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Ich denke, eine gewisse Zurückhaltung ist immer angeraten.
Ich fand auch als Erwachsener schon die kleinen Sticheleien meiner Eltern gegen den Anderen nervig, auch wenn diese sehr selten und harmlos waren, sie ihre Scheidung außergewöhnlich schonend hinbekommen haben und sich eigentlich immer respektiert haben.
Man darf sicher seinen eigenen Standpunkt anhand von Beispielen erklären aber sollte sich mit Wertungen zurück halten.
Oder diese eben als eigene Meinung darstellen, die sie nicht teilen müssen.
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(08-06-2014, 14:22)beppo schrieb: Oder diese eben als eigene Meinung darstellen, die sie nicht teilen müssen.
Das ist bei einem Heranwachsenen doch ohnehin klar. Hier geht es aber darum, dass ein von der Mutter erzeugtes schiefes Bild gerade gerückt wird. Ich denke, darauf sollte mein Kind sich verlassen können: Dass meine Informationen ihm helfen, ein zutreffendes Bild zu bekommen.
Wer nicht taktet, wird getaktet...
the notorious iglu
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Ich war heute beim Amtsgericht zur Abgabe einer Vermögensauskunft bestellt. Erst einmal ließ man mich 40 Minuten warten, dann trat ich in ein Büro ein, wo zwei Gerichtsvollzieher parallel die Leute bearbeiteten. Da habe ich den Gerichtsvollzieher gefragt, ob er ernsthaft davon ausgehe, dass ich unter diesen Umständen meine sensiblen Daten preisgebe und ihn gebeten einen separaten Raum aufzutreiben. Da fing er an herumzudrucksen es gehe nicht anders und man habe keinen anderen Raum usw. Er bot mir dann an zu mir zu kommen, was er dann ein oder zwei Stunden später auch tat. War auch ganz gut so, denn das eine oder andere hätte ich eh nicht im Gedächtnis gehabt. Aber sehr nett muss ich sagen.
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Ich finde es schlimm, dass die Leute das mit sich machen lassen.
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Ich hätte keine 40 Minuten gewartet.
Nach spätestens zehn Minuten hätte ich mir bestätigen lassen, pünktlich da gewesen zu sein und wäre wieder gegangen. Wer Beamte zu freundlich behandelt, wird von diesen in den Ar.ch getreten, so weit meine Erfahrung.
Austriake
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(16-06-2014, 22:42)Austriake schrieb: Nach spätestens zehn Minuten hätte ich mir bestätigen lassen
Jaja, aber von wem? Das ist die spannende Frage.
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(04-06-2014, 11:14)raid schrieb: Du benötigst nun die Pfändungsgrenze nach § 850d ZPO.
Dein Anwalt sollte doch wissen, wie das bei dem für dich zuständigen Vollstreckungsgericht gehandhabt wird.
Wenn nicht, dann rufe beim Vollstreckungsgericht an, erfrage deinen zust. Rechtspfleger und bitte ihn um Auskunft.
Oder gib mir die Telnr., dann rufe ich an
(04-06-2014, 10:31)raid schrieb: Pfändungsgrenze nach § 850d ZPO bei uns im "Bezirk" vor über 2 Jahren 950 Euro. Gepfändet wurde ein Umschüler, also ein nicht arbeitender Unterhaltsschuldner.
Der hier genannte Umschüler war selbst erstaunt, denn er schätzte den ihm verbleibenden Betrag auf ca. 800 Euro und nicht auf 950 Euro.
So, nach 2 Wochen nun die Antwort vom örtlichen Gericht bezüglich Pfändungsgrenze nach § 850d ZPO:
Sehr geehrter Herr Blumentopferde,
es wird mitgeteilt, dass d. Pfändungsfreibetrag gem. § 850 d ZPO in der Regel für berufstätige Schuldner mit Wohnsitz in der Stadt ABC 996,50 Euro, im Landkreis ABC 943,50 Euro beträgt; für nicht berufstätige Schuldner 801,-- Euro (Stadt) bzw. 748,-- Euro (Landkreis).
