09-08-2014, 13:33
In zwei neueren Entscheidungen haben sich das OLG Schleswig (Beschluss vom 19.12.2013, 15 UF 55/13) und das OLG Brandenburg (Beschluss vom 17.02.2014, 13 UF 175/13) für die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge auch in Problemfällen, also bei Zerstrittenheit der Eltern, ausgesprochen.
Beide Entscheidungen rücken das Recht des Kindes, von beiden Eltern erzogen zu werden (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) und dessen Wünsche und Bedürfnisse stärker in den Mittelpunkt.
Als wesentliches Argument für die Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts mit der Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Sinne eines hälftigen Wechselmodells sah das OLG Schleswig das Bedürfnis eines Kindes nach möglichst gleichberechtigter Teilhabe am Leben beider Elternteile und insbesondere der authentisch geäußerte Wunsch eines Kindes, die gegenwärtige Situation beizubehalten. Wenn die Eltern sich bei persönlichen Gesprächen streiten, müssen sie unpersönliche Kommunikationswege per EMail, SMS oder Brief wählen, um Informationen auszutauschen.
Einen weitergehenden Wendepunkt markiert die oben genannte Entscheidung des OLG Brandenburg zum Wechselmodell. Selbst eine scheinbar heillose Zerstrittenheit der Eltern soll demnach die Aufhebung der gemeinsamen Sorge nur dann rechtfertigen, wenn der Elternstreit sich etwa durch Gewalttätigkeiten eines Elternteils zum einen ungünstig auf das Kindeswohl auswirkt. Es muss dann aber hinreichend bewiesen sein, dass durch die Übertragung der Alleinsorge Abhilfe zu erwarten ist.
Bislang verlangten die Gerichte für die Beibehaltung oder Begründung des gemeinsamen Sorgerechts Kooperationsbereitschaft und Kooperationsfähigkeit ( so noch OLG Frankfurt, Beschl. v. 09.09.2013 - 7 UF 66/13). Diese Prämisse sah das OLG Brandenburg durch wissenschaftliche Nachweise dahingehend, wie wichtig es für die Kinder ist, dass beide Elternteile Erziehungsverantwortung übernehmen und gemeinsam das Sorgerecht für ihre Kinder ausübe, als widerlegt an.
Beide Entscheidungen rücken das Recht des Kindes, von beiden Eltern erzogen zu werden (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) und dessen Wünsche und Bedürfnisse stärker in den Mittelpunkt.
Als wesentliches Argument für die Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts mit der Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Sinne eines hälftigen Wechselmodells sah das OLG Schleswig das Bedürfnis eines Kindes nach möglichst gleichberechtigter Teilhabe am Leben beider Elternteile und insbesondere der authentisch geäußerte Wunsch eines Kindes, die gegenwärtige Situation beizubehalten. Wenn die Eltern sich bei persönlichen Gesprächen streiten, müssen sie unpersönliche Kommunikationswege per EMail, SMS oder Brief wählen, um Informationen auszutauschen.
Einen weitergehenden Wendepunkt markiert die oben genannte Entscheidung des OLG Brandenburg zum Wechselmodell. Selbst eine scheinbar heillose Zerstrittenheit der Eltern soll demnach die Aufhebung der gemeinsamen Sorge nur dann rechtfertigen, wenn der Elternstreit sich etwa durch Gewalttätigkeiten eines Elternteils zum einen ungünstig auf das Kindeswohl auswirkt. Es muss dann aber hinreichend bewiesen sein, dass durch die Übertragung der Alleinsorge Abhilfe zu erwarten ist.
Bislang verlangten die Gerichte für die Beibehaltung oder Begründung des gemeinsamen Sorgerechts Kooperationsbereitschaft und Kooperationsfähigkeit ( so noch OLG Frankfurt, Beschl. v. 09.09.2013 - 7 UF 66/13). Diese Prämisse sah das OLG Brandenburg durch wissenschaftliche Nachweise dahingehend, wie wichtig es für die Kinder ist, dass beide Elternteile Erziehungsverantwortung übernehmen und gemeinsam das Sorgerecht für ihre Kinder ausübe, als widerlegt an.