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(05-05-2013, 19:16)Ibykus schrieb: ich meinte die schon zum jetzigen Zeitpunkt widersprüchliche Rechtsprechung zum Thema "Kommunikationsstörungen".
Halte ich in einigen Wochen für obsolet. Für die Klagen ab Inkrafttreten kann und sollte man unbedingt auf die Ausführungen der Gesetzgeberin hinweisen, wo ausdrücklich Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Eltern als Ablehnungsgrund verneint werden.
Hier im Thread zitiert: http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...1#pid75331
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Das ist doch aber weder eine Erfindung des OLG-Hamm, noch ist es von der neuen Rechtslage abhängig.
Es stammt aus der Begründung zur geänderten Rechtslage und sagt aus, dass es schlicht Unsinn ist, das GSR nur wegen (einseitiger) Kommunikationsverweigerung zu verwehren.
Und wenn das Morgen Unsinn ist, so muss man wohl davon ausgehen, dass es heute und gestern auch schon Unsinn war.
So wie es in der Begründung formuliert ist, ist jeder Richter ein Idiot, der auf diese Mätzchen rein gefallen ist und es sollte nicht sehr viele Richter geben, die heute noch zu den Idioten gehören wollen.
So wie viele treue Nazis ihre Uniform ja auch nicht erst mit dem Ende Flensburger Reichsregierung gegen den Seppelhut ausgetauscht haben.
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(05-05-2013, 22:32)beppo schrieb: Und wenn das Morgen Unsinn ist, so muss man wohl davon ausgehen, dass es heute und gestern auch schon Unsinn war.
"Sinn haben" und die Rechtslage sind ohnehin disjunkt, vorher wie nacher...
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Also ich würde jedenfalls meinen GSR Antrag schon heute mit der Begründung von morgen schmücken.
Aber zum Glück habe ich dieses Problem sowieso nicht.
(05-05-2013, 20:17)p schrieb: (05-05-2013, 19:16)Ibykus schrieb: ich meinte die schon zum jetzigen Zeitpunkt widersprüchliche Rechtsprechung zum Thema "Kommunikationsstörungen".
Halte ich in einigen Wochen für obsolet. Für die Klagen ab Inkrafttreten kann und sollte man unbedingt auf die Ausführungen der Gesetzgeberin hinweisen, wo ausdrücklich Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Eltern als Ablehnungsgrund verneint werden.
Hier im Thread zitiert: http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...1#pid75331
Na, dann lies noch mal die Begründung:
Zitat:Im Rahmen der negativen Kindeswohlprüfung wird das Gericht häufig auch zu entscheiden haben, ob die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widerspricht, weil die Eltern nicht über die für die gemeinsame Sorgetragung erforderliche Kooperationswilligkeit oder Kooperationsfähigkeit verfügen. .....
wenn das kein "Wink mit dem Zaunpfahl" ist!
Hier wird zu dem aufgerufen, was bislang Praxis war:
Väterausgrenzung, wenn das Familiengericht nach Prüfung die Kommunikationsstörungen für entscheidungserheblich hält. Wie schnell und wie leicht das geht, zeigt ein Blick in die Vergangenheit!
Daran ändert auch die nachgeschobene Erkenntnis nichts:
Zitat:Auch schon manifest gewordene Kommunikationsschwierigkeiten rechtfertigen für sich genommen nicht per se eine Ablehnung der gemeinsamen Sorge, da von den Eltern zu erwarten ist, dass sie Mühen und Anstrengungen auf sich nehmen, um im Bereich der elterlichen Sorge zu gemeinsamen Lösungen im Interesse des Kindes zu gelangen. Diese elterliche Pflicht trifft nicht miteinander verheiratete Eltern gleichermaßen.
Denn das galt -wie Beppo richtig hervorhebt- schon vor der Neuregelung.
Wortlaut: "Wir stellen sie so, als wären sie verheiratet und müssten darüber entscheiden, ob eine gemeinsame Sorgerechtsausübung dem Kindeswohl entspricht"!
Diesen Text haben sich -ich übrigens auch- viele Väter anhören müssen, bevor ihnen das gemSR vorenthalten oder entzogen wurde.
