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Moin,
ich weiß, ein häufiges Thema hier, aber schlau werde ich nicht so ganz. Daher mal Frage nach Erfahrung.
1. Pfändung: Wie läuft das ab? GV klingelt, fragt, geht? Oder wird direkt Konto / Gehalt gepfändet? Werde ich vorher oder währenddessen informiert?
2. Pfändungsfreigrenze: Ich leiste KU, bin zu TU verknackt aber zahle nicht. Habe ich jetzt nach der Tabelle 1 oder 2 Unterhaltsberechtigte? In den Fußnoten heißt es, dass nur die gelten, denen man tatsächlich Unterhalt leistet. Wie sieht das aus wenn mir der TU gepfändet wird während ich KU freiwillig zahle?
3. KU auch pfänden lassen: Wäre es sinnvoll den KU auch einfach mitpfänden zu lassen? Soweit ich weiß gilt für KU keinerlei Freigrenze sondern es kann das gesamte Vermögen gepfändet werden?
4. Freigrenzen einrichten: Soweit ich es gelesen habe: Mit Unterlagen zum Amtsgericht, Freigrenze eintragen lassen. Mit dem Wisch zur Bank und dort P-Konto entsprechend einrichten lassen. Muss ich meinem Arbeitgeber auch entsprechend den Wisch vorlegen, damit mir nicht zuviel Gehalt gepfändet wird?
5. Pfändung selber: Laut Internetrechnern können die ja nicht stur über die Freigrenze pfänden sondern von allem muss mir ein bisschen bleiben. Sprich ich hab jetzt mit KU eine Freigrenze von ~1400€, die ich fest habe. Bei einem angenommenen Netto von 2000€ können die mir laut Rechner nur 280€ davon weg pfänden? Das ginge ja noch... der Rest zu den 500€ TU werden warscheinlich im Hintergrund auf der Schuldenuhr laufen? Frage analog mit Frage 2: Gilt da jetzt ein oder zwei Berechtigte? Mit zwei Berechtigten wären es nur noch 137€.
Vielen vielen Dank für die Beantwortung. Weiß es ist umfangreich.
Scheidung 2014 - Arm aber glücklich.
Grundsätzlich solltest Du Dir den § 850c ZPO einmal anschauen. Hier könnte evtl. Abs. 4 für Dich sehr interessant sein.
Zum Amtsgericht musst Du nicht mehr bezüglich eines P-Kontos. Du gehts am besten gleich zur Bank und richtest ein P-Konto ein. Dann gibt es zusätzlich ein Formular, mit dem Du die richtige Höhe der Pfändungsfreigrenze festlegen kannst, die dann Deine Bank zu übernehmen hat. Das P-Konto bietet zwar bei Unterhaltssachen auch nur Minimalschutz, sollte aber trotzdem auf jeden Fall vorhanden sein!
Dieses Formular dürfen nur sog. geeignete Personen unterzeichnen. Eine geeignete Person wäre aber auch z.B. Dein Arbeitgeber. Ansonsten schaust Du hier: § 305 Abs. 1 InsO (geeignete Personen oder Stelle)
M.E. wird man Dir 2 unterhaltspflichtige Personen bescheinigen. Die Unterzeichner prüfen meist nicht, ob auch tatsächlich wie in Deinem Fall TU gezahlt wird.
Hat die Ex einen Titel oder beantragt einen solchen über das zusätndige Amtsgericht, kann sie in Bezug auf den Unterhalt viel mehr pfänden lassen. Deine Freigrenze wird pulverisiert.
Schau hier: § 850 d ZPO
Wenn der Gerichtsvollzieher kommt um was zu pfänden, wird er Dich nach Deinen Kontonummern fragen und nach Deinem Arbeitgeber. weiterhin wird er dann die Abgabe der eidesstatttlichen Versicherung verlangen. Dann kritzelt er ein wenig auf den Forumlaren rum und dokumentiert Deine Vermögenslosigkeit.
