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Bausparvertrag fürs Kind gekündigt, Scheidung stockt
#26
(10-01-2014, 15:07)Lelja schrieb: Clint,

Zum P. 1 Kinder wegzug
Wir hoffen darauf, dass der Grosse mitspielt. Da er alle seine Freunde und die erste Liebe Smile hier hat, ist er mit allen Füssen und Händen gegen den Wegzug. Die kleinen sind schon bearbeitet. Ich glaube, sie stimmen dem Wegzug zu.

Dann soll der Große mal die Kleinen bearbeiten..
(10-01-2014, 15:07)Lelja schrieb: Zum p.2 Zugewinnausgleich

a) Erst die Frage: was bedeutet eV abgeben (Ich kenne mich mit Abkürzungen nicht so aus)?
EV = eidesstattliche Versicherung

(10-01-2014, 15:07)Lelja schrieb: Kann man die Scheidung irgendwie beschleunigen? Ich fürchte, dass nach dem Zugewinnausgleich Prozess, wird Sie noch weitere Gründe suchen um Scheidung auszuzögern.
Der Versorgungsausgleich läuft bis Datum Zustellung Scheidungsantrag, d.h hier profitiert die Exe nicht von einer Verzögerung der Scheidung. Scheidung beschleunigen kann man nur, wenn das Gericht mitspielt
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#27
Danke, Clint, für kurze, ohne Bla-bla drumrum, Antworten!!!

Was schätz du, wie sollte man vorgehen, damit die Scheidung nicht in der Länge gezogen wird. Sollte man Sie jetzt schon auffodern zu arbeiten, oder lieber abwarten?

Grüssle
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#28
(11-01-2014, 11:23)Lelja schrieb: Was schätz du, wie sollte man vorgehen, damit die Scheidung nicht in der Länge gezogen wird. Sollte man Sie jetzt schon auffodern zu arbeiten, oder lieber abwarten?

Grüssle

Da bin ich nicht kompetent, hat bei mir damals auch nicht funktioniert. Ein Gericht kann man nicht unter Druck setzen. Was meint @Ibykus dazu?

Die Exe auffordern, zu arbeiten? Oder das Gericht? Erste kann man natürlich auffordern, ob's hilft ist eine andere Frage..
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#29
Vor Gericht und auf hoher See...
Scheidung 2014 - Arm aber glücklich.
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#30
Hallo an alle, ich bin's wieder!!!!

Ich hab da noch eine Frage.

Enschuldigt, wenn Fragen, ohne nachvollziebare Logik kommen. Ich versuche einfach alle Möglichkeiten durchzudenken.

Es ist doch so, dass in der Ehe eine Elternteil für Barunterhalt pflichtig ist, und die andere kann ihre Pflicht mit Naturalunterhalt nachkommen (also Hausfrau spielen). Diese Elternteil, die nicht arbeitet, bekommt später (bei der Scheidung) Nachehelichen Unterhalt zum ausgleichen ehebedingter Nachteile. Der andere (berufstätiger Mann) arbeitet und zahlt das Haus ab, bildet Vermögen für sich und für seine Ehegatte (Haus läuft aut beiden Namen), obwohl er ist nicht verpflichtet Vermögen seine Ehegatte zu bilden.
Die Frage:
Kann man diese Vermögensbildung mit nachehelichem Unterhalt verrechnen? Oder ist Sie (Ehefrau in unserem Fall) schadenersatzpflichtig?
Kennt jemand änliche Fälle?

Weil, aus meine Sicht, es sind Doppeltzahlungen. Die Nachteile, die in der Ehe entschtanden sind, kann man eigendlich durch gebildeten Vermögen ausgegleichen.

Danke für die Antworten. Mich würde wirklich interessieren was ihr darüber denkt.
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#31
Nein, kann man nicht.
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#32
Mich würde interessieren, ob das jemand schon versucht hat.
Gab es schon Gerichtsurteile?
Ich würde gern über Begründungen, warum es nicht geht, nachlesen.

Danke
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#33
Das wurde bestimmt schon 1000 mal probiert und 1000 mal abgebügelt.
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#34
Schon deine Definitionen und Ausgangsszenarien sind eine wenig durchdachte Privatmeinung. Das Familienrecht geht von anderen Grundlagen aus.

Die Rollenverteilung in einer Ehe ist Privatsache, da gibt es keine vorgeschriebene Rollenverteilung und keine Barunterhaltspflicht. Diesen Begriff gibt es nur beim Kindesunterhalt, mit der gegenseitigen Einstandspflicht in einer Ehe ist er nicht kompatibel. Wer was in einer Ehe beiträgt und macht, ist Sache der Eheleute.

Arbeit der Ehepartner ist gleich viel wert. Wenn einer verdient und der andere nicht, gilt dessen (nichtbezahlte) Rolle als so viel wert wie die bezahlte Rolle des Partners. Also kommt auch eine Vermögensbildung immer beiden zugute. Endet die Ehe durch Scheidung, werden die Verhältnisse eine Zeitlang fortgeschrieben: Trennungsunterhalt und eventuell Ehegattenunterhalt werden fällig. Der Zugewinn, die Vermögensbildung wird geteilt. Jedenfalls bei der als Standard vorgeschriebenen Zugewinngemeinschaft.

