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Bei BGB §1613, Abs 2 Nr. 2 wird nach a) "rechtliche Gründe" und b) "tatsächliche" Gründe unterschieden.
Ihr redet nur von den "tatsächlichen" Gründen - die wohl unstreitig im Verhalten der Kimu lagen, und "nicht im Verantwortungsbereich des unterhaltspflichtigen".
@tobi1983 - vor allem keinerlei Ratenzahlung vornehmen!!
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(28-05-2014, 13:57)sorglos schrieb: @tobi1983 - vor allem keinerlei Ratenzahlung vornehmen!!
Auch nicht für den Unterhalt ab Januar bis jetzt?
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28-05-2014, 14:28
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28-05-2014, 14:31 von sorglos.)
Ich würde die "Rückstandsberechnung" erst mal zurückweisen - der Höhe und dem Grunde nach - und wegen unbilliger Härte - und die Aufnahme der Zahlung von 133 (da ist auch, nicht ohne Grund, die einzige Zahlfrist in dem Schreiben) ab 1.6. ankündigen und vornehmen (mit jeweils Bezeichnung des Bestimmungs-Monats) Also: "Kindesunterhalt NAME Juni 2014 Kürzel des Amtes"
Sie versuchen es halt. Immer wieder fängt ein dummer Vater mit voreiliger Ratenzahlung an, und hängt dann drin.
Klar wirst du Jan-Mai irgendwann zahlen müssen. Also Betrag zurücklegen. Wahrscheinlich auch irgendwann die Differenz auf den "vollen" KU, wenn ich das Einkommen richtig in Erinneung habe. Aber erst nach Klärung der anderen Rückstände.
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28-05-2014, 14:32
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28-05-2014, 14:35 von tobi1983.)
(28-05-2014, 14:28)sorglos schrieb: Ich würde die "Rückstandsberechnung" erst mal zurückweisen - der Höhe und dem Grunde nach - und wegen unbilliger Härte - und die Aufnahme der Zahlung ab 1.6. ankündigen und vornehmen (mit jeweils Bezeichnung des Bestimmungs-Monats) Also: "Kindesunterhalt NAME Juni 2014 Kürzel des Amtes"
Klar wirst du Jan-Mai irgendwann zahlen müssen. Also Betrag zurücklegen. Wahrscheinlich auch irgendwann die Differenz auf den "vollen" KU, wenn ich das Einkommen richtig in Erinneung habe. Aber erst nach Klärung der anderen Rückstände.
Ok, also nichts überstürzen, erstmal den normalen Unterhalt zahlen, Rest regelt sich dann schon irgendwie. Zur Not leihen mir das auch meine Eltern, sofern die sich nicht auf Stundung einlassen. Zurücklegen ist leichter gesagt als getan, ich habe mir ja schon schwer getan den zukünftige Unterhalt zu finanzieren (siehe anderer Thread), viel "Ersparnis" bleibt da nicht.
Eine Frage für den zukünftigen Unterhalt. Sofern ich jetzt dann mehr verdienen sollte, weil mir das Geld nicht reicht und ich mehr Arbeit aufnehme. Wir das dann zurückgerechnet und gefordert? Oder gilt das immer nur für den zukünftigen Unterhalt (sprich bei der Neuberechnung in 2 Jahren)?
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Ich würde Januar bis Mai sofort zahlen. Das musst du sowieso und falls das Jugendamt klagt, ist dieser Betrag schon mal aus dem Streitwert draussen.
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Ich persönlich würde mir kein Geld leihen um es ans JA zu zahlen.
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28-05-2014, 14:55
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28-05-2014, 15:00 von sorglos.)
(28-05-2014, 14:32)tobi1983 schrieb: Ok, also nichts überstürzen, erstmal den normalen Unterhalt zahlen, .... Genau. Laufender KU geht immer vor. Den "normalen" KU kennst du ja noch nicht, solange es keine Berechnung und Forderung auf Basis deiner Einkommensauskünfte gibt. Er wird aber bei 225 oder eher mehr liegen.
