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Wendepunkt der Rechtsprechung zum Wechselmodell - Neue Entscheidungen der Oberlandesg
#1
In zwei neueren Entscheidungen haben sich das OLG Schleswig (Beschluss vom 19.12.2013, 15 UF 55/13) und das OLG Brandenburg (Beschluss vom 17.02.2014, 13 UF 175/13) für die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge auch in Problemfällen, also bei Zerstrittenheit der Eltern, ausgesprochen.
Beide Entscheidungen rücken das Recht des Kindes, von beiden Eltern erzogen zu werden (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) und dessen Wünsche und Bedürfnisse stärker in den Mittelpunkt.
Als wesentliches Argument für die Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts mit der Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Sinne eines hälftigen Wechselmodells sah das OLG Schleswig das Bedürfnis eines Kindes nach möglichst gleichberechtigter Teilhabe am Leben beider Elternteile und insbesondere der authentisch geäußerte Wunsch eines Kindes, die gegenwärtige Situation beizubehalten. Wenn die Eltern sich bei persönlichen Gesprächen streiten, müssen sie unpersönliche Kommunikationswege per EMail, SMS oder Brief wählen, um Informationen auszutauschen.
Einen weitergehenden Wendepunkt markiert die oben genannte Entscheidung des OLG Brandenburg zum Wechselmodell. Selbst eine scheinbar heillose Zerstrittenheit der Eltern soll demnach die Aufhebung der gemeinsamen Sorge nur dann rechtfertigen, wenn der Elternstreit sich etwa durch Gewalttätigkeiten eines Elternteils zum einen ungünstig auf das Kindeswohl auswirkt. Es muss dann aber hinreichend bewiesen sein, dass durch die Übertragung der Alleinsorge Abhilfe zu erwarten ist.
Bislang verlangten die Gerichte für die Beibehaltung oder Begründung des gemeinsamen Sorgerechts Kooperationsbereitschaft und Kooperationsfähigkeit ( so noch OLG Frankfurt, Beschl. v. 09.09.2013 - 7 UF 66/13). Diese Prämisse sah das OLG Brandenburg durch wissenschaftliche Nachweise dahingehend, wie wichtig es für die Kinder ist, dass beide Elternteile Erziehungsverantwortung übernehmen und gemeinsam das Sorgerecht für ihre Kinder ausübe, als widerlegt an.
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#2
ein Hoffnungsschimmer Big Grin
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#3
ganz schöner Artikel zu dem Thema in der "Süddeutschen":

http://www.sueddeutsche.de/leben/familie...-1.2081021

allerlei Fehler drin, aber dennoch.......immerhin stimmt die Richtung....

da gelangen die Juristeninnen langsam an die geistige Kernschmelze:
"Darauf weist der Deutsche Familiengerichtstag hin: Ein Ansatz, der nach realen Betreuungszeiten differenziere, stieße an "Erkenntnisgrenzen" und bürdete den Familiengerichten große Lasten auf. "
Klar, da ist es natürlich effektiver jahrelange Umgangs- und Unterhaltsverfahren zu betreiben.......Big Grin
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#4
Die Erkenntnisgrenze von Juristen ist sehr schnell und leicht erreicht. Das liegt aber nicht an den Erkenntnissen, sondern an den Erkennenden...
"für die vielen Abstufungen der Elternkooperation: Dafür haben die Gerichte noch kein wirklich taugliches Modell entwickelt."

Auf dier Idee, dass die Modelle der Juristen das Problem sind und die damit einhergehende totale Verrechtlichung persönlicher, familiärer Dinge kommt man in diesem Land schon gar nicht mehr.

Ein ähnlicher Artikel ist bereits in der TAZ erschienen, steht kommentiert im Forum und auch die Familiengerichtstag-Hintergründe, die dazu geführt haben, die immerhin in obigem Artikel mal erwähnt wurden.
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#5
Entscheidend ist hier aber auch wie Ibykus auch erwähnte das zw. Begründung der gemeinsamen Sorge und Beibehaltung der geimeinsamen Sorge ein gigantischer Unterschied besteht.
Bei 95% der Scheidungen ist die Aufhebung der gemeinsamen Sorge überhaupt kein Thema.
Bei der Begründung der gemeinsamen Sorge reicht es sogar schon im VKH-Verfahren wenn es nicht spannungsfrei zugeht um VKH zu verwehren.
Der Meinung ist jedenfalls Richter Meyer am OLG Hamburg.
Die Mutter sollte Stellung beziehen. Hat sie nicht gemacht. Der Richter hat das dann so interpretiert das anzunehmen ist, das sich die Situation nicht gebessert hat weil die Mutter nicht reagiert.

Ich gehe jetzt mit vollem Kostenrisike am 19.9 in die Verhandlung. Mein Anwalt will schon mal für die VKH-Schriftsätze 405 Euro haben.

Was is eigentlich aus deinem Antrag geworden p? Sollte das nicht auch weitergehen?
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