Es kommt nicht darauf an, ob ein Ehepartner auf der faulen Haut lag und tatsächlich gar nichts zu irgendetwas beigetragen hat. Das ist Privatsache. Gefällt das dem anderen Ehepartner nicht, muss er das intern mit seinem Partner klären, gegebenenfalls die Ehe halt aufkündigen, spätere Ansprüche werden (mit wenigen Ausnahmen) davon nicht berührt.

Das sind nicht meine Ideen. So sieht es das Familienrecht. Ich hätte auch tolle Ideen, aber da ich hier nicht König bin, weigert sich das Familienrecht gemeinerweise, sie zu übernehmen.
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#35
(13-01-2014, 11:47)Lelja schrieb: Mich würde interessieren, ob das jemand schon versucht hat.
Gab es schon Gerichtsurteile?
Ich würde gern über Begründungen, warum es nicht geht, nachlesen.

Du solltest Dich von dem Gedanken trennen, dass das "freiwillig aufgebaute" Vermögen eine Art Geschenk Deines LG an die Ex ist. Ihr wäre ohnehin die Hälfte des Hauses zugestanden, auch wenn sie nicht als Mitinhaberin eingetragen wäre, weil er ihr im anderen Fall im Rahmen des Zugewinnausgleichs die Hälfte auszahlen müssen hätte.

Rechtlich sind Zugewinnausgleich und nachehelicher Unterhalt zwei vollkommen verschidene Dinge. Durch den Zugewinnausgleich wird der unterschiedliche Zugewinn, der während der Ehe entstanden ist, ausgeglichen.

Der nacheheliche Unterhalt dient dazu, nach der Ehe weiter bestehende Nachteile auszugleichen, die dadurch entstanden sind, dass ein Ehepartner z.B. den unbezahlten Job "Haushalt und Kindererziehung" übernommen hat.

Euer Fall ist eigentlich ein klassischer Fall, bei dem sich nachehelicher Unterhalt kaum vermeiden lassen wird: Die Ex hat lange Zeit (16 Jahre) mit der Berufstätigkeit ausgesetzt und ist zusätzlich Akademikerin. Letzeres bedeutet einerseits, dass es wohl besonders schwer werden wird, nach so langer Unterbrechung wieder einen angemessenen Job zu bekommen, und andererseits, dass ihr keine unqualifizierte Hilfstätigkeit zugemutet werden kann, nur damit kein nachehelicher Unterhalt gezahlt werden muss.
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#36
In meinem Fall genügte (zur Vermeidung von nachehelichem Unterhalt) noch nicht mal die Tatsache, dass Exe einen Allerweltsberuf hat (Friseurin), den sie jederzeit wieder ausüben kann; noch genügte der Nachweis, dass sie diesen Beruf nebenbei ("schwarz") ausübt und auch während der Ehe über 18 Jahre lang "schwarz" ausgeübt hat.

Unser deutsches Familienrecht ist von der Intention her noch im 19. Jahrhundert und nicht mehr zeitgemäss. Fragt doch heute mal ein junges Paar, wer von den beiden jetzt eigentlich heiraten will - in 98% der Fälle ist es die Frau. Die dann natürlich (in 21. Jahrhundert!!!) gegen ihren Willen etliche Kinderlein dem Ehemann zu gebären hat, und die (wenn die Ehe denn scheitert) jede Menge Nachteile aus der Ehe hat, beruflich und auch sonst. In diesem Famileinrecht fragt niemand danach, ob der Mann vielleicht Nachteile aus der Eheschliessung hat. Durch Ortsgebundenheit und dadurch verminderte Karrierechancen, zum Beispiel. Ich hatte Ende der neunziger Jahre das Angebot, für meine Firma nach Kanada zu gehen. Ich habe ablehnen müssen wegen Ehefrau und drei Kindern - heute wäre ich ein gemachter Mann......

Und das heutige Familienrecht sorgt nur dafür, dass die finanziellen Folgen dieses Schwachsinns nicht an der Allgemeinheit hängenbleiben, sondern an dem, den man am leichtesten greifen und ausplündern kann.

Austriake
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#37
Wie zeitgemäss das ist und welche Intentionen damit befolgt werden, hat leider nichts zu tun mit der Rechtsrealität. Die ist für uns massgeblich. Wunschdenken erzeugt keine Rechtsänderung.
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#38
(13-01-2014, 14:49)p schrieb: Wunschdenken erzeugt keine Rechtsänderung.