Mit freundlichen Grüßen
Mr X
Dipl.-Rpfl. (FH) X
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Also kannst du damit rechnen, dass dir 748 oder 801 EUR nach Pfändung bleiben.
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So hab ich auch gerechnet.
801€ damit gehts erstmal, vielleicht kann ich noch mit meinen krankheitsbedingten Kosten was rausschlagen. Ich werde berichten.
So, nun kommt noch die Verhandlung wegen 170er. Schau mer mal wielang des dauert bis sich da was bewegt. Auch hier werde ich berichten.
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(22-06-2014, 21:06)Blumentopferde schrieb: So, nun kommt noch die Verhandlung wegen 170er. Schau mer mal wielang des dauert bis sich da was bewegt. Auch hier werde ich berichten.
Mein Anwalt hat jetzt ein Erinnerungsschreiben losgeschickt...Bisher keine Rückmeldung weder AG noch Staatsanwaltschaft...
...wenn ich daran denke wie lange das schon bei Dir dauert...
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Und täglich grüßt das RAttentier:
Unterhaltsabänderungsklage war ja schon nun gehts weiter mit dem §170 Anzeige wegen Unterhaltspflichtsverletzung und dem Geheul der ExenRAtte.
Dann habe ich noch ein Schreiben vom Staasianwalt welcher immer noch der Meinung ist, dass er das Verfahren großzügig nach § 153 a StPO einstellen wird und ich dankend zu Kreuze kriechen werde....
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(06-01-2014, 14:37)Blumentopferde schrieb: update:
Aktueller Stand ist, dass ich mittlerweile (mit Beschwerde über das Landgericht) meinen Anwalt als Pflichtverteidiger bekommen habe.
Ich werd Euch auf dem Laufenden halten.
@Blumentopferde
Musste der STA dem Richter beim Amtsgericht auch erst eine Stellungnahme bzgl. deines Antrages auf einen Pflichtverteidiger abgeben?
Bin eigentlich immer davon ausgegangen das das Gericht bzw. der Richter die Entscheidungsgewalt hat.
Bei mir hat das Amtsgericht den Staatsanwalt wiederholt um eine Stellungnahme gebeten.
Bisher keine Stellungnahme...
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(06-07-2014, 16:37)Arminius schrieb: @Blumentopferde
Musste der STA dem Richter beim Amtsgericht auch erst eine Stellungnahme bzgl. deines Antrages auf einen Pflichtverteidiger abgeben?
Bin eigentlich immer davon ausgegangen das das Gericht bzw. der Richter die Entscheidungsgewalt hat.
Bei mir hat das Amtsgericht den Staatsanwalt wiederholt um eine Stellungnahme gebeten.
Bisher keine Stellungnahme...
Kann ich dir nicht sagen, davon habe ich nichts mitbekommen. Die Richterin am Amtsgericht hatte meinen Antrag auf einen Pflichtverteidiger abgelehnt, so nach dem Motto: das kannst du auch alleine.
Daraufhin habe ich Beschwerde eingelegt und das Ganze ging dann aufs Landgericht und die meinten, dass mir Aufgrund der Anwaltspflicht und der Schwere des Themas mir ein Pflichtverteidiger zusteht. Das wars. Ziemlich einfach.
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09-07-2014, 21:55
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09-07-2014, 22:07 von Blumentopferde.)
Update:
Gestern kam die Mail vom Anwalt:
Sehr geehrter Herr Blumentopferde,
in vorbezeichneter Angelegenheit hat mich das Gericht nochmals kontaktiert. Die Richterin wollte wissen, ob Sie bereit sind Unterhalt zu bezahlen oder nicht. Die Richterin wird Sie voraussichtlich wegen Unterhaltspflichtverletzung verurteilen wollen. Diese strebt hierzu einen Gerichtstermin und unter Umständen die Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Leistungsfähigkeit an. Letztlich kommt es nicht darauf an, ob Sie im Vergleichs- oder Urteilswege zum Unterhalt verpflichtet wären. Die Frage die sich nun stellt ist, ob Sie durch die Zahlung von Unterhalt die weiteren Unannehmlichkeiten abwenden wollen oder ob Sie es insofern darauf ankommen lassen möchten. Es müsste im Strafverfahren sodann argumentiert werden, dass Sie tatsächlich höhere Kosten haben und die fiktive Zurechnung Ihnen letztendlich nicht hilft.
