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Besuch vom GV
Die info wurde frei Haus von der ex geliefert die mit für das augbewahrungskonto unterschreiben musste und aufgrund des 170ers kamen die Kontoauszüge vom staas ääh staatsanwalt

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Seit Oktober läuft der Antrag auf VKH zwecks Unterhaltsabänderungsklage.
Dauerd wirft die Gegenseite bei Gericht ein, dass bei mir Reichtümer zu finden seien und noch keinerlei Meldung vom Gericht obwohl meine finanzielle Lage bekannt ist (170er läuft zeitgleich).
Es laufen nun immer mehr unberechtigte Schulden auf.

Jemand nen Tipp?

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(20-02-2014, 14:09)raid schrieb: ab Antrag zur Abänderungsklage dürften eigentlich, sofern diese durchgeht, keine Unterhaltsschulden mehr auflaufen.

Was heißt "dürfen"? Ist das deine eigene Meinung, wie es sein "sollte"? Und was genau ist blanke Theorie?

Die Rechtsanhängigkeit eines Unterhaltsabänderungsbegehrens
hebt doch nicht einen rechtswirksamen Titel auf. Das geschieht
erst durch einen Beschluß des Familiengerichts.

Das einzige, was der Pflichtige machen kann, ist den strittigen Teil
des Unterhalts auf ein Treuhandkonto bei Gericht zu zahlen.
Dann hat er eine Aussicht, das Geld im Erfolgsfall auch zurückzubekommen, wenn
über seinen Antrag entschieden ist.
Ansonsten bekommt es der Unterhaltsberechtigte und darf es guten Glaubens verbrauchen.
Das sollte man auch tun, denn das erhöht den Druck im Kessel, damit der Antragsgegner
seinerseits gezwungen wird, eine schnelle Entscheidung herbeizuführen.

Im Ergebnis ändert das aber nichts an der titulierten Zahllast für die Dauer einer Unterhaltsabänderungsklage.

Nicht jeder kann aufstocken.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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(20-02-2014, 14:29)Sixteen Tons schrieb: Das einzige, was der Pflichtige machen kann, ist den strittigen Teil
des Unterhalts auf ein Treuhandkonto bei Gericht zu zahlen.
Dann hat er eine Aussicht, das Geld im Erfolgsfall auch zurückzubekommen, wenn
über seinen Antrag entschieden ist.
Ansonsten bekommt es der Unterhaltsberechtigte und darf es guten Glaubens verbrauchen.

Ist das nicht zweischneidig? Es zeigt ja, dass der Unterhaltspflichtige Geld hatte, dass er nicht zum Leben benötigte. Ob es dann zu einer rückwirkenden Titeländerung kommt?
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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Im Antrag sollte auch sofortige Aussetzung der Vollstreckbarkeit stehen. Hilft zwar nicht oft, aber der Satz kostet auch nichts.
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Bin eu rentner seit 07/2013

Es wird ja nicht mal über den vkh-antrag entschieden, seit Monaten

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(20-02-2014, 15:09)wackelpudding schrieb: Ist das nicht zweischneidig? Es zeigt ja, dass der Unterhaltspflichtige Geld hatte, dass er nicht zum Leben benötigte. Ob es dann zu einer rückwirkenden Titeländerung kommt?

Wenn der strittige Betrag gar nicht bezahlt wird, kann er gepfändet werden.

Das Geld, was mir dafür fehlte, habe ich mir vom Jobcenter besorgt.
Die spätere Vorlage der Leistungsbescheide untermauerte dann die fehlende Leistungsfähigkeit.

Mein erster VKH-Antrag wurde übrigens in weniger als 4 Wochen vom Amtsgericht abgeschmettert. Erst, als ich die Ausübung des Umgangsrechts mangels Mittel zur Disposition stellte, wurde die Entscheidung korrigiert (Sinngemäß: "Die Kinder müssen beim
Vater hungern").