(28-05-2014, 14:32)tobi1983 schrieb: .... Rest regelt sich dann schon irgendwie. Das ist Vereinbarungssache - ob noch was geht, paralell zum laufenden KU.
(28-05-2014, 14:32)tobi1983 schrieb: Zur Not leihen mir das auch meine Eltern, sofern die sich nicht auf Stundung einlassen. Nichts leihen! Nichts stunden lassen! Stundung hat, wie Ratenzahlung zur Folge, dass man die Gesamtforderung anerkennt!!
(28-05-2014, 14:32)tobi1983 schrieb: Zurücklegen ist leichter gesagt als getan, ich habe mir ja schon schwer getan den zukünftige Unterhalt zu finanzieren (siehe anderer Thread), viel "Ersparnis" bleibt da nicht. Im Prinzip musst du davon ausgehen, dass du schon jetzt diesen Monat noch den vollen Betrag zahlen musst. Also musst du deine Finanzen strukturieren.
(28-05-2014, 14:32)tobi1983 schrieb: Eine Frage für den zukünftigen Unterhalt. Sofern ich jetzt dann mehr verdienen sollte, .... Jetzt sofort mehr arbeiten ist sinnlos, bringt dich nur evtl. in höhere KU-Stufe. Regele erst das, was jetzt ansteht. Erst wenn klar ist, wie hoch a) die laufende Zahlung sein wird und b) wie hoch der verbleibende Rückstandsberg ist, kann man darüber vernünftig nachdenken.
#30 der Vorschlag von @p ist denkbar - aber ich würde mir nichts dafür leihen. Vorallem nicht von Verwandten. Das wird nirgends als "echter" Kredit anerkannt - und kann Beziehungen zerstören. Dann eher vorübergehend aus dem Dispo (den man als KU-Pflichtiger sofort auf Null zurückfahren sollte).
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28-05-2014, 15:15
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28-05-2014, 15:17 von tobi1983.)
(28-05-2014, 14:55)sorglos schrieb: Genau. Laufender KU geht immer vor. Den "normalen" KU kennst du ja noch nicht, solange es keine Berechnung und Forderung auf Basis deiner Einkommensauskünfte gibt. Er wird aber bei 225 oder eher mehr liegen. 241 Euro habe ich tituliert, das entspricht meinem Einkommen, mehr wird es nicht werden und das zahle ich auch.
(28-05-2014, 14:55)sorglos schrieb: Zur Not leihen mir das auch meine Eltern, sofern die sich nicht auf Stundung einlassen. Ich erkenne doch den Anspruch ab Januar an, daran ist nichts strittig. Nur das davor nicht. Wenn Sie mir das von Januar bis jetzt stunden lassen ist es doch in Ordnung?!
(28-05-2014, 14:55)sorglos schrieb: Im Prinzip musst du davon ausgehen, dass du schon jetzt diesen Monat noch den vollen Betrag zahlen musst. Also musst du deine Finanzen strukturieren. Ich hab ja schon umstrukturiert, am Anfang konnte ich mir nicht einmal den Unterhalt leisten, jetzt noch mehr zurücklegen geht wirklich nicht...
(28-05-2014, 14:55)sorglos schrieb: Jetzt sofort mehr arbeiten ist sinnlos, bringt dich nur evtl. in höhere KU-Stufe. Regele erst das, was jetzt ansteht. Erst wenn klar ist, wie hoch a) die laufende Zahlung sein wird und b) wie hoch der verbleibende Rückstandsberg ist, kann man darüber vernünftig nachdenken. Wieso sinnlos? Der Unterhalt den ich zahlen muss, ist bereits tituliert. Meine Frage hat sich dadurch nicht erübrigt. Wird es zurückgerechnet in 2 Jahren und ich muss nachzahlen, da ich ab sagen wir Juli mehr verdiene? Oder bleibt es bei dem Unterhalt für den vorangegangenen Zeitraum? Für den zukünftigen Zeitraum ist klar, das meine letzten 12 Monate zur Berechnung herangezogen werden.
