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Null Uhr - 19.05.2013 die Lange Nacht des Sorgerechts
lese gerade beim Deubner-Infoserve:
Zitat:Sehr geehrter Herr Emmermann,

seit der Neuregelung des § 1626a BGB ändert sich in Ihrer Beratungspraxis einiges:

So kann das Familiengericht jetzt bei nicht mit einander verheirateten Eltern auf Antrag des Vaters die elterliche Sorge
ganz oder teilweise auf beide Elternteile gemeinsam übertragen.
Einzige Voraussetzung: Es darf dem Kindeswohl nicht widersprechen. Die Zustimmung der Mutter spielt dabei keine Rolle....
In welchem Land leben die, die solche Informationen verbreiten?
Das mag der gesetzliche Ansatz oder der der Neuregelung des § 1626a intendierte Sinn des Gesetzgebers gewesen sein.
Aber wer von den am Antragsverfahren beteiligten Professionen hält sich daran? Die deutsche Familiengerichtsbarkeit ganz sicher nicht!
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Ein Anwalt muss seinem Mandat ja eine Klage schmackhaft machen...
Scheidung 2014 - Arm aber glücklich.
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(29-10-2013, 13:02)Ibykus schrieb:
Zitat:.. beim Deubner-Infoserve:
In welchem Land leben die, die solche Informationen verbreiten?
Na, im Juristenstadel .....Angel

Die Neuregelung des §1626a ist nichts weiter als eine ABM-Maßnahme für die Anwaltszunft. Und Volksverdummung.

Konkret habe ich nun etliche Verfahren mitgekommen - in unserer Begleitung eigentlich alle erfolgreich. Aber kein einziges "schriftliches, vereinfachtes Verfahren". Das scheint nur eine theoretische Möglichkeit zu sein, die in der Rechtspraxis keine Anwendung findet.

Zitat:Und hier hat wieder einer das Sorgerecht erhalten:

- Ende Mai den Antrag gestellt
- Das Gericht Tempelhof-Kreuzberg gibt der KiMu eine achtwöchige Stellungsnahmefrist
- kurz vor Ablauf beantragt KiMu Fristverlängerung - die ihr gewährt wird.
- Am letzten Tag der Nachfrist geht ein "Widerspruch" ein, der im wesentlichen aus Textbausteinen des vam(v) besteht. Weil sie evtl. mal wegziehen will, soll ABR ihr verbleiben und weil der Vater "nur den mindesten Mindestunterhalt" bezahlt, könne die Vermögenssorge ihm keinesfalls überlassen werden. Es sei unerhört, dass der Vater das (zusätzliche) Taschengeld ans Kind, teilweise von der Übernahme häuslicher Pflichten abhängig mache. Im übrigen sei alles auch die letzten 13 Jahre gut bei ihr gelaufen.
- Gericht beraumt für Ende Oktober Termin zur Anhörung an, Kind wird geladen
- im Termin redet Vater a) "nur von den positiven Einigungen" und er besteht b) darauf, dass die Kimu "die Gründe" vorträgt.
- als das RichterIN nach "konkreten" Gründen fragt, hebt die Kimu erneut zum Schmonzetten-Vortrag an.
- Nachdem das RichterIN klargestellt hat, dass es kein prophylaktisches Wegzugs-ABR geben wird ...... kann sie die Einigung der Eltern protokollieren. Jedenfalls wird so eindringlich mit der Kimu geredet, dass ein Beschluss vermieden wird. Das scheint für das RichterIN wichtig. Zumindest spart sie sich die Gründe.
- das Kind saß vergeblich vor der Tür und wurde nicht (mehr) gehört.

Zwischenfazit aus meinen bisherigen Beobachtungen:
Es gibt kein Sorgerecht im vereinfachten Verfahren gegen den Willen der Mutter.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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(29-10-2013, 14:17)sorglos schrieb: Es gibt kein Sorgerecht im vereinfachten Verfahren gegen den Willen der Mutter.
um das anhand eines -nämlich an meinem- Einzelfalles zu beweisen, veröffentliche ich ja sehr zu RA Borkenkäfers Verärgerung alle Schriftsätze und Entscheidungen.

Im Übrigen habe ich diese Ansicht schon gleich zu Beginn des Inkrafttretens der Neuregelung geäußert: ".... der Kampf geht weiter".

