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22-09-2013, 15:37
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22-09-2013, 15:48 von Antragsgegner.)
Moin,
so, die KM hat nun mit einem Ordnungsgeldantrag gegen mich wegen Verstoss gegen den gerichtlichen Umgangsvergleich (vööööllig haltlos, einfach nur dumm von ihr und der RAttin!) den offenen Krieg erklärt und kurz darauf mit einer EA auf EU/TU den Krieg auch begonnen.
Für mich gilt ab sofort: Keine Gespräche mehr, Umgang nur nach Gerichtsvergleich - Ende.
So. Nun ist der EA-Antrag sehr umfangreich von ihr beschrieben (sie armes Opfer - ich Schuld an Allem) und sie hat zu jedem Punkt wohl eine EV bei ihrer RAttin abgelegt (muss n echtes Bündel sein!). Nun werde ich natürlich mit Hilfe meines RA das alles probieren zu entkräften.
Sollte man da evtl. auch mal in Erwägung ziehen Antrag auf Prüfung nach §154 StGB zu stellen?
Was für Gefahren könnten mir drohen, außer das sie plötzlich mit nem 170er kommt (der auch völlig haltlos wäre...) [oder was anderes - also provokativ, damit sie ihren Unterhalt aufgrund eines Strafantrags verwirken könnte]
Scheidung 2014 - Arm aber glücklich.
(22-09-2013, 15:37)DerArsch schrieb: Moin,
so, die KM hat nun mit einem Ordnungsgeldantrag gegen mich wegen Verstoss gegen den gerichtlichen Umgangsvergleich (vööööllig haltlos, einfach nur dumm von ihr und der RAttin!) den offenen Krieg erklärt und kurz darauf mit einer EA auf EU/TU den Krieg auch begonnen. wie lautet denn der Antrag, den sie im Wege der eAO gestellt hat?
Und wie begründet sie den Ordnungsgeldantrag?
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eAO: ich soll ab sofort jeden Monat ~700eur Ehegattentrennungsunterhalt zahlen. Nebst umfangreicher Begründung und Berechnung. Zu jeden Grund eine EV von ihr.
Ordnungsgeldantrag: hatte hier ja schon mal gefragt wegen 3. Umgangswochenende. Das fand statt mit meinem Hinweis das sie für den Transport zuständig ist. Da sie das Kind nicht am vereinbarten Tag abholen konnte blieb es bei mir und sie holte es erst am nächsten Tag ab. Darauf jetzt der Antrag mit Verweis auf den Umgangsvergleich obwohl dieses Wochenende in keinster Weise davon gedeckt ist.
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also: wenn sie umgangsberechtigt ist, trägt sie die kosten des umgangs
also: TU - es gibt glaube ich, verjährungsfristen für TU. wie lange lebt ihr schon getrennt?
google mal: verwirkung ehegattenunterhalt kommt eine menge an entscheidungen raus!
bb
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23-09-2013, 10:10
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23-09-2013, 10:11 von Antragsgegner.)
Nene ich bin umgangsberechtigt. Kind lebt bei KM. Ich bekomme es die ungeraden Wochen laut Vergleich. Ihr Ordnungsgeldantrag läuft gegen ein gerades Wochenende, was jetzt zusätzlich auf ihren Wunsch statt fand und wo ich im Vorfeld schon gesagt habe sie muss bringen und holen.
edit: eigentlich geht es hier um ein 154er gegen sie und was mir passieren könnt wenn ich das los trete.
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wieso lebt das Kind bei der KM wenn du das Kind jede ungerade Woche hast? Ihr seid dann abwechselnd alleinerziehend, das Kind lebt bei dir, ist bei dir Zuhause und bist nicht umgangsberechtigt sondern betreust dein Kind.
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23-09-2013, 12:32
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23-09-2013, 12:33 von Antragsgegner.)
Bitte jetzt keine Goldwaagen raus holen. Jeder hier weiß wie es gemeint ist. Zurück zum Thema.
edit: ich bekomme das Kind die ungeraden Wochenenden, nicht ganze Wochen.
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Lass das mit dem Strafantrag. Sei froh, dass du Umgang hast. Gibt nur böses Blut.
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Mein Anwalt hat mir heute gesagt dass das Gericht sich von ganz allein dafür interessieren wird wenn wir die Aussagen nachweislich entkräften.
Scheidung 2014 - Arm aber glücklich.
Sie macht den Trennungsunterhalt im Wege einer eAO geltend, die sie eidesstattlich versichert.
Wenn sie die entscheidungserheblichen Tatsachen nachweislich unwahr vorträgt, würde ich im Hauptverfahren unter Hinweis darauf den Anspruch beantragen abzuweisen.
Natürlich kannst Du auch die StA einschalten, was ich mir aber vorbehalten würde. Denn solch ein Vorgang läßt sich auch ganz gut als Druckmittel nutzen, nämlich dann, wenn es wegen dieser Verfahren zu Umgangsschwierigkeiten kommt - und das wird es!
Den Ordnungsgeldantrag einfach unter Hinweis auf § 98 IV FamFG mit der Begründung abwehren, sie hätte sich Dir ggü verpflichtet, das Kind abzuholen; es handele sich insoweit um ein Mißverständnis.
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(23-09-2013, 13:29)DerArsch schrieb: Mein Anwalt hat mir heute gesagt dass das Gericht sich von ganz allein dafür interessieren wird wenn wir die Aussagen nachweislich entkräften.
Humbug, dein Anwalt glaubt wohl an Gott.
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Sehe ich auch so. Das wäre das erste Familiengericht in Deutschland, das von sich aus versucht, einer Frau und Mutter was am Zeug zu flicken.
Zur Unterhaltsverwirkung: wenn dir die Exe nicht gerade nach dem Leben getrachtet hat (und Du mindestens vier Zeugen dafür hast), dann vergiss es.
Austriake
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einspruch:
verwirkung des unterhalts durch mutwillige herbeiführung der hilfsbedürftigkeit....hab ich dem jobcenter bei meiner exe auch mitgeteilt...sind ganz klein geworden!
bb
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(23-09-2013, 15:35)netlover schrieb: einspruch:
verwirkung des unterhalts durch mutwillige herbeiführung der hilfsbedürftigkeit....hab ich dem jobcenter bei meiner exe auch mitgeteilt...sind ganz klein geworden!
Und? Mit welchem Ergebnis?
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Ich habe der Gründe mehrere die durch OLG/BGH-Entscheidungen belegt sind zur Verwirkung... und wenn es nur für eine Herabstufung/zeitliche Begrenzung reicht.
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Ich wünsche Dir allen Erfolg damit. Sollte es klappen, wäre es schön das Urteil hier einzustellen, damit andere Betroffene davon zehren können.
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Sehr gern.
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@der [Unterschreitung des Mindestniveaus]:
ergebnis: nullzahlungfürnix!
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Laut Anwalt haben wir schon mal einen guten Anwalt erwischt, der sehr objektiv ist und wo es kein Frauenbonus gibt.
Dazu behaupte ich mal dass die RAttin den Anwalt nicht kennt...
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Ich meinte natürlich "guten Richter".
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