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Hallo zusammen
Da Sohnemann diesen Monat 18 wird, ( wohnt bei mutter ) sind ja beide Eltern unterhaltspflichtig.
lt einem Anwaltsschreiben vom Juli ist meine Ex erwerbsunfähig und bezieht ein Übergangsgeld von "nur" 1243€/Monat.
Kann ich für die eigene Berechnung von Ihr ein ärztliches Attest ihrer Erwerbsunfähigkeit verlangen ?
Danke und Gruß
Bernd
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Wofür sollte das notwendig sein, wenn der Rentenbezug nachgewiesen ist?
Was nicht notwendig ist, kannst Du zwar verlangen, wirst Du aber nicht kriegen.
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13-08-2014, 20:28
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13-08-2014, 20:37 von Zahlmeister.)
Hallo Bernd,
Bei der Erwerbsminderung ist zu unterscheiden ob nur teilweise Erwerbsminderung oder vollständige Erwerbsminderung besteht. Bei teilweiser Erwerbsminderung kann Mutti noch 3-6 Stunden pro Tag arbeiten, bei vollständiger Erwerbsminderung weniger als 3 Stunden pro Tag.
Bei der teilweisen Erwerbsminderung könnte also im Falle einer vorliegenden gesteigerten Erwerbsobliegenheit ein Teilzeitjob zugemutet werden.
Übergangsgeld ist keine Rente sondern eine Entgeltersatzleistung eines Sozialversicherungsträgers z.B. bei beruflicher Reha.
Vermutlich besteht noch gar kein Rentenanspruch.
Lass Dich vom gegnerischen Anwalt nicht verarschen und verlange detailierte Nachweise...
Gruß vom Zahlmeister
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(13-08-2014, 20:28)Zahlmeister schrieb: ...im Falle einer vorliegenden gesteigerten Erwerbsobliegenheit...
Siehe hierzu: BGH, XII ZR 182/06
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(13-08-2014, 12:05)elmandingo schrieb: Kann ich für die eigene Berechnung von Ihr ein ärztliches Attest ihrer Erwerbsunfähigkeit verlangen ?
Nein. Das Kind muss den Elternteilen Auskünfte des jeweils anderen vorlegen, aber die Eltern haben keine direkten Rechte, sich gegenseitig so etwas wie die Verletzung einer Erwerbsobliegenheit vorzuwerfen. Sie sind dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig, das von niemand mehr vertreten wird und Forderungen können nur an und über das Kind gehen, nicht mehr zwischen den Eltern untereinander stattfinden.
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- dann darf sie aber auch nicht mehr unseren sohn "vertreten" bei
unterhaltsangelegenheiten, da doch dann ein interessenkonflikt besteht, oder ?
ich hatte sohnemann im mai ja schon angeboten, dass wir uns wg.den unterhalt mal zusammensetzen sollten ( wie es weitergeht,wenn er dann 18 ist) - mit 2 optionen:
1. ich bezahle irgendwo zwischen mindestunterhalt und denmomentanen
450€
2. wenn keine einigung bzw. reaktion - dann eben nur das gesetzliche minimum...
leider seit mai keinerlei reaktion oder kontakt - daher werd ich eben
die ganze sache nun verschleppen bis zum geht nicht mehr und
will eben so wenig zahlen wie möglich ( der bösebert bin ich eh schon )
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Ab Volljährigkeit ist er für seine Angelegenheiten auch selbst verantwortlich.
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(14-08-2014, 04:39)elmandingo schrieb: - dann darf sie aber auch nicht mehr unseren sohn "vertreten" bei
unterhaltsangelegenheiten, da doch dann ein interessenkonflikt besteht, oder ?
Natürlich darf sie das. Man kann jeden bevollmächtigen, dem man vertraut. Das mit dem "Interessenkonflikt" gilt nur für Leute, die das beruflich machen, z.B. Anwälte.
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Du verwechselt Parteienverrat (bei Anwälten) mit Sittenwidrigkeit (bei jedem). Der Vater braucht eine Vollmacht nicht zu beachten.
