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Ist folgendes wirklich rechtmäßig und es gibt keine Möglichkeit dagegen etwas zu tun ?
- Die Frau hat bei der Heirat (Zugewinngemeinschaft) ein Sparbuch mit hohem Guthaben das sie dem Mann verschweigt.
- Der Mann setzt sein gesamtes Vermögen das er vor der Ehe hatte für gemeinsame Investitionen ein (Haus, Urlaube, Auto ....)
- Bei Scheidung belegt sie erstmalig ihr Anfangsvermögen (Sparbuch) und teilt mit dass dieses Sparbuch nicht mehr existiert..
Somit hatte die Frau ein nettes Anfangsvermögen das zum Zeitpunkt der Scheidung nicht mehr da ist. Wohin das Geld verschwunden ist interessiert keinen.
Das Anfangsvermögen der Frau wird auch noch über die Ehezeit indexiert und verringert ihren Zugewinn.
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(22-07-2013, 00:23)fehs schrieb: Das Anfangsvermögen der Frau wird auch noch über die Ehezeit indexiert und verringert ihren Zugewinn. Wenn es ihren Zugewinn verringert, ist es ja positiv.
Dass der Mann sein voreheliches Vermögen mit seiner Ehefrau innerhalb der Ehe verprasst, ist weder illegal noch anrüchig - höchstens sehr dämlich seitens des Mannes. Dagegen hilft nicht viel - es sei denn, dass sie zu Beginn der Ehe schriftlich, vielleicht in einem Ehevertrag erklärt hätte, sie hätte nichts.
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(22-07-2013, 01:26)Petrus schrieb: (22-07-2013, 00:23)fehs schrieb: Das Anfangsvermögen der Frau wird auch noch über die Ehezeit indexiert und verringert ihren Zugewinn. Wenn es ihren Zugewinn verringert, ist es ja positiv.
Nein, ist es nicht. Petrus hat da was mißverstanden. Egal...
Zu Deiner Frage, fehs: Ja, das ist absolut legal und okay. Sogar wenn so ca. 10k € nach der Trennung verschwinden ist das lt. meiner Richterin noch okay. Schließlich muss sich Ex ja erstmal die Wohnung neu aussstatten (obwohl sie alles mitgenommen hat).
Es wäre höchsten interessant zu wissen, wann das Sparbuch aufgelöst wurde. Sollte der Termin "passen", kann man daraus etwas konstruieren.
Ansonsten weiß er halt jetzt, dass er ab der ersten Minute hintergangen wurde.
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Ich bin nicht sicher ob es richtig verstanden wurde und es geht um mehr als 10k Eur
Beispiel:
- Die Frau hatte ca. 100k Eur zum Zeitpunkt der Eheschließung auf einem geheimen Konto.
- Zum Beginn des Trennungjahres waren die 100k Eur nicht mehr da.
Wenn am Ende ein Haus aufzuteilen ist das einen Wert von 500k Eur hat, das während der Ehe gekauft wurde und ausschließlich vom Anfangsvermögen des Mannes finanziert wurde, dann gehört jedem bei der Scheidung 50%, also 250k Eur (wenn beide auf das Haus eingetragen sind).
Hätte die Frau kein Anfangsvermögen, dann müßte sie 50% von ihrem Zugewinn (250k) dem Mann geben, der ja keinen Zugewinn hat.
Das sind 125k Eur
Hat sie nun ein geheimes Anfangsvermögen von 100k das am Ende verschwunden ist, das auch noch indexiert wird, dann muss sie dem Mann nur 50% von 250k - ca. 130k geben (Indexiert bei 15 Jahren Ehe).
Das sind 60k Eur
Sie hat also mit Ihrem geimen Anfangsvermögen den Mann von Anfang an über den Tisch gezogen, der im guten Glauben an die Ehe alles eingebracht hat.
Das ist auch noch rechtlich vollkommen legal !
Ich bin der Meinung da stimmt etwas mit den deutschen Gesetzen/Verträgen nicht, denn das animiert ja geradezu den Partner gleich zu Beginn der Ehe zu hintergehen. Jeder der den anderen nicht hintergeht ist am Ende u.U. der Dumme.
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(23-07-2013, 00:19)fehs schrieb: Jeder der den anderen nicht hintergeht ist am Ende u.U. der Dumme.
Du hast es erfasst..
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(23-07-2013, 00:19)fehs schrieb: Ich bin der Meinung da stimmt etwas mit den deutschen Gesetzen/Verträgen nicht, denn das animiert ja geradezu die Frau den Mann gleich zu Beginn der Ehe zu hintergehen. Der Mann ist am Ende immer der Dumme.
So rum stimmt es.
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(23-07-2013, 00:19)fehs schrieb: ...der ja keinen Zugewinn hat.
