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JC nervt !
#26
Danke Jessy,

Auskunft verweigern habe ich bis jetzt praktiziert. Doch der Arbeitgeber meint er muß Auskunft geben, oder ich bringe ihn dazu es nicht zu tun. Aber wie? Das ist meine Frage.
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#27
Dann gib die Auskunft, und lass sie rechnen. Gegen einen eventuellen Bescheid kannst du dann immer noch Einspruch erheben und die Fakten klarstellen.
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#28
(28-06-2013, 08:16)Austriake schrieb: Ist denen zu mühsam, deswegen probieren sie es erst mal auf dem einfachen Weg - Fragebogen versenden, Rückantwort abwarten, alle Informationen kosten- und mühelos bekommen......
Nein. Diese Einschätzung ist falsch.

Die JC sind gesetzlich verpflichtet, die evtl. erforderlichen Sozialdaten zuerst beim Betroffenen zu erheben oder das zu versuchen. Erst danach dürfen sie auf andere Wege der Amtsermittlung übergehen. Das haben sie jetzt getan, indem sie direkt an den Arbeitgeber gehen. Dieser muss (Bußgeldbewert!) nun die Infos liefern, die eigentlich schon @tumi hätte geben können.

@tumi
Deine "Auskunftsverweigerung" ist hier total zwecklos und schadet nur dir.
Bockigkeit und Sturheit sind hier gerade nicht die besten Wege. Du musst dich unbedingt schlau machen.

Allein, wenn du Auskunft gibst (wozu die JC leider berechtigt sind um eine evtl. Unterhaltspflicht prüfen zu können) heißt das noch lange nicht, dass du auch zahlen mußt.

Gerade hier, wo deine Frau anscheinend rechtswidrig Leistungen erschlichen hat, läuftst du damit voll ins Messer. Lege dein Einkommen udn den Bedarf für dich und Kids dar!! Schreibe klar, dass du allein für die Kinder sorgst.

Auch der Vorschlag oben ist richtig: Beantrage sofort Unterhaltsvorschuss!
Beantrage das Kindergeld (oder bekommst du das hoffentlich schon?)
Außerdem: Wenn sich die Frau bei dir nicht mehr aufhält: Melde sie ab!
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#29
Meine Auskunftsverweigerung war lediglich das schwärzen der Lohnzettel wie hier im Forum vorgeschlagen, und das nicht ausfüllen von deren Formular. Ansonsten habe ich dem JC meine Einkünfte bereit vor ca. 3 wochen erteilt!

Ich habe die Befürchtung, dass ich so gut verdiene dass ich am Schluss noch was zahlen muss.
Dieser Frau will ich aber nichts geben, nach alle dem was sie mir angetan hat. Keinen Cent.

Meine Kinder (14,17) stehen voll hinter mir. Ihr werdet es nicht glauben, aber ein Wusch meine Tochter ist es auszuwandern. Mein Sohn hat gesagt, er würde mit mir überall mitgehen.
Sollte ich zahlen müssen, dann schnappe ich die Kinder und bin weg.

Noch was: werde nächste Woche die Scheidung einreichen.
Bin zwar knapp bei Kasse, aber das ziehe ich jetzt durch!

Gute Nacht.
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#30
Hi,
Ich möchte mich mal an alle über mein dummes Gelaber entschuldigen.

Meine Emotionen gehen mit mir durch.

Ist echt Kank. Habe gestern ein Brief vom Hauptzollamt erhalten.
Vollstreckungsankündigung!

Ihr habt alle Recht, kindeswohl zählt in D überhaupt nicht.
Denn auch nachdem ich dem JC geschrieben habe, dass meine Frau ausgezogen ist und ich die Kinder versorge, geht es dem JC darum,
mir Geld abzunehmen um es der Frau zu geben. Das scheint wichtiger zu sein.

Habe ein wenig gegoogelt und erfahren, dass eine Vollstreckungsankündigung
nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.
Tja, jetzt kommt der GV und nimmt den Kindern die Handys weg.
Was für ein Erfolg für die Gerechtigkeit.