(28-05-2014, 14:55)sorglos schrieb: Dann eher vorübergehend aus dem Dispo (den man als KU-Pflichtiger sofort auf Null zurückfahren sollte). Ich hab schon seit 8 Jahren kein Dispo mehr... "Echter" Kredit fällt auch flach wegen Schufa.
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28-05-2014, 15:46
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28-05-2014, 15:48 von sorglos.)
Du hast den KU lediglich einseitig tituliert. Bei den Einkommensangaben http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...#pid123407 könnten sie durchaus noch eine Stufe höher wollen - weil nur 1 Unterhaltspflicht - und in einer Klage aufrufen. Lies auch die Anmerkung 1 zur DüssTab.
Solange die UVG-Kasse mitzureden hat, können sie prinzipiell jederzeit (normalerweis alle 6 Monate) Auskunft verlangen und dann immer ab dann (für die Zukunft) mehr verlangen, wenn du mehr verdienst. Zurückgerechnet wird dann nichts.
Aber: Das ist bei dir nicht abgeschlossen - du stehst "im Verzug" und dann wird bei einem Gerichtstermin der ganze Zeitraum ab Verzugsbeginn durchgerechnet.
Daher sage ich: Klärung abwarten.
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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28-05-2014, 16:16 von tobi1983.)
(28-05-2014, 15:46)sorglos schrieb: Lies auch die Anmerkung 1 zur DüssTab. Das ist mir bewusst, in der FAQ steht jedoch auch, das man den unstrittigen Unterhalt titulieren sollte, da sich der Streitwert (Gerichtskosten) lediglich an der Differenz anlehnt sofern sie klagen. Aktuell wären das 13 Euro, Aufwand / Nutzen. Möglich dass die das bleiben lassen.
(28-05-2014, 15:46)sorglos schrieb: Solange die UVG-Kasse mitzureden hat, können sie prinzipiell jederzeit (normalerweis alle 6 Monate) Auskunft verlangen und dann immer ab dann (für die Zukunft) mehr verlangen, wenn du mehr verdienst. Wie lange haben die mitzureden? Wieso dürfen die alle 6 Monate und die Kindsmutter nur alle 2 Jahre?
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Ich habe gerade ´mal bei mir geblättert (ist schon ´ne ganze Weile her): Mit dem Monat, wo ich Unterhalt > Unterhaltsvorschuß an die KM gezahlt habe, war die UVK bei mir raus. Der Ausgleich früherer UV-Zahlungen war im (damals noch) Urteil geregelt - damit war die Sache dann auch erledigt. Zuvor hatte die UVK die Füße ruhig gehalten, nachdem ich mitgeteilt hatte, dass über den Anspruch dem Grunde nach in einem Verfahren entschieden würde. Ich habe nie irgendwelche Auskünfte an die UVK erteilen müssen.
Wenn jetzt bei @tobi nur noch frühere UV-Leistungen strittig sind, kann sich m. E. ein Auskunftsanspruch auch nur auf diese Zeiträume beziehen.
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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28-05-2014, 17:02 von sorglos.)
(28-05-2014, 16:15)tobi1983 schrieb: Wieso dürfen die alle 6 Monate und die Kindsmutter nur alle 2 Jahre? Weils im Internet festgelegt ist Jeweils Abs. 2
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1605.html
http://www.gesetze-im-internet.de/uhvorschg/__6.html
(28-05-2014, 16:50)wackelpudding schrieb: ... nur noch frühere UV-Leistungen strittig sind, kann sich m. E. ein Auskunftsanspruch auch nur auf diese Zeiträume beziehen. Nee, es kann auch um die aktuelle Zahlungsfähigkeit bzgl. Höhe von Rückstandstilgungen gehen.
Die "Durchführung des Gesetzes" ist erst beendet, wenn keine Rückstände mehr sind oder diese untergegangen sind, etc.
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Ja, das kann ja sein, nachdem ein Gericht festgestellt hat, dass vor 2014 überhaupt den Grunde nach ein Erstattungsanspruch bestanden hat. Ansonsten gibt´s ja keine Rückstände, wenn @tobi den UV ab Januar zurückzahlt.
