Ab dem 01.07.2014 gilt ein neues Insolvenzrecht. Folgende Frage:
Neue Ausnahmen von der Restschuldbefreiung
Auch nach neuem Recht wird das Insolvenzverfahren für die Schuldner kein Spaziergang. Es werden im Gegenteil auch einige neue Hürden auf dem Weg zur Restschuldbefreiung eingebaut. Bis jetzt waren lediglich Ansprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung sowie Geldstrafen und -bußen etc. von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Jetzt sind hinzugekommen:
Ansprüche aus rückständigem Unterhalt, den der Schuldner pflichtwidrig nicht gewährt hat
Steuerschulden, wenn der Schuldner wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder 374 der AO rechtskräftig verurteilt worden ist.
Frage: Wie ist denn der Begriff "Pflichtwidrig" zu deuten? Mal wieder eine äußerst schwammige Formulierung, die wohl auch Unterhaltsschulden mit einschließen soll, denen nicht eine Verurteilung nach § 170 StGB voraus ging. So zumindest würde ich es mal annehmen.
War nicht letztens auch irgendwo im Forum ein Urteil gepostet, wo jemand erfolgreich gegen die Restschuldversagung von Unterhaltsanrpüchen Einspruch einlegte, obwohl er nach § 170 StGB verurteilt worden war? Ich weiß aber leider nicht, ob es hier im Forum war oder woanders.
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Vielleicht mal diesen Thread lesen, in dem du postest: http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...#pid106583
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(27-12-2013, 16:13)raid schrieb: In der Praxis müsste man infolge nachweisen, dass man, insofern Unterhalt nicht gezahlt wurde, sich hinreichend um einen ausreichend bezahlten (Zusatz)Job beworben hat.
Das sehe ich nicht so. Man müsste darlegen, das man nicht
leistungsfähig war, wenn man so eine Feststellungsklage an der Backe hat. Vielleicht muß man auch gar nichts darlegen, sondern den Kläger beweisen lassen. In Bezug auf §302 InsO muß ein Vorsatz der Nichtzahlung nachgewiesen sein. Es gibt dort keinen Eventualvorsatz wie beim 170er. Bei dem Fall aus dem Beck-Block
http://blog.beck.de/2012/05/18/die-gesch...tinsolvenz
ging es um einen Schuldner, der nie einen Cent Unterhalt gezahlt hat,
auch nicht, nachdem er durch fast alle Instanzen ging, verlor und einen Titel an der Backe hatte.
Das ist schon etwas anderes, als jemand, der wenigstens ab und zu
im Rahmen seiner Möglichkeiten etwas "rüberwachsen" lässt und
so zumindest seine grundsätzliche Zahlungsbereitschaft signalisiert.
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(27-12-2013, 16:13)raid schrieb: Als Barunterhaltspflichtiger ist man verpflichtet Unterhalt zu bezahlen, ob man will oder nicht. Kann man dieser Pflicht nicht nachkommen, ist man verpflichtet einer erhöhten Erwerbsobliegenheit nachzukommen.
Sorry, das ist schwurbel, zusammengeworfene Schlagworte. Hier gehts um juristische Definitionen. Im älteren Beitrag habe ich das bereits angerissen.
Pflichtwidrigkeit ist die Verletzung einer des Handelns obliegenden Pflicht durch Tun oder Unterlassen. Diese Zuwiderhandlung einer konkreten Pflicht ist bereits dann erfüllt, wenn Unterhaltsschulden entstanden sind. Schulden sind unerfüllte Verpflichtungen. Man kommt da auch nicht heraus, wenn man nachträglich eine Leistungsunfähigkeit beweisen könnte. Dann hätte man die Pflicht gehabt, eine Abänderung der Schuldtitel herbeizuführen.
Eine Verurteilung nach §170 StGB hat es bisher erleichtert, dem Schuldner die Restschuldbefreiiung zu versagen. Nun erleichtert bereits die blosse Existenz von Unterhaltssschulden ohne besondere Prüfung die Ablehnung. So steht es auch in der Begründung, aus der ich in #44 zitiert habe. Weiterhin erfasst das jetzt auch alle anderen Unterhaltsschulden, während bisher vorrangig Kindesunterhalt im Vordergrund stand.
