12-05-2014, 11:35
Es betrifft Mütter. Väter nur indirekt:
Die Gerichte machen die Staatstaschen etwas weiter zu, wenn es um Unterhaltvorschuss geht. Die "Mitwirkungspflichten" der Mutter werden mittlerweile deutlich ernter genommen.
Dazu zwei Urteile aus der jüngeren Vergangenheit. Verhandelt wird das nicht vor den Familiengerichten, sondern vor den Verwaltungsgerichten.
1. OVG Lüneburg vom 16.01.2014 Az. 4 LA 3/14 Volltext. Die Mutter darf die "prekäre Lage" nicht selbst herbeiführen, sie muss sich so verhalten dass die Unterhaltsvorschussleistung nicht zur Ausfall-Leistung wird. Sie darf nicht mit bewusstem und gewollten Verhalten vor der Geburt des Kindes eine Situation schaffen, in der die Feststellung der Vaterschaft und damit die des barunterhaltspflichtigen anderen Elternteils von vornherein aussichtslos ist und deshalb die öffentliche Unterhaltsleistung nur als Ausfallleistung gewährt werden kann. In diesem Fall stehe die Gewährung einer Unterhaltsleistung mit der Intention des Gesetzgebers nicht im Einklang.
Mutter war in einer Clique, aus deren Kreis der Vater stammt, die Clique löst sich -schwuppdiwuppverschwindibus- auf und der Vater ist nicht mehr zu ermitteln.
Dem weisen Gericht ist die Situation der Väter in diesem Land sehr wohl bewusst, denn "Dass sich die Clique in dieser Situation schnell und spurlos aufgelöst habe, dürfte aus der Sicht der potenziellen Väter ebenfalls verständlich sein." Grins. Sie habe damit billigend in Kauf genommen, eine Situation zu schaffen, in der die Feststellung der Vaterschaft bei realistischer Betrachtungsweise von vornherein keine Aussicht auf Erfolg versprach. Kein Unterhaltsvorschuss, Kosten trägt die Antragstellerin.
2. VerwG Düsseldorf vom 29.05.2013 Az. 21 L 635/13 Volltext. Verfahrenskostenhilfe abgelehnt, einstweilige Anordnung abgelehnt, Antragstellerin trägt die Kosten, kein Unterhaltsvorschuss. Mutti muss "im Zusammenwirken mit der Behörde das ihr Mögliche und Zumutbare zu tun, um zur Feststellung der Vaterschaft nach ihren Kräften beizutragen." Hat sie nicht. Sie spielt mit Vermutungen herum und nennt einen Mann, der nicht der Vater ist. Als der Nächste ins Spiel kommt, hebt sie die Beistandschaft auf, das Jugendamt ist nicht mehr ermächtigt die Vaterschaft feststellen zu lassen, der Mann habe sie angeblich vergewaltigt, deshalb will sie ihn nicht als rechtlichen Vater.
Kein Problem, sagt das Gericht. Soll sie es lassen. Nur gibts dann halt kein Geld. "Denn es steht ihr in Bezug auf das Unterhaltsvorschussgesetz frei, diese Mitwirkung zu unterlassen. Die Folge ist allein, dass wegen § 1 Abs. 3 UVG dann eine staatliche Vorschussgewährung im Rahmen jenes Gesetzes unterbleibt."
Die Gerichte machen die Staatstaschen etwas weiter zu, wenn es um Unterhaltvorschuss geht. Die "Mitwirkungspflichten" der Mutter werden mittlerweile deutlich ernter genommen.
Dazu zwei Urteile aus der jüngeren Vergangenheit. Verhandelt wird das nicht vor den Familiengerichten, sondern vor den Verwaltungsgerichten.
1. OVG Lüneburg vom 16.01.2014 Az. 4 LA 3/14 Volltext. Die Mutter darf die "prekäre Lage" nicht selbst herbeiführen, sie muss sich so verhalten dass die Unterhaltsvorschussleistung nicht zur Ausfall-Leistung wird. Sie darf nicht mit bewusstem und gewollten Verhalten vor der Geburt des Kindes eine Situation schaffen, in der die Feststellung der Vaterschaft und damit die des barunterhaltspflichtigen anderen Elternteils von vornherein aussichtslos ist und deshalb die öffentliche Unterhaltsleistung nur als Ausfallleistung gewährt werden kann. In diesem Fall stehe die Gewährung einer Unterhaltsleistung mit der Intention des Gesetzgebers nicht im Einklang.
Mutter war in einer Clique, aus deren Kreis der Vater stammt, die Clique löst sich -schwuppdiwuppverschwindibus- auf und der Vater ist nicht mehr zu ermitteln.
Dem weisen Gericht ist die Situation der Väter in diesem Land sehr wohl bewusst, denn "Dass sich die Clique in dieser Situation schnell und spurlos aufgelöst habe, dürfte aus der Sicht der potenziellen Väter ebenfalls verständlich sein." Grins. Sie habe damit billigend in Kauf genommen, eine Situation zu schaffen, in der die Feststellung der Vaterschaft bei realistischer Betrachtungsweise von vornherein keine Aussicht auf Erfolg versprach. Kein Unterhaltsvorschuss, Kosten trägt die Antragstellerin.
2. VerwG Düsseldorf vom 29.05.2013 Az. 21 L 635/13 Volltext. Verfahrenskostenhilfe abgelehnt, einstweilige Anordnung abgelehnt, Antragstellerin trägt die Kosten, kein Unterhaltsvorschuss. Mutti muss "im Zusammenwirken mit der Behörde das ihr Mögliche und Zumutbare zu tun, um zur Feststellung der Vaterschaft nach ihren Kräften beizutragen." Hat sie nicht. Sie spielt mit Vermutungen herum und nennt einen Mann, der nicht der Vater ist. Als der Nächste ins Spiel kommt, hebt sie die Beistandschaft auf, das Jugendamt ist nicht mehr ermächtigt die Vaterschaft feststellen zu lassen, der Mann habe sie angeblich vergewaltigt, deshalb will sie ihn nicht als rechtlichen Vater.
Kein Problem, sagt das Gericht. Soll sie es lassen. Nur gibts dann halt kein Geld. "Denn es steht ihr in Bezug auf das Unterhaltsvorschussgesetz frei, diese Mitwirkung zu unterlassen. Die Folge ist allein, dass wegen § 1 Abs. 3 UVG dann eine staatliche Vorschussgewährung im Rahmen jenes Gesetzes unterbleibt."