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Verjährung Unterhaltsrückzahlungen
#1
Guten Tag,

ich habe eine Frage bez. Rückzahlung von Unterhaltsvorschuss. Ich habe am 30.05.2010 von der Stadt eine Aufstellung über die an meine Exfrau gezahlten Unterhaltsvorschüsse erhalten. Diese habe ich wie vereinbart in Raten immer pünktlich gezahlt. Im Oktober 2013 hätte ich die Summe eigentlich zurückgezahlt haben müssen. Ich habe dann im Januar, (ist mit erst da aufgefallen) die Stadt kontaktiert was bez. der Rückzahlungen nun Stand der Dinge ist, da ich ja bereits im Oktober meine Schulden zurück bezahlt habe (meines erachtens nach). Am 14.01.14 erhielt ich dann eine neue Aufstellung in der dann nochmal eine weitere Summe gefordert wurde, diese aber im Schreiben aus 2010 nicht aufgeführt ist da es damals einen Systemwechsel gab und es wohl dann einfach vergessen wurde.

Meine Frage nun, verjährt dieser Anspruch oder muss ich diesen Betrag nun entrichten, oder greift hier eine Verjährungsfrist ?

MfG
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#2
naja...es ist die frage nach dem entstehen dieser forderung!

wann ist diese entstanden? wurden geleistete zahlungen auf die jeweils älteste forderung bzw. teilzahlung angerechnet?...aber ich glaube - wenn tituliert und anerkannt - nix verjährung...

bb
netlover
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#3
Jawoll, am 31.12.2013 sind Ansprüche aus 2010 verjährt. Problem: Dies gilt nur für Forderungen, die der regelmässigen Verjährungsfrist von §195 BGB unterfallen. 30 Jahre beträgt die Verjährungsfrist bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen, Ansprüchen aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden. Weswegen hast du den Unterhaltsvorschuss zurückgezahlt? Aufgrund eines Titels oder eines Urteils? Wenn ja, kannst du dich nicht auf Verjährung berufen.

Dein Fall hat trotzdem einen interessanten Aspekt, der dir helfen kann. Die Forderung von 2010 machte sicherlich den Eindruck, dass dies eben der korrekte Betrag war, den du zurückzahlen sollst, augenscheinlich falsch sah die Berechnung sicher auch nicht aus, oder? Damit stellt sich die Frage, ob hier nicht eine Verwirkung greift, wenn 2014 plötzlich eine neue Forderung für damals kommt. Schliesslich konntest du dich darauf verlassen, dass der erste Bescheid die Sache regelt und du nicht mehr in Anspruch genommen wirst. Somit sind nach nunmehr mehreren Jahren alle drei Verwirkungsvoraussetzungen begründet, das Zeitmoment, das Untätigsein des Berechtigten und ganz besonders das Umstandsmoment, das in anderen Fällen oft Nachweisschwierigkeiten bereitet, aber bei dir nicht.

Wenn §195 BGB greift, berufe dich auf Verjährung. Ansonsten mache Verwirkung der Ansprüche geltend.
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#4
Hallo,

danke für die Antworten, die Unterhaltsrückzahlungen sind aufgrund von damaliger Arbeitslosigkeit aufgelaufen. Es gibt auch keinen Titel gegen mich.
Ich habe auf jeden Fall einen Anwalt eingeschaltet und der sagte mit genau das gleiche mit der Verjährung. Ich halte euch auf dem laufenden.

MfG
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