Die Daten gibt er der Gegenseite weiter. Diese wird eine Lohnpfändung erwirken und gleichzeitig Dein Konto pfänden. Nach dem Motto: Breit gestreut, kann mehr Erfolg bringen.
Es wäre also evtl. eine Verbraucherinsolvenz eine Option. Diese hat den Vorteil, dass Deine tatsächliche Pfändungsfreigrenze gilt. Es gilt nämlich ein Vollstreckungsverbot während der Verbraucherinsolvenz. Auch werden die Unterhaltsschulden in die Insolvenzmasse und die anschließende Restschuldbefreiung aufgenommen, sofern keine Veruetilung nach § 170 StGB erfolgte. Aber Achtung! Auch eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 hat die gleiche Wirkung wie eine Verurteilung in Bezug auf die Restschuldbefreiung.
Die Insolvenz allerdings befreit Dich nicht von der Pflicht, von Deiner Freigrenze die Unterhaltssummehn, hier insbesondere den KU zu zahlen. Die Sache mit dem TU sollte dann mit dem Insolvenzanwalt geklärt werden. Vielleicht ist hier was zu machen. Siehe oben: § 850 c ZPO Abs. 4
Meist gibt es einen netten Nebeneffekt. Der Insolvenz geht das außergrichtliche Schuldenbereinigungsverfharen voraus. Wenn die Gläubiger, also auch Deine Ex diese Post bekommen, herscht plötzlich meist schon Ruhe. Sie wissen oft nicht damit umzugehen.
Wenn Du natürlich nicht zahlst obwohl Vermögen da ist, dann hilft nur noch die Flucht. Denn man wird an Dein Vermögen ran kommen und da hilft die Insolvenz nicht. Dann wäre sie kontraporoduktiv, denn man würde Dein Vermögen einkassieren.
Das solltest Du dann ohnehin schnell verschwinden lassen, denn es schwebt noch das Damoklesschwert des 170er über Dir.
Hoffe, ich konnte fürs erste helfen. Zu mehr reicht es nicht. Da müsste man mehr wissen. Dann kann man evtl. planen was man machen kann.
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Wow vielen Dank für die umfangreiche Antwort. §850d ist natürlich ziemlich arschig. §850c Abs. 4 verstehe ich auch nach mehrmaligem lesen nicht wirklich.
Also richtiges Vermögen habe ich nicht außer mein monatliches Einkommen, was meist kaum bis Monatsende reicht.
Werde jetzt erstmal einen neuen Kredit aufnehmen, womit ich den alten ablöse und den Dispo ausgleiche um dann ein P-Konto zu machen. Die Rate setze ich so hoch an, wie ich es schaffe ohne TU zu zahlen... sollte es dann losgehen bin ich eh verloren, so wie es aussieht.
Mit dem Beschluss der eA hat die Exe bereits einen Titel, den wir ja im Hauptsacheverfahren bekämpfen wollen.
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@Antragsgegner: Das was Du vor hast, sind die verzweifelten Versuche eines Schuldners etwas retten zu wollen, wo es nichts zu retten gibt.
Ich weiß, dass Du das gerade etwas anders siehst, aber der Weg einer neuerlichen Kreditaufnahme ist falsch und verzögert nur den finanziellen Kollaps.
Man muss verinnerlichen, dass der Kollaps einhergeht mit einem Neuanfnag. Das heißt, man muss den Schnitt wagen.
Einen Kredit aufzunehmen um einen anderen Kredit zu zahlen ist absolut kontraproduktiv.
Jeder Insolvenzanwalt würde richtigerweise sofort folgendes verlangen.
Der Bank auf keinen Fall sagen, dass eine Insolvenz droht.
Ein neues Girokonto aufmachen, von dem zu Anfang niemand etwas weiß. (Das bekommt man noch früh genug heraus).
Aus diesem Konto machst Du dann ein P-Konto.
So ersparst Du Dir das Problem, aus dem bestehendem Konto das ja überzogen ist, ein P-Konto erst dann machen zu können , wenn es ausgeglichen ist.
Das Gehalt geht auf das neue Konto!
