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Hat schon jemand Erfahrung mit einen Befangenheitsantrag gemacht? Wird der extra aber zeitgleich mit dem GSR gestellt oder formuliert man das in den GSR Antrag mit rein.
Was bringt ein Befangenheitsantrag? Ich habe gelesen das der auf jedem fall in der Personalakte der Richterin landet. Ist der Richterin das egal oder stört das dann schon?
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Wenn noch nichts passiert ist, das Verfahren noch nicht eröffnet ist, kannst du in der Regel auch keinen Befangenheitsantrag stellen. Das Recht Richter generell abzulehnen gibt es nicht.
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Ich verstehe nicht, einen Antrag auf gemeinsame Sorge gleichzeitig mit einem Befangenheitsantrag stellen? Wie das, bei der Antragstellung steht doch der Richter noch gar nicht fest? Du willst ein Verfahren führen, lehnst aber schon mal vorab jeden Richter ab?
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Geile Idee!
Alle Richter im Familienrecht sind grundsätzlich als befangen abzulehnen.
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Also die Richterin kenn ich genau. Auch die Antwort von ihr kenn ich schon deshalb suche ich einen anderen Weg.
Ja alle Richter da kann ich nur zustimmen
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... Ja fein, und die ASD-Trutschen schicken wir wegen pädagogischer Inkompetenz alle nach Hause.
S.
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26-04-2014, 21:02
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26-04-2014, 21:05 von Zala.)
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(26-04-2014, 20:33)Zala schrieb: Also die Richterin kenn ich genau. Auch die Antwort von ihr kenn ich schon deshalb suche ich einen anderen Weg.
Ja alle Richter da kann ich nur zustimmen
Privat, oder wie?
(26-04-2014, 20:36)Skipper schrieb: ... Ja fein, und die ASD-Trutschen schicken wir wegen pädagogischer Inkompetenz alle nach Hause. Endlich sind wir mal einer Meinung!
(26-04-2014, 20:07)p schrieb: Ich verstehe nicht, einen Antrag auf gemeinsame Sorge gleichzeitig mit einem Befangenheitsantrag stellen? Wie das, bei der Antragstellung steht doch der Richter noch gar nicht fest? Du willst ein Verfahren führen, lehnst aber schon mal vorab jeden Richter ab? why not?
Die Gerichte haben Geschäftsverteilungs- und Aufgabengliederungspläne.
Danach stehen die Dezernate und zuständigen Richter fest.
Für A bis D ist das Familienrechtsdezernat 1, Richterin Pappnase zuständig.
Wenn es schon in anderen Verfahren nicht mit ihr funktioniert hat, kann ich mir gut vorstellen, dass bei vorliegen eines objektiven Grundes eine Richterablehnung möglich ist. Das hat mit "Richter generell abzulehnen", wie Timo schreibt, nichts zu tun.
Man stelle sich vor, sie ist eine Verwandte der Antragsgegnerin ... !
Ich hätte was dagegen, dass diese Frau dann ein Verfahren über beantragte gemeinsame Sorge leitet.
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(27-04-2014, 15:35)Gerald Emmermann schrieb: Man stelle sich vor, sie ist eine Verwandte der Antragsgegnerin ... !
Müßte sie sich da nicht selbst für befangen erklären?
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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(27-04-2014, 15:35)Gerald Emmermann schrieb: why not?
Wenn man einen neuen Antrag ans Familiengericht hinschickt, steht der Richter noch gar nicht fest. Man kann keinen Richter ablehnen, der vielleicht den Fall übernehmen wird. In den Geschäftsverteilungsplan kommt der Fall frühestens, wenn er angenommen wurde.
Häufig wird zwar derselbe Familienrichter den Fall eines bestimmten Antragstellers übernehmen, aber das ist eben keine Garantie und nicht im voraus festgelegt. Urlaub, Krankheit, Pensionierungen, sonstige personelle Veränderungen können immer vorkommen.
Man kann auch keine Ablehnung vorsorglich formulieren "falls Richter X den Fall übernimmt, lehne ich den ab". Erstmal muss der Fall eintreten, dass Richter X das Verfahren übernimmt.
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also: vor eröffnung des verfahrens, bevor der richter im termin das verfahren eröffnet, muß im termin der befangenheitsantrag gestellt werden. gegen den richter! (ob jetzt vor oder nach eröffnung des termins...weis ich nicht mehr) - aber, man kann NUR befangenheitsantrag gg den richter, nicht gg das gericht stellen!
der richter zieht sich dann zur beratung zurück und kommt mit einem beschluß über den antrag zurück. obs was bringt - ist die nächste frage - wir leben in keinem rechtsstaat...wann versteht ihr das endlich???
bb
netlover
mal lesen!: http://www.ag-tecklenburg.nrw.de/aufgabe.../index.php
http://dejure.org/gesetze/GVG/21e.html
Zitat:Wenn man einen neuen Antrag ans Familiengericht hinschickt,
dann steht der Richter fest.
