geben.
Regelung besprochen, Vorab-Besprechung mit dem Notar gehabt, Termin zur Beurkundung ausgemacht.
Kurz vorm Notartermin änderte die KM dann ihre Meinung, faselte was davon, ihre Anwältin habe ihr gesagt, eine Vereinbarung ohne Notar sei genauso rechtswirksam, ausserdem wären ja eh schon Gerichtskosten angefallen, also könne man sich ebenso vor Gericht einigen. Ende vom Lied daher: Doch wieder zum Gericht.
Aber prinzipiell: Ja, ist möglich.
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Das passiert alles nächste Woche. Können wir das da so protokollieren, zum Notar und ich kann das Gerichtsverfahren aber erstmal laufen lassen (Termin ist erst Mitte Juli) und dem Gericht dann immernoch mitteilen, dass wir uns vorher geeinigt haben?
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Wüsste nicht, was dagegen spräche.
(06-06-2013, 19:02)DerArsch schrieb: Könnte man aus einer Umgangsregelung einen notariellen vollstreckbaren Titel erstellen oder muss ich dafür zwingend vor Gericht? Du hast aber die tfaq gelesen?
Und nein, ein NotarIn kann sowas nicht.
Eine vollstreckbare Umgangsreglung im Sinne von 89 FamFG gibt es ausschließlich bei Gericht.
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@blue: Ja habe ich, da wird auf eine notarielle Titulierung aber nicht eingegangen.
@iglu Kann ein Vergleich vor Gericht auch vollstreckbar werden, wenn der §89 in den Vergleich aufgenommen wird oder soll ich auf jeden Fall auf einen Richterspruch pochen und mich gar nicht belabern (von meinem oder gegn. Anwalt) lassen?
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Man kann auch einen Vergleich gerichtlich "genehmigen" lassen und den Hinweis auf §89FamFG aufnehmen lassen.
Allerdings muss er dafür hinreichend konkret sein.
"Die Parteien einigen sich, dass der Vater das Kind regelmäßig besuchen darf." Ist nicht vollstreckbar.
Bei jeder gerichtlichen Umgangsreglung, ob nun als Vergleich oder durch Beschluss, muss die Belehrung erteilt werden. Dennoch nehmen sich Richter häufig heraus dies nicht zu tun, was allerdings nicht so tragisch ist, weil man es auf Antrag auch nachträglich machen kann, wenn man sich nicht traut es vom Richter zu verlangen.
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Ne geht schon um Rhythmus inkl. Uhrzeit.
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07-06-2013, 11:07
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07-06-2013, 11:08 von Jessy.)
@ blue & iglu - Bitte keine falschen Infos verteilen.
Einigt man sich beim Notar z.B. auf den Wortlaut "Hält sich eine der Parteien objektiv nachweislich nicht an die o.g. Regelungen, so wird eine Strafzahlung in Höhe von .... fällig." Dazu berät aber der (gute) Notar ausführlich.
D.h. will man das Kind z.B. bei der KM abholen und sie gibt das Kind nicht raus, holt man sich einen Zeugen (z.B. Polizei) und gut ist.
Oder man nimmt jedes Mal den Gerichtsvollzieher mit, um den "Umgangstitel" zu vollstrecken.
Eine Umgangsregelung vorm Notar ist nichts anderes als ein zweiseitiger Vertrag. In den kann man alle Rechte, Pflichten und Sanktionen aufnehmen lassen, die man möchte (sofern sie nicht rechtswidrig sind). Auch durchaus dem 89er vergleichbare Konsequenzen.
Schwierig wird es dabei eher festzustellen, ob die Sanktionsvoraussetzungen erfüllt sind, aber dafür kann man ggf. eine dritte Stelle als Entscheidungsträger benennen (Zeugen, JA, Mediationsstelle, etc.).
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07-06-2013, 12:32
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07-06-2013, 12:38 von sorglos.)
Äh, was @blue und @iglu schreiben ist völlig richtig.
(07-06-2013, 11:07)Jessy schrieb: Eine Umgangsregelung vorm Notar ist nichts anderes als ein zweiseitiger Vertrag. In den kann man alle Rechte, Pflichten und Sanktionen aufnehmen lassen, die man möchte (sofern sie nicht rechtswidrig sind). Eben und darin unterscheidet es sich massiv von einem Gerichtsurteil. Hier "wirkt" ein Dritter, der staatlich legitimiert ist, die staatliche Gewalt im Rücken hat und in fam-gerichtl. Sachen das Wächteramt bzgl. Kindeswohl wahrnimmt.
Dagegen gibt es keinen Unterschied zwischen einem zweiseitigen Vertrag den man beim Notar macht und einem zweiseitigen Vetrag, den beide Eltern auf einen Bierdeckel schreiben. Pflichten und Sanktionen können auch auf dem Bierdeckel stehen.
