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Schwieriges Umgangsverfahren beginnen und betreiben
Ich bin kein Experte in Verfahrensrecht, aber meiner Erfahrung nach kann die Richterin die diversen Verfahren nur mit Zustimmung der Parteien zusammenziehen.
Grundsätzlich teile ich deinen Verdruss darüber, dass es eine neverending Story zu werden droht. Ähnliche Erfahrungen mache ich auch und denke mir oft, dass es ja mal ein Ende haben könnte. Aber das bleibt wohl Wunschdenken.

Dran bleiben!
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Oh Man(n), Hilfe.

Mit jedem Wort, das ich zur Begründung einer konkreten, eindeutigen, nicht misszuinterpretierenden Regelung zum Umgang schreibe, führe ich den Antrag auf gemeinsames Sorgerecht ad absurdum.

Ich kann doch ned im einen Antrag schreiben "Eine konkrete, durch das Gericht zu beschliessende Regelung ist auf Grund der Blockadehaltung der KM unerlässlich, so nutzt sie z.B. jeden zur Verfügung stehenden Spielraum maximal negativ aus, verweigert jegliche Kommunikation, ist zu keinerlei Einvernehmen oder wenigstens Gespräch bereit, etc..." und im anderen Antrag "Eine gemeinsame Sorge entspricht dem Kindeswohl, und ist dazu geeignet, die bisherige Verweigerungshaltung der KM zu beenden, da sie zukünftig nicht mehr umhin kommt, die Kommunikation mit dem KV nicht nur zuzulassen, sondern auch im Interesse der Kinder zu suchen."

Beißt sich das irgendwie, oder schwirrt mir nur der Kopf?!?
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Umgang ist Umgang und Sorgerecht ist Sorgerecht. Was hat das eine mit dem anderen zu tun?
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Naja - beim Umgang haben wir ja das Problem, dass die bisherigen Vergleiche recht ungenau waren und nur dauernd zu noch mehr Streit geführt haben. Deshalb möchten wir im anstehenden Verfahren endlich konkrete Regelungen (das hat die Richterin bisher mehr oder weniger verweigert, scheinbar unter anderem um den Eltern die Gelegenheit zu geben, sich über Details zu einigen... oder eben zu streiten) und keine offenen Detailfragen mehr. Deswegen reiten wir im Antrag recht ausführlich darauf rum, dass mit der KM einfach keine Lösung zu finden ist, weil sie jedes noch so kleine Schlupfloch wahrnimmt um wieder Ärger zu provozieren und zudem ja jede Kommunikation konsequent abblockt.

Jetzt hab ich aber die Befürchtung, dass die RA der KM es sich dann im Sorgerechtsverfahren einfach macht und sowas schreibt wie: "Auf Grund der vom KV selbst dargelegten massiven Uneinigkeiten kommt ein zukünftiges sorgerechtliches Einvernehmen nicht in Betracht, ein gemeinsame Sorgerechtsausübung ist wegen der durch den KV ja selbst geschilderten Kommunikationsproblemen rein faktisch unmöglich."
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Ist zwar keine Antwort auf meine Frage, aber was soll´s?Wink

Schonmal auf die Idee gekommen, die Richterin irgendetwas beschließen zu lassen und in die nächste Instanz zu gehen?

Was das Sorgerecht betrifft zitiert Ibykus diesbezüglich in letzter Zeit ja gerne und fleißig ein Urteil des OLG Hamm. Da gibt es doch Argumentationsfutter.
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Naja, wenn du es so siehst, hat das eine mit dem anderen natürlich nix zu tun. Kannst du bitte unser Richter sein? Wink

Ja, das mit der nächsten Instanz ist auch schon greifbar (und für uns kürzer zum hinfahren *g*). Aber (und bitte verzeih mir meine spätabendliche eingeschränkte Sicht) war da nicht irgendwas davon, dass nur Begründungen gehört werden, die schon vorher mal vorgebracht worden sind...?! Oder bin ich da grad ganz abseits der Spur?
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Zitat: Aber (und bitte verzeih mir meine spätabendliche eingeschränkte Sicht) war da nicht irgendwas davon, dass nur Begründungen gehört werden, die schon vorher mal vorgebracht worden sind...?! Oder bin ich da grad ganz abseits der Spur?

Was in euren Schriftsätzen steht, habt ihr ja in der Hand, und was ins Protokoll der Verhandlung kommt - jedenfalls wenn es mit rechten Dingen zugeht - auch.
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Ich kann Iglu nur zustimmen.
Antrag beim FamGer stellen und bei Zurückweisung (auch bei teilweiser Zurückweisung) Beschwerde einlegen. Alles andere bringt nix.

Und ich würde das Umgangrecht gar nicht so kompliziert machen.
Ferien, Feiertage und Wochenenden, mglw. innerwöchentlichen Umgang - fertig.
Das ist doch wirklich nicht kompliziert.

Mir scheint wichtig, dass Umgang überhaupt stattfindet. Ihr verliert Euch in Spekulationen und Hypothesen.

