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Hallo Forum,
Kind lebt bei mir (Vater).
Die KM ist angeblich nicht gesund und zahlt Null Unterhalt.
Da sie politisch sehr gut vernetzt ist, darf sie das auch so handhaben.
Die KM plant, sobald Kind Geld verdient, Elternunterhalt von Kind zu bekommen.
Da sie angeblich sehr krank ist, hat sie reale Chancen.
Antrag hat sie irgendwann mal gestellt.
Wie schütze ich als Vater das Kind aussergerichtlich vor solch einer Belastung ?
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Die Chancen Deiner Ex, demnächst von Ihrer Tochter Elternunterhalt ab deren Volljaehrigkeit zu bekommen sind gleich null. Die Hürden hierfür sind sehr hoch, da müsste die Tochter schon extrem gut verdienen.
VG,
Markus
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Zeige Deinem Kind die Aktivitäten von Leutnant Dino.
Selbstbehalt EUR 1600 plus die Hälfte des übersteigenden Betrages.
Sind alles Netto-Größen!
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(Donovan)
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Wenn das Kind einen normalen Beruf, also Facharbeiter, erlernt, dann sind die Chancen für Elternunterhalt herangezogen zu werden eher gering. Nur die Minderheit verdient im Monat nach Bereinigung des Einkommens mehr als 1600€ im Monat.
Das Gleiche gilt für pseudo-Akademiker, also Soziologen etc.
Bei den wirklichen Gutverdienern ist meist eine entsprechende Intelligenz vorhanden um solchen Problemstellungen elegant zu lösen. Und diejenigen, die diese Intelligenz nicht haben und trotzdem so gut verdienen gehört es nicht besser...
Der Versuch von ihr wird scheitern. Ihre Bedürftigkeit und Krankenakten wären nachzuweisen.
Wenn sie politisch vernetzt ist und meint, Sonderechte zu genießen, wäre das beizeiten ein Grund, dem politischen Gegner die Informationen mal darzubringen
Das tut sich dann in der Öffentlichkeit nicht so gut.... Und dafür wird der politische Gegner sorgen
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(27-08-2014, 01:26)CheGuevara schrieb: Selbstbehalt EUR 1600 plus die Hälfte des übersteigenden Betrages.
Sind alles Netto-Größen!
Da liegt Kind mit gutem Job drüber.
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(27-08-2014, 09:57)Nappo schrieb: Der Versuch von ihr wird scheitern. Ihre Bedürftigkeit und Krankenakten wären nachzuweisen.
Das ist überhaupt kein Problem, wie meine Exe eindrucksvoll demonstriert hat.
Während der Verhandlung vor dem OLG hat sie den Richter gebeten, während der Verhandlung aufstehen zu dürfen, um ihre Rückenschmerzen besser aushalten zu können.
Damit hatte sie dann gewonnen, obwohl im ärtzlichen Gutachten ausdrücklich drin stand, dass für die behaupteten Rückenschmerzen keine organischen Ursachen zu finden seien....
Mittelmässiges schauspielerisches Talent genügt in Deutschland einer Frau, um ein Gericht zu überzeugen. Fakten stören da nur...
Austriake
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(26-08-2014, 22:19)gegen-das-system schrieb: Wie schütze ich als Vater das Kind aussergerichtlich vor solch einer Belastung ?
Gut dokumentieren, dass sie selber keinen Unterhalt gezahlt hat. Wer dem Kind nichts zahlt, bekommt auch später nichts vom Kind. Wenn sie ihre Unterhaltspflicht gemäß § 1611 BGB gegenüber dem Kind verletzt, wäre dessen spätere Inanspruchnahme grob unbillig.
Dazu gibt es diverse Urteile. Das AG Krefeld urteilte beispielsweise über den Fall einer Mutter, die ihr Kind bei den Grosseltern zurückliess. Das führte zur Verwirkung des Elternunterhalts.
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(27-08-2014, 22:14)p schrieb: Dazu gibt es diverse Urteile. Das AG Krefeld urteilte beispielsweise über den Fall einer Mutter, die ihr Kind bei den Grosseltern zurückliess. Das führte zur Verwirkung des Elternunterhalts.
Auch da wird ständig neu (Un)recht gesprochen.