Und je älter unsere Kinder werden und je weniger wir sie infolge dessen belasten, werden wir ihn verschärfen.
Schließlich werden wir den Kampf gewinnen. Wir betroffenen Väter könnten uns gelegentlich ggseitig besser unterstützen, indem wir uns auf die Sache konzentrieren und abgestimmter das Netz "durchfluten"!
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(29-10-2013, 15:47)Ibykus schrieb:
(29-10-2013, 14:17)sorglos schrieb: Es gibt kein Sorgerecht im vereinfachten Verfahren gegen den Willen der Mutter.
um das anhand eines -nämlich an meinem- Einzelfalles zu beweisen, veröffentliche ich ja sehr zu RA Borkenkäfers Verärgerung alle Schriftsätze und Entscheidungen.
Vielleicht habe ich mich mißverständlich ausgedrückt. Du kannst das mit deinem Verfahren doch gar nicht "beweisen", denn dein Verfahren ist doch schon längst in das "normale" strittige Verfahren übergegangen.

Ich will sagen:
Es gibt kein "vereinfachtes, schriftliches Verfahren" nach §155a FamFG, in dem gegen den Willen der Mutter ein Sorgerecht zugeteilt wird.

Mir ist jedenfalls bisher kein einziges bekannt geworden. In etlichen Fällen, wo der Vater das SR wollte, endete es durch Sorgeerklärung beim Jugendamt (sachlogisch nicht gegen den Willen der Mutter). In allen anderen Fällen, werden a) bei den kleinsten, unsubstantiierten Bedenken der Mutter die Verfahren von den RichterINNEN ins "normale streitige" Verfahren (= höherer Streitwert von 3000€) "überführt" oder b) wegen der Kollision mit §159 FamFG (Anhörung der Kinder) als normales Verfahren geführt. Diese enden meist nach §156 als Vergleich (sachlogisch nicht gegen den Willen der Mutter). Die wenigen, die bisher "echt streitig gegen den Willen der Mutter" endeten, haben gemeinsam, dass bisher kein Vater das "ganze Sorgerecht" gegen den Willen der Mutter erhalten hat, sondern vielmehr Teilbereiche wie ABR, Vermögenssorge, Schul- oder Gesundheitssorge bei der Mutter verblieben und ggf. noch Beschwerden laufen.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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Da kommt Freude auf, wenn ich das lese.
Mein Termin am 05.12.2013 (Antrag vor 4 Monaten gestellt) wird mit Sicherheit in die gleiche Richtung laufen Undecided nach dem Prinzip... nichts sehen, nichts hören, nichts sagen ... was die KM belasten könnte.
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(29-10-2013, 16:59)sorglos schrieb: Du kannst das mit deinem Verfahren doch gar nicht "beweisen", denn dein Verfahren ist doch schon längst in das "normale" strittige Verfahren übergegangen.
was festzustellen Dir aber nur möglich ist, weil ich es veröffentlicht habe. Wink

Heute erhalte ich einen Anruf eines mitsorgeberechtigten Vaters, der unterhaltsrechtlich zerlegt wird und der die Welt nicht mehr versteht, weil die Mutter seiner Kinder zu Allem auch noch den Umgang boykottiert und seine Ordnungsgeldanträge dagegen "im Sande verlaufen".

Man kämpft gegen Windmühlen glaube ich und stelle mir die Frage nach dem Sinn des Zeitaufwandes, der ja die eigene Lebensqualität nicht gerade erhöht.
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Vereinfachte Verfahren im Familienrecht waren immer schon verlogene Rohrkrepierer. Das ist den Familienrechtsroben altbekannt aus dem "vereinfachten Verfahren" zur Unterhaltsfestsetzung nach § 249 FamFG, das sogar alle paar Jahre reformiert wird um damit es endlich mal zündet. Was es noch nie getan hat, in diesem Fall allerdings zum Glück.

Soll'ne sich halt zu Tode verhandeln...
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heute erhalten:

Benachrichtigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes

Es werden noch Wetten angenommen *lächel*
Auflösung: morgen!
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Gewinnmitteilung von einem Preisausschreiben?Big Grin
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Ich hab eine Frage, die mich schon seit Tagen beschäftigt.

Der Anwalt der KM schreibt - ich würde keinerlei Absprachen einhalten - was nicht stimmt.

Beispiel:
KM spricht mit KV die Termine für die Abholung des Kindes bei der Tagesmutter bzw. Kita ab. Diese werden sorgfälltig eingehalten.
KV hat einen neuen Arbeitgeber und muss Kind früher wie sonst zur Tagesmutter/Kita bringen, da er es sonst nicht pünktlich schafft auf der Arbeit zu sein. KM wurde dies vom KV mitgeteilt. Tagesmutter beschwert sich bei KM, da sie von KM keine Info erhalten hat. KV steht wie ein Depp da! KM verurteilt KV und ist nicht bereit ein kompromiss einzugehen und wirft KV vor (laut Anwalt) die Absprachen nicht einzuhalten.