Der Umgang wird unabhängig vom SR beantragt!
Bei Gericht anfragen, ob die Verfahren sinnvollerweise zusammen verhandelt werden können.
Es kann auf den derzeit problematischen Umgang Bezug genommen werden, der sich bei gemeinsamer Sorge voraussichtlich komplikationsfreier umsetzen lassen wird.
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iglu schrieb:Probleme mit dem Jobcenter im Holsteiner Raum?-->timosassi@hus-nms.de|||hus-neumuenster.com
eine gelungene und jedenfalls auf den ersten Blick auch hilfreiche Seite - auch über den holsteiner Raum hinaus!
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Halbzeit:

1. Das Strafsacheverfahren haben wir hinter uns. Ergebnis (O-Ton des Richters): "Den Tatbestand der Nötigung sehe ich als erfüllt, allerdings ist das alles ja im Kontext einer familiären Streitigkeiten zu sehen, und um in das familienrechtliche Verfahren nicht noch mehr Druck zu bringen, sehe ich von einer strafrechtlichen Verurteilung ab; Das Verfahren wird hiermit eingestellt - allerdings trägt der Angeklagte die Kosten des Verfahrens."
Besondere Highlights: Zum einen die Staatsanwältin, die während des ganzen Verfahrens den Mund nicht aufgemacht hat, ausser um meinen LG zu fragen, ob er denn glaube, sie wäre dazu da, seine Probleme zu lösen. Zum anderen die Aussagen des Angeklagten und der KM - Wenig zum eigentlichen Sachverhalt, aber sehr viel wieder dazu, was ein böser Mensch mein LG doch sei und dass er sie während der Beziehung so schlecht behandelt habe. Dazu hatte der Richter dann auch einige Fragen... hat zwar mit der eigentlichen Anklage nix zu tun, aber Hauptsache mal wieder schmutzige Wäsche gewaschen. Sei`s drum - das vom Richter gesetzte Signal, den Mann der KM nicht zu verurteilen, um die ganze Angelegenheit zu beruhigen, ist nicht angekommen. Der Typ sieht die Verfahrenseinstellung als persönlichen Triumph und hetzt munter weiter.

2. Heute war Umgang, und es war wirklich toll. Spielen, Essen, Mittagsschläfchen (problemlos übrigens), noch mehr Spielen. Übergabe war mehr oder weniger problemlos; ich für meinen Teil hatte heute einen extrem guten Tag, war wirklich schön mit den Mädels, und dementsprechend entspannt bin ich auch zur Übergabe mit - soviel lockere Freundlichkeit hat dann tatsächlich auch der KM zwei oder drei Sätze Gespräch entlockt (nur ihr Mann hat wieder mal ein Gesicht gezogen, aber das war mir dann auch schon egal).
Kleiner Aufreger am Rande: Die KM ist echt nicht in der Lage, sieben Sachen mitzugeben, die wir angefragt haben (Badebekleidung, Schwimmflügel, Mütze, Regenjacke, T-Shirt, Turnhose und Rutschersocken). Die Hälfte fehlte mal wieder, und die mitgegebenen Sachen waren teils total verdreckt. Auch egal - geh ich halt mal wieder Kinderklamotten shoppen... :-D Oder lohnt es, wegen solcher Sachen nochmal vor Gericht was zu sagen (kommt vielleicht kleinlich rüber?)? Immerhin müssen wir im Moment schon stark aufs Geld achten und es ist echt nervig wenn man dann in den Indoorspielplatz gehen will und noch saubere Rutschersocken kaufen muss.

Zu einem hätte ich aber noch gerne ne Meinung, wie ihr es gemacht hättet:
Heute beim Abholen verkündet die KM, die Kindergarten-Schuhe der größeren Tochter seien gestern kaputt gegangen, und da ja nunmal heute der einzig mögliche Tag zum Einkaufen wäre, müssten wir neue Schuhe kaufen. Das war keine Bitte, sondern mehr oder weniger ein Befehl.
Folgendes hatten wir dann hin- und her überlegt: Zum einen hätte die KM gestern nachmittag Zeit zum Schuhe kaufen gehabt, zum anderen verplant sie schon wieder Teile unseres Umganges. Ausserdem ist uns echt sauer aufgestossen, dass die ganze Sache echt nicht wie ein "Könntet ihr vielleicht...?" sondern wie ein "Macht gefälligst!" rüberkam.
Nichtsdestotrotz haben wir noch fix neue Hausschuhe gekauft (nachdem wir aus Zeitgründen nicht ewig rumsuchen wollten und es im ersten Laden keine passenden gab, mussten wir in einen teureren und haben für die Schuhe 25€ hingelegt).
Die KM hat diese dann huldvoll, aber ohne ein "Danke" in Empfang genommen. Auch kein Wort darüber, uns das Geld wiederzugeben.

Nun geht es uns echt nicht wirklich um das Geld (zumal das ja nicht häufiger vorkommen wird, nehme ich mal an), aber die Art der KM Befehle zu erteilen und ganz selbstverständlich davon auszugehen, dass wir die auch ausführen und selbst bezahlen, finde ich schon krass unverschämt.

Hättet ihr die Schuhe gekauft oder nicht? Oder bei der Übergabe das Geld verlangt? Oder es vom nächsten UH einbehalten?

Achso, und zu guter letzt - nicht unwichtig:
Wir hatten bisher viereinhalb, jetzt zum ersten Mal siebeneinhalb Stunden Umgang. Bei den viereinhalb Stunden sind wir mehr oder weniger im Umkreis des Wohnortes der Kinder geblieben (30 Minuten muss man mindestens zum nächsten Schwimmbad fahren, also kamen so ca. 3 Stunden "echter" Umgang dabei rum).
Nun kann man aber mit kleinen Kindern nicht siebeneinhalb Stunden am Stück zum Schwimmen oder auf den Spielplatz gehen, die Kleine z.B. macht eigentlich noch Mittagsschlaf. Auch so Sachen wie zusammen malen, basteln, etc. können wir ja schlecht im Cafe oder sonstwo machen. Also sind wir heute anderthalb Stunden zu meinen Eltern gefahren - macht also abzüglich Fahrzeit wieder nur viereinhalb Stunden Umgang. War zwar ein toller Tag, aber zeitlich dann doch wieder knapp, und mit der vielen Fahrerei ziemlich anstrengend.
Wird es der Richterin einleuchten, wenn wir an Hand dieser Erklärung nochmal auf Übernachtungsumgänge drängen? Oder kann man sich das schenken? Okay, die Kids sind noch klein, aber bei der Großmutter übernachten sie scheinbar auch, im Kindergarten sind sie auch mehrere Stunden von der Mutter getrennt, etc...
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(06-07-2013, 22:09)Jessy schrieb: Zum einen die Staatsanwältin, die während des ganzen Verfahrens den Mund nicht aufgemacht hat, ausser um meinen LG zu fragen, ob er denn glaube, sie wäre dazu da, seine Probleme zu lösen.

