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OLG Nürnberg: Kein Anfechtungsrecht des leiblichen Vaters
#1
OLG Nürnberg, Beschluss v. 06.11.2012, Az.: 11 UF 1141/12

http://www.welt.de/finanzen/ratgeber-rec...-Kind.html

Zitat:Kein Anfechtungsrecht des leiblichen Vaters

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg stand dem möglichen leiblichen Vater kein Anfechtungsrecht zu. Zwar hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden, dass ein leiblicher Vater etwa einen Anspruch darauf hat, Umgang mit dem Kind zu haben, wenn dieses bei seiner Mutter und dem rechtlichen Vater lebt.

Daraus ergibt sich aber nicht automatisch das Recht, auch vor dem Gesetz der Vater des Kindes zu werden. Denn nach § 1600 II BGB ist eine Vaterschaftsanfechtung nur möglich, wenn der Anfechtende tatsächlich der leibliche Vater ist und zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater keine sozial-familiäre Bindung besteht: Das wäre z. B. dann der Fall, wenn der Mann keine Verantwortung für das Kind übernimmt, mit ihm nicht zusammenlebt oder sich nicht um das Kind kümmert. Vorliegend bestand aber eine sozial-familiäre Bindung zwischen dem Sohn und seinem rechtlichen Vater:...

Simon II
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#2
Das BVerfG blamiert sich wieder einmal grenzenlos:
Az. 1 BvR 1154/10 vom 4.12.2013, Volltext: http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20...15410.html
Pressemitteilung: http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg13-077.html

Und wieder einmal mit Anwalt Rixe, aber diesmal leider verloren.

Frau nimmt eine Ehepause. Strittig ist, wie eng sie mit ihrem neuen Freund zusammenlebt. Ein Kind entsteht mit ihrem Freund, vier Monate nach Geburt trennt man sich wieder. Im Alter von elf Monaten geht sie mit dem Kind wieder zu ihrem Ehemann zurück.

Der Vater klagt auf Vaterschaftsanerkennung, er fechtet die automatisch eingetretene (keiner braucht dazu einen Finger zu rühren) rechtliche Vaterschaft des Ehemanns an. Und verliert, verliert, verliert. Das BVerfG nimmt die Beschwerde nicht einmal zur Entscheidung an, man bügelt sie sofort ab, keine Annahmevoraussetzungen.

Unanfechtbare Begründung:

"Das Bundesverfassungsgericht hat bereits festgestellt, dass es mit Art. 6 Abs. 2 GG vereinbar ist, den mutmaßlichen biologischen Vater zum Schutz der rechtlich-sozialen Familie von der Vaterschaftsanfechtung auszuschließen, auch wenn der biologische Vater vorträgt, vor und in den Monaten nach der Geburt eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind aufgebaut zu haben und hat für diesen Fall lediglich aus Art. 6 Abs. 1 GG ein Umgangsrecht abgeleitet (BVerfGE 108, 82 <87 f., 90, 106, 109, 112 f.>). Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte folgt nichts anderes. Der Gerichtshof hat insbesondere klargestellt, dass die Entscheidung darüber, ob dem biologischen Vater in dem Fall, dass die rechtliche Vaterschaft mit der Rolle als sozialer Vater übereinstimmt, die Anfechtung der Vaterschaft gestattet werden soll, innerhalb des Beurteilungsspielraums des Staats liegt (EGMR, Urteile vom 22. März 2012 - Beschwerde-Nr. 23.338/09, Kautzor/Deutschland - juris, Rn. 78 ff. und - Beschwerde-Nr. 45.071/09, Ahrends/Deutschland - juris, Rn. 74 ff.; Entscheidung vom 11. Dezember 2012 - Beschwerde-Nr. 11858/10, Koppikar/Deutschland).

Vor diesem Hintergrund wirft die Verfassungsbeschwerde keine klärungsbedürftige verfassungsrechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Auch hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen unter Heranziehung der genannten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung seine Grundrechte verletzen."


Unterschrieben von Kirchhof, Eichberger, Britz. Weitere Begründungen hielt das ansonsten so wortreiche BVerfG für unnötig, aber eine fette Pressemitteilung haut man sehr wohl raus - man spürt wohl doch Unbehagen und ein gesteigertes Bedürfnis, der Öffentlichkeit etwas zu erklären.

Man hat also ganz geschickt die Einführung eines theoretischen Umgangsrechts (in der Praxis nicht existent) für einen Vater vorletzter Kategorie dazu genutzt, einem Vater die Vaterschaft zu verweigern.

Rixe argumentierte mit der europäischen Menschenrechtskonvention: "Der Beschwerdeführer hält die Abweisung seiner Vaterschaftsanfechtungsklage für verfassungswidrig; sie verletze unter anderem Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG sowie Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Der Gesetzgeber sei verfassungsrechtlich verpflichtet, dem biologischen Vater die rechtliche Elternstellung einzuräumen, es sei denn, nach einer Interessenabwägung im Einzelfall stünden ausnahmsweise gleichrangige Interessen anderer Beteiligter entgegen. Gefährde eine Anfechtung im konkreten Einzelfall weder das Kindeswohl noch den Familienfrieden, müsse sich der biologische Vater durchsetzen."

