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Hi Leute,
mal ne allgemeine Frage zum Thema Zahlungsmodalitäten:
Gibt es irgendwelche Rechtssprechungen o.ä. die darauf eingehen, wieviel im Ablaufmonat eines Unterhaltstitels zu zahlen ist?
Vorallem in Bezug auf Unterhalt für die KM? Wenn das Eregnis, bis zum dem die Zahlung zu erfolgen hat mitten im Monat liegt, ist dann trotzdem für den gesamten Monat zu zahlen oder anteilig?
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Ja, da gibts irgendwas. Spätestens am dritten Werktag des neuen Monats im voraus oder so ähnlich. Unterhalt immer im voraus.
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(26-06-2013, 16:30)p schrieb: oder so ähnlich.
Als Nichtzahler weiss man es eben nicht so genau
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Ich zahle pünktlich in voller Höhe den Betrag, den ich für angemessen halte :-)
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Ich glaub es ging dem TO eher um "wieviel" statt "wann"...
Das JA meinte mal, man müsse für den ganzen Monat zahlen. In einem unserer Gerichtsttitel wurde aber erst ab Geb-Datum der Kinder gerechnet, also taggenau, das betraf aber das "Beginn-Datum", nicht das Ende.
Genaues weiß man aber nix.
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(26-06-2013, 16:26)Nobody schrieb: Gibt es irgendwelche Rechtssprechungen o.ä. die darauf eingehen, wieviel im Ablaufmonat eines Unterhaltstitels zu zahlen ist?
Vielleicht hilft Dir dies hier weiter:
Unterhalt im Monat der Volljährigkeit
Zitat:Es sind im Monat der Volljährigkeit zwei Unterhaltsberechnungen vorzunehmen und die jeweils errechnetet Unterhaltsbeträge wie oben genannt, ins Verhältnis zu den Tagen zu setzen.
(kursiv: Ersetzung des Originaltexts durch mich)
Simon II
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26-06-2013, 17:47
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26-06-2013, 17:52 von Gekko.)
Ich habe über Jahre hinweg mein UH an das Jugendamt bezahlt. Dieses hat dann an KM weitergeleitet.
Letzten November zahlte ich zum letzten mal 334.- Euro für Monat Dezember.
Mitte Dezember kam dann ein Schreiben des JA:
Sie haben wie bisher den Unterhalt für Dezember 2012 in voller Höhe bereits Mitte November bezahlt. Im Dezember besteht für XXX bis zur Volljährigkeit nur ein anteiliger Unterhaltsanspruch in Höhe von 222,67 Euro. Den zu viel bezahlten Betrag in Höhe von 111,33 Euro haben wir an Sie zurücküberwiesen.
Es bestehen keine Unterhaltsrückstände.
Ab dem Tag der Volljährigkeit besteht eventuell weiterhin Anspruch auf Unterhalt. Diesen muss Ihr Sohn eigenständig einfordern.
Wir bedanken uns..........
Hilft dir das weiter?
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Super danke! Das hilft mir auf jeden Fall weiter!
VG
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