Erfreullich, wenn künftig Entscheidungen über das gemSR gesetzesorientierter getroffen werden würden.
... allein mir fehlt der Glaube!
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Wenn nun eine (werdende) Mutter wie folgt um die Ecke kommt:
Zitat:Ich bin im fünften Monat schwanger und habe mich leider jetzt schon vom Vater meines ungeborenen Kindes getrennt. Es war offensichtlich, dass wir nicht mehr zueinander finden werden. Er ist darüber allerdings außer sich und verlangt trotzdem das gemeinsame Sorgerecht. Wir waren nicht verheiratet. Muss ich dem wirklich zustimmen? Es ist mir nämlich eigentlich nicht so recht. Denn ich habe leider die berechtigte Sorge, dass er mir damit nur Schaden zufügen will – zum Beispiel spätere Entscheidungen über Kita oder Schule boykottieren möchte.
Berliner Morgenpost
ist es dann nicht auch denkbar, dass ein Vater das (ersatzweise!) beantragte alleinige Sorgerecht erhalten kann, sofern die Mütter mit ihrer (wie ich finde: pauschalen und äußerst schwachen) Begründung, gegen die gemeinsame elterliche Sorge nicht durchdringt und weil schließlich sie es war, die den Vater zum Gang vor das Gericht nötigte?
Ich will hier keinesfalls falsche Hoffnungen wecken. Mich würde aber schon interessieren, wie man diese Möglichkeit gerade- oder abbiegen könnte.
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)
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Ein Posting weiter oben hast du von Kommunikation geschrieben, aber jetzt über Kooperation - das ist nicht dasselbe!
Deshalb nochmal:
(05-05-2013, 19:16)Ibykus schrieb: ich meinte die schon zum jetzigen Zeitpunkt widersprüchliche Rechtsprechung zum Thema "Kommunikationsstörungen".
Diese Rechtsprechung halte ich nach wie für obsolet, weil die Gesetzesbegründung explizit auf unzureichende Kommunikation der Eltern eingeht.
Mutti verweigert, mit Vati zu reden: Kommunikationsschwierigkeiten.
Mutti besteht auf A, Vati besteht auf B: Kooperationsstörungen. Das setzt aber voraus, dass die beiden überhaupt kommunizieren.
Kooperationsstörungen sind nicht zu beweisen, wenn keine Kommunikation stattfand. Sie sind auch nicht ein paar Wochen nach der Geburt zu beweisen, wenn die gemeinsame Sorge beantragt werden kann. Dann wird man nur auf Kommunikation abstellen können und dagegen sollte man wie gesagt die Gesetzesbegründung zitieren.
Bleiben also nur Altfälle ohne gemeinsame Sorge. Davon nur die Fälle, in denen eine wie auch immer definierte Kooperationsfähigkeit fehlt, wenns aber keine Kommunikation ist: Siehe oben.
(06-05-2013, 08:31)p schrieb: Kooperationsstörungen sind nicht zu beweisen, wenn keine Kommunikation stattfand. Sie sind auch nicht ein paar Wochen nach der Geburt zu beweisen, wenn die gemeinsame Sorge beantragt werden kann. Dann wird man nur auf Kommunikation abstellen können und dagegen sollte man wie gesagt die Gesetzesbegründung zitieren. dagegen ist ja auch nichts einzuwenden. Dieser Hinweis ersetzt aber nicht den Hinweis darauf, dass einige namhafte Oberlandesgerichte die unterschiedliche Rechtsauffassung im Sinne des Gesetzes gelöst haben.
Im Übrigen kann der Antrag auf gem.elterliche Sorge meines Wissens auch vor Geburt des Kindes gestellt werden.
Und ganz wichtig: die entscheidungserheblichen Kommunikations- oder Kooperationsstörungen folgen nicht den Beweisregeln der ZPO.
Es gilt insbesondere nicht, dass wer nicht widerspricht, zustimmt.
Die Übertragung der elterlichen Sorge unterliegt dem Amtsermittlungsgrundsatz. D.h., dass auch unter Beachtung der Prämisse, dass das gemSR a priori dem Kindeswohl dienlich ist, das Gericht ihm bekannte Umstände zu berücksichtigen hat, die dagegen sprechen.