Habe so langsam keine Kraft mehr. Ich lasse die mal machen.
Ich möchte euch allen für die guten Ratschläge bedanken und wünsche euch alles erdenklich Gute.

tumi
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#31
Sieh dir mal den Thread nochmal an. Du hast kaum Informationen oder Rückmeldungen gegeben, Tips ignoriert und ziemlich wenig getan, sondern immer an dieser irrelevanten Auskunft geklebt. Was jetzt passiert, ist nicht krank, sondern die logische Folge von etwas, das vor einem Jahr begonnen hat und dem du nicht entgegengetreten bist.

Spätestens vor einem Jahr hättest du

- Ex abmelden
- Beistandschaft für die Kinder einrichten, Kindesunterhalt fordern, mit gesteigerter Erwerbsobliegenheit argumentieren
- die Auskunft dem Jobcenter erteilen, nicht erst ein knappes Jahr später
- durchrechnen, ob tatsächlich Trennungsunterhalt fällig wäre.

Der Scheidungsantrag wird nach etwa zehn Monaten ab Trennung beim Gericht eingereicht. Das hätte schon längst gemacht werden können. Mit der Scheidung wäre auch Unterhalt, Kindesunterhalt wie anderer Unterhalt abgehandelt worden.

Fang jetzt nicht an, mit Kindeswohl, Auswanderungsphantasien und bösem Jobcenter zu hadern. Bereite dich auf die Pfändung vor. Deine Fehler hast du gemacht, daran ist nichts mehr zu ändern. Bring *endlich* den Scheidungsantrag zum Gericht. Hast du wenigstens nach über einem Jahr einen Anwalt? Anwaltspflicht!
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#32
Danke p,
du hast Recht. Ich habe alles falsch gemacht.
Genau wie es hier steht, http://www.trennungsfaq.com/trennung.html

War nur auf Arbeit und Kinder konzentriert. Das rächt sich nun.
Ein Anwalt habe ich schon, und werde sofort die Scheidung einreichen.

Glaubst du es bringt noch was, wenn ich jetzt noch mit JC rede?
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#33
(30-06-2013, 12:07)tumi schrieb: Glaubst du es bringt noch was, wenn ich jetzt noch mit JC rede?

Glaube ich nicht, schaden kann es auch nicht. Die Musik spielt woanders und auf diese Musik solltest du dich konzentrieren. Dein Anwalt hätte dir dazu auch längst etwas sagen müssen.
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#34
Das ist doch mal ein witziger Thread. Um das Dutzend noch voll zu machen:

Da du als gesetzlicher Vertreter deiner Tochter wusstest, dass für sie zu Unrecht Leistungen bezogen wurde und du dich scheinbar lieber damit beschäftigt hast dem Jobcenter keine Auskunft erteilen zu müssen, anstatt den Betrug mit einem Dreizeiler aufzudecken, kann man dir, also auch der Tochter im Sinne von §45 Absatz 2 SGB X grobe Fahrlässigkeit unterstellen, weswegen der Verwaltungsakt wohl zu ihren Ungunsten aufgehoben wurde. Und jetzt darfst du zusehen, wie du die Mutti in Regress nimmst. Das Jobcenter ist mit §38 SGB II fein raus, denen ist gemäß dieser Vorschrift nicht an den Karren zu fahren.

Deine Tochter darf damit mit einem (möglicherweise) Schuldenberg ins Leben starten. Das nenne ich doch mal verantwortungsbewusste Elternschaft.