Ach so: Ich würde meinen, er sollte auch nur den UV an die UVK zurückzahlen und sich aufgrund des Titels von der KM auffordern lassen, den überschießenden Betrag an sie zu zahlen. Ich wüßte nämlich nicht, was die UVK -bisher zur rechtlichen Klärung, ob Rückstände bestehen- daran hindern sollte, die Beträge einzuhalten und die KM, diese aufgrund des Titels zu realisieren...
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(28-05-2014, 13:57)sorglos schrieb: Bei BGB §1613, Abs 2 Nr. 2 wird nach a) "rechtliche Gründe" und b) "tatsächliche" Gründe unterschieden.
Ihr redet nur von den "tatsächlichen" Gründen - die wohl unstreitig im Verhalten der Kimu lagen, und "nicht im Verantwortungsbereich des unterhaltspflichtigen".
@tobi1983 - vor allem keinerlei Ratenzahlung vornehmen!! So, wie schon erwähnt wurde, hat sich das Landesamt für Finanzen dahingehend geäußert und sich auf die beiden Paragraphen bezogen und macht den UVG ab Geburt geltend.
Meine Fragen hierzu, gibt es schön Ähnliche Fälle und Urteile? Das mir jetzt ein Anwalt nicht erspart bleibt ist mir bewusst, bin gerade schon auf der Suche nach einem vernünftigen Rechtsverdreher.
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Rotzfreche Forderung stellen und Paragrafen nennen kann jeder, egal wie plausibel das ist. Warte doch mal ab, ob sie überhaupt klagen. Wie genau wird die Forderung begründet? Was sind die Gründe, warum der Berechtigte an der Geltendmachung gehindert war?
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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14-07-2014, 12:02 von tobi1983.)
(14-07-2014, 11:20)p schrieb: Rotzfreche Forderung stellen und Paragrafen nennen kann jeder, egal wie plausibel das ist. Warte doch mal ab, ob sie überhaupt klagen. Wie genau wird die Forderung begründet? Was sind die Gründe, warum der Berechtigte an der Geltendmachung gehindert war?
Hier das Schreiben:
click
Ich war auch ganz baff als ich diesen Gründe gelesen habe, " ...die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltpflichtigen..." sowie " ...bedingt durch Ihr Verhalten..." ... stimmt, es lag in meiner Verantwortung ein Kind anzuerkennen von dem ich nichts wusste *autsch* ... und wohl eher das verhalten von meiner Ex nicht das meine. Die sollten Sie zur Rechenschaft ziehen und nicht mich. Sie hat immerhin überall dafür unterschrieben das Ihre Angaben "Vater unbekannt" der Wahrheit entsprechen... aber mit Konsequenzen muss sie keine rechnen. Frechheit.
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Ist ja kein Problem, darauf zu antworten, das Rüstzeug findest du hier im Thread. Nochmal: Die Berechtigte war zu keinem Zeitpunkt an der Geltendmachung gehindert und hat dich nie in Kenntnis gesetzt dass du ein Kind haben könntest, hat stattdessen "unbekannt" eingetragen. Du wusstest also nichts von einer Vaterschaft, als du es wusstest hast du die Vaterschaft anerkannt, dein Verhalten war somit völlig korrekt, so dass dich daraus keinerlei Begründung für die Unmöglichkeit einer Geltendmachung konstruieren lässt.
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Dieser dreiste Freistaat versucht also aus dem Übergang auf den neuen Berechtigten ["hier der Freistaat Bayern"] einen "rechtlichen Hinderungsgrund" zu konstruieren.
Sollte er doch eher wegen Betrugs gegen die Kimu ermitteln, dass die damals Berechtigte den Übergang auf den neuen Berechtigten absichtlich verursacht hat, indem sie ihre Antragstellung vorgenommen hat in Kenntnis von dem Geschlechtsverkehr mit dem später festgestellten Vater absichtlich vertuscht und verschwiegen hat.
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(14-07-2014, 19:38)sorglos schrieb: Sollte er doch eher wegen Betrugs gegen die Kimu ermitteln..