Da hast du Recht. Was erzeugt denn Rechtsänderung???
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#39
Wenn die Mehrheit der Abgeordneten dafür stimmt.
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#40
Unstreitig ist es für mich diese Unausgewogenheit der Verteilung Pflichten und Rechten in der Ehe (Nach Deutschem Recht) und nach der Ehe. Aber ich kann mir irgendwie keine gerechte Model in meinem Kopf zusammenbasteln.
Hat jemand schon mal nachgedacht wie es aussehen könnte? (ich meine jetzt gerecht für alle Parteien)

Zitat:Wenn die Mehrheit der Abgeordneten dafür stimmt.
"P" ich meine ja wie kann man erreichen. Auf Barrikaden zu gehen ist Keine gute AlternativeSmile
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#41
Im Auslandsforum findest du genug real existierende Alternativen, die anderswo praktiziert werden. Hier im Thread sollte das tatsächlich Machbare in einem laufenden Fall im Vordergrund stehen.
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#42
Ja, ok, dann zu unserem konkretem Fall

Zitat:Euer Fall ist eigentlich ein klassischer Fall, bei dem sich nachehelicher Unterhalt kaum vermeiden lassen wird: Die Ex hat lange Zeit (16 Jahre) mit der Berufstätigkeit ausgesetzt und ist zusätzlich Akademikerin. Letzeres bedeutet einerseits, dass es wohl besonders schwer werden wird, nach so langer Unterbrechung wieder einen angemessenen Job zu bekommen, und andererseits, dass ihr keine unqualifizierte Hilfstätigkeit zugemutet werden kann, nur damit kein nachehelicher Unterhalt gezahlt werden muss.

Das bedeutet, dass nach dem das Haus verkaufen wird, der Ehegattenuntehalt wird unvermeidbar bezahlt. Da krieg ich Verzweiflung. Madame sitz jahrelang und lässt sich bedienen und mein Freund hat während der Ehe geschuftet und nach der Ehe wird schuften, damit Sie ja nicht "verhungert".
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#43
Hallo Lelja,

ja das ist leider so in Deutschland. Du darfst nicht vergessen, dass dein Freund seiner Ex unter Zeugen versprochen hat, dass er sie bis zum Tode versorgt.

Weisst du jetzt, warum ich nie geheiratet habe obwohl der Druck meiner Ex teilweise unmenschlich war?

Heirat ist wirklich nur noch was für absolute Freaks.

Grüße

Lullaby
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#44
(13-01-2014, 17:52)Lelja schrieb: Das bedeutet, dass nach dem das Haus verkaufen wird, der Ehegattenuntehalt wird unvermeidbar bezahlt. Da krieg ich Verzweiflung. Madame sitz jahrelang und lässt sich bedienen und mein Freund hat während der Ehe geschuftet und nach der Ehe wird schuften, damit Sie ja nicht "verhungert".

Na ja, kommt noch darauf an, in welchem Beruf die Ex gearbeitet hat: Als Apothekerin z.B. hätte sie relativ gute Chancen, trotz des langen Aussetzens wieder einen adäquaten Job zu bekommen. Wenn sie vorher als Wirtschaftsjuristin in einem Unternehmen gearbeitet hat, dann sieht es jetzt düster aus.

Die Lehre aus solchen Geschichten ist einfach, dass man sich eine Partnerin suchen sollte, die in Bezug auf Karriere und Verdienst in etwa auf Augenhöhe ist.

Also, keine Frau, die wesentlich weniger verdient als man selbst! Zudem im Fall der Familiengründung darauf achten, dass beide ihre Berufstätigkeit möglichst in gleichem Maß reduzieren.
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#45
(13-01-2014, 16:19)p schrieb: Wenn die Mehrheit der Abgeordneten dafür stimmt.

noch nicht mal dann.. Die Gerichte ignorieren geltende Gesetze. Bei den wenigsten Scheidungen von 2008 bis 2012 war der nacheheliche Unterhalt zeitlich auf das Kindesalter 3 Jahre begrenzt..

(13-01-2014, 18:22)Theo schrieb: Die Lehre aus solchen Geschichten ist einfach, dass man sich eine Partnerin suchen sollte, die in Bezug auf Karriere und Verdienst in etwa auf Augenhöhe ist.

das Problem ist nur, dass Frauen meistens nur "nach oben" Beziehungen eingehen..
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#46
(13-01-2014, 22:01)Clint Eastwood schrieb: noch nicht mal dann..

Jetzt:

§ 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung
Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.


Neu:

§ 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung
Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen.


Dann sehen wir weiter...
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#47
Hallo, wieder alle zusammen!!
Zitat:Na ja, kommt noch darauf an, in welchem Beruf die Ex gearbeitet hat: Als Apothekerin z.B. hätte sie relativ gute Chancen, trotz des langen Aussetzens wieder einen adäquaten Job zu bekommen

Sie ist allgem. Chirurgin von Beruf aber mit Dr. Titel. Das heisst, sie muss nicht unbeding "schneiden", sie kann auch Unterichten (z.B. Medizinstudenten). Das Problemm ist: Sie macht auf krank. Und da sehe ich schwarz.
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#48
(13-01-2014, 22:06)p schrieb: Jetzt:

§ 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung
Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.


Neu:

§ 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung
Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen.


Dann sehen wir weiter...

Soll der 1569er neu gefasst werden, oder wie soll ich das verstehen?
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#49
Nicht "soll".
Sollte.
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#50
Ach so. Ja, das meine ich auch.. Big Grin
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