Das Familiengericht wird aber Deiner Schlussfolgerung sowieso nicht zustimmen. Denn Kooperationsstörungen können (und lassen sich auch beweisen) auch ohne eine vorhergehende Kommunikation auftreten oder existent sein, weil sie nämlich nicht zwingend die Folge von Kommunikation oder -störungen sein müssen.
Wie auch immer:
Wir wissen aus Erfahrung, dass "Wunschdenkenstrategie" selten zum Erfolg führt und sollten das real Machbare nutzen. Dazu zählt natürlich auch das Argument, dass von der KM behauptete fehlende Kommunikation weder Kooperationsdefizite begründen noch sich Kommunikations- oder Kooperationsdefizite überhaupt nachteilig auf die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge auswirken müssen.
Da besteht aber nach wie vor ein Bewertungsspielraum vor dem mir graut!
(06-05-2013, 08:12)Bluter schrieb: ist es dann nicht auch denkbar, dass ein Vater das (ersatzweise!) beantragte alleinige Sorgerecht erhalten kann, sofern die Mütter mit ihrer (wie ich finde: pauschalen und äußerst schwachen) Begründung, gegen die gemeinsame elterliche Sorge nicht durchdringt und weil schließlich sie es war, die den Vater zum Gang vor das Gericht nötigte?
Ich will hier keinesfalls falsche Hoffnungen wecken. Mich würde aber schon interessieren, wie man diese Möglichkeit gerade- oder abbiegen könnte. Die Mutter rechtfertigt mit ihrer pauschalen und unsubstantiierten Ablehnung zwar Zweifel hinsichtlich ihrer Bindungstoleranz.
Das reicht aber auch nach meiner Überzeugung nicht, um ihr das SR zu entziehen um es dem Vater zu übertragen.
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Wenn man sich mal Inhalt und Reichweite Elterlicher Sorge vor Augen führt, also die paar Entscheidungen von erheblicher Bedeutung für ein Kind, die Eltern zwingend gemeinsam zu treffen haben, und dann die Folgen der Alleinsorge gegenüber stellt, zusammen mit der Erkenntnis, daß allein sorgende Mütter eben NICHT immer vom Kindeswohl motiviert sind (Gutachten de LMU-München zur Reform), dann steht der vermeintliche Vorteile der Alleinsorge in keinem Verhältnis zu den gravierenden Nachteilen der Alleinsorge, die weite Auswirkungen in Bereichen hat, in denen es gar nicht um diese wesentlichen Entscheidungen geht. Ich denke da an Schule.
Ich bezweifle grundsätzlich, daß Alleinsorge Vorteile hat. Dort, wo 'Mitsorgende' schwierig sind, können immer auch Einzelentscheidungen zu sorgerechtlichen Belangen getroffen werden, kann ein Gericht fehlende Zustimmung oder Uneinigkeit ersetzen - aber einem ET gleich alles entziehen und alles dem anderen übetragen, das verstößt mE gegen den verfassungsrechtlichen und verbindlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
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Was mich interessieren würde: Kommt es zum Verfahren wenn die Mutter irgendwelche Gründe vorträgt und erst dann wenn sich im Verfahren herausstellt das es keine "triftigen" sind zur gemeinsamen Sorge, oder wird schon im Schnellverfahren geprüft ob die Gründe triftig sind.
Es heisst ja der Richter entscheidet nach Aktenlage. Kommen da sämtliche alte Verfahren mit in die Beurteilung?
Gestern meinte jemand zu mir das bei Fällen die vorher strittig waren es sowieso immer zum Verfahren kommen wird.
wenn eine Mutter mit offensichtlich absurden Unsinn argumentiert, gilt der Grundsatz, das die gem elterliche Sorge dem Kindeswohl dient.