Aus meiner sicht wurden ABSPRACHEN eingehalten. Kind weg bringen, Kind abholen.
Aus meiner sicht hat es hier am Informationsaustausch gehadert. KM hat Info an Tagesmutter nicht weiter gegeben (Komunikation)

Meine Frage:
Wie sieht es das FamG? Wird hier auch zwischen "Absprache" und "Komunikation(fehler)" unterschieden?

Wo runter fallen Absprachen bzw. wann sind es Verständigungsproblem?

Vielen Dank :-)
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Hier nun -damit könnte auch die von @theddendorfer gestellte Frage beantwortet sein- der Zurückweisungsbeschluss des Oberlandesgericht Hamm.

Immerhin ist man meiner Rechtsauffassung gefolgt, dass der 1696 BGB nicht anwendbar ist und die Schranken für eine Übertragung des gemSR sich allein an § 1626a BGB zu orientieren haben (was RA Borkenkäfer und die junge und unerfahrene Richterin doch wohl verkannt hatten).

Akt Nr. 11 des Possentheaters
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Oh Mann was für ein Mist.
Da wird dir die Schuld dafür gegeben das du gegen Verfassungsfeindliche Gesetze in der Vergangenheit ankämpfen musstest.
Das man genuau so gut von einer Verbesserung der Elternebene ausgehen könnte interessiert auch nicht.
Wieso ist Rechtsbeschwerde nicht zulässig?
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Man kann Scheiße auch Schön reden! Sad

In meinem Fall ist es zum Glück nicht so extrem. Die KM weiß wahrscheinlich nicht einmal selber, warum sie das gsR nicht möchte.
Meistens ist es das Umfeld welches die KM verunsichert.

Wie wirst du dagegen vorgehen?
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(31-10-2013, 15:04)Absurdistan schrieb: Wieso ist Rechtsbeschwerde nicht zulässig?
die Voraussetzungen des 70 FamFG liegen nicht vor.
Allerdings hat sich die Rechtsbeschwerde erledigt, weil ja mir das OLG gefolgt ist, indem es die Anwendung des 1696 (darum ging es mir ja) verworfen hatte.
Dass man dann trotz der wesentlich niedrigeren Schwelle des 1626a den Antrag gekippt hat, liegt wohl an den Hühnerknochen, die man sich zur Deutung des Kindeswohlbegriffs ggseitig zugeworfen hatte.
Wir haben das früher mit Groschen so getan und nannten das "schallern".
Wer mit seinem Geldstück der Wand am nahesten war, hatte gewonnen ..

theddendorfer schrieb:Wie wirst du dagegen vorgehen?
Es gibt keine Rechtmittelinstanz mehr und das BVerfG wird sich über die Anwendung des Kindeswohlbegriffs nicht den Kopf zerbrechen wollen.
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Bitter Angry

Mein Dank an dich, dass du dich gegen das Unrecht, das Vätern und deren Kindern angetan wird, wehrst.

Deine Tochter wird ihrer Mutter spätestens dann eine zurück schallern, wenn sie Alt genug ist es zu verstehen. Wer zu Letzt lacht, lacht am schönsten ;-)

Bitte bitte weitermachen!
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Als Rechtslaie drängt sich mir der Eindruck auf, dass wir einen weiteren Beweis dafür haben, dass das Sorgerechtreförmchen nichts anderes ist, als das Ruhigstellen mit Nebelkerzen des EUGMR einschl. aller nationalen Befürworter des SR, um dann weiterhin die alte Schiene weiter fahren zu können.

Nicht einmal ansatzweise gibt man sich wenigstens die Mühe so zu tun, als würde man auf das viel beschworene Wohl des Kindes abstellen. Die Familiengerichtsbarkeit hat es nicht einmal nötig, als allein seligmachende Instanz und Monopolist, sich den Anschein zu geben, sie würden sich mit dieser Begrifflichkeit auseinandersetzen.

Mir ging durch den Kopf, wann es wohl soweit sein könnte - zweifelsohne erst in einigen Jahren - wann der nächste Vater an die Tore des EUGMR klopft und auf die Zustände in Dschland hinweist. Sofern dies im Rahmen einer Klage und damit verbundener KLagebegründung in Anbetracht der Umstände überhaupt noch möglich ist.

Nun gut. Die Öffentlichkeit bekam ihre Sorgerechtsreform als Mogelpackung und ist beruhigt. Man kann sich wieder wichtigen Dingen zuwenden, abseits der Kinder.

