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23-03-2014, 02:54
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23-03-2014, 02:57 von LoveNoBitch.)
Nun also doch Post vom Jobcenter...
komme mit 1439,79 € Netto wohl ganz gut weg mit folgenden Zahlungsforderungen:
KU 225,- €
BU 115,-€
Nun meint das JC aber, ich sollte doch bitte Nachzahlen ab 01.01.2013,
da ich ja erst am 01.07.2013 die Vaterschaftsanerkennung unterschrieben habe und auch erst seit da Unterhalt zahle...
Natürlich! hab ja auch erst Mitte Juni überhaupt erfahren, daß ich ne Tochter habe; (hab das auch schriftlich!) da kam auch die erste Post vom JC... geht zwar "nur"
um 373,00€ für den besagten Zeitraum, aber ist das rechtens?
Den UHV vom JA hab ich ja auch erst ab dem Tag zahlen müssen, wo ich die Vaterschaftsanerkennung unterschrieben hatte...
Dachte j auch, die mitteln das aus 3 Jahren aus bei Selbständigen; das erste Jahr (2010) haben die mal schön weggelassen, da ich da so gut wie gar nichts verdient habe. Das "schönt" die Zahlen natürlich erheblich....
Lg LNB
Kindheit war schon immer ein gefährlicher Ort, selten verlässt ihn jemand unbeschadet
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Und noch was:
2012 hat das JC Aufgrund der Einkommensteuererklärung berechnet, da ich den Bescheid noch gar nicht vom FA bekommen hab... da fällt dann auch noch einiges rein, was 2011 nicht anerkannt wurde, weil zu spät abgegeben.
also gibt das dann ja wieder ganz andere Zahlen...!?
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Kindeswohlhandel.de
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Guten Morgen,
ich versuche das mal zu beantworten. Eine Frage vorab, hast du einen Unterhaltstitel unterschrieben?
Falls ja, dann kannst du aufstockende Leistungen nach SGB II beantragen, was du auch umgehend machen solltest.
Hast du Umgang beantragt?
Das Jugendamt hat wohl korrekt gehandelt, da:
"Kindesunterhalt wird ab dem 01. des Monats geschuldet, in dem der Unterhaltspflichtige zur Zahlung von Kindesunterhalt oder zur Erteilung der Auskunft über sein Einkommen aufgefordert wurde, oder eine entsprechende Klage rechtshängig geworden ist.
Vorausgesetzt ist natürlich, dass ein Unterhaltsanspruch bereits dem Grunde nach bestand."
Dem Jobcenter schreibst du eine kurze freundliche Mitteilung das du der Forderung aus dem Zeitraum bis zur Vaterschaftsanerkennung widersprichst.
Du bittest um Auskunft der Rechtsgrundlage für die Forderung.
Es gibt hier SGB II Experten die können dir das aber genauer sagen.
Kopf hoch.
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Guten Morgen! danke Dir soweit
da bis jetzt nur freundliche Briefe kamen ala "Sie sind verpflichtet; bitte um Darlegung des Einkommens.." und Ich auch noch nichts unterschrieben habe, Ist das wohl noch kein Titel nehm ich an...
Da Du schreibst:
""Kindesunterhalt wird ab dem 01. des Monats geschuldet, in dem der Unterhaltspflichtige zur Zahlung von Kindesunterhalt oder zur Erteilung der Auskunft über sein Einkommen aufgefordert wurde, oder eine entsprechende Klage rechtshängig geworden ist. "
heißt das dann ja, (erster Brief JC am 24.07.2013) daß ich ab da KU nachzahlen müsste; da ich aber ab diesem Monat eh schon KU zahle, fällt das wohl weg....!?
Geht bei der Nachforderung ja auch um KU, da KM Elterngeld bezogen hat in dem o.g. Zeitraum....
Umgang beantragt (beim JA) hab ich nicht; ist ne einvernehmliche Regelung zwischen KM und mir (Regelung kommt aber, sobald das GSR geklärt ist... Antrag läuft gerade)
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the notorious iglu
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Sofern du den Unterhaltsvorschuss direkt ans Jugendamt zahlst, ist das Jobcenter nur für einen Teil des Kindesunterhalts aktivlegitimiert nämlich für 225 - 133= 92EUR. Die Folge wäre, dass du den Betrag in Höhe des Unterhaltsvorschusses doppelt zahlst. Du solltest das in einem Schreiben ans Jobcenter zur Geltung bringen.
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Danke@ Timo, dies hatte ich gar nicht bedacht!
Vielleicht kann Timo dir ein kurzes Schreiben aufsetzen und hier hochladen?