"Meinen Sie mich? Sie verwechseln etwas. Ich bin der Geschädigte, die Person mit Problemen sitzt dort drüben"

(06-07-2013, 22:09)Jessy schrieb: Hättet ihr die Schuhe gekauft oder nicht? Oder bei der Übergabe das Geld verlangt? Oder es vom nächsten UH einbehalten?

Nichts gekauft. Auf gar keinen Fall. Kinderschuhe kriegt man ohnehin oft von Familien mit grösseren Kindern weitergereicht, wenn man danach fragt.

In einem Land mit derartig perversen Unterhaltspflichten sollte man keinerlei freiwillige Ausgaben über ein Eis fürs Kind hinaus tätigen. Egal ob Baby oder Volljährig. Ausgeraubte sollten sich nicht einreden lassen, sie müssten noch etwas zusätzlich zahlen.
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Zitat:Hättet ihr die Schuhe gekauft oder nicht? Oder bei der Übergabe das Geld verlangt? Oder es vom nächsten UH einbehalten?

So etwas straft man mit Nichtachtung. Wenn man aber schon reagieren, will dann allenfalls mit einem verächtlichen Augenrollen. Ich muss dir wahrscheinlich nicht ausdrücklich sagen, dass es beim Kindesunterhalt ein Aufrechnungsverbot gibt. Wenn doch und wenn auch nur für die Mitlesenden sei das hiermit getan.


Zitat:Achso, und zu guter letzt

bin ich grundsätzlich kein Freund davon bei Fragen von Umgang ins argumentieren und diskutieren zu verfallen:"es entspricht der ständigen und gefestigten, mithin höchstrichterlichen, Rechtsprechung -auch in Trennungszusammenhängen - dass zu einem angemessenen Familienleben Übernachtungen und längere Aufenthalte gehören!" Ich klau mir mal Ibykus´ "Basta!"

Wenn man aber trotzdem unbedingt will, kannst du das wie vorgelegt tun.
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(06-07-2013, 22:09)Jessy schrieb: Wird es der Richterin einleuchten, wenn wir an Hand dieser Erklärung nochmal auf Übernachtungsumgänge drängen? Oder kann man sich das schenken? Okay, die Kids sind noch klein, aber bei der Großmutter übernachten sie scheinbar auch, im Kindergarten sind sie auch mehrere Stunden von der Mutter getrennt, etc...
Ich freue mich für Euch, Jessy. Ich finde, Ihr habt die Sache prima gemeistert.
Natürlich müßt Ihr auf Übernachtungsumgänge drängen. Ich sehe keinen Grund, den Euch und den Kindern vorzuenthalten.

Was Du ansonsten geschildert hast, habe ich vielfach selbst erlebt.
Auch heute noch bleiben die Sachen, die ich kaufe, regelmäßig bei der Mutter, die der Meinung ist, dass fiktiven Unterhalt zu zahlen, ihr nicht wirklich nützt....

Ich bin mittlerweile glücklich zu sehen, wie sich meine Tochter freut, wenn ich ihr etwas Schönes kaufe.
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Zitat:Ich bin mittlerweile glücklich zu sehen, wie sich meine Tochter freut, wenn ich ihr etwas Schönes kaufe.

Eben! Für das Täglichbrot sollen die "alleinerziehenden" gefälligst selber sorgen!

Aber das ist irgendwie wohl auch so ein Trennungsmuttireflex. Meine "alleinerziehende" fliegt demnächst zwei Wochen in den Urlaub, tut aber mit dem entsprechenden Pathos so - und wie immer im Brustton der Überzeugung - dass sie keine 10 Euro für ein paar second-hand Klamotten fürs Kind hätte.

Das kam übrigens zur Sprache, weil ich mich erdreistet hatte die Entscheidung zu treffen, die vollgeschissenen - Entschuldigung! - Klamotten meines Sohnes nach dem Umgang hierzubehalten und zu waschen.

"Du kannst sie ja auch in einen Müllbeutel zurückgeben, xxx hat nicht so viele Hosen."

Es geht glaube ich wirklich nicht über das fast berufsmäßige Mitleidheischen der "Alleinerziehenden" hinaus. Insofern gibt es eigentlich nur zwei Möglichkeiten darauf zu reagieren. Die eine ist Ignorieren. Ich überlege allerdings ernsthaft Ihren Dienstvorgesetzten anzuschreiben und zu bitten im Kollegium ihrer Schule ein paar Euro für second-hand Hosen zu sammeln, habe mich allerdings noch nicht restlos entschieden.Big Grin
Nachtrag: es geht natürlich nicht nur darum Mitleid zu heischen sondern auch darum einen gewissen Vorwurfsfluss zu kultivieren.
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Das Wichtigste ist wohl, dass sich die Kinder wohlgefühlt haben und Ihr Euch auch. Das würde ich mir auch durch mütterliches Verhalten nicht nehmen lassen - sieh´s wie Regen und spann den Schirm "Gleichmut" auf.

Na ja, ich hatte halt auch gekauft, wenn meinem Kind ´was fehlte. "Danke" hatte ich dafür von der Mutter nicht gehört, aber das war auch nicht wichtig; die Freude meines Kindes darüber war wichtig (z. B. als es im Winter sofort neue Schuhe bekam, weil von denen, die es anhatte, die Sohlen abfielen).