Auf eine Insolvenz im Inland und einen "Neustart" braucht man also nicht mehr zu hoffen. Vielmehr sollte man sich mit den Schulden einrichten und genau das tun, was den Reformern, einer aus dem Parlament geflogenen Partei, am meisten gestört hat. Die Mechnik der Reform verursacht exakt die negativen Effekte, die sie nach aussen hin bekämpfen wollte.
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(27-12-2013, 16:59)p schrieb: Pflichtwidrigkeit ist die Verletzung einer des Handelns obliegenden Pflicht durch Tun oder
Mir fehlt immer noch der Vorsatz. Das ist doch die Bedingung für
§302 InsO, bzw. § 174 Inso. Ich kann nicht erkennen, das aufgelaufene Unterhaltsschulden automatisch unter eine vorsätzliche Handlung fallen. Aber nachdem ich den Text von dir, p, noch ein paar mal
überflogen habe, ist der Groschen (pfennigweise) gefallen.
Das bedeutet also, das aufgelaufene Unterhaltsrückstände "ausnahmsweise"
nicht den "Tatbestand" der "Vorsätzlichkeit" gem. §302 InsO erfüllen müssen. Es reicht, das sie da sind, um nicht von der RSB umfasst zu werden.
Das ist dann quasi lebenslange Schuldknechtschaft.
Naja, bei meiner Inso ist gerade Bergfest. Wenn ich dann irgendwann mal in den nächsten 15-16 Jahren arbeitslos werde, war das zwar alles für die Katz, aber die Zeit ohne gelbe Post und Pfändungsbeschlüsse ist doch leichter zu ertragen.
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Aus Sicht dieser Juristen ist der ausgeurteilte Unterhalt ja immer bezahlbar, auferlegte Verpflichtungen hinsichtlich der Einkommenserwirtschaftung sind keinesfalls unmöglich oder unzumutbar. Sollten später andere zusätzliche Probleme für den Verpflichteten entstehen, stellt es gar kein Problem dar den Unterhalt entsprechend abzuändern. Die Möglichkeiten dazu sind bekannt, das Unterhaltsrecht fordert nichts Unmögliches. Sollte der Amtsrichter Fehler machen, steht der Instanzenweg offen, wie bei jedem anderen Verfahren. Alles sauber und korrekt aus Juristensicht.
Deshalb ist es nur kosequent, in Nichtzahlung ein pflichtwidriges Verhalten zu diagnostizieren. Um einen Vorsatznachweis zu vermeiden, haben die Juristen schon lange den Eventualvorsatz erfunden, den "bedingten Vorsatz". Der Pflichtige muss den Erfolg der Tat nicht einmal wollen, er nimmt ihn nur als Nebenwirkung seiner Handlung in Kauf.
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Zwischenfrage: Betrifft die Änderung bezüglich der RSB von UH-Schulden auch alle Altfälle, also bereits laufende PrivatInsos, oder nur diejenigen, die nach dem Inkrafttreten der Änderung angetreten werden?
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Was läuft, geht so weiter. Was neu eröffnet wird, geht nach neuem Recht.
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Was bleibt denn jenen Vätern die keine Unterhaltsschulden haben, den KU zahlen können aber nun nicht mehr die Raten für den ehemals (oft gemeinsamen) Kredit?
Ich kenne viele die haben nach der Trennung 10.000€ bis 15.000€ Schulden, meist bei der Hausbank, und kommen einfach nicht runter. Zu holen ist wegen dem KU nichts, den Ärger und die Folgen der EV haben sie trotzdem am Hals.
Gerade einige "Konsumer-Banken" wie die Citi/Targo, Norris ect. sind schnell dabei Kredite zu kündigen.
Und ob die sich auf einen Vergleich einlassen mit 25%? Ich weis ja nicht.
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Es kann sogar die Obliegenheit zur Insolvenz entstehen. Schulden loswerden, um Unterhalt bezahlen zu können. Dann hungert halt die Familie des Handwerkers, dessen Rechnung nicht mehr bezahlt wird, damit eine Ex in den nächsten Wellness-Urlaub fliegen kann. Die Ungleichbehandlung von Schulden ist ein Tabu, so wird sie indirekt trotzdem praktiziert.