Wenn Du doch noch in die Insolvenz gehen solltest, dann solltest Du vorher keinen Kredit aufnehmen. Geht die Kreditaufnahme zeitlich zu nahe an die Insolvenz heran, kann Dir die Bank einen Eingehungsbetrug unterstellen, da Du Dir Deiner Zahlungsunfähigkeit bewusst gewesen seist.
Mit dem GV solltest Du vernünftig arbeiten. Sich verweigern oder die Türe nicht aufmachen, bringt gar nichts. Siehe die Erklärungen von @Omega.
Wenn Du aus welchen Gründen auch immer, die Insolvenz nicht machen möchtest, ist das auch eine Möglichkeit, sofern die Klage in Bezug auf den Unterhalt Aussicht auf Erfolg hat.
Dann kannst Du etwas warten.
Das außergerichtliche Schuldenbereingungsverfahren kannst Du dennoch einleiten. Das macht den Gegenüber etwas Angst, da sie dann denken, "Upps, jetzt ist bald nichts mehr zu holen."
Du kannst jederzeit wähend dieser Phase abbrechen und die Insolvenz nicht einleiten, wenn Du glaubst eine bessere Lösung gefunden zu haben.
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Die Bank droht mir schon länger den Dispo zu kündigen, weswegen ich aktiv werden muss.
Insolvenz ist soweit nicht geplant, weil ich dann das Problem habe mir meine komplette berufliche Zukunft zu verbauen, weil ich dann meine Fortbildung nicht mehr zahlen kann. Ich muss mich nur noch bis Mitte nächsten Jahres retten. Danach kanns den Bach runter gehen.
Vorteil der Umschuldung in ein Kredit ist, dass der Dispo eheprägend war und wir gute Chancen haben dass die erhöhte Rate in der Unterhaltsberechnung mit berücksichtigt wird. Außerdem kann ich es mit der drohenden Kündigung des Dispos verteidigen, weil ich sonst von einem Tag auf den anderen sofort zahlungsunfähig gewesen wäre.
Natürlich werde ich nett und freundlich zum GV sein. Der kann ja für das alles nichts und macht nur seinen Job.
Ich muss erstmal die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren checken. Jetzt alles krachen zu lassen obwohl ich gute Argumente in der Hinterhand habe den Unterhalt auf ein erträgliches Maß zu drücken wäre, denke ich, auch falsch. Ich verschrotte ein Auto ja nicht, weil es eventuell kaputt gehen könnte sondern prüfe erstmal die Reparatur.
Was beinhaltet das "Schuldenbereinigungsverfahren" genau? Also was wird schon gemacht, was nicht? Was hat das für Konsequenzen für mich.
Wenn der GV wegen dem TU kommt und nichts findet, wird er wahrscheinlich eine EV verlangen. Wer wird alles von der EV informiert? Eigentlich doch nur die Gegenseite, also sollte es noch nicht in der Schufa auftauchen, oder? Erst bei Kontopfändung wird die Bank es ja der Schufa melden.
Was passiert, wenn ich die EV nicht abgebe? Denke mal ich mache mich generell verdächtig Vermögen zu verschleiern oder zu verstecken, oder? Was könnte mir drohen außer Erzwingungshaft?
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(06-11-2013, 12:57)Antragsgegner schrieb: Wenn der GV wegen dem TU kommt und nichts findet, wird er wahrscheinlich eine EV verlangen. Wer wird alles von der EV informiert? Eigentlich doch nur die Gegenseite, also sollte es noch nicht in der Schufa auftauchen, oder? Erst bei Kontopfändung wird die Bank es ja der Schufa melden.
Was passiert, wenn ich die EV nicht abgebe? Denke mal ich mache mich generell verdächtig Vermögen zu verschleiern oder zu verstecken, oder? Was könnte mir drohen außer Erzwingungshaft?
Seid dem 01.01.2013 heisst es Vermögensauskunft. Es wird dir eine Mitteilung über eine erfolgte Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zugestellt.
Das zustandige Amtsgericht deines Bundeslandes speichert alle Daten.