Da ich kein kompletter Zyniker bin, würde ich dir raten einen ordentlichen Anwalt für Sozialrecht aufzusuchen. Es gäbe unter bestimmten Umständen noch die Möglichkeit das Ungemach ein bisschen einzudämmen, allerdings habe ich keine Lust dir die erforderlichen Informationen aus der Nase zu popeln. Schreib den Sachverhalt und den zeitlichen Ablauf noch einmal detailliert auf und dir kann mglw. etwas geholfen werden.
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#35
Herrjeh, jetzt muss ich mich doch tatsächlich, zumindest teilweise, für meine Häme entschuldigen. Das kommt davon, wenn man schneller schreiben als lesen kann.Big Grin

Also:

den entsprechenden Paragraphen habe ich bereits zitiert. Es kommt jetzt darauf an, ob du nach Kenntnis des Betruges deiner Frau zeitnah den Sachverhalt richtig gestellt hast. Dann ist das Vorgehen des Jobcenters rechtswidrig, weil sie sich nicht mehr auf einen Irrtum im Beweggrund im Zusammenhang mit §38 SGB II berufen können und die Vollstreckung kann auch entsprechend abgewehrt werden. Das ist aber aus mehreren Gründen kompliziert, daher solltest du diesbezüglich auf jeden Fall einen Anwalt aufsuchen.

Wenn es eine zeitliche Diskrepanz gibt, kann man dir, wie ich schrieb, grobe Fahrlässigkeit vorwerfen, aber eben nur bis zu dem Zeitpunkt an dem du die Sache richtig gestellt hast. Für alle Forderungen, die einen Zeitraum danach betreffen ist deine Tochter nicht "haftbar". Auch hier kann die Vollstreckung, zumindest teilweise abgewehrt werden.
Nach meinen Erfahrungen wirst du um eine Klage gegen das Jobcenter nicht herumkommen, also Anwalt suchen. Das alles natürlich unter dem Vorbehalt, dass du die Sache korrekt und akkurat vorgetragen hast.

So, auch wenn ich hier etwas voreilig war, berührt das nicht die Tatsache, dass du schnellstens bzgl. deiner Baustellen mal den Kopf aus dem [Unterschreitung des Mindestniveaus] ziehen solltest.
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#36
OK, habe mal alle Unterlagen nochmals durchgeschaut und versuche es nun chronologisch darzustellen.

Habe früher nicht alles ganz genau dargestellt, aus Angst dass der Feind mitliest. Das ist mir jetzt egal, und werde es so schreiben wie es wirklich war.


- Feb.2012: Frau geht zum JC (ohne mein Wissen) und beantragt Geld für sich und die Kinder. Wir leben noch gemeinsam.

- März 2012: Frau erklärt über RAin unsere Trennung.
Ich Beantrage die Zuweisung der Ehewohnung.

- Apr.2012: JC will Auskunft über Einkünfte zwecks Erstattung von Leistungen von März und Apr. 2012

Mein Anwalt antwortet, dass Frau und Kinder bei mir wohnen und alle von mir versorgt werden. Deshalb ist ein Übergang nach § 33 SGB II nicht möglich. ( Oh Schande! Ich sehe jetzt erst dass mein RA bereits damals meine Lohnzettel dem JC gesendet hat).

- Mai 2012 - Sep.2012: Verschiedene Termine mit Jugendamt und 3x Verhandlung wegen Zuweisung der Ehewohnung.
JC fordert nochmals Auskunft über Eikommen und Schulden usw...
Ich Antworte zu prüfen ob hier eine Verletzung von § 1579 Abs. 4-7 BGB vorliegt.

- Nov. 2012: Beschluss. Ich bekomme Ehewohnung und Kinder. Frau muss gehen.

- Dez. 2012: Frau zieht aus.

- Jan. 2013: JC verlangt Auskunft über Einkünfte zwecks Unterhalt für Frau.

- Apr. 2013: ARGE Fordert die Kinder auf, die Leistungen von März + Apr. 2012 zu erstatten.
Ich antworte, dass weder die Kinder noch ich jemals leistungen vom JC erhalten haben.

- Mai 2013: JC fordert nochmals Auskunft. Ich erteile Auskunft (Geschwärzte Lohnzettel).

- Juni 2013: Arbeitgeber wird zur Auskunft aufgefordert.Vollstrekungsankündigung gegen die Kinder.

So der Stand
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#37
Zitat:- Apr. 2013: ARGE Fordert die Kinder auf, die Leistungen von März + Apr. 2012 zu erstatten.