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Unterhalt geht direkt bei Frau Mama aufs Konto... brauch das Schreiben wohl erstmal nicht; aber danke trotzdem :-)
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Du musst dem Jobcenter schon Paroli bieten und deine Rechte wahren.
the notorious iglu
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Wenn sich die Forderung nur auf die Vergangenheit bezieht, sind die Bestimmungen des BGB maßgeblich.
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(23-03-2014, 12:20)Timo Sassi schrieb: Wenn sich die Forderung nur auf die Vergangenheit bezieht, sind die Bestimmungen des BGB maßgeblich.
Und sind diese dann vom Jobcenter einforderbar oder verhält es sich wie beim Jugendamt - erst ab Anerkennung der Vaterschaft?
the notorious iglu
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Grundsätzlich sieht das BGB vor, dass erst ab Feststellung der Vaterschaft gezahlt werden muss, es sei denn die Mutter kann darlegen, dass sie an der Geltendmachung ihres Anspruchs gehindert war.
Danach muss sich das Jobcenter richten. Ich würde der Zahlungsaufforderung erst einmal pauschal mit Bezug auf 1600 d Abs. 4 BGB widersprechen
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Wenn "dem anderen EX das Kind unterschieben wollen" als Hinderungsgrund ausreicht, dann wird ich wohl zahlen müssen;
aber soooo weit sollte unser Familienrecht ja doch nicht verkommen sein..! ;-)
Danke euch! Einspruch wird natürlich eingelegt.....!
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Ich habe seinerzeit dem Jobcenter geantwortet das BU mich bedürftig machen würde. Habe dann ettliche Sachen aufgezählt die vom Jugendamt nicht berücksichtigt wurden. Hab nie wieder was gehört von denen.
@Sorglos hatte mir damals auch den Tip gegeben dem Leistungsbescheid der Ex zu widersprechen. Das geht zwar nicht wirklich, schafft aber wohl Arbeit.
Letztens Post bekommen. Da kleine jetzt 3 is und Ex arbeitet hat sich das Thema erledigt.
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15-07-2014, 16:28
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15-07-2014, 16:35 von LoveNoBitch.)
So, nun also in dieser Geschichte doch nochmal Post vom JC:
Ich hatte natürlich am 09.04.2014 widersprochen, bzgl.
der Unterhaltsforderung für die Zeit vor Bekanntwerden der Vaterschaft, wie Ihr mir das geraten hattet....
Auch mit dem Hinweis, daß die Mutter mich erst im Juni 2013 über die mögliche Vaterschaft informiert hatte und ich vorher gar keinen Test machen konnte....
Nun Antwort vom JC natürlich wieder mit Nachforderung....
Sehr geehrter Herr X,
Wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 09.04.2014, wonach Sie mit der Höhe des von uns errechneten Unterhaltsrückstandes nicht einverstanden sind.
Sie haben die Vaterschaft für Ihre Tochter am 17.07.2013 anerkannt.
Mit Rechtswahrungsanzeige vom 24.07.2013 haben wir Sie darüber informiert, daß Sie gegenüber der KM und der gemeinsamen Tochter Unterhaltspflichtig sind und diese Leistungen nach dem SGB II erhalten.
Aus diesem Grund wurde eine unterhaltsrechtliche Überprüfung unter Berücksichtigung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse durchgeführt.
Eine frühere Benachrichtigung war nicht möglich, da Sie als Vater noch nicht feststanden.
Gemäß §1613 Abs2 Nr2 BGB kann Unterhalt für die Vergangenheit gefordert werden, wenn der Berechtigte aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen, an der geltendmachung gehindert war.
So zählt zu den rechtlichen Gründen insbesondere eine zunächst notwendige feststellung der Vaterschft. Fürr die Zeit bis zur Feststellung waren wir daran gehindert, Unterhalt für die Vergangenheit geltend zu machen.Somit ist unter diesen Vorraussetzungen auch für den Zeitraum von der Geburt bis zur Feststellung der Vaterschaft Unterhalt zu fordern.
KM erhält seit 01.01.2013 für sich und ihre Tochter Leistungen vom JC nach SGB II
Ab Feb 2014 erhält KM kein Elterngeld mehr, so daß sich auch für Sie ein Unterhaltsbedarf von 115,00€ ab diesem Monat errechnet.
Für Ihre Tochter ergibt sich der Unterhaltsanspruch von 225,00€ ab dem Beginn unserer Leistungsgewährung, also ab dem 01.01.2013
Für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 30.06..2013 haben Sie keinen Unterhalt gezahlt.
