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Umgangskosten und SGB II
(03-02-2014, 14:48)p schrieb: Wie ist das gemeint? Du sollst von Amts wegen als Betreuer einspringen, wenn die Ex eine Betreuungslücke hat?

Ja. So habe ich es jedenfalls von meiner Ex aufgeschnappt.
Ende der Woche weiß ich ggf. mehr. Dann bekomme ich etwas Papier
dazu zu sehen, bzw. darf mich wohl mit dem Antrag und dem Betreuungskonzept auseinandersetzen.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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(03-02-2014, 15:56)raid schrieb: Hallo ST,

also dein Fall wird schön langsam gruselig :-)))

Auf jeden Fall werde ich Rechtsgeschichte schreiben, sofern
ich vorher nicht entmündigt, betreut und eingebuchtet werde.Angel

Ich habe mich ja auch schon beschwert, das ich den Zeitaufwand für die Prüfung meiner seitenlangen Sozialleistungsbescheide mit jeweils völlig kruden Berechnungen und Rechtsfehlern mittlerweile für unzumutbar halte.
Da haben sie ja auch mal reagiert. Jetzt schicken sie mir gar keine Bescheide oder Berechnungen mehr und ich muß diese einklagen.

Ich wüsste nicht, was an meinem Fall kompliziert sein sollte.
Ich gebe eine Gehaltsabrechnung ab und die errechnen daraus die das Einkommen für die Leistungsberechnung. Wäre ich selbstständig, hätten die doch noch viel mehr zu rechnen und zu prüfen und ich auch.

Die Sache mit dem Dienstwagen ist auch einfach. Das Fahrzeug aus dem Brutto rausrechnen, um den korrekten Erwerbstätigenfreibetrag zu ermitteln. Die Beträge stehen alle auf dem Lohnzettel. Den Steueranteil für das Fahrzeug vom Nettoeinkommen abziehen, stattdessen für die Privatnutzung den Regelsatzanteil für Mobilität (derzeit um die 24 Euro) als Einkommen anrechnen. Fertig.

Erbsenzählerei wäre jetzt noch, wenn man jetzt noch den prozentualen und tatsächlichen Anteil der Privatnutzung aus den 24 Euro herausgerechnet haben möchte.
Schliesslich brauche ich das Auto ja auch 12 Stunden am Tag beruflich.

Was mich zur Zeit ein klein wenig stört, ist die Tatsache, daß sich
das Landessozialgericht so lange mit einem Beschluß Zeit lässt.
12 Monate sind für ein Eilverfahren eine lange Zeit. Möglicherweise
ist es für den Richter schwierig, eine Entscheidung zu treffen, die
weder Vater und Kind den grundrechtlich geschützten Umgang versaut, die Mutter durch Querverrechnung staatlicher Leistungen nicht noch weiter ins Elend stürzt, noch den Staatshaushalt belastet.

Aber da ich die 1. Instanz ja vorläufig gewonnen habe und das JC den Beschluss so lange umsetzen muß, habe ich auch keine Eile.

Ich denke nicht, das mein JC speziell kinder- oder väterfeindlich ist, obwohl es sich so verhält.
Die Kommune(n) sind pleite und der Landkreis ist sehr eitel, was
das sozialrechtliche Verfahren angeht. Eine Niederlage vor Gericht
nimmt dieser nicht so leicht hin, wie mir zugetragen wurde.

Aber vielleicht sollte ich mir mal Gedanken über ein Amtshaftungsverfahren wegen entgangener Lebensfreude machen.
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Eines steht aber fest:

Die gute Laune hast Du in dem Trauerspiel noch nicht verloren.
Smile
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Darüber staune ich auch immer wieder!
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Ebenso, meinen größten Respekt für dein Durchhaltevermögen!

(03-02-2014, 17:51)Sixteen Tons schrieb: Was mich zur Zeit ein klein wenig stört, ist die Tatsache, daß sich
das Landessozialgericht so lange mit einem Beschluß Zeit lässt.
Wie wärs, mach doch mal per Einzeiler eine Sachstandsanfrage.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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Krasse Geschichten
Was ich überhaupt nicht verstehe, wenn es doch um das Kindeswohl bzw. ein vernüftiger Kindesumgang stattfinden soll....