Moralisch ja, aber finanziell bringt´s definitiv mehr, wenn man in betrügerischer Absicht unwissende Samenspender hinters Licht führt.
Was ich mich bei sowas immer frage: Die Mitarbeiter wissen doch ganz genau was sie machen, und das es falsch ist. Haben die kein Gewissen?
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Wieso sollten sie?
Es dient doch der guten Sache und ausserdem bist du doch der Schuft.
Oder denkst du, dass Robin Hood Gewissensbisse hatte?
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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14-07-2014, 22:18 von tobi1983.)
(14-07-2014, 19:38)sorglos schrieb: Sollte er doch eher wegen Betrugs gegen die Kimu ermitteln
Ich bin froh wenn ich von Ihr nichts mehr hören muss. Lauter falsche Informationen. Am Ende war es nämlich die Arge, die das Geld (Unterhalt) bekommen soll, also weder Sie noch die UVG, noch Ihr Rechtsanwalt...
(14-07-2014, 21:50)L3NNOX schrieb: Was ich mich bei sowas immer frage: Die Mitarbeiter wissen doch ganz genau was sie machen, und das es falsch ist. Haben die kein Gewissen?
Offensichtlich nicht, Beamte haben ja Ihre Schäfchen im trockenem und das auch noch auf Lebenszeit (ausser Sie haben eine derartige Verfehlung welchen Ihre Job kostet, ist aber relativ selten). Ergo warum nicht versuchen, kostet ja nichts. Gibt bestimmt genug Personen die Ihren Schwanz einziehen und brav zahlen. Aber nicht mit mir, ich habe nicht soviel Scheiße bis hierhin durchgemacht um jetzt vor einem neuen Berg an Schulden zu stehen.
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Hi Tobi,
das Schreiben ist zwar eine granatenmaessige Unverschämtheit, lässt sich aber mit "sie versuchen es halt" zutreffend beschreiben. Einfach sachlich antworten, wie @p das vorschlägt. Bei mir haben sie es damals auch so versucht - vergeblich. Es blieb bei der Androhung. Nach meiner Antwort kam nichts mehr.
VG,
Markus
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Hi Tobi,
wie in unserem Austausch per PN avisiert, nun mein damaliges kurzes Antwortschreiben an das JA, danach kam nichts mehr von denen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
über ihr Schreiben vom xx.xx.2014 kann ich nur meine Verwunderung zum Ausdruck bringen. Es kann ihrer Aufmerksamkeit nicht entgangen sein, dass die Erkenntnis über die wahre Vaterschaft einzig und allein durch das einseitige Verhalten der Kindesmutter verzögert wurde. Ich selbst erfuhr dies erst im Januar diesen Jahres. Die unwidersprochenen Fakten hierzu sind ihnen sehr wohl bekannt und müssen daher nicht wiederholt werden. Ich bezahle ab Inverzugsetzung vom xx.xx.2014 sowie laufenden Unterhalt. Darüber hinaus besteht keine Verpflichtung irgendwelche Beträge nachzuzahlen. Im übrigen spricht ihr Schreiben für sich. Sie nennen zwar die relevanten Gesetze/Paragraphen, interpretieren aber einen falschen Sachverhalt hinein. Die Kindesmutter war in meinem Fall zu keinem Zeitpunkt daran gehindert, die wahre Vaterschaft meinerseits bei Geburt des Kindes anzugeben bzw. zeitnah und offiziell feststellen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen,
Tobias .........................
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21-08-2014, 15:40
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21-08-2014, 15:40 von tobi1983.)
So, heute eine Mahnung über den Betrag (Voller Zeitraum, seit Geburt) erhalten, trotz des aufgesetzten Schreibens. Soll ich der Mahnung widersprechen oder einfach ignorieren? Einen Anwalt werde ich erst einschalten wenn ich wirklich einen Mahnbescheid im Briefkasten habe, vorher will ich nicht unbedingt mir diese Kosten auferlegen.
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Mit Hinweis auf das Schreiben per Einschreiben mit Rückschein sofort widersprechen, damit der Absender nachweislich umgehend davon erfährt, dass seine Mahnung fehlerhaft ist.
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