Es ist doch nicht so kompliziert. Wann hast du erfahren, dass deine Frau zu Unrecht für deine Kinder Leistungen vom Jobcenter bezogen hat?

Wenn ich das jetzt richtig zu deinen Gunsten herauslese, dann hast du bzw. dein Anwalt die Sache sofort richtig gestellt, insofern ist die Forderung des JC an deine Tochter rechtswidrig.
Ich habe jetzt keine Lust die Sache im einzelnen aufzufriemeln, spielt hier auch nicht so die Rolle, das kannst du mit einem Anwalt. Wichtig ist erstens, dass du durch einen Anwalt Rechtsmittel gegen die laufende Vollstreckung einlegen lässt, zweitens durch einen Anwalt Anfechtungsklage gegen die entsprechenden Verwaltungsakte, deine Tochter betreffend, des JC erheben lässt.
Parallel, wenn zeitlich möglich am besten vorher, kannst du das JC und den entsprechenden Sacharbeiter kontaktieren und darauf hinweisen, dass es hier keine Rechtsgrundlage gibt deine Kinder für die unrechtmäßigen Leistungen, die deiner Frau ausgezahlt wurden, heranzuziehen. Vielleicht, aber wirklich nur vielleicht, hat es sich damit schon erledigt.

Dann wird, sozialrechtlich, alles gut.Viel Erfolg.
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#38
Ein kleiner Nachtrag:

dein Fall ist deshalb so kompliziert und auch interessant, weil sich das JC gemäß des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes die vollstreckbaren Titel selbst schreiben kann, da hat nie ein Richter ein Auge drauf geworfen. Des Weiteren hätte weder ein Widerspruch, er ist nicht mehr möglich, noch eine Klage aufschiebende Wirkung, insofern hast du ein bisschen die Arschkarte gezogen.
Hinzu kommt die strafrechtliche Komponente durch das Handeln deiner (Noch-)Frau, das sich wiederum im Vollstreckungsrecht niederschlägt.

Deshalb unbedingt einen kompetenten Anwalt aufsuchen, wenn Verhandlungen mit dem Jobcenter scheitern!!!
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#39
Danke iglu,
noch eine kurze Frage:
Mein Anwalt ist Fachanwalt für Familienrecht.
Soll ich ein Fachanwalt für Sozialrecht hinzuziehen?
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#40
Ich habe jetzt einmal die wahrscheinlichen Verwaltungsakte des JC aus deiner Darstellung abgeleitet. Wenn sie so sind, wie ich glaube, ist die Sache nicht so wahnsinnig kompliziert.
Aber ja!Big Grin Der Vorteil im Sozialrecht ist, dass es auch grundsätzlich nichts kostetWink...Das Problem ist, dass viele Anwälte "Sozialrecht" für ihren Briefkopf haben, aber sich nicht wirklich auskennen bzw. nicht ordentlich arbeiten, weil sie daran nichts verdienen und im schlimmsten Fall die Hilfesuchenden mit verlangten Barzahlungen übers Ohr hauen. Also vorsichtig sein!
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#41
Du hast recht, aber wenn man keinen kennt nimmt
man einen in der nähe und hofft dass er gut ist.
Hab schon gegoogelt und mir ist ein Dr. aufgefallen.
Macht einen guten Eindruck.
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#42
Hatte dem JC angerufen, und nach der rechtlichen Grundlage für die Vollstrekungsankündigung gefragt. Ich möchte es schriftlich haben. Bis jetzt keine Antwort.

Ein Tag später rufe ich das Hauptzollamt an, und will Infos. Die sagen mir:
"Hallo H. tumi, die Vollstrekungsankündigung ist unwirsam".
HEE?? Was is??
"Ja, der gläubiger hat die Forderung zurückgezogen".

Bis jetzt hat sich nichts getan. Ich habe aber auch nichts schriftliches.

Was ist denn da passiert?
Kommen die vielleicht später nochmal?
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#43
Das lief dann wohl unter dem Motto: "versuchen kann man´s ja mal."