Warum bekämpfen sich dann 2 Behörden um den Kostenträger zu ermitteln weil sie bei dem Kindesvater nichts werden.

Aber ansonsten Respekt

Ja meine Fallmanagerin wurde auch ausgetauscht.....
Auf meine Frage hin was sie denn Hauptberuflich machen würde reagierte sie nicht sehr erquickt.
Aber es kann doch echt nicht sein das man bevor man Recht bekommt zu einen halben Rechtsanwalt mutieren muss.
Aber was will man erwarten von einen System indem Dienststellenleiter belohnt werden wenn sie ihre Kosten gering halten und damit Leistungen verweigern und dies oft zu unrecht.
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Habe mich heute mit einem anderen Foristen ausgetauscht.
Er hat das gleiche Theater mit dem JC und temporärer BG.
Bei ihm will das Jobcenter den Unterhaltsvorschuß auf anteilige
Regelleistungen für die Kinder anrechnen. Das ganze spielt sich auch in
Niedersachsen ab.

Im ersten Verfahrensgang vor dem Sozialgericht wegen seiner Wohnung und Kindesumgang haben sie ihm ein paar Euro ausgekehrt, damit war die Sache nicht mehr eilbedürftig.

Jetzt hat er zwar eine grössere Wohnung für sich und die Kinder, aber nichts zu brechen und zu beissen und er muss wieder in gleicher Sache
zum Kadi marschieren.

Das hiesige Jobcenter ist der Ansicht, das nach dem jüngsten Urteil
des Bundessozialgerichtes zur zeitweisen Bedarfsgemeinschaft nur
Regelleistungen beim Betreuungselternteil nicht als Einkommen anrechnungsfähig wären, das gelte jedoch nicht für Unterhaltsvorschuß.

Das verstehe ich nicht, der UV ist doch schon voll auf die Regelleistungen bei dem Betreuungselternteil angerechnet worden? Und jetzt sollen die
Kinder für einen Besuch beim Vater ein zweites mal an den Kommunalhaushalt abdrücken? Das ist ja wie der Klingelbeutel in der Kirche, da dürfen auch alles was reintun, die zum Vater wollen. Naja, das so ein Fall der doppelten Einkommensanrechnung eintreten kann, befürchtet ja sogar der Richter in meinem eigenen Verfahren...

Es ist manchmal irgendwie alles nicht so einfach im Sozialstaat.

PS: Danke für's Mutmachen
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Rechtsmitteltechnisch geht wohl in den nächsten Wochen mit meiner Kommune wortwörtlich so richtig die Post ab. Ich hatte schon überlegt, Urlaub zu nehmen, um den Schriftverkehr zu bewältigen und eine Legende für die Schriftsätze anzulegen.

Ich hätte da einmal eine verfahrensrechtliche Frage bzgl.
der Gerichtsinstanzen im Sozialrecht. Ich gehe derzeit davon aus,
das ich die zeitweise Bedarfsgemeinschaft bis ganz noch oben durchfechten muß.

Ist im Anordnungsverfahren (vorläufige Entscheidung) eine Revision möglich? Ich hatte irgenwo mal gelesen, das bei eA vor dem LSG Schluß ist. Das LSG hat jedenfalls gemeint, das es die Revision wohl zulassen würde wegen der "grundsätzlichen Bedeutung".

Grund meiner Frage: Ich habe keine Vollmacht, meinen Sozialverband
für eine Vertretung vor dem Bundessozialgericht für die Kinder zu bemühen. Das hat der RA der Ex leider aus meiner
Vollmacht rausgestrichen "um die Kinder vor Kosten zu schützen". Vor dem BSG herrscht ja Anwaltspflicht.
In dem Verfahren B14 AS 54/08 R sind die zwei minderjährigen Kläger ja abgebügelt worden, weil der Vater keine
Klagevollmacht hatte, die sorgeberechtigte Mutter sich konkret geweigert hatte, diese zu erteilen.

Kann ich eine Ruhendstellung des Verfahrens auch ohne rechtliche Vertretung bewirken, falls der Antragsgegner Revision anmeldet, bis ich mir die notwendige Legitimation besorgt habe (ggf. in einem familienrechtlichen Verfahren)?

