01-04-2014, 15:58
Ein Hartz-IV-Empfänger kann sich die Reise zu seinem Sohn nach Indonesien nicht leisten. Ein Gericht entschied nun: Das zuständige Jobcenter muss die Kosten übernehmen.
Ein Jobcenter muss die Reise eines Langzeitarbeitslosen nach Indonesien bezahlen. Dazu hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen das Jobcenter verpflichtet. Den Antrag hatte ein Hartz-IV-Empfänger gestellt. In Indonesien lebt sein zehnjähriger Sohn.
Es sei eine wichtige Stütze für die Entwicklung des Kindes, dass der Vater sein Umgangsrecht mit dem Sohn ausübe, teilte das Gericht in Essen in einem Eilbeschluss mit (Az. L 7 AS 2392/13 B ER). Nach Angaben des Gerichts war der Sohn vor einigen Jahren mit der Mutter nach Indonesien gezogen. Der Vater hatte dem nicht zugestimmt.
Der Vater hielt telefonisch und schriftlich Kontakt zu seinem Kind. Geld für eine Reise nach Indonesien hat er nicht. Entsprechende Mittel beantragte er deshalb beim Jobcenter – dort wurde sein Antrag aber abgelehnt. Deshalb zog der Mann vor Gericht.
Kindeswohl von Bedeutung
Die Richter befanden nun in ihrem Beschluss, der Kontakt des Vaters zu seinem Sohn sei "unter besonderer Berücksichtigung des grundrechtlich geschützten familiären Kontakts von besonderem Belang". Auch das Kindeswohl sei bei der Abwägung zu berücksichtigen.
Das Jobcenter muss nun einmal im Jahr "Mittel zur Ausübung des Umgangsrechts" zur Verfügung stellen. Weil die letzte Reise des Vaters mehr als ein Jahr zurücklag – er war im Februar 2013 dort – muss das Jobcenter nun zahlen. Die Richter urteilten zudem, dass die Reisedauer von drei Wochen angemessen sei. Ein kürzerer Aufenthalt könne einer erfolgreichen Wahrnehmung des Umgangsrechts entgegenstehen.
Quelle: http://www.zeit.de/wirtschaft/2014-04/la...indonesien
Ein Jobcenter muss die Reise eines Langzeitarbeitslosen nach Indonesien bezahlen. Dazu hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen das Jobcenter verpflichtet. Den Antrag hatte ein Hartz-IV-Empfänger gestellt. In Indonesien lebt sein zehnjähriger Sohn.
Es sei eine wichtige Stütze für die Entwicklung des Kindes, dass der Vater sein Umgangsrecht mit dem Sohn ausübe, teilte das Gericht in Essen in einem Eilbeschluss mit (Az. L 7 AS 2392/13 B ER). Nach Angaben des Gerichts war der Sohn vor einigen Jahren mit der Mutter nach Indonesien gezogen. Der Vater hatte dem nicht zugestimmt.
Der Vater hielt telefonisch und schriftlich Kontakt zu seinem Kind. Geld für eine Reise nach Indonesien hat er nicht. Entsprechende Mittel beantragte er deshalb beim Jobcenter – dort wurde sein Antrag aber abgelehnt. Deshalb zog der Mann vor Gericht.
Kindeswohl von Bedeutung
Die Richter befanden nun in ihrem Beschluss, der Kontakt des Vaters zu seinem Sohn sei "unter besonderer Berücksichtigung des grundrechtlich geschützten familiären Kontakts von besonderem Belang". Auch das Kindeswohl sei bei der Abwägung zu berücksichtigen.
Das Jobcenter muss nun einmal im Jahr "Mittel zur Ausübung des Umgangsrechts" zur Verfügung stellen. Weil die letzte Reise des Vaters mehr als ein Jahr zurücklag – er war im Februar 2013 dort – muss das Jobcenter nun zahlen. Die Richter urteilten zudem, dass die Reisedauer von drei Wochen angemessen sei. Ein kürzerer Aufenthalt könne einer erfolgreichen Wahrnehmung des Umgangsrechts entgegenstehen.
Quelle: http://www.zeit.de/wirtschaft/2014-04/la...indonesien