Ich weiss, ist zugespitzt, aber dieses "Recht" macht so etwas tatsächlich in der Realität möglich.
Es ist letztlich nichts anderes als eine Änderung im Onsolvenzrecht. Und auch das wird nicht die Letzte sein.
Ich bin immernoch der Meinung, dass es Fälle gibt, in denen eine Insolvenz Sinn macht. Andere Fälle kann man auf andere Weise "retten", aber dazu braucht es einen guten Berater der sich kümmert und das tun die Schuldnerberatungsstellen so nicht.
Es kommt wirklich auf den indivisuellen Fall an.
Unser Staat hat seinerzeit die Vebraucherinsolvenz ins Leben geurfen und jetzt grämt es ihn, dass sie so oft genutzt wird. Als wären die Insolvenzen nicht Produkt der eigenen Politik. Zyniascher geht es kaum.
Die Gläubiger sehen i.d.R. auf Dauer in die Röhre Ist aber der Staat der Gläubiger, so passt es ihm gar nicht und er schafft eben Ausnahmen.
Jedenfalls gelten bei der Insolvenz die üblichen Pfändungsfreigrenzen und natürlich ein Vollstreckungsverbot. So ist man schon mal von den Sätzen des SGB II die als Freigrenze für die Vollstreckung von Unterhalt gelten, weg.
LSG Aschaffenburg vom 16.04.2007, 4 T 191/06
"Das dem Schuldner pfandfrei zu belassende Erwerbseinkommen bemisst sich nach den Vorschriften zur Berechnung des Arbeitslosengeldes II"
Hat also der betreffende außerordentlich hohe "andere" Schulden bei denen er weiß, dass er diese als Unterhaltsverpflichteter sowieso nicht mehr los wird, so ist eine Insolvenz eine Opition.
Hat der Betreffende Unterhaltsschulden die nicht nach § 170 StGB festgestellt wurden, können diese noch in die Insolvenz mit einbezogen werden, sofern sie vor dem 01.07. eröffnet wird.
Ansonsten ist die Insolvenz uninteressant, wenn sich die Hauptlast aus Unterhaltsschulden zusammen setzt. Er hat dann überhaupt keine Chance mehr und sollte sich bei Ltd. Dino übers Auswandern erkundigen.
Das ist im Grumnde ein Skandal, aber Unterhaltsverpflichtete sind in Deutschland nichts wert. Einem Sklaven haben die Südstaatler noch Essen und Trinken belassen und ein Dach über dem Kopf. Das auch das hier gefährdet ist, wissen wir.
Eine Insolvenz schreckt aber auch ab. Erst mal ist Ruhe. Und was in 7 Jahren ist, naja, das weiß keiner,......
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Hallo,
Ich hoffe auch durch Teilzahlung erstmal ruhe zu haben und dann die rückständigen Unterhaltsschulden durch Verwirkung loszuwerden da länger als 1 jahr kein vollstreckungsversuch unternommen wurde
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Dann erscheint es mir doch nach den Umständen gegeben, in GB zum Beispiel eine Insovenz anzustreben und sich dort die deutschen Unterhaltsschulden einbeziehen zu lassen.
Schlimmer kann es doch eh nicht mehr kommen und dann macht eine Insolvenz im Ausland gerade wegen in Deutschland dann nicht anerkannten Unterhaltsschulden erst recht Sinn.
Es sei hier noch einmal darauf hingewiesen, das alle EU Staaten sich verpflichtet haben, abgeschlossene Insolvenzen untereinander OHNE EINSCHRÄNKUNGEN anzuerkennen!
gleichgesinnter
Wenn die Banken für ihre Schulden nicht einstehen, warum sollten Millionen Zahlesel für ihre Unterhaltsschulden bzw. Unterhaltstitel aufkommen?
Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
Eine Verbraucherinsolvenz im Ausland ist sicher erstrebenswert - wenn sie denn funktioniert.
Das heißt, dass der Wohnsitz dorthin zu verlegen ist und das ist erst der Anfang der Voraussetzungen...
Beschäftige mich gerade mit dem Thema und würde keinesfalls dazu neigen zu raten, auf die erstbeste Web-Site eines Anbieters anzuspringen.