Nur so ganz nebenbei: Ich bekomme immer mehr Feedback von anderen
Betroffenen, die in letzter Zeit häufiger als sonst Probleme haben, ihre
Anträge auf eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft oder umgangsbedingte Fahrtkosten bei dem Grundsicherungsträger durchzubringen.

Eine Sachbearbeiterin wollte z. B. von einer Mutter eine Stellungnahme vom Jugendamt, ob Umgang denn notwendig und wichtig wäre. Der Vater sitzt derzeit ein. Die Dame vom Amt ist verfassungsrechtlich und entwicklungspsychologisch ja wohl wirklich nicht mehr auf der Höhe der Zeit.

Und während ich heute meiner Tochter ein paar von ihr selbst gewünschte
Schnellhefter für die Schule besorge, nölt die Mutter auf meine Handymailbox, sie hätte zu wenig Unterhalt bekommen ("...du meldest dich hier umgehend, sofort...").Rolleyes
Kurzer Blick auf die Bankapp, nö, alles richtig gemacht.

Ich bin dann erst mal in die Sauna gefahren und anschliessend noch ein paar Meilen durch den Wald gejoggt und habe die Schnellhefter meiner Tochter vor die Tür gelegt. Und jetzt bringe ich meine Sachstandsanfrage zur temporären Bedarfsgemeinschaft an das LSG zur Post. Vielleicht hat hier ja jemand eine Idee zu meiner Verfahrensfrage.
Bis später.
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(08-02-2014, 21:38)raid schrieb: Hallo Sixteen Tons,

die einstweilige Anordnung bedeutet noch kein endgültiges Obsiegen für die klagende Partei, sondern stellt einen vorläufigen Rechtsentscheid dar, der allerdings vollstreckbar ist.

Hallo Raid,

danke für deine Ausführungen. Ich formuliere meine Frage besser noch mal
anders:

Wird mir im Revisionsverfahren Gelegenheit gegeben, (ggf. familienrechtlich) eine erweiterte Klagevollmacht für die Kids zu besorgen die auch
die Inanspruchnahme eine Anwalts umfasst (was derzeit fehlt) und wird das Verfahren so lange ausgesetzt?

Ohne einen zugelassenen Prozessbevollmächtigen kann ich in der 3. Instanz keine Anträge stellen oder etwas vortragen. Kann ich (muss ich überhaupt) also einen Antrag stellen, einen Anwalt zu besorgen, obwohl ich selber doch dort eigentlich nichts mehr beantragen darf? *grübel*

Prüfen muß das BSG das Urteil des LSG in der Revision sowieso, egal ob wir dort anwaltlich vertreten sind oder nicht. Wenn das LSG aber wieder erwarten jetzt noch einen Salto rückwärts macht, muß ich ja in Revision gehen und nicht das JC. Die kann ich zwar dem LSG noch ankünden, aber danach müsste ich in Kassel vor der Tür warten. Und es gibt ja auch Fristen...

Oder man überlässt einfach der Offizialmaxime die freie Entscheidung. Das spart jedenfalls die Vorleistung für den vertretungsberechtigten Juristen.
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Danke für das Angebot, Raid.

Zitat:Eine Klagevollmacht für deine Kinder muss dir auch jetzt erteilt werden, da das Überleben dieser in der temporären BG derzeit aufgrund des Verzögerns durch das Jobcenter gefährdet ist. Wenn nicht, dann muss das (Familien)Gericht umgehend abhelfen egal in welcher Instanz.

Das ist alles schon klar soweit, die rechtliche Vertretung ist aber nur eine Baustelle am Rande. Wer die rechtliche rechtliche Vertretung übernimmt, ist schon lange geklärt. Für die Kinder gibt es die sogar gratis Big Grin. Nicht geklärt ist, wie diese im weiteren Verfahrensverlauf auf das Spielbrett kommt.

Daher möchte ich auch keinen Herrn Zimmermann konsultieren, sondern
lediglich die hier gestellte verfahrensrechtliche Frage klären. Es geht um prozessuale Vorgänge. Das muß auch nicht zwingend hier beantwortet werden. Die Auskunft kann ich mir sonst auch von dem Sozialverband holen.