Selbst Kontaktabbruch vom unterhaltsberechtigten Elternteil führt nicht zur Verwirkung. Hier müssten schon stärkere Geschütze aufgefahren werden.
Raten ist dem Töchterlein auf jeden Fall nie zu heiraten. Denn sonst wird sie über den Umweg des (der Gattin zum Unterhalts verpflichteten) Schwiegersohnes doch noch unterhaltspflichtig, sofern der Schwiegersohn gut verdient.
Auf ISUV stehen auf der Startseite zwei Urteile zum Elternunterhalt mit Beispielrechnung.
Vielleicht stellt "p" den Beitrag ein. Ich wage es nicht, einen Link zu setzen.
LG
Robert
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Zum Elternunterhalt gibts auch sonst woanders genügend Hin- und Herrechnungen, aber das war nicht die Frage. Auch nicht ein Kontaktabbruch, dazu ging ohnehin kürzlich ein endlos wiederholtes Urteils des BVerfG durch die Presse.
Nein, es gilt, die Verletzung der eigenen Unterhaltspflicht zu dokumentieren, das ist der Hebel der am Besten anzusetzen ist. Die Darlegungs- und Beweislast obliegt dem Kind!
Es gibt da Abstufungen. Wer dem Kind gegenüber die Unterhaltspflicht verletzt, d.h. überhaupt keinen Kindesunterhalt bezahlt weil er nicht leistungsfähig sei, dies anderen überlässt oder viel zu wenig bezahlt, muss das Kind nach der gesetzlichen Regelung des § 1611 BGB nur einen der "Billigkeit" entsprechenden Betrag bezahlen. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme "grob unbillig" ist. Das wäre z.B. Verhalten, das Unterhaltspflichtverletzung ist.
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Das Thema wird unterschätzt.
- KM hat Heuschnupfen und weiche Knochen und muss daher nicht viel arbeiten und nicht Unterhalt zahlen.
- Kontaktabbruch schützt nicht vor Elternunterhalt.
- KM ist weiblich ! Die hier im Forum illegal entsorgten Väter sind nicht weiblich !
- Laut Rechtsanwalt muss Kind Elternunterhalt zahlen.
- Ich bitte um Tipps und Tricks.
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(28-08-2014, 09:39)gegen-das-system schrieb: - KM ist weiblich ! Die hier im Forum illegal entsorgten Väter sind nicht weiblich !
Vor dem AG Krefeld wurde jedenfalls einer Frau Mutter der Unterhalt versagt. Ansonsten kannst du auch gleich aufgeben wenn du diese Meinung bestehen lässt, denn eine Geschlechsumwandlung der Mutter wirst du nicht erzwingen können.
(28-08-2014, 09:39)gegen-das-system schrieb: - Laut Rechtsanwalt muss Kind Elternunterhalt zahlen.
Naja, die zehn Worte des §1601 BGB zu zitieren ist nicht besonders geistreich vom Anwalt. Der genannte Hebel liegt in aber der einfachen und groben Unbilligkeit des §1611. Die Situation ist jetzt schon so, dass bereits die einfache Unbilligkeit erreicht wurde, also sollte man zunächst das Erreichte durch Dokumentation sichern, um beweisfähig zu sein.
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(28-08-2014, 09:39)gegen-das-system schrieb: Das Thema wird unterschätzt.
- Laut Rechtsanwalt muss Kind Elternunterhalt zahlen.
Von welchem Einkommen reden wir denn?
Tips und Tricks?
1.) Elternunterhaltspflichtige wird selbst Mutter, lässt das Kind beim (nicht mit ihr verheiratetem) Elternteil und zahlt selbst Unterhalt. Kindesunterhalt geht immer noch vor Elternunterhalt.
2.) Elternunterhaltspflichtige achtet darauf, dass ihr bereinigtes Nettoeinkommen unter 1600 € liegt.
3.) Elternunterhaltspflichtige heiratet nicht. Dann geht auch nichts über den Umweg eines ihr zum Unterhalt verpflichteten Ehemannes.
4.) Elternunterhaltspflichtige achtet stets darauf, dass ihr Barvermögen so gering wie möglich ist. Lieber Porsche fahren, als Dacia.
LG
Robert
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Jetzt habe ich mich nochmal mit "Rechtsberatung" ausgetauscht.