Damit hat es sich dann wohl erledigt.
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#44
Habe diesen Brief vom Jobcenter bekommen.

Hatte schon mal eine Berechnung von denen zurückgewiesen, da die ehebedingten Schulden nicht anerkannt wurden, weil ich den namen der Bank geschwärzt hatte. Ich hatte darum gebeten mir mitzuteilen, aus gelchem Grund der name der Bank relevant ist.

Tja, das ist die Antwort.


Angehängte Dateien
.pdf   Scan0000.pdf (Größe: 473,03 KB / Downloads: 45)
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#45
@raid hat völlig Recht. Die privatrechtliche Forderung deiner Ex gegen dich ist auf das JC übergangen, weil die in einem öffentlichen-rechtlichen Bescheid für dich eingesprungen sind. Die Ex hat den Anspruch gegen Leistungen getauscht (und ist so auch bequemerweise die Anspruchsdurchsetzung losgeworden). Gegen diesen Bescheid (der dich nicht betrifft) kann nur die Ex Widerspruch einlegen.

Du müßtest schon den privatrechtlichen Ausgangsanspruch anfechten. Dafür ist das JC die falsche Adresse.

Zum Rest fehlen Hintergrundinfos. Jedenfalls wird das JC nach Verstreichen der Frist die Vollstreckung einleiten.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#46
Kann ich also die Vollstreckung nicht mehr verhindern?
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#47
Und unbedingt prüfen, ob bei Berücksichtigung der Berechnung
des Jobcenters daraus sozialrechtliche Ansprüche für dich und die bei dir lebenden Kinder entstehen. Unter Berücksichtigung der Freibeträge für Erwerbstätigkeit und der Freibeträge für weitere Unterhaltsberechtigte ist es dann durchaus möglich, wenn nicht wahrscheinlich, das man dann Ansprüche auf Sozialleistungen erwirbt.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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#48
Wenn du das JC noch etwas ärgern willst, dann könntest du dich über den Sachverhalt beim Kundenreaktionsmanagement und beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder wie es heißt beschweren. Das ist relativ lästig. Eine Fachaufsichtsbeschwerde (nicht Dienstaufsichtsbeschwerde) wäre parallel auch möglich.
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#49
So, ich poste mal die etwas anonymisierte Berechnung die ich vom JC bekommen habe.

Es ist zu beachten, dass nach der Berechnung meine Steuerklasse von 3 auf 2 geändert wurde. D.h. ich zahle mehr Steuern.
Zudem mache ich weniger Überstunden, und fahre nicht mehr ins Auslandseinsatz, damit ich die Kinder betreuen kann.

Mein Netto ist daher immer zwischen 2200 und 2500.

Eins der Kinder hat auch eine Ausbildung in eine Akademie begonnen.
Kostet 250 im Monat.

Soll ich dem JC bitten, das neu zu berechnen?


Angehängte Dateien
.pdf   Berechnung.pdf (Größe: 1,04 MB / Downloads: 41)
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#50
Sozialrechtlich wäre durchaus etwas zu machen, denn:

§33 SGB II

Zitat:Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 bis 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.


§11b SGB II
Zitat:7.
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,

...du leistest ja Natural- und Betreuungsunterhalt, der dir in Geldeswert zuzurechnen ist...
Zitat:(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt. Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, gelten die Sätze 1 und 2 mit den Maßgaben, dass jeweils an die Stelle des Betrages von 100 Euro monatlich der Betrag von 200 Euro monatlich und an die Stelle des Betrages von 400 Euro der Betrag von 200 Euro tritt. § 11a Absatz 3 bleibt unberührt.

(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich 1.
für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 20 Prozent und
2.
für den Teil des monatlichen Einkommens, das 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro.

aber dafür ist dein Einkommen etwas zu hoch.

Da die keinen Kindesunterhalt zahlt würde ich An deiner Stelle das hier versuchen:

§1579 BGB

Zitat:Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil...

8. ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.
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