Ich hatte die Sachen auch immer mitgegeben, bis zuletzt nicht mehr klar war, ob und wieviel die KM an Kleidung mitgeben würde - ich hatte dann immer ´ne "Grundausstattung" dabei - allein schon, um nicht schnell und überteuert einkaufen zu müssen.

Und ja, ich hatte das beim Umgangsverfahren dann angemeckert...

Und ich meine auch, ihr solltet auf Übernachtungen drängen
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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(06-07-2013, 22:46)iglu schrieb: Eben! Für das Täglichbrot sollen die "alleinerziehenden" gefälligst selber sorgen!
das müssen sie eigentlich von Gesetzes wegen.Vorbereitung und Ausstattung gehören zu den Verpflichtungen derer, die Umgang gewähren müssen.

Du solltest, lieber iglu, aber bedenken, dass das "täglich Brot" geeignet ist Kindern zu vermitteln, wo sie (auch) zu Hause sind nämlich bei ihren Vätern!
Schon als meine Tochter im Alter Deines Sohnes war, habe ich sehr darauf geachtet, ihr diese Dinge zu vermitteln. Und ich habe noch andere "Samenkörner" gepflanzt, die nun anfangen, Früchte zu tragen, die die Mutter meines Kindes nicht nachkaufen kann. Mich so zu verhalten wurde mir wirklich nicht immer leicht gemacht, weil nicht zuletzt auch ein mütterorientiertes Familiengericht Tecklenburg ungeachtet des Wohls meiner Tochter begründete Rechtsansprüche abgewiesen hatte und das BGB erst im Widerspruchsverfahren gelegentlich aufgeschlagen wurde.

Du kommst vor deutschen Familiengerichten -Ausnahmen bestätigen nur die Regel- nicht gegen das oben erwähnte mütterliche Verhalten an.

Aber Du kannst es zu Deinem und zum Vorteil Deines Kindes nutzen.
Und auf diesen Nutzengewinn bist Du -sei Dir da ganz sicher!- in den nächsten Jahren sehr angewiesen.

Wackelpudding hat den Nagel auf den Kopf gestroffen:
Zitat:Das Wichtigste ist wohl, dass sich die Kinder wohlgefühlt haben und Ihr Euch auch.
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Erstmal Danke für eure Meinungen.

Was bei uns letztlich das ausschlaggebende für den Schuh-Einkauf war:
Ich möchte jede Wette eingehen, wären wir ohne Schuhe gekommen, hätte die RAttin der Ex nächste Woche im Umgangsverfahren sowas von sich gegeben wie "Der KV stellt ja nur Forderungen, aber unbedingt notwendige Dinge für seine Kinder zu erledigen verweigert er!" Im Umkehrschluss können wir jetzt stattfesssen sagen "Die KM traut dem KV offensichtlich zu, alltagsrelevante Dinge - auch unter Zeitdruck - für die gemeinsamen Kinder zu erledigen." Kann eigentlich also nur ein Pluspunkt für uns sein.

Mir persönlich ist es auch sehr recht, dass die Große etwas Schönes bekommen hat; auch eine Grundausstattung werden wir uns zulegen.
Einzig die Selbstverständlichkeit in der Befehlshaltung der KM nervt mich etwas, aber das fügt sich ja nur ins Bild: Zwar will sie am Besten keinen Umgang zulassen, aber wenn es schon unbedingt sein muss, dann sind wir für`s Extra-Zahlen mehr als recht.
Davon lassen wir uns die Freude aber nicht verderben.

Wir werden nächste Woche also Übernachtungsumgänge beantragen. Schade bleibt, dass wir auch dann die Kids nicht mit zu uns nach Hause nehmen können (wäre für die Kinder acht, für uns sechzehn Stunden Fahrt pro WE), sondern bei meinen Eltern übernachten werden. Was auf der anderen Seite aber auch wieder gar nicht schlecht ist, denn meine Eltern haben ein großes Haus mit drei Wohnungen und Garten, und eine von den Wohnungen hat sich meine Mutter (als langjährige Tagesmutter, u.A. auch fürs Jugendamt) inzwischen komplett als "Kinderbetreuungswohnung" eingerichtet. Smile Soviel kindgerechte Beschäftigungsmöglichkeiten könnten wir bei uns nie bieten, nicht mal ein eigenes Kinderzimmer.
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(07-07-2013, 14:36)Jessy schrieb: Was bei uns letztlich das ausschlaggebende für den Schuh-Einkauf war:
Ich möchte jede Wette eingehen, wären wir ohne Schuhe gekommen, hätte die RAttin der Ex nächste Woche im Umgangsverfahren sowas von sich gegeben wie "Der KV stellt ja nur Forderungen, aber unbedingt notwendige Dinge für seine Kinder zu erledigen verweigert er!" Im Umkehrschluss können wir jetzt stattfesssen sagen "Die KM traut dem KV offensichtlich zu, alltagsrelevante Dinge - auch unter Zeitdruck - für die gemeinsamen Kinder zu erledigen." Kann eigentlich also nur ein Pluspunkt für uns sein.

Sorry, aber mach Dich nicht davon abhängig, was wer auch immer denken oder tun könnte - sowas vers..t einem nur das gute Gefühl, dass man sich entscheiden kann, allein weil es so zum Besten des Kindes ist...