Das Thema ist tatsächlich sehr heiss.
Bisher wird genau dieses Thema wohl deutlich unterschätzt.
Wird sich aber ändern, da in den kommenden Jahren viele betroffene Kinder gross werden und zahlen müssen. (soziale Veränderungen, Scheidungswelle, viele böse AE Mütter ...) Früher gab es weniger Scheidungen und weniger AE Eltern.
Aktuell laufen zu diesem Thema wohl zahlreiche Klagen und genau so viele Tränen. Manch einer hat Sparbriefe und manch einer Haus und Hof verloren.
Ergebnis: Der Camper hat uneingeschränkt Recht.
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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29-08-2014, 12:39 von Camper1955.)
(29-08-2014, 12:20)gegen-das-system schrieb: Ergebnis: Der Camper hat uneingeschränkt Recht.
Jetzt weiß ich aber immer noch nicht. von welchem Einkommen die Rede ist, die Deine Tochter zu erwarten hat.
Ledige Kinder haben immerhin einen Selbstbehalt von 1600,00 € des bereinigten Nettoeinkommens.
Bei einer Fahrstrecke von 33 km einfach zur Arbeit bräuchte es schon ein Nettoeinkommen von 2044 €, um nach Bereinigung überhaupt auf 1600,00 € zu kommen. Weitere berufsbedingte Aufwendungen noch gar nicht berücksichtigt.
Im Gegensatz zum KU darf das Kind nicht auf öffentliche Verkehrsmittel verwiesen, oder eine Zusatztätigkeit verlangt werden.
Dass die restrektive KU-Rechtsprechung den Kindern irgendwann auf die Füsse fällt, war schon lange klar.
LG
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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29-08-2014, 14:14 von L3NNOX.)
(29-08-2014, 12:34)Camper1955 schrieb: Bei einer Fahrstrecke von 33 km einfach zur Arbeit bräuchte es schon ein Nettoeinkommen von 2044 €, um nach Bereinigung überhaupt auf 1600,00 € zu kommen. Weitere berufsbedingte Aufwendungen noch gar nicht berücksichtigt.
Was kann da alles bereinigt werden?
- KU
- berufsbedingte Aufwendungen
- Kredite (inwieweit?)
Momentan habe ich 2700€ Netto im gemittelten Monat, das wird nämlich sehr knapp bei mir
Wir wissen alle, daß die Hälfte aller Ehen mit der Scheidung enden. Aber die andere Hälfte enden mit dem TOD! Wir haben also nochmal Glück gehabt
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(29-08-2014, 14:12)L3NNOX schrieb: Was kann da alles bereinigt werden?
- KU
- berufsbedingte Aufwendungen
- Kredite (inwieweit?)
Momentan habe ich 2700€ Netto im gemittelten Monat, das wird nämlich sehr knapp bei mir
Sorry, da bin ich überfragt. Da solltest Du mal ein paar € in die Hand nehmen und das mit einem Rechtsanwalt durchrechnen. Bei dem Einkommen ist (rein spekulativ) damit zu rechnen, dass noch Vermögen da ist.
LG
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Die Frage ist ob bzw welche Kredite man absetzen kann...Vlt kann ich ein Auto leasen oder Wohneigentum erwerben...
Wir wissen alle, daß die Hälfte aller Ehen mit der Scheidung enden. Aber die andere Hälfte enden mit dem TOD! Wir haben also nochmal Glück gehabt
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(29-08-2014, 18:42)L3NNOX schrieb: Die Frage ist ob bzw welche Kredite man absetzen kann...Vlt kann ich ein Auto leasen oder Wohneigentum erwerben...
Auch das ist mir nicht bekannt. Zumal es ja eklatante Unterschiede zwischen Elternunterhalt und Kindesunterhalt gibt, was die Abzugsfähigkeit angeht.
LG
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Hasserfuellter
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Beim EU sind die Leitlinien des OLG-Bezirks maßgebend; und dann kommt noch der Richter.....wie bei mir.
Und das mit den 1600; bei Immobilienvermögen (auch verschuldet) rechnet das Regime einen Nettolohn vor
der sich gewaschen hat. Berufsaufwendungen, Miete etc. werden pauschalisiert.
Und das mit der Verwirkung; da könnt ihr euch schon auf das BGH vorbereiten
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