Schön, das du dich so über meine Kinderschar freust. Meine Großmutter mütterlicherseits hätte hingegen noch gesagt:"Wieder ein paar neue Fresser!".
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Ich bin wahrscheinlich gedanklich schon total rechtsmittelverfahrensgeschädigt und sehe immer Paragraphenzeichen statt Notenschlüssel, wenn ich mal die Klampfe in die Hand nehmen will.

Es ist aber wohl nicht wirklich ein Problem von dem Ausmaß eines
Supergaus. Ich habe grundsätzlich eine Vollmacht. Sie reicht eben
nur nicht aus, das ich mich in 3. Instanz zu Gehör bringen könnte.
Grundsätzlich gehe ich mal davon aus, das selbst ein Fachanwalt
in der Angelegenheit auch nicht mehr vortragen könnte, als ich
das bisher getan habe.

Das BSG muß in der Revision prüfen, ob das Recht richtig angewendet
wurde. Da können die Richter nach meiner Auffassung auch nur
prüfen, ob sie in dem gleichen Sachverhalt anders entscheiden wollen,
als bisher. Denn die temporäre BG ist Richterrecht und nicht im
SGB II verankert.
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(08-02-2014, 19:53)Sixteen Tons schrieb: Ist im Anordnungsverfahren (vorläufige Entscheidung) eine Revision möglich? Ich hatte irgenwo mal gelesen, das bei eA vor dem LSG Schluß ist. Das LSG hat jedenfalls gemeint, das es die Revision wohl zulassen würde wegen der "grundsätzlichen Bedeutung".
Keine Frage - wenn das LSG es zuläßt, ist es zugelassen. Das LSG Bremen scheint dazu zu neigen. Siehe Zitat ziemlich am Ende http://www.herbertmasslau.de/einstw-anord-sgg.html

(08-02-2014, 19:53)Sixteen Tons schrieb: Kann ich eine Ruhendstellung des Verfahrens auch ohne rechtliche Vertretung bewirken, falls der Antragsgegner Revision anmeldet, bis ich mir die notwendige Legitimation besorgt habe (ggf. in einem familienrechtlichen Verfahren)?
Ja. Mit Verweis auf eingeleitete EA allemal. Es dürfte auch nicht so schwer sein, per EA beim Fam.gericht die jetztige Vollmacht zu erweitern. Was sollte denn die Kimu dagegen kindeswohlverweigernd vorbringen?
Grundsätzlich setzt "Ruhendstellung" die Zustimmung beider Parteien voraus. Wenn allerdings das LSG "grundsätzliche Bedeutung" sieht, dürfte das kaum einer verweigern.

Im übrigen lohnt sich zur Fehlervermeidung auch die Lektüre von #LSG Berlin-Brand. L 32 AS 2879/13 B ER #
http://gerichtsentscheidungen.berlin-bra...true&bs=10
(Das war wohl ein selten ungeschickter Anwalt, der das dem Vater eingebrockt hat.)
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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Wie mir scheint, wollen die JC nun schon den sich anbahnenden Gesetzesunsinnswunsch http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...#pid116955 vorwegnehmen, in dem sie Väter massiv veräppeln und hoffen dass sich diese Richtung durch Leistungsverweigerung im Widerspruchsverfahren erledigt......

Das geht so:
1. Sie lehnen die Anträge einfach ab, und behaupten es gäbe keine Bedürftigkeit weil
a) sie den Kindesunterhalt einfach untern Tisch fallen lassen, sprich ignorieren und
b) "bereits an die BG der Mutter gezahlten Bedarf" der Kinder als bedarfsdeckend bezeichnen.

Die grob rechtswidrige Vorgehensweise ist denen egal, weil sie spekulieren einfach darauf, dass der eine oder andere Vater aufgibt oder im langwierigen Widerspruchverfahren zermürbt werden kann - und zugleich kürzen sie sofort bei der Mutter (die bisher ungeprüft zu Unrecht ausgezahlten Leistungen), um an der Familienfront wieder richtig Zunder zum lodern zu bringen.

z.B.
Jobcenter Kackbratzenstadt schrieb:Bei einem derartig umfangreichen Umgang kommt eine Unterhaltszahlung Ihrerseits nicht in Betracht.
oder

Jobcenter Kackbratzenstadt schrieb:Ablehnung der Leistungen....