Automatisch wird mit allen bekannten Inkassounternehmen ein Datenaustausch stattfinden. Die Schufa brauch ich glaube ich an der Stelle gar nicht erwähnen.
Ausser Erzwingungshaft droht dir gar nichts...Vergiss aber nicht das die Haftanordnung in das Schuldnerverzeichnis eingetragen wird.
Sowas erschwert die PI nur und vor allen Dingen beim 170er kann sich das ganz schnell Negativ auswirken.
Fazit: Immer kooperativ zeigen keine Munition liefern !
Habe das gerade selber ganz frisch hinter mir
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Gut. Rebellieren bringt also nichts. Das wollte ich nur wissen.
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Der Vollständigkeitshalber sollte man noch Hinzufügen das Du die Möglichkeit hast die Summe in Raten beim GVZ abzustottern.
Jetzt hast Du 12 Monate Zeit anstatt 6.
Innerhalb von 12 Monaten muss die Summe getilgt sein. Bring zum ersten Termin 1/12 der Summe mit.
Der Gläubiger darf aber eine Ratenzahlung ablehnen !
Bringt dir immerhin etwas Zeit und einen Beweis für dein Zahlungswille.
Alles andere hat Nappo schon geschrieben.
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Kann mir nochmal jemand den §850c ZPO Abs. 4 erklären?
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06-11-2013, 16:56
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06-11-2013, 16:58 von Antragsgegner.)
Der GV is ja ganz locker drauf. Das mit dem filmen is natürlich strittig... Der Typ isn absoluter Vollpfosten.
Hab mich auch mal mit diesem Humbug beschäftigt. Diese Webseite sagt dazu alles www.krr-faq.net
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Naja ich zahle lieber mein Autokredit als an die Ex.
Sprich wenn die Banken Druck machen, dass die Exe arbeiten könnte, könnte für die Exe unterm Strich weniger abfallen, dafür bekommen die Banken mehr?
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(06-11-2013, 16:56)raid schrieb: [...]...zu motivieren und das übernimmt dann der 170er der sogenannte Unterhaltsschuldner-Motivations-Paragraph bzw. Hilfe :-)
Klasse
Nicht zu vergessen auch der beliebteste Paragraph bei der STA...
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(06-11-2013, 16:56)raid schrieb: Der Gesetzgeber ist allerdings dafür bekannt, Unterhaltsschuldner nicht nur auszusaugen sondern auch hinreichend nun ja wenigstens ausreichend zu motivieren und das übernimmt dann der 170er der sogenannte Unterhaltsschuldner-Motivations-Paragraph bzw. Hilfe :-)
Der 170er ist vielleicht noch für völlig unbedarfte Unterhaltszahler eine
wirksame Keule des Beistands vom Jugendamt, regelmässig viel Kohle ranzuschaffen (wieso erinnert mich das gerade an ein gewisses Milieu?).
Ansonsten ist ein frischverknackter Unterhaltszahler um weitere
hilfreiche Angaben in seinem Lebenslauf reicher:
- Prozesserfahrung
- Verbindlichkeiten gekonnt langfristig managen
- Ausbau sozialer Kompetenzen im Vollzug
Das wird seine Karrierenoch weiter hemmen und ihn noch viel
mehr demotivieren.
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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wie ? was ?
wenn man zur Beugehaft verknackt wird
( da ich ja kein Einkommen habe ausser Hartz 4 Regelsatz und mein Barvermoegen unter einer Eiche vergraben habe )
dann muss ich von meinem Hartz4 Regelsatz auch noch pro Hafttag fuer meine
Unterkunft im Knast noch zahlen ?
Seit ihr da sicher ?
Ich will dem Unrechtsstaat ja maximale Kosten verursachen.
Sprich wenn die meinen einen Hartzer zu verknacken dann sollen diejenigen die den Hartzer meinen verknacken zu muessen auch dafur zahlen.
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Habe hier mal gelesen dass bei Beugehaft wegen Vermögensauskunft der Gläubiger das Geld vorstrecken muss und es sich hinterher beim Schuldner wieder einklagen kann.