Es ergibt sich dann von ganz allein, dass man im Umgangsverfahren auch ´mal Klartext reden kann - mir war´s dann egal, ob ich damit gepunktet habe oder nur zum Ausdruck gebracht, dass die gegnerische RA für mich jenseits von gut und böse argumentiert...
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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@Ibykus

ich denke du vermutest Unvereinbarkeiten, wo keine sind. Seinen Kindern etwas Gutes zu tun und ihnen ein zu Hause zu bieten und gleichzeitig keine Anschaffungsbefehle der "Alleinerziehenden" entgegenzunehmen schließt sich nicht aus.
Man kommt in der dem Medium innewohnenden Knappheit der Darstellung mitunter wohl auch radikaler herüber, als man eigentlich ist. Wenn mir die Mutter meines Kindes in gemessenem Ton aus der Sicht des Kindes gewisse Dinge plausibel machen kann, bin ich der letzte, der mit Trotz reagiert. Aber Befehle oder aufdringliche "Empfehlungen" nehme ich von ihr nicht entgegen.
Dann gibt es eben das vorgenannte verächtliche Augenrollen oder ein nicht weniger verächtliches "Pfffffffff!", wenn der Süße nicht in Hörweite ist.

Die Mutter meines Kindes weiß jedenfalls - spätestens, seit ich ihr das unmissverständlich mitteilte, dass sie mit solchen Dingen bei mir auf Granit beißt. Aber so sehr ich mich, berechtigt, über sie ärgere, ist sie im Vergleich zu den Anekdoten über die anderen Trennungsmuttis hier, wie vorliegend in Jessys Fall, geradezu ein Schatz.
Man soll sich ja auch nicht ständig beklagen!Big Grin
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Es ist soweit:

Die Erwiderung bezüglich der gemeinsame Sorge ist da. Termin ist noch diese Woche (zusammen mit dem ganzen anderen Umgangs- und Auskunftskram).

Meinungen, Ansichten, Argumentationsvorschläge zum Sermon der Gegenseite? Angel


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Das meiste ist ja ausgemachter Quatsch. Das einzige, was mir Sorgen machen würde ist der zweijährige Kontaktabbruch.
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(09-07-2013, 10:39)iglu schrieb: Das einzige, was mir Sorgen machen würde ist der zweijährige Kontaktabbruch.

Sind nur 16 Monate, aber die sollte man schon erklären...

Ansonsten: Bisher hätte es vielleicht gereicht - jetzt eben nicht mehr: Insofern läuft die Argumentation doch der Intension der gesetzlichen Neuregelung entgegen.

Was die Erreichbarkeit angeht - bei modernen Kommunikationsmitteln nicht einmal mehr witzig...

Für die Alltagssorge bleibt der betreuende Elternteil weiterhin allein zuständig, für die unter die gemeinsame Sorge fallenden Entscheidungen gibt es i. d. R. keinen Zeitdruck; im Notfall entscheiden ohnehin Polizei, Feuerwehr, Arzt etc.

Ich bin auch der Auffassung, dass, wer für das Vier-Augen-Prinzip bei Banken ist, sein Wertesystem überdenken sollte, wenn er meint, bei Kindern reichten zwei Augen aus...
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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Wuah, Leute :-D Meine Rohfassung der Erwiderung ist fertig, und ich muss voller Schande gestehen, dass ich nicht in der Lage bin, mich kurz und bündig zu fassen: Es sind fünf Seiten geworden.

Wer es sich zu Gemüte führen will (ich kann eigentlich nur davon abraten ;-) ), wir sind noch bis übermorgen für Verbesserungsvorschläge offen und dankbar.
Achso: Teile davon sind abgekupfert, die entsprechenden Urheber mögen mir verzeihen... Smile

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Bezüglich der Zurückweisung des Antrages auf gemeinsame elterliche Sorge wird wie folgt Stellung genommen:

Die begehrte gemeinsame elterliche Sorge widerspricht dem Kindeswohl nicht, im Gegenteil. In ihrer Stellungnahme hat die Gegenseite keinen einzigen sachlichen Grund aufgeführt, inwiefern sich die gemeinsame elterliche Sorge nachteilig auf die gemeinsamen Kinder der Parteien auswirken könnte. Ein objektiv fundierter Sachverhalt, den Kindern nicht die gleichberechtigte Erziehung beider Elternteile zukommen zu lassen, existiert folglich nicht.

Dazu im Einzelnen:

Fakt ist in der Tat, dass die Beziehung zwischen den Beteiligten seit jeher nicht unkompliziert gewesen ist. Dennoch haben sich die Parteien seit der Geburt der Tochter Nr. 1 in 2008 gemeinsam um das, bzw. die Kinder gekümmert, der Erziehungsauftrag wurde hier – trotz der offiziell fehlenden gemeinsamen elterlichen Sorge – einvernehmlich und gleichberechtigt ausgeübt. Der Antragsteller hat sich nachweislich seit Geburt um seine Töchter gekümmert, er hat wesentliche Alltags- und Erziehungsaufgaben mit übernommen und pflegte (obwohl die Beteiligten keinen gemeinsamen Haushalt mehr führten) eine innige Beziehung zu seinen Kindern.

Der etwa anderthalbjährige Bruch im Kontakt der Kinder zum Antragsteller ist ausschließlich auf die Aktionen der Antragsgegnerin zurückzuführen, die zunächst (nachdem sie kurz nach der endgültigen partnerschaftlichen Trennung der Parteien eine neue Partnerschaft begonnen hat) einen Kontakt der Kinder zum Antragsteller in einem konfliktfreien Umfeld erschwerte, später unmöglich machte, im Weiteren dann vorsätzlich unbekannt ins Ausland verzogen ist, um den Kontakt der Kinder zum Antragsteller vollständig zu verhindern.
Es ist allein dem Antragsteller zu verdanken, dass die Kinder seit 2012 wieder einen Kontakt zu ihrem Vater pflegen können, da dieser ungeachtet der seitens der Antragsgegnerin geschaffenen massiven Erschwernisse kontinuierlich das Ziel verfolgt - und bis heute zumindst teilweise auch erreicht hat - den gemeinsamen Kindern ein Vater sein zu können.