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(30-12-2013, 22:07)raid schrieb: Bei Unterhaltsschulden bleibt ja nun mE nur noch die Möglichkeit eine Verbraucherinsolvenz im Ausland durchzuziehen oder?
Das ist nur eine von vielen Möglichkeiten. Man kann auch einfach nichts machen.
Es geht ja wohl darum, schuldenfrei zu werden und danach wieder Vermögen aufbauen zu können. Mittlerweile bezweifle ich, dass das ein erstrebenswertes Ziel ist. Um der Schuldenfalle zu entrinnen (Vereinfacht ein Kreislauf aus Arbeit, Schlafen und 4 bis 6 Wochen Urlaub) muss man ca. 2 mio EUR ansparen. Das ist für einen Durchschnittsbürger nicht möglich.
Deshalb ist es vielleicht besser, den Status Quo beizubehalten und auf den Stress zu verzichten. Der Verfolgungsdruck von Jugendamt und Exe lässt auch irgendwann mal nach, wenn nichts oder nicht viel kommt - spätestens nach Abgabe der EV.
Anders ausgedrückt: Wenn man in einem totalitären Staat verfolgt und seiner Rechte beraubt wird, kommt man ja auch nicht auf die Idee das Spiel mitzuspielen und ein besonders guter Verfolgter zu werden. Man würde versuchen Unterzutauchen, das Land zu verlassen oder wenigstens so wenig aufzufallen, dass man nicht in ein Lager interniert wird.
In Unterhaltsdingen ist es nicht viel anders - wer soviel Grips hat, dass er eine PI im Ausland hin bekommt, kann die Unterhaltsschulden zB. auch ignorieren und nach eigenen Regeln weiterspielen.
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Die Anwälte reiben sich schon die Hände und konstruieren tolle Beispiele, um wieviel besser alles wird, wenn Unterhaltsschulden nicht mehr in die Insolvenz fallen: http://goo.gl/E5TkU4
Ja, genau: Nicht mehr in die Insolvenz fallen: Schon bevor das neue Recht in Kraft ist wird die Ausnahme zur Regel befördert.
Ja wenns nicht mehr in die Insolvenz fällt, dann lässt man es halt verjähren.
Ja stimmt. Seriöse Anwälte die sich mit Schuldnerberatzung beschäftigen und die Verbände halten die Neuregelung in Gänze für einen großen Schmarrn.
Die neuen Regelungen in schen Unterhalt bedeuten einen weiteren Riesenschritt in die Altersarmut für zig Tausende. Und wer zahlts?
Die Insolvenz wird zum Zockerfeld auf gut Glück für die Betroffenen. Ich weiß nicht, aber D schafft es immer mehr noch eins oben drauf zu setzen.
Zur Farce gerät im Übrigen auch die Regelung der Verkürzung der Insolvenz, wenn man 35% der Schulden innerhalb der ersten 3 Jahre hat bezahlen können.
Denn zuerst bedient sich dann der Insolvenzverwalter der Masse. Und diese Zunft ist nicht bescheiden. Schuldnervereine haben errechnet, dass dann die Quote von 35% auf ruckzuck auf 70% steigt. Unerreichbar für 99% aller Fälle.
Eigentlich müsste unser Iglu (Consult) und ich demnächst Millionen scheffgeln. Wir kennen da schließlich gewisse Gestaltungsspielräume. Aber es kommt ja kaum Einer. Lieber geht man zum Anwalt. Ich könnt' mich tot lachen.
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(11-06-2014, 11:22)Nappo schrieb: Lieber geht man zum Anwalt.
Nichts tun ist immer noch das Beste. Die Schulden auflaufen lassen und gut ist es. Durch das neue Gesetz muss man an einer Insolvenz keinen Gedanken verschwenden. Das sehe ich positiv.
(11-06-2014, 13:40)Leutnant Dino schrieb: Durch das neue Gesetz muss man an einer Insolvenz keinen Gedanken verschwenden. Das sehe ich positiv. An eine Privatinsolvenz brauchte ich auch schon vorher nicht zu denken. Es gab ne Zeit, da wäre ich nach Ablauf dieser, mit mehr Schulden rausgegangen, als wie ich mit Schulden reingegangen wär.