Der Mehrwert besteht lediglich darin, dass der Notar halt beglaubigt, das exakt dieses beiden Personen den Vertrag unterzeichnet haben.
Also: bezgl. Umgang vollstreckbar mit staatlicher Gewalt sind nur Gerichtsurkunden.
Daher empfiehlt es sich, eine Privatvereinbarung (ob mit oder ohne Notar) einfach gerichtlich genehmigen zu lassen, wie @beppo schon schrieb. Damit (und wenn sie hinreichend konkret ist) wird sie vollstreckbar.
Andererseits ist "Vollstreckbarkeit" immer relativ. Gerichtsentscheidungen sind immer suboptimal. Manchmal wirkt eine direkt-persönliche Vereinbarung dauerhafter, als der Weg übers Gericht. Allein es zählt, was an Kontakt wirklich stattfindet.
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Gut, dann füge ich mich wie immer den reichhaltigen Infos, die hier geboten werden und werde dem Notar, bei dem wir das damals hätten machen lassen, auf seine rechtlich offensichtlich völlig falschen Angaben hinweisen.
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(07-06-2013, 12:38)Jessy schrieb: ... werde dem Notar, bei dem wir das damals hätten machen lassen, auf seine rechtlich offensichtlich völlig falschen Angaben hinweisen. Hast du die denn schriftlich erhalten? Das würde interessant sein.
Ansonsten würde interessant sein, ob es jemand gibt, der mit einem derartigen Notardokument tatsächlich Umgang vollstreckt hat. Mit GV und allen TraRa. Wahrscheinlich Fehlanzeige - aber das würde mich überzeugen.
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Leider nicht, das waren "nur" zwei ausführliche telefonische Vorgespräche. Uns war ja gerade das Thema Vollstreckbarkeit sehr wichtig. Ansonsten kann man sich Vereinbarungen mit der KM ja ins Klo stellen als besseres Abwisch-Papier.
Wir hätten gerne die Probe darauf gemacht, aber die KM wollte dann doch lieber eine gerichtliche Entscheidung.
(07-06-2013, 12:41)sorglos schrieb: Ansonsten würde interessant sein, ob es jemand gibt, der mit einem derartigen Notardokument tatsächlich Umgang vollstreckt hat. Mit GV und allen TraRa. Wäre in der Tat interessant.
Wie könne allerdings ein Notar etwas ähnliches wie im Unterhaltstitel formulieren:
"...unterwerfe ich mich der Zwangsvollstreckung mit meinem gesamten Vermögen"
, wenn es um Umgang oder Soregrecht geht?
Und wenn, dann würde das eh keine Mutter unterschreiben. ;-)
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Eine direkte persönliche Vereinbarung hat bei der KM eine Halbwertszeit gegen 0!
Sie ist sehr sprunghaft, depressiv, Borderlinerin und Macht- & Bestimmungsbesessen.
Ohne was vollstreckbares um ihr zumindest Angst zu machen (ne EV-Androhung durch mein Anwalt hat schon gewirkt) verlieren ich nur!
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(07-06-2013, 13:02)Jessy schrieb: Leider nicht, das waren "nur" zwei ausführliche telefonische Vorgespräche. Uns war ja gerade das Thema Vollstreckbarkeit sehr wichtig. Ansonsten kann man sich Vereinbarungen mit der KM ja ins Klo stellen als besseres Abwisch-Papier. Weil es gerade aktuell im Unterforum "Gerichtsurteile" disskutiert wird ( http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=7650), hier nochmal der Nachweis.
Randnummer 20 aus http://goo.gl/AKN9O
Auf die notarielle Vereinbarung kann der Antragsgegner sich bereits nicht berufen, weil sie ausschließlich sorge- und umgangsrechtlichen Inhalt hat und daher keine Wirksamkeit entfaltet. Denn nur unter Mitwirkung eines Familiengerichts können Vereinbarungen über die elterliche Sorge wirksam werden.
(07-06-2013, 13:02)Jessy schrieb: Leider nicht, das waren "nur" zwei ausführliche telefonische Vorgespräche. Uns war ja gerade das Thema Vollstreckbarkeit sehr wichtig. Ansonsten kann man sich Vereinbarungen mit der KM ja ins Klo stellen als besseres Abwisch-Papier.
Wir hätten gerne die Probe darauf gemacht, aber die KM wollte dann doch lieber eine gerichtliche Entscheidung.
BGH schrieb:Nur der gerichtlich gebilligte Vergleich stellt auch einen Vollstreckungstitel nach § 86 FamFG dar. (Beschluss des BGH vom 01.02.2012, AZ XII ZB 188/11)
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Bei den Gesprächen beim Jugendamt haben Beiständin und KM auf mich eingeredet warum ich keine außergerichtliche Einigung probieren will bla bla und was das denn solle und unnötig...
Die KM hat doch nichts zu befürchten, wenn sie, wie sie selbst schriebt, den "Umgang fördern" will...
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