Bestritten wurde im Übrigen nie, dass die Antragsgegnerin den gemeinsamen Kindern eine liebevolle Mutter ist; auch ein Wohnortwechsel der Kinder ist bis dato seitens des Antragstellers nicht angestrebt. Es muss jedoch dem Antragsteller zukünftig ermöglicht werden, wieder eine ebenso intensive Beziehung zu den gemeinsamen Kindern zu pflegen wie dies früher der Fall war, was in Zukunft natürlicherweise auch die Möglichkeit enthalten muss, den elterlichen Erziehungsauftrag wieder wahrzunehmen.

Die angeführte räumliche Entfernung widerspricht hierbei in keiner Weise der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge. So ist zur Entscheidung in Alltagsangelegenheiten oder Notsituationen - wie der Antragsgegnerinnenvertreterin eigentlich auf Grund ihrer Ausbildung bewusst sein sollte – die Zustimmung oder gar Anwesenheit des jeweils anderen, gerade nicht betreuenden Elternteiles, nicht notwendig. Die Ausübung der gemeinsamen Sorge betrifft hier vor allem grundsätzliche, den Lebensweg der gemeinsamen Kinder stark prägende Entscheidungen. Für die Besprechung solcher Entscheidungen bestehen mehr als ausreichende - auch kurzfristige - Möglichkeiten, sowohl fernmündlicher als auch persönlicher Natur.

Auch wird der Aussage widersprochen, der Antragsteller wäre bisher am Leben der Kinder nicht beteiligt gewesen. Zumindest bis 2010 war der Antragsteller – wie bereits ausgeführt – intensiv und nachhaltig am Heranwachsen der gemeinsamen Kinder nicht nur beteiligt, sondern hat dies aktiv mitgestaltet. Auch seit 2012 ist trotz der speziellen Umstände wieder eine starke Bindung zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern gewachsen, die es sicherlich im Weiteren noch zu verstärken gilt. Dennoch ist der Antragsteller bereits jetzt zweifelsfrei in der Lage gemeinsam mit der Antragsgegnerin für die gemeinsamen Kinder weitreichende Entscheidungen zu treffen.
Soweit dem Antragsteller aus Sicht der Gegenseite noch relevante Informationen für eine fundierte Entscheidungsfindung fehlen sollten, ist auch dies auf die Verweigerungshaltung der Antragsgegnerin zurückzuführen, die dem Antragsteller vorsätzlich – mitunter möglicherweise wichtige – Informationen über die gemeinsamen Kinder vorenthält.

Sehr richtig stellt die rechtliche Vertretung der Antragsgegnerin fest, dass es für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge einer Kooperationsbereitschaft der Elternteile bedarf, nämlich dass sie willens und in der Lage sein müssen, ihre persönlichen Bedürfnisse und Differenzen zurückzustellen, um in der Folge den Erziehungsauftrag gemeinsam ausüben zu wollen und zu können.
Seitens des Antragstellers sind diese Voraussetzungen, wie auch die grundsätzliche Erziehungseignung, nachweislich gegeben, er war stets zu einem Einvernehmen mit der Antragsgegnerin bereit, zeigte ein überdurchschnittliches Maß an Entgegenkommen. Auch ist der Antragsteller in der Lage, Belange der Kinder ernst zu nehmen und richtig einzuschätzen, sowie die eigenen Bedürfnisse im Interesse der Kinder zurückzustellen – so verzichtete er beispielsweise auf die zwangsweise Durchsetzung des gerichtlich beschlossenen Juni-Umganges 2013, um die gemeinsamen Kinder hier nicht unvorbereitet aus einem Kindergartenfest zu reißen.
Soweit die notwendigen Eigenschaften seitens der Antragsgegnerin nicht vorhanden sind, kann dies kein Ausschlussgrund für die gemeinsame elterliche Sorge sein, vielmehr müsste hier überlegt werden, ob nicht der Antragsteller eher geeignet ist, den Erziehungsauftrag – notfalls alleine – auszuüben.
Es kann nicht angehen, ist letztlich auch nicht im Sinne der Kinder oder des Gesetzgebers, dass die Antragsgegnerin einseitig die Bedingungen zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge stört, nur um ihre Alleinentscheidungsbefugnis aufrechtzuerhalten.

Dass die Antragsgegnerin bisher nur unter konkretem Druck bereit war, überhaupt Umgang zu gewähren, zeigen die bisherigen gerichtlichen Verfahren. Dabei ging es mitnichten um die Umsetzung spezieller Anschauungen des Antragstellers, sondern schlicht um das Recht der Kinder auf kontinuierlichen und unbelasteten Kontakt zum Antragsteller.
Die Pflicht des Erziehungsbeauftragten umfasst schließlich auch die Personensorge, und damit einhergehend auch die Verpflichtung und Verantwortung, angemessen über das Recht auf Umgang des Kindes mit seinen Bezugspersonen zu bestimmen und darüber hinaus alles zu unternehmen, um den Umgang mit dem jeweils anderen Elternteil zu fördern und fernerhin alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweiligen anderen Elternteil beeinträchtigen könnte.
Dass die Antragsgegnerin dazu nicht willens und in der Lage war und ist, dürfte inzwischen hinlänglich bewiesen sein.