Ab März 2013 erhielt Ihre Tochter Leistungen nach dem UVG monatlich 133,00€
Ab 01,07.2013 bis 01.03.2014 haben Sie 300€ Unterhalt bezahlt. Ab 01.04.2014 überweisen Sie 340,00 €
So errechnet sich folgender Unterhaltsrückstand:
01/2013 bis 02/2013 450,00 €
03/2013 bis 06/2013 368,00 €
Für Ihre Tochter wurde bei unserer Bedarfsberechnung 133,00 € UVS-Leistungen berücksichtigt. So verbleibt ein Betrag von 92,00 € monatlich
02/2014 bis 03/2014 80,00 €
Die ergibt einen Gesamtrückstand von 898,00€
Dagegen errechnet sich für den Zeitraum von 07/2013 bis 01/2014 eine Überzahlung von 525,00€
Also errechnet sich ein Rückstand von 373,00 €
bitte zahlen an blablabla...
Also interresiert das beim JC gar niemanden, daß die KM diejenige war, die mir nicht Bescheid gesagt hat, überhaupt Vater zu sein....
Und das fällt mal definitiv nicht in den Verantwortungsvbereich des UH-Pflichtigen, da die KM Anfang Juni ja meine TelNr immer noch hatte, um mir per SMS über die Vaterschaft Bescheid zu geben....
Und lustig finde ich auch, daß es im letzten Brief hieß, 340,00€ monatlich bitte erstmals ab 01.04.2014 und jetzt ists plötzlich der 01.02.2014....
Was nun tun?
Danke für eure Tipps...!
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the notorious iglu
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Das ist natürlich Quatsch. Die Mutter hat die Sache verzögert, sie hätte die Vaterschaftsanerkennung auch früher betreiben können, somit ist das nicht dein Problem.
Ein ähnliches Späßchen kannst du auch hier nachlesen: http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...#pid138370
Lass dich davon nicht beeindrucken. Die Mutter war nicht daran gehindert die Vaterschaft feststellen zu lassen. Es ist also nach wie vor der Zeitraum ab Feststellung der Vaterschaft maßgeblich.
Du kannst die Figuren auch noch höflich darauf hinweisen, dass es ebenfalls nicht dein Problem ist, dass die Mutter erst mit zwei Monaten Verzug die vorrangige Leistung des Unterhaltsvorschusses beantragt hat, und dass sie damit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Das müssen Sie der Mutter als Überzahlung für den Zeitraum wieder abziehen.
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Danke euch mal soweit... Wie sieht das denn mit den Überzahlungen meinerseits aus, die das JC ja gegenrechnet....!?
[/align]
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the notorious iglu
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Die Überzahlung besteht nicht auf deiner Seite sondern auf der Seite des Jobcenters. Das hat mit dir effektiv nichts zu tun.
Du müsstest aber was den Unterhaltvorschuss betrifft beachten, ob du überhaupt mit befreiender Wirkung geleistet hast. Das ist aber ein anderes Thema und hat mit diesem hier nichts zu tun. Das solltest du aber prüfen, sonst steht auch irgendwann die Unterhaltsvorschusskasse auf der Matte.
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15-07-2014, 17:24
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15-07-2014, 17:29 von LoveNoBitch.)
meine Antwort würde denn so aussehen.....
AZ XXXXXXXXX Unterhaltsrückstand
Sehr geehrte Frau Blutsauger,
Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 20.06.2014
weise ich nach wie vor alle Forderungen des Unterhaltsrückstandes zurück.
Da mich Frau KM, wie schon im letzten Schreiben erwähnt, erst im Juni 2013 überhaupt über die Möglichkeit einer Vaterschaft (per SMS) informiert hat, Sie diese Vaterschaftsanerkennung auch ohne Probleme schon früher hätte betreiben können, erachte ich Ihre Nachforderungen nach wie vor als Gegenstandslos. Da sich im besagten Zeitraum weder meine Adresse noch Telefonnummer geändert haben, ich auch nicht im Ausland war, fällt diese Verzögerung eindeutig in den Verantwortungsbereich der Unterhaltsberechtigten und nicht wie von Ihnen behauptet in meinen Verantwortungsbereich, da Frau KM in keinster Weise an einer Mitteilung über die Vaterschft gehindert war. Im Juni 2013 war es Frau KM ja auch möglich, mich zu informieren.
Somit greift § 1613 Abs. 1 BGB, nach dem der Unterhalt erst ab Feststellung der Vaterschft zu zahlen ist.
Sehr gerne hätte ich auch die Geburt, sowie die ersten Lebensmonate unserer Tochter miterlebt.
In Ihrem letzten Schreiben vom 21.03.2014, war laut Berechnungen von einer Unterhaltspflicht in Höhe von 340,00 e ab 01.04.2014 die Rede.
Nun soll das plötzlich seit dem 01.02.2014 gelten!?
Da Frau KM offensichtlich erst mit zwei Monaten Verzug die vorrangige Leistung des Unterhaltsvorschusses beantragt hat, und sie damit wohl ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, stelle ich es Ihnen frei, den besagten Betrag der Mutter als Überzahlung wieder abzuziehen.