Zu diesem Richter leitet die Posteingangstelle den Antrag!
Ich kann diesen Richter nicht ablehnen mit der Begründung: es steht zu erwarten ... !
Aber ich kann ihn aus anderen Gründen -zum Teil unter Hinweis auf gesetzliche Gründe (§ 41 ZPO)- ablehnen.
Wenn er mir schon einmal Anlaß für einen Befangenheitsantrag gegeben hatte und abgelehnt wurde, lautet mein Antrag:
... wird
1.
beantragt,
das gemeinsame Sorgeecht zu übertragen.
2.
Ich lehne Richter Pappenheim ab, der schon im Verfahren xyz wegen seines parteiischen Verhaltens zum Vorteil der Antragsgegnerin Gründe zur Besorgnis seiner Befanheit gegeben hatte.
Wo steht, das das nicht möglich ist?
Unsinn ist vor allem, was netlover oben schreibt!
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Also mein letzter Kenntnisstand war, dass man die Besorgnis der Befangenheit jederzeit äußern kann.
Auch mitten IN einer Anhörung. Dann muss vertagt und dem nachgegangen werden.
Allerdings sollte man auch einen halbwegs griffigen Grund dafür vorweisen können, denn einen Richter für befangen erklären zu wollen, schlicht weil man weiß, dass der tendenziell nicht so entscheidet wie man selbst es gern hätte und deshalb mal einen anderen ausprobieren will, geht nach hinten los. Dann wird der Antrag nämlich abgelehnt und man hat den Richter, dem man Befangenheit anlasten wollte wieder vor der Nase. Und dann hat der zweifellos richtig gute Laune.
Viele nützliche Artikel - Lesenswert: www.trennungmitkind.com
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Danke
So hatte ich mir das gedacht. Punkt 1. brauch ich ja nicht zu begründen. Zu Punkt 2. hab ich genug. Jetzt werde ich mich mal in einer ruhigen Minute hinsetzen und mir die Begründung überlegen.
Es muss einen Weg geben die Gesetze auch durchzusetzen.
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(27-04-2014, 17:19)Gerald Emmermann schrieb: Zu diesem Richter leitet die Posteingangstelle den Antrag!
Ja, aber bis dein Brief mit Ablehnung auf Blatt 2 und deinem Antrag auf Blatt 1 beim Gericht eingeht, kannst du noch nicht wissen, an welchen Richter die Poststelle den Antrag leiten wird. Also kannst du auch keinen Richternamen nennen, den du gleichzeitig mit deinem Antrag ablehnen willst.
Kurz und gut, wie soll das gehen, gleichzeitig Anträge stellen und Richter Unbekannt ablehnen? Erst mal muss der Antrag überhaupt erst beim Gericht eingehen!
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Ich war jetzt 4x bei diesem Gericht 3x wegen Umgangsregelung und 1x GSR und ABR immer die gleiche Richterin. Bei der ersten Umgangsregelung hat sie mir gesagt das sie jetzt bist der Kleine 12 Jahre ist zuständig ist. Egal welches schreiben ich losschicke es landet immer bei ihr.
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(27-04-2014, 17:42)Zala schrieb: Danke
So hatte ich mir das gedacht. Punkt 1. brauch ich ja nicht zu begründen. Zu Punkt 2. hab ich genug. Jetzt werde ich mich mal in einer ruhigen Minute hinsetzen und mir die Begründung überlegen.
Es muss einen Weg geben die Gesetze auch durchzusetzen. Wege gibt es. Uns fehlen die Erfolge!
Wenn Du Dir erst eine Begründung überlegen musst, dann scheint es in der Vergangenheit noch keine Vorfälle gegeben haben, die zu einer Ablehnung geführt hatten.
Wen sie Dich nur "geärgert" hat, und Du Dich im Weiteren auf ihre Verfahrenleitung eingelassen hast, dann hast Du nur die Möglichkeit, auf neues besorgnisbegründendes Verhalten hinzuweisen.
Dann diesen Richter von Beginn an abzulehnen, wird nicht funktionieren.
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27-04-2014, 19:44
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27-04-2014, 19:52 von Zala.)
Gründe gibt es reichlich nur die müssen auch zu sinnvollen Sätzen formuliert werden. Ich muss es so schreiben das es freundlich klingt und trotzdem wirkt
Bei meinem glück geht der Befangenheitsantrag durch und das GSR wird abgelehnt Kommunikationsschwierigkeiten !
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Dass dir ihre Nase nicht passt und du in der Vergangenheit bei ihr deinen Willen nicht durchbekommen hast, wird jedenfalls nicht reichen.
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Probieren ist besser als studieren mir gehen langsam die Ideen aus. Was hab ich schon zu verlieren. Alles liegt in der Begründung.
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