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naja ok. aber bis zum juengsten Gericht werden viele Unterhaltsschuldner ja offiziell zu keinem Geld mehr kommen.
oh je jetzt habe ich mich so gefreut nen halbes Jahr in der Forensik der psychiatrischen Landesklinik gefreut. Ist 500 mtr. von meiner derzeitigen Station entfernt. Weil in JVA komme ich nicht wegen meiner Depressionen.
Kostenpunkt € 350.- pro Tag.
Aber genug. will den Thread des TO nicht zerhacken.
Musste nur mal nachhaken wegen der Pensionskosten.
Weil ich dem Staat max. Geld kosten will.
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@ raid
eben wir mussen den Staat und den Glaeubigern ( den Muttis die uns unsere Kinder gestohlen haben ) max. Aufwand und max. Mittel kosten.
Aufwand, Arger, Zeit und Geld muessen wir die kosten.
Heissa nach 10 Wochen in der Psychatrie kommt mein Kampfgeist wieder zurueck.
aber nochmals !?
muss ich als saeumiger Barunterhaltsschuldner tatsachlich auch noch die Haftkosten ubernehmen ? Das ware ja skandaloes.
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07-11-2013, 01:47
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07-11-2013, 01:51 von sorglos.)
(06-11-2013, 19:13)Antragsgegner schrieb: ...dass bei Beugehaft wegen Vermögensauskunft der Gläubiger das Geld vorstrecken muss ... Das ist richtig. Es sei denn er kriegt auch dafür VkH. z.B. weil minderjährig.
(06-11-2013, 19:13)Antragsgegner schrieb: ... und es sich hinterher beim Schuldner wieder einklagen kann. Das Einklagen wird nicht erforderlich sein, weil der Gläubiger regelmäßig in seinen Antrag auf Erzwingungshaft zur Abgabe einer EV schon beantragen wird, die Haft- und Vollstreckungskosten dem Schuldner überzuhelfen. Wenn diese dann also angeordnet wird, ist das zugleich ein Kostentitel gegen den Schuldner.
Aber das ist ganz normales Vollstreckungsrecht und nix spezielles für KU-/BU-Schulden. Gilt auch bei Konsum- und Spielschulden ;-)
Jedenfalls: Die wenigsten haben überhaupt den Mumm auch nur einen Haftbefehl (der bonitätstechnisch die gleiche Wirkung wie die EV selbst hat) abzuwarten, geschweige denn die Anordnung von Beugehaft. Das dauert ganz schön. Und ich muss schon sagen, dass ich bei meinem ersten Umgangswoe mit 5 Haftbefehlen in der Tasche schon ein wenig ein mulmiges Gefühl hatte. Aber auch das verging. Danach passierte noch gaaaanz lange ...... nicht viel. Außer dass der GV immer freundlicher wurde.... Wahrscheinlich hat er mir diese eskortierte Fahrt nicht gegönnt.
(07-11-2013, 01:26)raid schrieb: Wäre aber doch soweit egal, wenn Du alles gegen die Wand gefahren hast. Eben.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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08-01-2014, 05:25
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08-01-2014, 05:26 von Antragsgegner.)
Moin,
Ende des Monats steht ja bei mir die Pfändung an, womit ich dann quasi TU zahle, den ich weder zahlen will noch nach meiner Rechtsauffassung zahlen muss. Das Thema wird sich noch hinziehen.
In der Hoffnung, dass die örtlichen Gerichte so wie einige andere entscheiden, und zwar für mich, will ich natürlich meine Kohle wieder haben von der raffgierigen Ex.