Wie war das noch mit dem Boris und der Fliegenklatschenhaube? Die muss ich mir unbedingt nochmal ansehen und auf facebook posten. Meine Freunde warten schon! Also bis demnächst dann mal. Tschüssikowski! (Ironie-Button!)
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(31-10-2013, 17:32)raid schrieb: Das mit dem Zurückweisungsbeschluss ist unfassbar tragisch und mir fehlen gerade die Worte!
als tragisch empfinde ich das nicht.
Väter, denen mit solchen Rechtsfindungsprozessen der Umgang zu ihren Kindern verhindert wird -und davon gibt es nicht wenige- müssen das als Tragödie empfinden.

Der hier veröffentlichte Beschluss hat nur sehr bedingt Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen meiner Tochter und mir. Sie selbst empfindet natürlich nicht, dass sie auf diese Weise diskriminiert wird und möchte am Liebsten nichts damit zu tun haben (um so mehr auch deswegen, weil ihre Mutter sie sehr skrupellos unter Druck setzt und zu dumm ist -wie übrigens das OLG auch- zu erkennen, dass einzig ich es bin, der ihr Loyalitätskonflikte dadurch erspart, indem ich ihr immer deutlich mache, dass -egal wie sich entscheidet und egal wie sie sich äußert- es bei mir keine Verstimmungen geben wird und ich mir bewußt bin, dass sie bei ihrer Mutter wohnt und insofern dafür sorgen muss, dort Frieden zu haben.
Das hat sie durchaus verstanden und zieht gelegentlich auch noch Vorteile daraus, die ich ihr gerne gönne.

Das Problem einer solchen Rechtsprechung liegt auf einer ganz anderen Ebene.
Wenn nämlich trotz der Entscheidung des EuGHMR (die sich ja eigentlich nur auf die Zugangsvoraussetzungen der elterlichen Sorge nicht verheirateter Väter bezieht) und der daraufhin ergangenen Neuregelung Familiengerichte z.Bsp. die Bedeutung und damit die Anwendbarkeit des § 1696 BGB nicht verstanden haben, dann muss man sich ernsthafte Sorgen darüber machen, ob die Familiengerichtsbarkeit nicht doch intellektuell überfordert sein könnte. Auch RA Borkenkäfer war zu Beginn des 1. Verfahrens nicht zu erkennen in der Lage, dass der Beschluss des EuGHMR als Einzelfallentscheidung keinesfalls Wirkung nur auf den seinerzeitigen Beschwerdeführer Zaunegger entfaltet und die Menschenrechtsverletzungen deswegen von anderen betroffenen Vätern weiterhin geduldet werden müßten. Da hatte ja -Gott sei Dank- das BVerfG schnell reagiert und den 1626a für verfassungswidrig erklärt und durch eine Interimslösung ersetzt.

Der Beschluss des OLG Hamm macht darüber hinaus aber auch erschreckend deutlich, wie frei die Gerichte über den Begriff Kindeswohl verfügen können und dass der Willkür keine Grenzen mehr gesetzt sind.

Während nämlich das Familiengericht Tecklenburg seine Entscheidung am Kindeswohlmaßstab des 1696 festmacht und sich sehr wohl darüber im Klaren zu sein scheint, dass die von der Kindsmutter behaupteten elterlichen Streitigkeiten nur an dieser -höheren- Schwelle Wirkung haben können und dem gem SR entgegen stehen, stellt das OLG fest, dass schon auf der Schwelle des novellierten 1626a die gem Sorge an der negativen Kindeswohlprüfung scheitert, wenn man nur mutig genug auf das Kindeswohl eintritt.

Auf diese Weise wird das Kindeswohl zum Spielball des Familienrechts: jederzeit darf von allen Seiten dagegen getreten werden. Ein Spiel, mit dem sich wie beim Fußball auch noch Geld verdienen läßt - wen kümmern da noch die betroffenen Kinder?
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(31-10-2013, 18:17)Ibykus schrieb: Das Problem einer solchen Rechtsprechung liegt auf einer ganz anderen Ebene.
Genau. Für @ibykus bedauerlich Sad aber wohl auch nicht ganz unerwartbar. Tongue

Für andere kann das keinesfalls als Maßstab genommen werden (insbesondere nicht mit kleineren Kindern und jahrelangen Umgangsprozessen und mehreren Anläufen zum SR).

@raid hat das Sorgerecht bekommen. Nach allem was ich hier gelesen habe, wird auch @theddorfer das Sorgerecht bekommen. Da bin ich durchaus zuversichtlich. Alle Leute, die bei uns so sind und seit dem 19.5. vorbereitet einen Antrag gestellt haben, haben das Sorgerecht bekommen (oder die Verfahren laufen noch).

