Ein typisches Beispiel für die grenzenlose Arroganz und Selbstzentriertheit von Berobten. Sie überstrahlt sogar glasklare Regeln im Beurkundungsgesetz. Bei dieser Rechtstreue und Kenntnis einfachster Vorschriften des eigenenen Berufs hat er eigentlich sofort entfernt zu werden. Vielleicht bewährt er sich bei leichten Tätigkeiten im Gartenbau.
Noch zwei Fragen:
- Wieso ging es bei dieser geringen strittigen Summe gleich ans Landgericht statt ans Amtsgericht?
- Wie lautete die Begründung seines Antrages?
- Wieso ging es bei dieser geringen strittigen Summe gleich ans Landgericht statt ans Amtsgericht?
- Wie lautete die Begründung seines Antrages?
- Das ganze ging über die Notarkammer und von da aus zum Landgericht. Wenn ich es richtig verstanden habe, ist die Präsidentin des hiesigen Landgerichtes von Amtswegen für Kostenstreitigkeiten bzgl. Notare zuständig. Das Amtsgericht war zu keinem Zeitpunkt involviert.
- Er hat es mehrere Seiten lang ausführlichst und langatmig begründet. Die Kernaussagen waren:
- als selbständiger Notar mit Gewinnerzielungsabsicht gilt die Kostenordnung für ihn nicht
- Das ganze ist kein KU-Titel, weil der KU ja zu Händen der KM gezahlt wird
Hab grad mal wieder die Trennungsfaq gelesen (mach ich immer mal wieder, damit ich sie auswendig kann ) - und da fiel mir zu disem Thema auf, dass der §55a Kosto seit 1. August 2013 außer Kraft gesetzt ist. Was muss ich denn dem unwilligen Notar jetzt für ein Gesetz um die Ohren werfen, wenn er Kosten geltend machen will?
Zitat:Außer Kraft am 1. August 2013 durch Artikel 45 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) . Zur weiteren Anwendung s. §§ 134 und 136 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586).
Zitat:Neu bei den Beurkundungsverfahrens- und Entwurfsgebühren sind die entsprechend dem
jeweiligen Gebührensatz abgestuften Mindestgebühren. Sie tragen dem Umstand Rechnung,
dass eine auch nur annähernd kostendeckende Tätigkeit bei der Beurkundung oder der Fertigung
von Entwürfen zu geringeren Entgelten in der Regel nicht möglich sein wird. Mit Akzeptanzproblemen
dürfte angesichts des von den Beteiligten unmittelbar wahrzunehmenden
Aufwands im Beurkundungsverfahren nicht zu rechnen sein.
Klingt so, als darf man nun den normalen Gebührensatz einer Beurkundung zahlen.
Auf Seite 90 steht allerdings:
Zitat:(3) Beurkundungen nach § 62 Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes und die Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur
Zwangsvollstreckung im Ausland sind gebührenfrei.
"Absatz 2 dieser Vorbemerkung übernimmt den Regelungsgehalt des geltenden § 143 Absatz 2 KostO, Absatz 3 den des § 55a KostO, der nicht nur für die Beurkundungsverfahren im Sinne von Hauptabschnitt 1 gelten soll, sondern auch für Beurkundungen im weiteren Sinn, also beispielsweise für Vermerkurkunden nach Hauptabschnitt 5. Die Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland nach § 245 FamFG löst keine Gebühren aus. Dies muss jedoch nicht ausdrücklich angeordnet werden; es ergibt sich vielmehr daraus, dass das Kostenverzeichnis hierfür keinen Gebührentatbestand vorsieht."
Es hat sich also offenbar nichts geändert.
§ 62 Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes umfasst Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft, Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes, Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
ich hänge mich hier ausnahmsweise ran. Gibt es schon etwas Neues bzgl. der Frage, ob mittlerweile eine Titulierung von Unterhaltszahlungen nun doch gebührenpflichtig ist? In meinem Fall einer nachehelichen Scheidungsvereinbarung (den ich gerne in einem neuen Thread ausführlicher schildern werde), wurde folgendes kalkuliert: 2 Kinder, 2 und fast 5 Jahre alt = 416 (Unterhalt) * 2 (Kinder) * 12 (Monate/Jahr) * ZWANZIG (was auch immer, für BEIDE) = knapp 200.000 Geschäftswert!
(Mittlerweile weiß ich, dass man das über das Jugendamt hätte machen sollen, aber das wusste ich vorher nicht).
Auf Nachfrage hin, wurde das mit "§52 Absatz 4, Absatz 6 Satz 1 des Gerichts- und Notarkostengesetzes" begründet. Kopiert wurde eine Seite 155 des "Streifzug durch das Gerichts- und Notarkostengesetz". Habe ich mal angehängt. Das liest sich (natürlich) nach der für den Notar bestmöglichen Auslegung des Paragraphen.
Da das ganze innerhalb einer nachehelichen Scheidungsvereinbarung beurkundet wurde, stimmt die Aussage. Gebühren fallen an. Gebührenfrei sind nur die genannten Einzelvorgänge. Beim Jugendamt zu beurkunden, hätte nichts genutzt. Die hätten dich abgewiesen.
Wenn du eine komplette Scheidungsfolgenvereinbarung beim Notar machst, kostet alles was. Du kannst nicht den Abschnitt "Kindesunterhalt" rausrechnen. Die Vereinbarung ist eine Sache zwischen den Ex-Ehegatten, das kostet immer.
Wenn du hingehst und den in der faq empfohlenen Kindesunterhaltstitel beurkundest, kostet das nur Schreibgebühr. Das ist eine einseitige Verpflichtung gegenüber dem Kind.