Unerwähnt sollte aber auch nicht bleiben, dass im Einzelfall – soweit die Antragsgegnerin nicht gerade wieder einmal spontan (teils bedingt durch die nachweisliche, auch seitens des Jugendamtes festgestellte, negative Beeinflussung durch ihren jetzigen Ehemann) einen unbegründeten Groll gegen den Antragsteller hegte – eine Kommunikation durchaus möglich war.
So erfolgte beispielsweise Ende 2012 die Absprache darüber, was der Antragsteller den gemeinsamen Kindern zu Weihnachten schenken könne. Auch wurde ein Umgangstermin im Dezember 2012 nicht nur vereinbart, sondern sogar gemeinschaftlich wahrgenommen.
Wie sich unlängst bei der begleiteten Übergabe im Juli 2013 zeigte, hat die Antragsgegnerin auch keinerlei Probleme damit, mit dem Antragsteller zu kommunizieren und ihm in diesem Fall damit einhergehend auch Alltagsaufgaben betreffend die gemeinsamen Kinder zu übertragen, soweit es dem Wohl der Kinder (und im vorliegenden konkreten Fall nicht zuletzt der Bequemlichkeit der Antragsgegnerin) entspricht. So teilte die Antragsgegnerin am vergangenen Samstag bei der begleiteten Übergabe mit, die Kindergartenhausschuhe der Tochter Nr. 1 seien tags zuvor kaputt gegangen. Da der Umgangstag der einzige Tag sei, um neue Schuhe kaufen zu können, müsse dies der Antragsteller erledigen. Festzuhalten ist, dass ein solcher Einkauf auch am Freitagnachmittag oder Samstagvormittag durch die Antragsgegnerin stattfinden hätte können und derlei Beschaffungen im Hinblick auf die Unterhaltsregelungen grundsätzlich nicht in den Aufgabenbereich des Antragstellers fallen. Dennoch war der Antragsteller natürlich gerne dazu bereit und hat zusammen mit seinen Töchtern für Nr.1 neue Schuhe ausgesucht und eingekauft (und die Kosten in Höhe von 24,90 € übrigens auch selbst übernommen). War die Aufforderung der Antragsgegnerin schon keine Bitte, sondern vielmehr ein „Befehl“, so verzichtete sie ebenfalls auf einen Dank oder das Angebot, die Kosten des Einkaufes zu übernehmen. Es darf daher diesseits davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin zumindest insoweit eine Beteiligung des Antragstellers am (auch Alltags-)Leben der Kinder für selbstverständlich hält, als dass ihr daraus ein Nutzen entsteht.
Hier ist zu ersehen, dass sehr wohl eine Verständigung zwischen den Parteien gefunden werden kann, sobald die Antragsgegnerin – selbst minimal – von ihrer nicht nachvollziehbaren Verweigerungshaltung abrückt.

Bezüglich des wiederholten Vortragens betreffend die Strafanzeigen des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin und deren Ehemann, ist hier nicht – wie die Gegenseite dies ja gerne und ausdauernd tut – Aktion mit Reaktion zu verwechseln. Die Antragsgegnerin und deren Ehemann versuchten dem Antragsteller und dessen Familie erheblichen finanziellen und persönlichen Schaden zuzufügen. Da auf außergerichtliche Vermittlungsversuche nicht reagiert wurde, blieb dem Antragsteller zur Wahrung und zum Schutz seiner Rechte nichts anderes übrig, als den gerichtlichen Weg zu verfolgen. Es kann ja hier wohl nicht im Sinne einer Rechtstaatlichkeit sein, dass der Antragsteller massive Schädigungen durch die Antragsgegnerin klaglos hinnehmen muss, nur um sich bezüglich der Umgangsangelegenheiten bei der Antragsgegnerin „gutes Wetter“ zu machen.
Festzuhalten bleibt überdies, dass der Antragsteller – im deutlichen Gegensatz zur Antragsgegnerin – sich trotz der seitens der Antragsgegnerin gegen ihn initiierten Schädigungen und Strafanzeigen, weiterhin zu einer Kooperation auf Elternebene bereit sieht.

Die „Argumente“, mit denen die Antragsgegnerin eine gemeinsame elterliche Sorge zu verhindern beabsichtigt, sind insgesamt von einer vollkommen sachfremden Motivation getragen und betreffen nicht im Mindesten die Elternebene, sondern sind vielmehr auf seitens der Antragsgegnerin offensichtlich immer noch nicht verarbeitete Probleme der vormaligen Beziehung auf Paarebene zurückzuführen (wie die Antragsgegnerin auch jüngst selbst in einem gerichtlichen Schreiben betreffend die Mediation aufgeführt hat).
Es muss im Kindesinteresse an dieser Stelle nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die vorliegenden Streitigkeiten nicht deshalb vor Gericht getragen wurden, weil der Antragsteller dies wünschte, oder etwa der Vater der Mutter Umgang, Auskünfte und die Beteiligung an der Kindererziehung verweigert hätte!
Den Antragsteller von der Verantwortung bezüglich der gemeinsamen Kinder auszuschließen, nur weil die Antragsgegnerin alles daran setzt, eine Einvernehmlichkeit zwischen den Eltern zu verhindern, ist nicht - zumindest keinem vernunftorientiertem Menschen - vermittelbar.
Fakt ist, dass seitens der Antragsgegnerin keinerlei Gründe benannt wurden, die einer kooperativen Ausübung der gemeinsamen Sorge – zu welcher zumindest der Antragsteller bereit ist – entgegenstehen. Zusammenfassend trägt die Gegenseite ja lediglich vor, die Kinder hätten keine ausreichend intensive Beziehung zum Antragsteller, der Antragsteller sei nur unzureichend über die speziellen Bedürfnisse der Kinder informiert und eine Elternkommunikation sei unmöglich. Soweit dies überhaupt – was jedoch bestritten wird – der Fall wäre, wären diese Umstände ausschließlich durch die Antragsgegnerin hervorgerufen, und dementsprechend bei einem Einlenken der Antragsgegnerin kurzfristig aus der Welt zu schaffen.