Zwar mußten die Kinder wegen Leistungen zur zeitweisen Bedarfsgemeinschaft vom JC bis zum Beschluß des Amtsgerichts dann doch nicht mehr hungern und im Wohnklo gestapelt werden, aber das monatlich ein halber 1000er aus dem Topf der Solidargemeinschaft dafür genommen werden musste, hat wohl einigen Entscheidern zu Denken gegeben. Dafür hat man aber sehr gründlich nachgedacht. 19 Monate lang...(zzgl. 4 Monate aussgerichtliches Rumeiern).

@raid: Ist das ein animated gif in deinem Profil? Tongue
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Zitat:Sofern ein Prozeßkostenhilfeantrag gestellt wurde, hat das Gericht unverzüglich hierüber zu entscheiden...

BVerfG, 13.07.1992 - 1 BvR 99/90

Zitat: Da somit sein Verhalten im Ergebnis auf eine Rechtsversagung hinausläuft, die mangels statthaften Rechtsmittels unangreifbar ist, ist die Besorgnis der Befangenheit seitens des Antragstellers gerechtfertigt; denn das massive Untätigbleiben des Richters entfernt sich hier so sehr von dem verfahrensmäßig einzuhaltenden Vorgehen, dass sich für den Antragsteller der Eindruck einer sachwidrigen auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängen musste.

Die Ablehnung ist deshalb selbst bei Anlegung des sonst vom Senat angelegten strengen Maßstabes für ein zur Ablehnung eines Richters führendes Verhalten gerechtfertigt.


OLG Bamberg, 04.02.2000 - 7 WF 213/99
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Update:
VKH wurde Anfang Januar bewilligt. Es besteht eine 4-wöchige Einspruchsfrist.
Die ExeRattin hat nach 3,5 Wochen natürlich Einspruch eingelegt mit der üblichen "da ist ne Goldader im Keller"-Phrase.
Mein Anwalt hatte mich nur noch nicht informiert.

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Der Gegenseite steht kein Rechtsmittel gegen deine bewilligte Verfahrenskostenhilfe zu.
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Zitat:Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde für den die Verfahrenskostenhilfe beantragenden Beteiligten nicht statthaft.

Gegen sieden Beschluss findet für die Staatskasse das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach §127 Abs. 3, §§ 567 ff ZPO (im Folgenden: Beschwerde) statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von 1 Monat beim
Amtsgericht
blablabla
blablabla

oder

Oberlandesgericht
blablabla
blablabla
einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird......blablabla
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.
Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beteiligte nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat.

Die Beschwerde soll begründet werden.

noch Fragen, Hauser?

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Ich habe keine Fragen. Du hast es bloß nicht verstanden.

Zitat:Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde für den die Verfahrenskostenhilfe beantragenden Beteiligten nicht statthaft.

Gegen sieden Beschluss findet für die Staatskasse das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach §127 Abs. 3, §§ 567 ff ZPO (im Folgenden: Beschwerde) statt.

Zitat:Zivilprozessordnung

Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)

Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a)

Titel 7 - Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss (§§ 114 - 127a)
Gliederung.



§ 127
Entscheidungen

[...](2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden.
[...]
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskassestatt
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Bin zu traumatisiert von den Erlebnissen der letzten Jahre.


Die schreiben doch, dass Beschwerde eingelegt werden kann sobald ich zahlen kann.

Du schreibst, dass des nur die Staatskasse kann.

Und die hEXEN-Ratte legt Wiederspruch gegen die Bewilligung ein.

Ich verstehs immer noch nicht. :-(

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Die Staatskasse kann Beschwerde einlegen, wenn sie der Meinung bist, dass du nicht bedürftig bist oder nicht in dem Maße, wie es vom Gericht angenommen wurde.

Der Gegenseite steht nach wie vor kein Rechtsmittel zu.

Was die da treiben weiß ich nicht. Juristen gehen häufig nicht nach Recht und Gesetz vor, bewusst oder unbewusst. Oder du hast es einfach falsch verstanden.
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ich frag einfach nochmal. der vkh antrag wurde anfang jan genehmigt und bis jetzt noch kein termin wegen meiner unterhaltsabänderungsklage.
hab ich da Möglichkeiten um auf nen termin zur verhandlung bzw auf ne entscheidung zu "drängen"?