Die Mutter ist selbst unterhaltspflichtig und zwar mit ihrem Haftungsanteil. Sie den Unterhalt zwischen Vater-Kind regeln zu lassen wäre gemäss § 138 BGB sittenwidriges Verhalten gegenüber Dritten. Das Rechtsgeschäft verstösst gegen wichtige, rechtlich geschützte Belange eines Dritten, des Vaters. Genausowenig können sich zwei Eltern dergestalt über den Kindesunterhalt einigen, dass ein Dritter deshalb zahlen muss.
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(14-08-2014, 11:25)p schrieb: Das Rechtsgeschäft verstösst gegen wichtige, rechtlich geschützte Belange eines Dritten, des Vaters.
So, gegen welche denn?
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tja, was denn nu ? :-)
darf sie oder nicht ?
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(14-08-2014, 11:29)Theo schrieb: So, gegen welche denn?
Das Recht auf korrekte Berechnung der Haftungsquote. Wie kann die festeglegt werden, wenn der andere Elternteil gleichzeitig Schuldner und bevollmächtigter Durchsetzer ist? Glaubst du vielleicht, ein Gläubiger müsste akzeptieren, dass ein Schuldner seine Schulden selber regelt und dadurch die Gefahr besteht, dass Schuldner ungleich behandelt werden? Dass sich ein Schuldner sozusagen selbst zum Treuhänder bestimmt?
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Wenn der Sohn die Mutter bevollmächtigt, für ihn zu handeln, ändert das ja nichts an den Auskunftspflichten gegenüber dem Vater, d. h. die Mutter muß alle Auskünte erteilen, zu denen ansonsten der Sohn verpflichtet wäre. Damit wäre die Haftungsquote überprüfbar.
Inwieweit der Sohn seinen Unterhaltsanspruch gegenüber der Mutter realisiert, geht den Vater gar nichts an.
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Man muss wirklich nicht über jedes Stöckchen springen, das einem wie in diesem Fall in Form einer dubiosen Vollmacht hingehalten wird. Die kann gefälscht sein, unter Druck oder im Rausch zustande gekommen sein, bereits widerrufen sein, u.v.m.
Reine Verweise auf eine angebliche Vollmacht würde ich ignorieren. Wenn die Vollmacht irgendwann unverlangt vorgelegt wird, dann würde ich sie nach langwieriger Prüfung als unzureichend zurückweisen, weil Echtheit und Gültigkeit nicht nachgewiesen sind sowie der Umfang nicht klar daraus hervorgeht. Sollen sie doch zum Notar gehen und eine dort notarielle Vollmacht erstellen lassen.
Dieses Spiel würde ich mit grösster Freude treiben bis zum Sankt Nimmerleinstag.
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Na ja, für ´ne Vollmacht gibt es an sich keine Formvorschriften. Oft wird die gleiche Form gewählt, wie sie für das zugrundeliegende Rechtsgeschäft vorgeschrieben ist, wobei die Notwendigkeit strittig ist. Aber im Grunde kann sie auch mündlich erteilt werden. Sicher kann man den Nachweis verlangen, dass eine Vollmacht erteilt wurde: Dieser Nachweis ist m. W. auch dann erbracht, wenn der Vollmachtgeber dies mündlich erklärt.
Aus dem Bestreiten des Vorliegens einer Vollmacht ergeben sich mMn keinerlei Rechtsfolgen, wenn der Nachweis im Nachhinein erbracht wird.
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Alles schön und gut, doch welche Vorschrift zwingt mich, eine Vollmacht zu akzeptieren?
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Wie immer, wenn man sich nicht einigen kann, landet eine strittige Sache dann halt vor Gericht und Du hast dann Dir und anderen im Zweifel etwas mehr Arbeit gemacht, aber Auswirkungen auf den Ausgang des Verfahrens hat das nicht.
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(14-08-2014, 13:36)p schrieb: (14-08-2014, 11:29)Theo schrieb: So, gegen welche denn?
Das Recht auf korrekte Berechnung der Haftungsquote.
Dieses Recht hat der Vater gegenüber seinem volljährigen Kind bzw. dessen Vertreter? Da vergalloppierst Du Dich jetzt aber arg.
Das Kind bzw. sein Vertreter kann fordern, was es will. Die Berechnungen können auch jeder Grundlage entbehren. Ein Vertreter ist nicht der Gegenseite verpflichtet, sondern der eigenen Partei.