Letztlich dürfte die Einrichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge mitunter auch dazu geeignet sein, die grundsätzliche Kooperationsblockade der Antragsgegnerin endlich zu beenden. Es ist der Antragsgegnerin zuzumuten, zum Wohle der gemeinsamen Kinder ihre unbegründete Verweigerungshaltung endgültig aufzugeben und gemeinsam mit dem Antragsteller für die Entwicklung der Kinder Sorge zu tragen.

Im Gegensatz zum Vorbringen der Gegenseite ist es eben nicht unerheblich, welcher der Beteiligten die Kommunikation auf Elternebene verhindert.
Grundsätzlich genügen die Einreden der Gegenseite nicht den Erfordernissen der Neufassung des § 1626a BGB. Denn das Gesetz verlangt ausdrücklich hinreichend substantiierte Gründe, denen zu Folge die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl eindeutig widerspricht.
Der Gesetzgeber hat sich dabei von dem Gedanken leiten lassen, dass selbst wenn „keineswegs immer von einer tragfähigen Beziehung zwischen den Eltern eines nichtehelichen Kindes ausgegangen werden kann, die gewährleistet, dass die Ausübung gemeinsamer elterlicher Sorge hinreichend konfliktfrei verläuft und das Kindeswohl nicht beeinträchtig“, ist „kein Grund ersichtlich, weshalb der Gesetzgeber nicht auch bei der Begründung einer gemeinsamen elterlichen Sorge darauf abgestellt hat(te), ob diese trotz darüber bestehender Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern im konkreten Einzelfall dem Kindeswohl entspricht.“

Der Gesetzgeber wollte mit seiner Novellierung gerade solche Widerstände überwinden, denen zu Folge ein nichteheliches Kind benachteiligt wird, weil seine Mutter sich auf der Ausübung der gemeinsamen Sorge entgegenstehende Streitigkeiten beruft, die sie selber – nicht selten zu diesem Zweck – hervorgerufen hat (nachzulesen in „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern“ der Bundesregierung).

Das OLG Hamm hatte daraufhin in Fällen, in denen eine mangelhafte Kommunikation die elterlichen Konflikte auf Paarebene verursacht, oder auch im umgekehrten Falle solche Konflikte eine ausreichende Kommunikation verhindern, festgestellt, dass dann nicht von unüberwindlichen Zerwürfnissen im Hinblick auf die Interessen des Kindes ausgegangen werden müsse.
Dies gelte auch, wenn die Kommunikation wegen einer objektiv nicht nachvollziehbaren Totalverweigerung der Kindesmutter nicht stattfinde. Finde der Konflikt nur auf Paar-Ebene statt, sei davon auszugehen und es den Eltern abzuverlangen, um des Kindes willen ihre Kommunikation nach und nach zu verbessern. Den Eltern sei grundsätzlich eine Konsensbereitschaft im Hinblick auf das Kind zuzumuten.
Im Vordergrund müsse der Gedanke stehen, dass das Kind zu beiden Eltern Kontakt halten müsse und die gemeinsame Sorge hierzu besser geeignet sei als die alleinige Sorge.

Genau dies ist vorliegend der Fall.

Der Gesetzgeber hat unlängst festgelegt, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl dient.
Triftige Gründe, die dagegen sprechen, liegen hier nicht vor.
Die unsubstantiierten, mitunter themenfremden, teils sogar unwahren, Vorträge der Gegenseite dürfen nicht dazu führen, dass den Kindern eine gleichberechtigte Erziehung durch beide Elternteile verwehrt bleibt. Eine einseitige Unwilligkeit und/oder Unfähigkeit der Antragsgegnerin, die elterliche Sorge gemeinsam mit dem Antragsteller zu tragen, darf im Sinne des Gesetzes nicht ausschlaggebend für einen Ausschluss des Antragsstellers vom Erziehungsauftrag für die gemeinsamen Kinder sein.
Andere, tatsächlich die Kinder betreffende, Gründe einen solchen Ausschluss zu rechtfertigen liegen definitiv nicht vor.
Der Antragsteller ist in jeder Hinsicht willens und in der Lage, eine Elternkooperation mit der Antragsgegnerin zu etablieren, welche die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge ermöglicht; seine persönliche Eignung dazu ist unstrittig. Dies ist nicht zuletzt im Rahmen der vorangegangenen Verfahren detailliert nachgewiesen geworden.
Das gemeinsame elterliche Sorgerecht ist daher zu beschließen.
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Öhm... ja, ich denke Dein LG sollte das für die mündliche Verhandlung drauf haben...

Aus dem Schriftsatz ´rausnehmen würde ich alles, was sich mit der KM befaßt und nicht notwendiger Weise eine Antwort auf den gegnerischen Schriftsatz ist - m. a. W.: Warum sprichst Du z. B. Themen wie aeS für Deinen LG oder späterer Verbleib der Kinder überhaupt an?
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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(09-07-2013, 13:06)Jessy schrieb: und ich muss voller Schande gestehen, dass ich nicht in der Lage bin, mich kurz und bündig zu fassen: Es sind fünf Seiten geworden.

Es schadet nicht, lange und erregt zu formulieren, man sollte es nur nicht gleich abschicken. Erst mal ruhiger werden und dann zusammenstreichen.

Insgesamt ist der Text viel zu erregt formuliert. Das liest man ungern. Zudem beweist er eigentlich, dass zwischen den Eltern Krieg herrscht. Wie der BGH betont hat, spielt es überhaupt keine Rolle, wenn nur ein Elternteil Terror ausübt, er reicht fürs Konstatieren einer Kindeswohlgefährdung, wenn die Diagnose "Terror" gestellt ist. Wer Schuld daran hat, spielt keine Rolle.
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