Ich darf Sie höflichst bitten mir kurz mitzuteilen, wie Sie hier weiter verfahren möchten.
Mit freundlichen Grüßen
RA XYZ
Update:
Auf meine Frage eas denn schlimmstenfalls passieren könnte:
Sehr geehrter Herr Blumentopferde,
in vorbezeichneter Angelegenheit und im Hinblick auf Ihre Anfrage, kann ich Ihnen mitteilen, dass im schlimmsten Fall Sie zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt würden, mit der Auflage den errechneten Kindesunterhalt zu bezahlen. Letztendlich den Unterhalt, den auch das Amtsgericht im Urteilsverfahren festgesetzt hätte. Es kann jedoch auch weniger werden, da im Strafrecht andere Maßstäbe gelten. Wie weit letztendlich der einzelne Richter, der darüber entscheidet und auch das Landgericht - ich denke wir werden hier auf jeden Fall in die Berufung gehen müssen - dies sieht, kann ich bedauerlicherweise nicht vorab einschätzen. Ich gehe jedoch davon aus, dass strafrechtlich gesehen im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit weitere Abzüge, die über die Abzüge die das Familiengericht getätigt hat, hinausgehen. Auf Sie zukämen letztendlich die Verfahrenskosten aus dem Strafverfahren. Ob und wie weit die Richterin ein Gutachten hinsichtlich Ihres Gesundheitszustandes einholt, wird sich insofern ebenfalls zeigen. Letztlich beziehen Sie nicht umsonst Erwerbsunfähigkeitsrente.
Es stellt sich insofern die Frage, ob Sie es versuchen wollen, mit dem Risiko, dass letztendlich durch ein Gutachten herauskommen kann, dass Sie irgendeiner Tätigkeit, die den Mindestunterhalt sicherstellt bzw. eine gewisse Zahlungsverpflichtung auslöst, nachgehen können oder ob Sie sagen Sie wollen die Angelegenheit durch Aufnahme einer Zahlung erledigen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
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Etwas verschwubelt, der Anwalt. Was ist "Zahlung von Unterhalt"? Du zahlst doch was.
----------------
Sehr geehrter Herr Anwalt,
ja, ich bezahle Unterhalt bzw. er wird mir bis zum letzten Hemd weggepfändet, der Gerichtsvollzieher hat mir bereits im (Monatsname) 2013 die Vermögensauskunft abgenommen. Mehr zahlen kann ich nicht und weniger zahlen auch nicht.
Mit freundlichen Grüssen
Blumentopferde
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09-07-2014, 22:30
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09-07-2014, 22:30 von Blumentopferde.)
Seit ich die EU-Rente bewilligt bekommen habe und ich deswegen eine Abänderungsklage lostreten musste meinte mein Anwalt dass ich erstmal die Zahlung einstellen könnte.
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Ist das derselbe Anwalt, der nun wieder die Zahlung vorschlägt?
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(09-07-2014, 22:08)p schrieb: Sehr geehrter Herr Anwalt,
ja, ich bezahle Unterhalt bzw. er wird mir bis zum letzten Hemd weggepfändet, der Gerichtsvollzieher hat mir bereits im (Monatsname) 2013 die Vermögensauskunft abgenommen. Mehr zahlen kann ich nicht und weniger zahlen auch nicht.
Deswegen ist eine Kontopfändung ggf. mit der Vermögensauskunft vor einer Gerichtsverhandlung bzgl. § 170 StGB sehr Kontraproduktiv.