Diese Staatsbediensteten, das sind nicht gerade so die hellen Leuchten
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Hohe Schulden machen sich positiv in jedem Gerichtsverfahren, auch bei der Staatsanwaltschaft. Die erkennen sofort die Sinnlosigkeit, außer bei den Exen. Da gibt es immer geheime Konten usw.
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Ich denke, die Juristen und Politiker liegen brüllend vor Lachen auf dem Boden. Die Reform ging sauber durch und alle Zeitungen hingen am Sabber der Ministeriumspressemeldungen. Dass in Wirklichkeit alles sehr viel mieser und sinnloser geworden ist, hat niemand auch nur annähernd zu sagen gewagt.
Dabei sind die offiziellen Zahlen nur einen Mausklick weit entfernt und zeigen ein komplett anderes Bild von Schuldnern wie es in der Gesetzes"begründung" indirekt erfunden wird. Sehen wir mal nach: http://www.focus.de/finanzen/recht/priva...96144.html
" Drei Viertel aller Schuldner – oder jeder dreizehnte Deutsche - besitzen so wenig, dass der Gerichtsvollzieher gar nichts pfänden könnte." Null Masse. Es gibt nichts mehr zu pfänden: " Noch deutlicher wird Michael Weinhold von der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV): „Dass tatsächlich Besitz gepfändet wird, erleben wir so gut wie nicht. Der Verkaufswert in einer Versteigerung wäre oft viel zu gering.“"
Laufendes Einkommen vielleicht? Von wegen: " Laut dem Statistischen Bundesamt (Destatis) verdienen mehr als drei Viertel aller Schuldner weniger als 1.300 Euro im Monat."
Schuldengruppen aus der Insolvenz zu nehmen, höhere Kosten zu produzieren, die Lüge einer kürzeren Insolvenz einzuführen - die "perfekte" Strategie angesichts dieser Zahlen.
Richtig wäre gewesen: 80% der Gerichtsvollzieher zu entlassen, da heute nur noch immaterielles (Bankkonto, Eigentumsurkunden) gepfändet wird oder gar nichts. Aufgabe von Sachpfändungen, Aufgabe der Vermögensauskunft, denn in diesem Überwachsungsstaat entgeht schon seit vielen Jahren kein Furz, keine Überweisung, kein Konto, keine Immobilie den Staatschnüfflern. Und Bargeld findet auch jetzt kein Gerichtsvollzieher.
Richtig wäre gewesen: Den Banken auf die Finger zu schlagen. Drastische Einschränkung von Dispokreditrahmen und Verbraucherkrediten. Sehr einfach: Wer nichts hat, kann auch nichts kaufen.
Richtig wäre gewesen: Fiktives Einkommen - siehe Forum.
Richtig wäre gewesen: Eine Insolvenz als Neuanfang für den Insolventen und nicht als Umsatzbringer für allerlei Beratungsstellen, Anwälte und Helfer. Die Schwelle zur Insolvenz darf ruhig höher sein, aber ist sie überschritten dann muss sie auch konsequent wirken. Ansonsten werden die vielen faulen Tricks im jetzigen System mit anderen faulen Tricks beantwortet.
the notorious iglu
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Eine Möhre weniger, die den Esel am laufen hält. Das ist doch gut.
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Ja, irgendwie wird das Ganze jetzt völlig witzlos. Die meisten Schuldner bringen doch nicht mal die Verfahrenskosten zusammen, geschweige denn die geforderte Quote.
Hatte gerade Bergfest mit meiner Inso. Weil ich den Kindesunterhalt
für meine halbe Fußballmannschaft an der Backe habe, hat noch kein Gläubiger gefordert, das ich mal meine aktuellen Gehaltsabrechnungen oder gar Kontoauszüge vorlegen soll. Noch nicht einmal, nach dem ich den neuen, niedrigeren Titel und meinen ALGII-Bescheid vorgelegt habe.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007
Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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Wenn jemand wegen dem § 170 StGB verurteilt wurde, entfällt die Restschuldbefreiung der KU-Beträge sowieso.
Wenn KU nun sowieso bis zum St. Nimmerleinstag gepfändet werden kann, dann braucht man diesen § schon mal nicht mehr.
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.
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