Hallo @Dzombo,
natürlich hast du Recht und ich stelle hier mal die Begründung ins Internet:
Begründung
1.
Die Beteiligten sind rechtskräftig geschiedene Ehegatten.
Aus ihrer Ehe sind die gemeinsamen Kinder ( Tochter 1) und ( Tochter 2) hervorgegangen.
Die Beteiligten üben weiterhin gemeinsam das Sorgerecht für beide Kinder aus. Beide Kinder haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei der Antragstellerin in XX und werden von dieser allein betreut und versorgt. Der Antragsgegner hat ein Umgangsrecht, das er derzeit nicht ausübt.
Um den Text nicht zu lange werden zu lassen mache ich im nächsten Abschnitt weiter.
2.
Die Antragstellerin verbringt mit den Kindern regelmäßig Urlaub im Freiburger Raum. Dabei werden dann wiederum regelmäßig Ausflüge in die Schweiz unternommen. Eine Einreise in die Schweiz ist ohne Personaldokumente nicht möglich.
In Deutschland müssen Kinder zwar erst ab dem 16. Lebensjahr einen Personalausweis haben. Eine erstmalige Ausstellung ist aber bereits ab dem 12. Lebensjahr gebührenfrei möglich. für ein Kind unter 16 Jahren ist der Antrag vom Kind und den Sorgerechtsinhabern zu stellen.
3.
Die Antragsstellerin hatte den Antragsgegner zunächst persönlich schriftlich um eine Zustimmung gebeten. Das Einschreiben ist ausweislich des Rückscheines am 16. Mai 2014 dem Antragsgegner zugegangen.
Dieser hat sich daraufhin per E-mail an die ausstellende Behörde, die Stadt XX, gewandt und mitgeteilt, dass er seine "Unterschrift verweigere".
Das Schreiben der Antragsstellerin wird als
Anlage 1
vorgelgt.
Auch auf ein Anwaltsschreiben vom 28.mai 2014, vorgelegt als
Anlage 2
reagierte der Antragsgegner nicht.
Die Antragsgegnerin konnte dann erreichen, dass für die Kinder vorläufige Ausweispaiere,
befristet bis zum 4. September 2014, ausgeteilt werden, Ablichtungen werden als
Anlage 3
vorgelegt.
4.
Die Antragsstellerin hat ein Recht darauf, dass der Antragsgegner bei den kindeswohlförderlichen Maßnahmen mitwirkt.
Die Erstellung von Ausweispapieren fördert das Kindeswohl.
An der Sinnhaftigkeit eines Identifikationspapieres können schon per se keine Zweifel bestehen. Konkret ermöglicht die Ausstellung eines Personalausweises für beide Kinder aber auch eine abwechslungsreiche Gestaltung des regelmäßig im im Freiburger Raum verbrachten Urlaubes.
Eindrücke aus dem nahegelegenen Ausland, nämlich der Schweiz, die regelmäßig besucht wird, können auch die Allgemeinbildung und das Weltbild beider Kinder fördern.
Irgendwelche Missbrauchsgefahren sind nicht ersichtlich und wurden vom Antragsgegner auch nicht vorgebracht.
Damit wird deutlich, dass zum Wohl beider Kinder die Entscheidung über die Beantragung von Ausweispapieren auf die Kindesmutter zu übertragen ist.
5.
Die Antragsstellrin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung aus eigenen Mitteln aufzubringen. Auf die beigefügte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wird verwiesen.
gez. RA
natürlich hast du Recht und ich stelle hier mal die Begründung ins Internet:
Begründung
1.
Die Beteiligten sind rechtskräftig geschiedene Ehegatten.
Aus ihrer Ehe sind die gemeinsamen Kinder ( Tochter 1) und ( Tochter 2) hervorgegangen.
Die Beteiligten üben weiterhin gemeinsam das Sorgerecht für beide Kinder aus. Beide Kinder haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei der Antragstellerin in XX und werden von dieser allein betreut und versorgt. Der Antragsgegner hat ein Umgangsrecht, das er derzeit nicht ausübt.
Um den Text nicht zu lange werden zu lassen mache ich im nächsten Abschnitt weiter.
2.
Die Antragstellerin verbringt mit den Kindern regelmäßig Urlaub im Freiburger Raum. Dabei werden dann wiederum regelmäßig Ausflüge in die Schweiz unternommen. Eine Einreise in die Schweiz ist ohne Personaldokumente nicht möglich.
In Deutschland müssen Kinder zwar erst ab dem 16. Lebensjahr einen Personalausweis haben. Eine erstmalige Ausstellung ist aber bereits ab dem 12. Lebensjahr gebührenfrei möglich. für ein Kind unter 16 Jahren ist der Antrag vom Kind und den Sorgerechtsinhabern zu stellen.
3.
Die Antragsstellerin hatte den Antragsgegner zunächst persönlich schriftlich um eine Zustimmung gebeten. Das Einschreiben ist ausweislich des Rückscheines am 16. Mai 2014 dem Antragsgegner zugegangen.
Dieser hat sich daraufhin per E-mail an die ausstellende Behörde, die Stadt XX, gewandt und mitgeteilt, dass er seine "Unterschrift verweigere".
Das Schreiben der Antragsstellerin wird als
Anlage 1
vorgelgt.
Auch auf ein Anwaltsschreiben vom 28.mai 2014, vorgelegt als
Anlage 2
reagierte der Antragsgegner nicht.
Die Antragsgegnerin konnte dann erreichen, dass für die Kinder vorläufige Ausweispaiere,
befristet bis zum 4. September 2014, ausgeteilt werden, Ablichtungen werden als
Anlage 3
vorgelegt.
4.
Die Antragsstellerin hat ein Recht darauf, dass der Antragsgegner bei den kindeswohlförderlichen Maßnahmen mitwirkt.
Die Erstellung von Ausweispapieren fördert das Kindeswohl.
An der Sinnhaftigkeit eines Identifikationspapieres können schon per se keine Zweifel bestehen. Konkret ermöglicht die Ausstellung eines Personalausweises für beide Kinder aber auch eine abwechslungsreiche Gestaltung des regelmäßig im im Freiburger Raum verbrachten Urlaubes.
Eindrücke aus dem nahegelegenen Ausland, nämlich der Schweiz, die regelmäßig besucht wird, können auch die Allgemeinbildung und das Weltbild beider Kinder fördern.
Irgendwelche Missbrauchsgefahren sind nicht ersichtlich und wurden vom Antragsgegner auch nicht vorgebracht.
Damit wird deutlich, dass zum Wohl beider Kinder die Entscheidung über die Beantragung von Ausweispapieren auf die Kindesmutter zu übertragen ist.
5.
Die Antragsstellrin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung aus eigenen Mitteln aufzubringen. Auf die beigefügte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wird verwiesen.
gez. RA