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Kaum. Unterhaltsverhandlungen können sich ziehen, das ist nichts ungewöhnliches.
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Sag mal kannst du nicht in Privatinsolvenz gehen? das schoss mir grad durch den Kopf als ich das alles las. Da musst du zwar auch alles offen legen, dir bleibt aber wenigstens Geld zum Leben.
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Warum sollte ich in Privatinsolvenz gehn? Was bringt mir das? Ich lebe von EU-Rente und muss nun kucken, dass der Titel auf 0 gesetzt wird ansonsten laufen die Schulden ins Unermessliche obwohl mir des auch egal sein könnte. Bin eh schon Rentner und daran wird sich nix ändern.

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update: es tut sich immer noch nix, des kann doch net sein

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update: vorletzte Woche kam die Einladung ins Amtsgericht wegen meiner Unterhaltsabänderungsklage. Ging ja ruckzuck, nur 7 Monate.

Ich benötige noch etwas Informationen bezüglich krankheitsbedingter Kosten bzw weitere Kosten welche angerechnet werden "müssen".
Wer hat hier Erfahrung?

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(14-05-2014, 11:30)Blumentopferde schrieb: update: vorletzte Woche kam die Einladung ins Amtsgericht wegen meiner Unterhaltsabänderungsklage. Ging ja ruckzuck, nur 7 Monate.

Ich benötige noch etwas Informationen bezüglich krankheitsbedingter Kosten bzw weitere Kosten welche angerechnet werden "müssen".
Wer hat hier Erfahrung?

Bist Du Behindert/Schwerbehindert?

Wenn ja. Wie hoch ist Dein GdB und hast Du ein zusätzliches Merkzeichen?

Wenn es das G (Gehbehindert) ist, dann kannst Du dich auf den SGB II und den SGB XII berufen. Da wird das G bedarfserhöhend anerkannt.

Ansonsten sind Krankheitskosten nur vortragbar, wenn sie auch dauerhaft sind. Fahrtkosten zum Arzt zum Beispiel. 30 cent je Kilometer. Medikamentenzuzahlungen aus eigener Tasche.

Robert Stegmann
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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Hi Camper,

hab unbegrenzt GdB 60 mit Merkzeichen "G".
Danke geb ich so an den Zwangwalt weiter.

BTE

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(14-05-2014, 14:32)Blumentopferde schrieb: Hi Camper,

hab unbegrenzt GdB 60 mit Merkzeichen "G".
Danke geb ich so an den Zwangwalt weiter.

BTE

Bitte.

Noch ein §, wenn Du berufstätig, oder zumindest Arbeitssuchend bist.

§ 33 SGB IX

Wenn Du Arbeitssuchend und zumindes teilweise erwerbsfähig, solltest du den § auch mal mit Deinem Jobcenter besprechen. Denn der § 21 des SGB II Absatz 4 verweist auf diesen §.

Im SGB XII ist es übrigens der § 30 Absatz 2, der auf das G verweist. Das gilt dann, wenn du nicht erwerbsfähig bist.

Robert Stegmann





lg

Robert
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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bin voll erwerbsunfähig

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(14-05-2014, 16:04)Blumentopferde schrieb: bin voll erwerbsunfähig

Lustig. Mir hat der Gutachter erst eben bescheinigt, dass ich mindestens die letzten 10 Jahre voll erwerbsunfähig bin, nachdem mich alle Vorgutachter als voll erwerbsfähig eingestuft haben. Das waren nicht wenige.

Mein GdB ist nach dem derzeitigen Wissenstand (14.05.2014) nicht niedriger als Deiner.

Auf das Ergebnis seines Gutachtens bezüglich des Grades meiner Behinderung, warte ich täglich.

Dann gilt für Dich sowieso nur der § 30 Abs. 2 SGB XII.

Robert Stegmann
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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