Bitte beachten Sie, dass bei einer temporären Bedarfsgemeinschaft bzw. Wechselmodell keine oder eine geringere Unterhaltsverpflichtung besteht. Ich empfehle Ihnen sich diesbezüglich mit dem Jugendamt in Verbindung zu setzen.

Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGBII) können nur Personen erhalten, die hilfebedürftig sind.

Zugleich ignorieren sie den gezahlten Kindesunterhalt einfach und schreiben dann noch in den Berechnungsbogen:
Jobcenter Kackbratzenstadt schrieb:Einkommen aus
- bereits ausgezahlte Leistung in der BG der Mutter 255,00

Zusätzlich lassen sie sich mit der Erstbescheid fast die (zulässigen) vollen drei Monate Zeit.....
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(11-02-2014, 00:40)sorglos schrieb: Wie mir scheint, wollen die JC nun schon den sich anbahnenden Gesetzesunsinnswunsch http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...#pid116955 vorwegnehmen, in dem sie Väter massiv veräppeln und hoffen dass sich diese Richtung durch Leistungsverweigerung im Widerspruchsverfahren erledigt......

Das deckt sich mit meinen eigenen Erfahrungen und denen einiger anderer Leistungsberechtigten:

(08-02-2014, 19:53)Sixteen Tons schrieb: Nur so ganz nebenbei: Ich bekomme immer mehr Feedback von anderen
Betroffenen, die in letzter Zeit häufiger als sonst Probleme haben, ihre
Anträge auf eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft oder umgangsbedingte Fahrtkosten bei dem Grundsicherungsträger durchzubringen.

Und ich durfte ACHT Monate auf die Bewilligung meines Antrags im Widerspruchsverfahren warten.

Ich lasse mich aber erst mal nicht zermürben. Ich habe mittlerweile
auch jede Menge schöne Textbausteine und entwerfe gerade einen
Vordruck für Befangenheitsanträge. Denjenigen, der meinen Befangenheitsantrag gegen einen MA des Grundsicherungsträgers abschmettert, bedenke ich dann auch mit einem Befangenheitsantrag und so ist der Apparat bis rauf in die Ministerialebene prima mit sich selber beschäftigt. Ich hatte sogar überlegt, eine Software zu entwickeln, die Anschreiben des Grundsicherungsträgers im OCR-Verfahren erkennt und automatisiert beantwortet. Leider habe ich keine Zeit dafür.

Wenn sogar der Chef meines hiesigen JC und kommunalen Wirtschaftsverbandes mir als Stellungnahme zu einer Beschwerde schreibt: "Es steht Ihnen frei, Ihre Ansprüche sozialrechtlich klären zu lassen" und ""Für ihren Fall gibt es noch keine höchstrichterliche Entscheidungen", dann kann man sich ja vorstellen, das man schon gezwungen ist, diese selber herbeizuführen. Das dauert natürlich.
In der Zwischenzeit führt bei mir jeder neue Bescheid zu einem weiteren Klageverfahren, damit mir der Anspruch ja nicht verfällt.

Blöd ist, das man keinen Überprüfungsantrag zu einem Bescheid stellen kann, der bereits Teil einer rechtsanhängigen Klage ist. Da muß man erst auf das Urteil des Sozialgerichts warten. Allerdings wirken Überprüfungsanträge immer nur für den Zeitraum vom Tag der Antragstellung rückwirkend bis zu Beginn des Vorjahres.

Teilweise laufen die Verfahren so lange, das dann die Sozialgerichte, auch wegen der ständig geänderten Gesetzgebung und Rechtsprechung, der Ansicht sind, das gar kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestehe (Patient lebt noch, ist nicht verhungert) oder kein allgemeines Rechtsschutzinteresse vorliege.
Durch das "Aussitzen" spart der Grundsicherungsträger also in jedem Fall.

Ein Forist berichtet, das der Gundsicherungsträger ganz offen mit einem Entziehungs- und Versagungsbescheid droht, wenn zu dem Antrag auf umgangsbedingten Mehrbedarf keine Fahrkarten vorgelegt würden. Gegen diese "Bescheidungspraxis" hat sich der Leistungsberechtigte bereits erfolgreich vor dem Sozialgericht gewehrt und trotzalledem wiederholt das JC dieses Spiel immer wieder.

