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Hallo,wir haben 2 Kinder 14J und 10J eins bei mir eins bei der Mutter (getrennt leben),die KM kann keinen Kindesunterhalt zahlen (zu geringes Einkommen)erhält aber beim Zugewinnausgleichen mehrere 10000.- € (Haus).Macht es Sinn Kindesunterhalt zufordern um ihn dann beim Zugewinn zu verrechnen, oder kann man ihn erst dann fordern wenn sie Geld hat (in einem Jahr)
Sind zwei verschiedene Dinge. Der Zugewinnausgleich ist eine Sache, die Euch als geschiedene Erwacchsene betrifft.
Der Unterhalt ist fürs Kind. Zu verrechnen gibt's da nichts. Intern kann man alles machen. Läuft eine Seite aus dem Ruder und wendet sich an einen Anwalt, fliegt Dir so was um die Ohren.
Wenn Du zahlst und sie nicht, dann solltest Du unbedingt fordern. Rückwirkend geht nicht. Titel besteht nicht.
Du musst Dir überlegen: Würde sie nicht fordern?
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31-08-2014, 17:41
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 31-08-2014, 17:45 von Clint Eastwood.)
Ich würde KU fordern und dann mit dem Zugewinnausgleich verrechnen. Wenn Du nichts forderst, dann geht man allgemein davon aus, dass Du den KU nicht braucht.
Die KM muss dann den KU auch weiter aus ihrem Vermögen bedienen, jedoch gehe ich davon aus, das dieses dann bald weg ist (nicht für KU jedenfalls)
Bei mir wurde seinerzeit Zugewinn (der mir zustand) mit offenem Trennungsunterhalt und gegnerischen Anwaltskosten (die ich lt. Urteil zu zahlen hatte) verrechnet. Da konnte ich gar nichts dagegen machen (hab's allerdings auch nicht versucht)
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kann man unterhalt fordern ,auch wenn man weis das sie nicht zahlen kann. stellt dann das gericht die unterhaltshöhe fest und wenn man einen titel hat wie lange gilt der dann
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Man kann nichts verrechnen, weil es unterschiedliche Personen sind. Du schuldest der Ex Zugewinn, die Ex schuldet dem Kind Unterhalt. Mit der Zahlung von Zugewinn sind aber Gelder bei der Ex vorhanden und aus diesem Geldhaufen kann sie Kindesunterhalt leisten. Tut sie das nicht -> Klage.
Vielleicht geht das auch ohne Zugewinn jetzt schon. Hat das dein Anwalt immer noch nicht veranlasst?
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Wenn ein Kind bei der Mutter und eins beim Vater lebt, heben sich dann die Unterhaltsansprueche nicht gegenseitig ungefaehr auf? Vorausgesetzt das die Differenz beim Einkommen (bei der Mutter dann eben fiktiv) nicht zu gross ist?
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(31-08-2014, 23:44)kay schrieb: Wenn ein Kind bei der Mutter und eins beim Vater lebt, heben sich dann die Unterhaltsansprueche nicht gegenseitig ungefaehr auf?
Nein, Unterhalt darf nicht gegen anderen Unterhalt verrechnet werden.
Solange er keinen Titel oder Urteil hat, kann er sowieso nichts machen.
Unterhalt kann man fordern, auch wenn man weiß, dass beim anderen nichts zu holen ist. Wenn die Mutter nicht zahlt, dann UVG beantragen..
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01-09-2014, 01:15
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 01-09-2014, 01:22 von CheGuevara.)
1. In welcher Höhe hast Du für das bei Dir lebende Kind Dein Einkommen gemindert?
Einmal um den Betreuungsunterhalt und noch einmal um Barunterhalt?
2. können der Mutter fiktive Einkünfte zugerechnet werden? Kommen bei ihr noch Nutzungswert von Wohnung drauf?
3. vielleicht kannst Du vorübergehend (krankheitsbedingt) deine Arbeitszeit so reduzieren, dass für Alte nix mehr über bleibt? Beruhigt die Nerven ungemein!
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and
This machine kills [feminists]!
(Donovan)