Mehrheitlich bekommen die Väter jetzt tatsächlich leichter das Sorgerecht. Die (wenigen) Negativ-Entscheidungen wird man studieren müssen und sehen, wo es angriffspunkte für weiteres gibt.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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(31-10-2013, 18:57)sorglos schrieb:
(31-10-2013, 18:17)Ibykus schrieb: Das Problem einer solchen Rechtsprechung liegt auf einer ganz anderen Ebene.
Für andere kann das keinesfalls als Maßstab genommen werden (insbesondere nicht mit kleineren Kindern und jahrelangen Umgangsprozessen und mehreren Anläufen zum SR).
Dein Ernst? Insbesondere kein Maßstab für Väter mit kleinen Kindern und jahrelangen Umgangsprozessen und mehreren SR-Anträgen???

Nach der Neuregelung, derzufolge ja man überhaupt als nicht verheirateter Vater erst Anträge stellen darf, kommt es natürlich zwangsläufig zu einer Verbesserung: zwei Übertragungen sind ggü dem vorherigen Rechtszustand 200 %!

In meinem Fall wurde das gemSR verweigert, weil eine Mutter frechdreist Umstände behauptet hat, die einfach nicht der Wirklichkeit entstprechen.
Lies Dir die Begründung des Beschlusses noch einmal durch. Doch selbst wenn die von ihr behaupteten Streitereien vorgelegen hätten, sind sie nicht im Geringsten geeignet, ein gemSR aus Kindeswohlgründen zu verhindern. Nur wer -wie das OLG es getan hat- die Vorfälle der Vergangenheit bewußt überbewertet und unter Verwendung einer Glaskugel in die Zukunft projiziert, findet Argumente, den Antrag zurückzuweisen.
Das ist nach wie vor möglich! Wem das keine Sorgen bereitet, der hat sich den Nick "sorglos" passend zugelegt.

Ich halte es auch für kontraproduktiv, diese Rechtsprechungspraxis als "Ausrutscher" oder "Ausnahme" zu bewerten. Denn so läßt sich ein gemSR von Geburt an sicher nicht durchsetzen.

Ich bin überhaupt nicht sorglos!
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Ein Ausrutscher ist das nicht. Die Begründung entspricht fast exakt den Begründungen, die ich bisher in anderen Ablehnungsbegründungen gesehen habe. Wenn Ablehnung, dann sind das die Standardtextbausteine. Was naheliegt, schon vor Inkrafttreten der Reform haben sich die Sorgerechtsablehnerinnen auf dieser Schiene eingefahren.

Es ist halt eine Fortschreibung des Ist-Zustandes in deinem Fall, aber auch keine Verschlechterung. Verloren hast du nichts, das nicht vorher schon weg war.
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(31-10-2013, 19:37)p schrieb: Verloren hast du nichts, das nicht vorher schon weg war.
*lach* ja, so sehe ich das auch.

Aber mir fehlt wirklich jedes -auch aus juristischer Sicht- Verständnis dafür, dass sich die Entsorgungspraktiken schon dem Grunde nach so leicht fortsetzen lassen.

Das kann nur heißen: Ärmel hoch krempeln und den Taktschlag erhöhen ..
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Für deinen eigenen Fall ist aber doch nun Ende der Fahnenstange? Ein erneutes Verfahren wäre natürlich möglich, aber erst sinnvoll wenn du irgend eine (im Sinne des Gerichts) positive Entwicklung nachweisen kannst. Ansonsten wäre das Geldverbrennung.
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von mir kriegen sie nichts!
Und für die Gegenseite gilt: Unrecht gibt's nicht zum Nulltarif!

Im Übrigen gilt nach wie vor: kein Sorgerecht - kein Unterhalt! Basta.
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Ein bedauernswerter Beschluß, der glücklicherweise ohne Auswirkungen auf des Verhältnis Vater - Tochter bleiben wird (nehme ich ´mal an).

Er zeigt aber deutlich, wie wenig es staatsnahen deutschen Juristen gegeben ist, unter menschenrechtswidrigen Voraussetzungen zustande gekommene Entscheidungen grundsätzlich in Frage zu stellen. Sarkastisch könnte man das als "Tradition" bezeichnen.

Insofern ist da wohl etwas dran, dass den wilden Stämmen Germaniens familienrechtliche Sonderwege zugestanden werden müssen, da von den dort in diesen Bereichen Tätigen eine Annäherung an die europäische Rechtskultur nicht geleistet werden kann...
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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