Wenn es nicht so kräftezehrend und auch wesentlich aussichtsreicher wäre, müsste man ein Exempel statuieren und einen oder mehrere Verantwortliche für diese Bescheidungspraxis im Zivilklageverfahren, notfalls per Klageerzwingung, dafür haftbar machen. Dabei geht es gar nicht um Entschädigung sondern viel mehr um den Lerneffekt für die Kollegen. Künftig würden die sich vielleicht überlegen, ob sie dann noch solche Bescheide unterschreiben.
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Moin.

Wenn das JC bedarfsdeckende Leistung zum Umgang verweigert, dann können Ansprüche mW im einstw. Anordnungsverfahren sofort durchgesetzt werden, OHNE daß ein Widerspruchsverfahren abgewartet werden muß.

Um zu verhindern, daß das Rechtsschutzbedürfnis entfällt, kann man den Umgang trotz Leistungsverweigerung orgnisieren und sich die fehlenden Mittel nachweisbar leihen, um diese dann als Schaden vom JS einzufordern.
.
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(11-02-2014, 11:28)Skipper schrieb: Wenn das JC bedarfsdeckende Leistung zum Umgang verweigert, dann können Ansprüche mW im einstw. Anordnungsverfahren sofort durchgesetzt werden, OHNE daß ein Widerspruchsverfahren abgewartet werden muß.

Das ist zwar grundsätzlich richtig, aber es gibt da ein paar Besonderheiten. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch müssen
gegeben sein. Anordnungsgrund ist regelmäßig, das der Kläger mittellos ist, so das die fehlende Bewilligung der bei dem JC beantragten Leistungen die Existenz des Klägers gefährdet.

Bei Aufstockern liegt die Latte etwas höher. Die dürfen erst ihren Freibetrag aufzehren, bevor eine Eilbedürftigkeit gegeben ist (LSG Dingenskirchen).

Man kann sich auch nicht einfach Geld für den Umgang leihen, sondern dafür muß dann, SGB II-konform, ein privatrechtliches Darlehensverhältnis begründet werden, sonst ist es womöglich noch ein "Geschenk" der Bekannten/Verwandten.

Als Insolventer darf ich aber keine Schulden machen, bzw., würde
die Erlaubnis meines Treuhänders benötigen, mich für den Umgang verschulden zu dürfen. Die bekomme ich i. d. R. dann, wenn absehbar ist, das die Schulden auch zurückgezahlt werden können. Ein lfd. Gerichtsverfahren ist aber kein Garant für eine spätere Schuldentilgung.
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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Habe heute meinen Weiterbewilligungsantrag vom JC geholt.
Neu ist, das die Optionskommune wissen will, wer, wo (KiTa, Tagesmutti, Schule) und wie lange meine Kinder betreut und wer in der Bedarfsgemeinschaft für die Kinderbetreuung zuständig ist.

Verhartze Eltern müssen dringendst wieder in Lohn und Brot gebracht werden
und daher ist die Unterbringung der Kinder in Fremdbetreuung unter der Tarnkappe des Fachkräftemangels für die BA das selbsterklärte A und O.
Außerdem brauchen Kinder Vorbilder. Ist ein Elternteil, der sich mühsam von einem befristeten Jobangebot (ggf. in Teilzeit) zum nächsten hangelt
ein Vorbild? Ist der Arbeitgeber ein Vorbild, der den vom JC finanzierten Angestellten nach Ablauf der Zuschussphase wieder freistellt, ein Vorbild?
Wenn ich mir anschaue, was in der Bundespolitik so abgeht, weiß ich wirklich nicht, wer da noch eine Vorbildfunktion haben sollte.

http://www.focus.de/finanzen/karriere/dr...83857.html

Tja..und ab dem 15. Lebensjahr müssen die Kids ihre Zeugnisse vorlegen und schleunigst in die Ausbildung.