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(09-07-2014, 21:55)Blumentopferde schrieb:
Mit freundlichen Grüßen
RA XYZ
Update:
Auf meine Frage eas denn schlimmstenfalls passieren könnte:
Sehr geehrter Herr Blumentopferde,
in vorbezeichneter Angelegenheit und im Hinblick auf Ihre Anfrage, kann ich Ihnen mitteilen, dass im schlimmsten Fall Sie zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt würden, mit der Auflage den errechneten Kindesunterhalt zu bezahlen. Letztendlich den Unterhalt, den auch das Amtsgericht im Urteilsverfahren festgesetzt hätte. Es kann jedoch auch weniger werden, da im Strafrecht andere Maßstäbe gelten. Wie weit letztendlich der einzelne Richter, der darüber entscheidet und auch das Landgericht - ich denke wir werden hier auf jeden Fall in die Berufung gehen müssen - dies sieht, kann ich bedauerlicherweise nicht vorab einschätzen. Ich gehe jedoch davon aus, dass strafrechtlich gesehen im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit weitere Abzüge, die über die Abzüge die das Familiengericht getätigt hat, hinausgehen. Auf Sie zukämen letztendlich die Verfahrenskosten aus dem Strafverfahren. Ob und wie weit die Richterin ein Gutachten hinsichtlich Ihres Gesundheitszustandes einholt, wird sich insofern ebenfalls zeigen. Letztlich beziehen Sie nicht umsonst Erwerbsunfähigkeitsrente.
Die Richterin im Zivilrecht hätte sich schon an die Sozialgesetzgebung und die Steuergesetzgebung halten müssen.
Mit Merkzeichen G stehen Dir nach Paragraph 33 EstG 3000 km für Privatfahrten zu. Nach Paragraph 30 Abs. 2 SGB XII sind es 17 % zusätzlich zum Regelbedarf, soweit nicht nachweisbar ein anderer Bedarf besteht. 17 % des Regelbetrages ist also die Untergrenze.
Die Gerichte dürfen andere Gesetze nicht so einfach beiseite schieben. Nur weil es ihnen nicht in den Kram passt und dann nach Gutdünken eigenen zusätzlichen Bedarf fest legen.
Robert Stegmann
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"Die Angelegenheit durch Zahlung erledigen" - darauf warten sie alle, Richter, Anwälte, Ex, Helfer die ganze Bande. Und genau dem darf man sich auf gar keinen Fall unterwerfen. Es geht ja auch gar nicht.
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10-07-2014, 10:23
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10-07-2014, 10:24 von Camper1955.)
(10-07-2014, 08:36)raid schrieb: Ich glaube nicht, dass der Pfändungsfreibetrag durch das Vollstreckungsgericht angehoben wird, wenn die Strafrichterin z.B. aufgrund anderer Berechnungsmethoden auf weniger Unterhalt kommt.
Der Rechtspfleger wird das schon machen, wenn er auf die Paragraphen des SGB hin gewiesen wird. Die Strafgerichte sowieso, wenn BTE ein Gutachten über seine bestehenden Krankheitskosten verlangt, die aufgrund seiner Behinderung anfallen.
Robert
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Gutachten wäre klasse. Lasst sie nur kräftig Kosten produzieren.
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(10-07-2014, 11:49)raid schrieb: (10-07-2014, 10:23)Camper1955 schrieb: Der Rechtspfleger wird das schon machen, wenn er auf die Paragraphen des SGB hin gewiesen wird.
Umso besser. Dann würde ich aber dennoch bis zur Pfändungsgrenze vorerst Unterhalt bezahlen und versuchen parallel dazu diese anheben zu lassen.
Ggf. wäre auch möglich einen ALG 2 Antrag zu stellen um zu prüfen.
BTE ist zur Zeit erwerbsunfähig. Von da her gilt der der Paragraph 30 SGB XII.
Das Sozialamt lacht BTE aus, da er eine Bedarfsgemeinschaft bildet. Genau so würde ihn das Jobcenter auslachen.
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Ich hab mir auch schon überlegt bis zur Pfändungsgrenze zu zahlen.
Was würde passieren?
Die Tussen würden versuchen die Rente pfänden zu lassen und würden an der Pfändungsgrenze scheitern?
Entstehen da Kosten für die KM?
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