Wendet die Muter substantielle Bedenken ein, dann muss das Gericht ihnen nachgehen und prüfen - notfalls Sachverständige hinzuziehen (was dem einen oder anderen "fiktiv zahlungsunfähigen Vater" zusätzliche Chancen eröffnet. Denn wenn die KM zahlungsfähig ist, kann sie letztlich an den Kosten für den Sachverständigen als Sekundärschuldnerin beteiligt werden - auch wenn sie gewinnt! Da überlegt man sich schon mal etwas genauer, ob sich ein Einspruch lohnt)!
Recht aktuell ein Beitrag bei beck-blog mit dem Thema "Fernseher und Laptop gegen Mitsorge".
http://blog.beck.de/2013/05/13/fernseher...n-mitsorge
Es geht allerdings grundätzlich um den Beschluss des OLG Rostock:
Beschluss vom 10.09.2012 - 11 UF 49/12.
Also kurz vor der "Reform"!
Ein besonderer Hinweis gilt meinerseits dem Kommentar #1.
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Bei dem wüßte ich sowieso gerne, wer dahinter steckt.
Früher schien er eher traditioneller Hardliner zu sein und jetzt schreibt er eher Justizkritisch.
Dachte immer er sei selbst Richter, scheint aber nicht so zu sein, da er nun von Richtern in der dritten Person spricht.
Oder bist du das blue?
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Schon lustig, wie der BURSCHEL seine Stänker-Artikel immer zeitaktuell platziert.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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(13-05-2013, 19:30)beppo schrieb: Bei dem wüßte ich sowieso gerne, wer dahinter steckt. War ganz einfach:
http://community.beck.de/user/profil/hopper
"Hoffnung ist eben nicht Optimismus, ist nicht Überzeugung, daß etwas gut ausgeht, sondern die Gewißheit, daß etwas Sinn hat - ohne Rücksicht darauf, wie es ausgeht." - Václav Havel
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(14-05-2013, 14:17)Pistachio 00 schrieb: War ganz einfach:
http://community.beck.de/user/profil/hopper
Laut seinem Profil hat er nur Grundkenntnisse in der deutschen Sprache. Wundert mich nicht. Das Kauderwelsch der Juristen versteht ja auch wirklich kaum jemand.
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
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(14-05-2013, 14:17)Pistachio 00 schrieb: War ganz einfach: Ich meinte natürlich nicht Ihro Gnaden, Hopper himself sondern den Kommentator #1.
Hier noch die letzte Pressemeldung des BMJ mit den wichtigsten Eckpunkten.
http://tinyurl.com/buxddcg
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Ein neues Tagesseminar von vafk-Anwalt Gnau
Sein Seminar bezüglich Umgangsanträge fand ich schon gut.
http://www.youtube.com/watch?v=2pyLbH_m0uM
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Heute berichtet ein Vater im beck-blog über die GSR-Verfahren am AG Köln:
Zitat:Das gemeinsame Sorgerecht wurde vom Richter zwar erteilt - die Bereiche Schule und Gesundheitsfürsorge verbleiben jedoch als Alleinsorge bei der Mutter. Somit ist dieses GSR praktisch wertlos.
http://community.beck.de/comment/reply/55556/52599
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Ein gerichtlicher Vergleich. Warum hat der Vater den angenommen, wenn er doch ein Urteil hätte haben können?
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"Entweder Sie vergleichen sich oder es gibt gar keine gemeinsame Sorge". Wie viele Väter entscheiden wohl pro Vergleich, vor allem wenn sie wenig Lust und Geld haben, vor dem OLG weiterzufechten?
und ein Urteil gibt's sowieso nicht, My Lordschaft!
Der Vergleich sichert die gemeinsame elterliche Sorge!
Und er sichert -mir jedenfalls- das weitere Vorgehen, für dass mir die meisten Mütter fast immer Anlaß geben, um auch in den ausgeschlossenen Bereichen weiter zu kämpfen!
Dann steht auf meinem Brief eben nicht mehr
"kein Sorgerecht - kein Unterhalt! Basta."
sondern
"fiktives Einkommen - fiktiver Unterhalt! Basta."
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(11-07-2013, 13:40)Ibykus schrieb: Und er sichert...das weitere Vorgehen, ...in den ausgeschlossenen Bereichen weiter zu kämpfen!
Sorry, das verstehe ich nicht...
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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