Wieso hat er den nicht? Das Haus ist doch noch da. Oder hatte er 250k zu Beginn? Indexierungen außen vor läuft es doch so (genau so, wie Du schreibst):
Er zu Beginn 250, am Ende 250 (Haus / 2), Zugewinn = 0
Sie zu Beginn 0, am Ende 250 (Haus / 2), Zugewinn = 250
Ausgleich von ihr an ihn: 250/2=125
Er zu Beginn 250, am Ende 250 (500 / 2), Zugewinn = 0
Sie zu Beginn 100, am Ende 250 (500 / 2), Zugewinn = 150
Ausgleich von ihr an ihn: 150/2=75
Lustiger ist es, wenn er auch nichts hat:
Er zu Beginn 0, am Ende 250 (500 / 2), Zugewinn = 250
Sie zu Beginn 100, am Ende 250 (500 / 2), Zugewinn = 150
Ausgleich von ihm an sie: 150/2=75
Und ein richtiger Schenkelklopfer ist, wenn er vor der Ehe die Bude gekauft hat und mit negativem Anfangsvermögen in die Ehe geht. Der Gag ist nämlich, dass es seit ein paar Jahren kein negatives Anfangsvermögen mehr gibt. Dann wird das Anfangsvermögen einfach auf 0 gesetzt.
Er zu Beginn 0 (real 250k Miese), am Ende 250 (500 / 2), Zugewinn = 250 (real hat er aber keine Kohle, gerade 0 erreicht)
Sie zu Beginn 0, am Ende 250 (500 / 2), Zugewinn = 250
Ausgleich = 0, nur das sie die 250k wirklich hat und er hat nix.
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(23-07-2013, 08:59)bubble schrieb: Der Gag ist nämlich, dass es seit ein paar Jahren kein negatives Anfangsvermögen mehr gibt.
Früher gab es keines, aber seit 2009 gibt es negatives Anfangsvermögen. Es ist aber noch etwas komplizierter, die Höhe der Ausgleichsforderung ist immer auf maximal die Hälfte des Endvermögens begrenzt. Zum Zugewinnausgleich steht viel in anderen Threads.
Nur das noch:
Zitat:Ist folgendes wirklich rechtmäßig und es gibt keine Möglichkeit dagegen etwas zu tun ?
Auf illoyale Vermögensverringerung plädieren. Die Kombination aus ursprünglichem Verschweigen und Verschwinden muss zur Herausnahme dieses Betrages aus dem Vermögensausgleich führen. Wie die Praxis von unseren hochgeschätzen Robenständen aussieht, ist auch klar. Trotzdem: Vorbringen. Wer weiss, ob sich nicht noch Wege zum OLG eröffnen. Problem wird unter anderem sein, das anfängliche "Verschweigen" nachzuweisen.
Verschoben, klingt nach konkretem Fall.
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(23-07-2013, 00:19)fehs schrieb: Ich bin der Meinung da stimmt etwas mit den deutschen Gesetzen/Verträgen nicht, denn das animiert ja geradezu den Partner gleich zu Beginn der Ehe zu hintergehen. Jeder der den anderen nicht hintergeht ist am Ende u.U. der Dumme. Ungefähr so kann man das ausdrücken. In der standesamtlichen Ehe gehts ums Geld - wer ein Liebesbekenntnis abgeben will, muss nicht zum Standesamt. Wie wärs mit einem Prediger aus der Nachbarschaft - notfalls kann man mich für Kaffee und Kuchen engagieren; die Bibel bringe ich mit
p's Kommentar fasst es zusammen: " illoyale Vermögensverringerung [aufgrund von] Kombination aus ursprünglichem Verschweigen und Verschwinden". Beide Ehepartner sind zur Auskunft auf Verlangen verpflichtet ( BGB § 1379) verpflichtet - vielleicht habt ihr bei Eurer Heirat über Eurer Vermögen gesprochen und sie hat arglistig ihren Teil verschwiegen.
Im Bezug auf " das anfängliche 'Verschweigen' nachzuweisen" ist noch BGB § 1377 (3) interessant - demnach gilt
Zitat:Soweit kein Verzeichnis aufgenommen ist, wird vermutet, dass das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt.
Damit werden ihre 100kEUR zum Zugewinn. Es hängt also nur daran, ihr nachzuweisen, dass das Geld einmal da war. Und irgendeine Erklärung wird sie ja wohl abgeben - zB., dass sie das Geld in kleinen Stücken in Handtaschen, Schminke und die Pflege ihrer Oma investiert hat. Vielleicht kann man da noch nachhaken und prüfen, ob die Angaben mit den Kontobewegungen übereinstimmen.
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Was mich bei einer Zugewinngemeinschaft interessiert:
Wie läuft das ab, wenn miese gemacht wurde?
z.B.
Er vor der Ehe 0,-€ bei der Scheidung -20.000,-€ (Schulden)
Sie vor der Ehe 0,-€ bei der Scheidung 0,-€
Muss Sie ihm dann 10.000,-€ geben?
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Die Antwort hab ich bereits geschrieben: Die Höhe der Ausgleichsforderung ist immer auf maximal die Hälfte des Endvermögens begrenzt. Wer kein oder negatives Endvermögen hat, muss auch nichts ausgleichen.
Wer nach der Ehe mehr Schulden wie vor der Ehe hat, bekommt deswegen nichts. Zur Herausnahme des Sparbuchs siehe §1385 BGB Abs. 2, der sich auf §1375 BGB bezieht:
Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands
1. unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
2. Vermögen verschwendet hat oder
3. Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.
Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.
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