(14-08-2014, 13:36)p schrieb: Glaubst du vielleicht, ein Gläubiger müsste akzeptieren, dass ein Schuldner seine Schulden selber regelt und dadurch die Gefahr besteht, dass Schuldner ungleich behandelt werden? Dass sich ein Schuldner sozusagen selbst zum Treuhänder bestimmt?
Nein, muss er nicht. Wenn der Schuldner zu wenig zahlt, kann der Gläubiger ihn verklagen. Punkt.
@almandingo: Die Sache ist ganz einfach: Du kannst jetzt herumspielen mit der Vertretergeschichte oder nicht, praktischen Nutzen hast Du davon keinen.
Die Frage, die Du Dir stellen solltest, heißt: "Was bin ich bereit zu akzeptieren"? Du hast ja aus dem anderen Forum schon ziemlich gute Schätzungen erhalten, womit Du rechnen müsstest, wenn die Sache vor Gericht ginge.
Du wägst jetzt ab, welches Angebot Du der Gegenseite zu machen bereit bist. Dann machst Du ihr das Angebot. Entweder sie nimmt an oder sie verklagt Dich auf einen höheren Betrag. So einfach ist das.
Und Zeitschinden bringt Dir überhaupt nichts, denn Du wirst auch für die Vergangenheit nachzahlen müssen.
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(14-08-2014, 17:32)Theo schrieb: Dieses Recht hat der Vater gegenüber seinem volljährigen Kind bzw. dessen Vertreter?
Aber sicher. Ich muss mir von niemand eine Haftungsquote vorlegen lassen, der selber haftbar ist.
Spätestens im Gerichtssaal endet die Farce sowieso. Die Mutter kann das Kind nicht hinter einer Vollmacht verstecken, das Kind muss einen Anwalt beauftragen und wenn die Mutter nicht geladen ist (was gut sein kann, wenn das Kind den Vater klagt und nicht die Mutter) hat sie draussenzubleiben.
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(14-08-2014, 21:09)p schrieb: (14-08-2014, 17:32)Theo schrieb: Dieses Recht hat der Vater gegenüber seinem volljährigen Kind bzw. dessen Vertreter? Aber sicher. Ich muss mir von niemand eine Haftungsquote vorlegen lassen, der selber haftbar ist.
Das wirst Du kaum verhindern können, auch wenn Du es gern anders hättest.
Es gibt genau zwei Alternativen: Mit demjenigen verhandeln, der auf Seiten des Kindes als Verhandlungspartner auftritt, oder aber nicht verhandeln und sich verklagen lassen. That's it.
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Es könnte auch sein, dass es dem Richter gar nicht gefällt, wenn der Verfahrenkostenhilfeantrag des Kindes darauf basiert, dass es nicht zu einer Einigung kam, weil es jemand bevollmächtigt hat, der selber unterhaltspflichtg ist. Und darauf würde ich als Beklagter in der Stellungnahme auch deutlich hinweisen. Ohne VKH kühlt sich einiges ab.
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Kann auch sein, dass das Gericht der Auffassung ist, dass 2 ´ne Einigung wollen und einer spielt... wie geschrieben, ich sehe da gar keine Auswirkung, wenn ich das ergebnisorientiert betrachte. Aber wem´s Spaß macht...
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(13-08-2014, 12:05)elmandingo schrieb: lt einem Anwaltsschreiben vom Juli ist meine Ex erwerbsunfähig und bezieht ein Übergangsgeld von "nur" 1243€/Monat.
Wenn die Gute erwerbsunfähig ist, steht ihr doch mW lediglich € 800 als Selbstbehalt zu. Und der Abzug von Berufsbedingten Aufwendungen sollte ohne Arbeit auch nicht drin sein. Ich sehe hier ein ordentliche Verteilmasse von € 443 zur Disposition stehen.
Oder hab ich irgendwo einen Denkfehler?
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Notwendiger Selbstbehalt 800/1000 EUR (nicht erwerbstätig/erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger), angemessener Eigenbedarf mindestens 1200 EUR.
Ob es der Angemessene oder Notwendige ist, entscheidet sich mit der Frage, ob der 18 gewordene Volljährige privilegiert ist oder nicht. Darüber schreibt er nichts.
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15-08-2014, 12:26
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15-08-2014, 12:28 von alex1996.)
er wohnt noch bei seiner mutter...
und geht zur schule ( noch 1 jahr )
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