§ 1600 Abs. 2 BGB wurde dabei nebenbei de facto ausser Kraft gesetzt. Ob oder ob nicht eine sozial-familiäre Beziehung besteht, interessiert damit nicht mehr. Die Behauptung reicht, es würde eine bestehen. Der leibliche Vater verliert immer. Die kalte Zwangsadoption wird zur Regel. Immerhin ist der Weg zum EGMR frei, das das BVerG mehr als voreilig auf seiner Seite sieht. Die ahnen schon, das Rixe keiner ist, der nach dem Geschwurbel aus Karlsruhe den Schwanz einzieht und in seine Kanzlei zurückkehrt.
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#3
Ja p, so ist es leider....
Ich vermute, Deutschland wird auch niemals von diesem Grundgedanken wegkommen.

Zumindest konnte ich nun wenigstens ein DNA Abstammungsgutachten erzwingen, gegen den Willen der ''Eltern''.

Ergebnis bekomme ich im neuen Jahr.
Es wurden allerdings sämtliche juristischen Register gezogen, ein Abstammungsgutachten zu verhindern.
Der Richter hat sich aber zum Glück nicht davon beeinflussen lassen.
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#4
Die Abstammung war in vorliegendem Fall unstrittig, passt also nicht dazu.

Ein linkes Internetblättchen bringt sogleich einen relativ neutralen Artikel dazu: http://www.heise.de/tp/blogs/8/155552 , wohl wissend dass die Kommentatoren wie jedesmal die Aufgabe übernehmen, die Meinung zu sagen die sich die Redaktion nicht traut. Ist eine bekannte Taktik auch aus anderen Publikationen.

Die Entwicklung dieses Blättchens ist interessant, man schreibt zwar eifrig jeden Tag einen Kirchenhassartikel (bei anderen Religionen hat man die Hosen getrichen voll und ist geradezu handzahm), agiert brav ideologietreu für allerlei Einwanderung, macht eifrig bei der Braunwaschung von allem mit was einem nicht in den Kram passt, beschwört mit Verve Klimakatastrophen und Windräder in jedem Vorgarten, aber bei Männern, Frauen, Familie gab es nach einen paar heftigen Griffen ins Klo eine echte Wandlung. Auf die üblichen Hetzartikel gegen Männer gab es teilweise heftigste Kommentarstürme, in denen der Reaktion einheitlich der Marsch geblasen wurde. Dadurch änderte sich die der Stil und der Inhalt, in dem diese Artikel geschrieben wurden, es kommt auch viel mehr zum Thema wie früher. Das war früher die Norm:
http://www.heise.de/tp/artikel/33/33124/1.html
http://www.heise.de/tp/artikel/33/33084/1.html
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#5
Interessante Diskussion dazu hier (FAZ):

"Biologische Väter haben das Nachsehen"

Ein paar nervend kreischige Frauen sind naturgemäß auch dabei ..
Die Bewertungen (be)sprechen allerdings ein anderes Bild!

'Du bist Deutschland'
;=
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#6
(22-12-2013, 01:22)StrengGeheimerInformant schrieb: Interessante Diskussion dazu hier (FAZ):

"Biologische Väter haben das Nachsehen"

Habe derzeit mit einem recht ähnlichen Fall zu tun: Die Mutter hatte als Asylantin hinter dem Rücken des leiblichen Vaters (mit dem sie da noch zusammenlebte) die rechtliche Vaterschaft an einen Eingebürgerten "vertickt". So konnte sie die Staatsbürgerschaft fürs Kind und für sich einen Aufenthaltsstatus "erzielen".
Nach gerichtlich verzögerter Feststellung der leiblichen Vaterschaft hat nun das Kammergericht aus dieser Fernbeziehung (der rechtliche Vater lebt tatsächlich in Süddeutschland) eine "soziale Familie" konstruiert (die sich angeblich alle zwei Wochen sehen), die enorm schützenswert ist. Daher kann und darf der wirkliche Vater das Kind natürlich nur "weniger" sehen = 1 x monatlich begleiteter Umgang. Pervers.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#7
Also. Ich kenne da einen Vater, der genau umgekehrt die Möglichkeit hatte, nicht mehr blechen zu müssen, sich dafür mal bei seinem Sohn hätte melden können. Um ihm wenigstens menschliche Lebenserfahrung mit auf den weiteren Lebensweg zu geben.

Hat er aber abgelehnt. Wenn er von Zahlung von Unterhalt befreit wird, verschwindet er aus dem Leben seines Kindes und gibt seine biologische Vaterschaft auf.

Er hat übrigens seine Phase von Spontan-Bourn-Out ohne gesundheitliche Schäden überstanden und wie von Dritten mitgeteilt sein viertes Einzelgeschäft eröffnet.
Wer Deutschland für kapitalistisch hält, hält auch Kuba für demokratisch. G.W.
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#8
(22-12-2013, 13:39)Dzombo schrieb: Also. Ich kenne da einen Vater, der genau umgekehrt die Möglichkeit hatte, nicht mehr blechen zu müssen, sich dafür mal bei seinem Sohn hätte melden können.

Und wie genau hätte das funktionieren sollen?

(22-12-2013, 13:39)Dzombo schrieb: Hat er aber abgelehnt. Wenn er von Zahlung von Unterhalt befreit wird, verschwindet er aus dem Leben seines Kindes und gibt seine biologische Vaterschaft auf.

Wie (wenn überhaupt) wurde ihm denn klargemacht, daß ein Kind vor allem die Betreuung durch seinen Vater braucht?

Oder kam nur proforma ein "kümmer Dich um Dein Kind!" mit der heimlichen Erleichterung, daß der Vater darauf nicht eingegangen ist?

Simon II
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#9
Irgendwelche andere Väter, die irgendwas ganz anderes wollen und mit den Urteilen nichts zu tun haben, sind hier nicht Thema, es geht um das Urteil.
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