Mit freundlichen Grüßen
LoveNoBitch
@iglu
(15-07-2014, 17:22)the notorious iglu schrieb: Du müsstest aber was den Unterhaltvorschuss betrifft beachten, ob du überhaupt mit befreiender Wirkung geleistet hast. Das ist aber ein anderes Thema und hat mit diesem hier nichts zu tun. Das solltest du aber prüfen, sonst steht auch irgendwann die Unterhaltsvorschusskasse auf der Matte.
Was genau heißt das?
Unterhalt ging wie oben schon beschrieben ja immer auf das Konto der KM, natürlich nachweisbar....!?
Und laut Oma hatte KM wohl schonmal unterschlagen wollen, daß die Unterhalt von mir bekommt und bekommt den besagten Betrag jetzt monatlich abgezogen; hab ich anhand der Überweisungsträger ja nachweisen können;
aber über KMs Konto hab ich natürlich keinen Überblick...
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Du könntest noch ergänzen, dass es ihr ebenso möglich war spätestens seit der Geburt des Kindes bzgl. der Vaterschaftsfeststellung eine Beistandschaft beim Jugendamt einzurichten. Wie man sich von Ämtern den [Unterschreitung des Mindestniveaus] nachtragen lässt, scheint die Gute ja zu wissen.
the notorious iglu
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Die Mutter hat bis zur Höhe des Unterhaltsvorschusses keinen Anspruch auf die Zahlung sondern die Unterhaltsvorschusskasse. Sie bzw. das Jobcenter ist für den Betrag nicht aktivlegitimiert, so nennt sich das juristisch, weil die Forderung auf die Unterhaltsvorschusskasse gesetzlich übergegangen ist. Das heißt, das du die Forderung nicht notwendigerweise befriedigst, wenn du das Geld an die Mutter überweist, weil die Mutter bzw. das Kind eben keinen Anspruch mehr hat.
Im schlimmsten Fall bedeutet das, dass irgendwann die UVK bei dir auf der Matte steht und nach ihrem Geld fragt und du im Prinzip doppelt bezahlst.
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15-07-2014, 18:26
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15-07-2014, 18:39 von LoveNoBitch.)
So, Schreiben ist auf dem Weg... bin gespannt was dem JC jetzt einfällt;
@Iglu
Ok... von Seiten der Unterhaltsvorschusskasse kam aber noch keinerlei Forderung!? Und wieso fordern die das dann im Falle des Falles nicht von der KM zurück? An die das Geld ja nachweislich gegangen ist...!?
Oder besser... was kann ich tun, daß die nicht irgendwann bei mir auflaufen...?
Schließlich hat das JC mir hja aucg geschrieben ich solle den volln Unterhalt an die KM überweisen...
Und da die Dame vom JC für den Zeitraum von 7/2013 bis 01/2014 ja eine Überzahlung von 75,00 € im Monat errechnet (300,00 statt 225,00€; KM bekommt BU ja erst seit Anfang 2014 weil vorher Elterngeld) müsste das Geld doch wirklich zurückzufordern sein?! und wenn ja, bei wem? bei der KM?
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Also von Juli bis Februar hättest du insgesamt an das Jobcenter 644 EUR überweisen müssen und ab Februar 2014 bis jetzt 1449 EUR. Dabei berücksichtigen wir jetzt, dass weitergehende Forderungen aus dem Zeitraum davor unbegründet sind. Wie viel hast du tatsächlich überwiesen?
In deinem Eingangspost sagst du, mir fällt das erst jetzt auf, dass du den UV direkt ans Jugendamt bezahlst. Insofern ist diesbezüglich alles geritzt. Aber du solltest jetzt einmal ganz genau auseinanderhalten, was du an wen überwiesen hast.
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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15-07-2014, 19:06 von LoveNoBitch.)
Naja, von Juli 2013 bis März 2014 waren das 300,00€ im Monat an die KM, seit April 2014 sind es jetzt 340,00 (225,00 KU + 115,00 BU) auch direkt an die KM, wie mir das JC ja schriftlich aufgtragen hatte. Einzige Forderung vom JC waren die bereits oben besagten 373,00€ (Forderungen eben 01/2013 bis 02/2013 450,00 € + 03/2013 bis 06/2013 368,00 € und 02/2014 bis 03/2014 80,00 € abzüglich der Überzahlung in Höhe von 525,00 €)
Am 20.10.2013 gingen außerdem bereits 532,00 € an die Staatsoberkasse Bayern (UV Kind) die erst 700irgendwas wollten, da die KM unterschlagen hatte daß ich bereits für Juli und Aug 2013 Unterhalt bezahlt habe....
Daraufhin wurde der UV an die KM am 01.09.2013 eingestellt, den diese am 01.03.2013 erstmalig beantragt hatte.
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