Das man die Heranzucht ganzer verharzter Generationen vermeiden will, kann ich ja nachvollziehen. Aber durch diese Maßnahmen dringt der Staat immer tiefer in familiäre Strukturen ein.
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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Hinsichtlich der geplanten Änderungen im SGBII gibt es nun
einen Bericht mit dem ersten Konsens zu den Änderungsvorschlägen:

http://www.harald-thome.de/media/files/A...9.2013.pdf

aus http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry...sp?ID=2253

Hinsichtlich der "Abschaffung" der temp. Bedarfsgemeinschaft gibt es zwar noch keinen Konsens, aber dafür möchte man an dem Grundsicherungsträger einen Erstattungsanspruch für "Doppelzahlungen" installieren (Nr. 70 aus
dem Dokument).

Außerdem soll Einkommen der Kinder auf den Bedarf der Eltern angerechnet werden. Damit landet Kindesunterhalt, der über den Regelbedarf des Kindes hinausgeht, bei dem betreuenden Elternteil (Vorschlag Nr. 17). Bisher mussten diese sich mit dem überschüssigen Kindergeld begnügen.
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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Deutlicher kann man die Verlogenheit des Unterhalts"rechts" und "Kindeswohls" nicht ausdrücken.

Spätestens jetzt sollte man sich grundsätzlich weigern, mehr als den Mindest-KU zu bezahlen, denn er wird ja offensichtlich vom Kind nicht benötigt.
Da sich der Kindesunterhalt nach §1610 BGB nach der Lebensstellung des Bedürftigen richtet und dieser ja nunmal auf Hartz4 Niveau liegt, ist ein höherer Unterhalt nicht gerechtfertigt, bzw. obliegt dem Willen des Pflichtigen.

Alles Verbrecher und Diebespack.
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Ich finde das nicht in dem Dokument. Ist damit Seite 2 Nr. 6 des Briefs von Harald Thome gemeint? Da geht aber nur um Kindergeld. In Nr. 22 kommt noch der Einkommensüberhang zur Sprache, aber in anderem Zusammenhang. Wo steht die vorgeschlagene Regelung zum Überhang des Kindesunterhalts?
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(20-02-2014, 08:50)Sixteen Tons schrieb: Damit landet Kindesunterhalt, der über den Regelbedarf des Kindes hinausgeht, bei dem betreuenden Elternteil (Vorschlag Nr. 17).
Ist aber doch von allen abgelehnt worden (Bund,Länder,BA, kSpV)
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Oops. Das stimmt, blue hat Recht. Das steht in der Anlage 3,
Seite 17 in dem Schreiben, auf das sich Herr Thome in seiner Antwort
bezieht:

http://www.harald-thome.de/media/files/A...9.2013.pdf

Ich hatte lediglich Anhand der Einfärbungen auf Zustimmung getippt
(grün="Let's go!"), wie in Anlage 2, Seite 9 zu Pkt. 17 zu lesen ist.

Ergänzend wäre noch zu sagen, das im Herbst d. J. mit dem Start der bis dahin
verabschiedeten Änderungen zu rechnen ist.
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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Gerade einen gelben Umschlag aus dem Briefkasten gefischt.
Zu meinem jüngsten Widerspruch, hier rechtswidrige Einkommensanrechnung, meint das Jobcenter diesmal sinngemäß:

"Da der Bescheid nur eine vorläufige Bewilligung von Leistungen ist, müssen Sie schon warten, bis der Bewilligungszeitraum abgelaufen ist. Danach
rechnen wir nochmal abschliessend für Sie. Einen Widerspruch gegen die vorläufige Einkommensanrechnung, so wie wir sie
vorgenommen haben, können Sie sich also sparen. "

Zwischen den Zeilen lese ich "solange können Sie den Kitt von den
Fenstern essen".

Der Laden ist echt nicht mehr zu toppen...Big Grin
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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Nach kurzen E-Mailwechsel mit meinem Sozialassessor zu dem
jüngsten Bescheid des JC habe ich heute die nächste Klage in Auftrag gegeben. Das muß ich machen, damit mir kein Anspruch durch die Lappen geht. Man darf nicht vergessen, das die ausstehenden Beträge mit 4 Prozent zu verzinsen sind.

Das ist dann die 4. Klage und 5 rechtsanhängige Verfahren insgesamt.
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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Zu #267:

Die Gefährdung des Umgangsrechts und damit die Verletzung des verfassungsmäßigen Schutzes der Familie ist regelmäßig ein völlig hinreichender Anordnungsgrund.
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