Nun habe ich diese informative Seite gefunden:
http://www.iww.de/fk/archiv/unterhalt-ru...bot-f31243
Dort steht, neben den ganzen Verneinungen wie die Kohle von der Exe verbrannt werden darf, folgender Tipp:
Zitat:Praxishinweis: Der BGH empfiehlt dem Unterhaltsschuldner, die Bereicherungsklage alsbald nach der Unterhaltsleistung ohne Rücksicht auf die vorherige Abänderung des Unterhaltstitels zu erheben. Dadurch soll eine verschärfte Haftung ab der Rechtshängigkeit dieser Klage hinsichtlich der noch nicht verbrauchten Unterhaltszahlungen ausgelöst werden. Der Schuldner kann auch mit einer Abänderungs- oder Feststellungsklage im Wege der Klagehäufung eine Klage auf künftige Rückzahlung des während der Verfahrensdauer zu viel gezahlten Unterhalts erheben. Diese Klage sollte zur Vermeidung eines Kostenrisikos nur hilfsweise für den Fall erhoben werden, dass das Abänderungs- oder Feststellungsbegehren Erfolg hat (BGH FamRZ 92, 1152).
Also müsste ich dort aktiv werden. Kostenrisiko = 0. Entweder zahlt es die zum Teil die VKH oder sie dürfen sich beim pfänden hinten anstellen.
Die Frage ist: Wer hat sowas schon gemacht oder durchgezogen?
Kann ich die Klage jetzt schon einreichen, wo noch kein € geflossen ist oder erst quasi Anfang Februar, wenn die erste Pfändung durchgeführt wurde? Und welcher Gerichtsstand gilt?
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Der Unterhalt kann auch darlehensweise mit Verzicht auf Rückzahlung
bei Klageabweisung gewährt werden.
Soweit ich weiss, muß mit Abänderungsklage/Feststellungsklage
auch Bereicherungsklage erhoben werden, damit sich der Unterhaltsberechtigte sich nicht auf die "Entreicherung" berufen kann.
In meinem Fall stand zwar die Rückforderung von zuviel gezahltem
KU im Raum, aber das wäre gutes Geld dem schlechten hinterhergeworfen gewesen.
Was den Zeitpunkt der Klage angeht, so gibt es der BGH doch vor:
"Der BGH empfiehlt dem Unterhaltsschuldner, die Bereicherungsklage alsbald nach der Unterhaltsleistung". Leisten = Zahlen. Du kannst nichts zurückfordern, was du nicht gezahlt hast.
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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Also sobald ich meine Lohnabrechnung habe Bereicherungsklage einreichen mit dem Hinweis, dass laufend weiter gepfändet wird und sie sich bereichert.
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Wie ist dass in meinem Fall mit den Anwalts- und Gerichtskosten durch die EA, die jetzt mit gepfändet werden?
Kann ich die auch zurück fordern wenn die EA aufgehoben wird zu meinen Gunsten?
Sprich soll ich die Ex-RAttin auch auf Bereicherung oder so verklagen?
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Und wenn es "Erfolg" haben sollte und sie danach sagt: Sorry, habe die Kohle nicht mehr und kann auch nichts zurueckzahlen, was dann? Dann kann man dem Geld hinterherleufen und man kann sich die "Entreicherung" ans Bett nageln.
Nicht fuer ungut, von der Ex bekommt man danach sicher kein Geld zurueck.
gleichgesinnter
Wenn die Banken für ihre Schulden nicht einstehen, warum sollten Millionen Zahlesel für ihre Unterhaltsschulden bzw. Unterhaltstitel aufkommen?
Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
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Naja sie hat noch 40 Jahre bis zur Rente und so ein Titel läuft ja nicht ab
Wenn es nur dafür reicht sie regelmässig zu nerven so wie sie es jetzt bei mir tut...
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(12-01-2014, 15:17)Antragsgegner schrieb: Naja sie hat noch 40 Jahre bis zur Rente und so ein Titel läuft ja nicht ab Irgendwie kann ich Deinen Optimismus nicht nachvollziehen. Auch http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=8445 schrieb:hier schreibst Du:
Zitat:Dann bin ich mal gespannt auf das Hauptverfahren... glaube das wird sich noch hinziehen und eine Revision ist bestimmt drin.
Wie kann es sein, dass Du in die deutsche Familienrechtsbarkeit solch einen Optimismus steckst, obwohl es gerade hier im Forum zu Hauf Beispiele gibt, die das in der Vergangenheit ad Absurdum geführt haben?
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