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BC, persönliche Veränderungen wie die Fremdbetreuung des Kindes und dadurch automatisch geschaffene Möglichkeit, Einkommen aus ALG 1 oder Erwerbsarbeit zu beziehen müsstest du mitbekommen, wenn du Kontakt zum Kind hast. Besteht gemeinsames Sorgerecht?
Die Betreuungskosten sind übrigens Mehrbedarf, kann sein dass man versucht das bei dir geltend zu machen. Selbst ohne Kontakt würdest du dann mitbekommen, was läuft.
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Hallo P,
wir haben gemeinsames Sorgerecht. Mein Sohn ist fast 2 und fängt jetzt erst langsam an zu reden. Daher bekomme ich nicht automatisch durch ihn die Situation seiner Mutter mit. Ich weiß aber, dass meine Ex ab 2015 einen Kitaplatz haben wird und, dass im Moment unser Sohn theoretisch von seinen Großeltern mütterlicherseits betreut werden könnte.
Wenn die Gebühren für die Kita als Mehrbedarf geltend gemacht werden sollten, müsste ich doch eigentlich die Einkommensverhältnisse meiner Ex mitgeteilt bekommen. Zum einen leben wir nicht in der selben Stadt und daher richten sich die Gebühren der Kita nach ihrem Einkommen (in userem Bundesland richten sich die Gebühren nach dem Verdienst des Elternteils, bei dem das Kind lebt) und zum anderen müsste ich ja für die prozentuale Aufteilung ihr „Gehalt“ wissen. Ist es übrigens richtig, dass ich nur die Differenz zwischen Halb- und Ganztags-Gebühren prozentual zahlen muss?
Wenn ich also offiziell erst 2015 erfahren sollte, dass meine Ex im Moment AlgI beziehen sollte könnte ich dann-also Ende 2014/Anfang2015-rückwirkend zuviel gezahlten BU zurückfordern?
Sollte sich am BU nichts ändern, weil sie nicht Alg1 bezieht, werde ich wegen meines Selbstbehalts aber auch keine Gebühren für die Kita zahlen können.
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(26-10-2014, 17:22)BöserChinese schrieb: Wenn die Gebühren für die Kita als Mehrbedarf geltend gemacht werden sollten, müsste ich doch eigentlich die Einkommensverhältnisse meiner Ex mitgeteilt bekommen.
Genau. Wenn das Kind dann zwar in die Fremdbetreuung geht und von dir trotzdem kein Geld verlangt wird, wäre das ebenfalls verdächtig. Geld für die Betreuung gibt sie sicher nicht aus, wenn sie nicht ein positives Saldo davon für sich hat.
Zitat:Sollte sich am BU nichts ändern, weil sie nicht Alg1 bezieht, werde ich wegen meines Selbstbehalts aber auch keine Gebühren für die Kita zahlen können.
Oft wird trotzdem versucht, bei jeder Gelegenheit noch etwas mehr herauszuholen. Man probiert es halt, kostet ja nichts. Dass das auch Nachteile haben kann, ist solchen Müttern nicht immer bewusst, denn die ganze Unterhaltssache beginnt auf der Siegerstrasse für sie.
Rückforderungen des Pflichtigen sind meistens ausgeschlossen. Auch hier gilt das Unterhaltsmaximierungsprinzip, der Unterhalt gilt als "im guten Glauben verbraucht" - Entreicherung, §818 BGB und folgende. Begründung für dich ist § 812 BGB, weggefallener Rechtsgrund. Die Frage stellt sich, ob die Unterhaltsgläubigerin verschärft haftet oder nicht, aber diese Diskussion ist detailliert und führt hier zu weit.
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26-10-2014, 17:55
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26-10-2014, 17:57 von BöserChinese.)
Hallo P,
da ich neu bin, weiss ich noch nicht genau, wie ich "Zitate" einfüge.
Deswegen mache ich das jetzt so:
Zitat P: "Wenn das Kind dann zwar in die Fremdbetreuung geht und von dir trotzdem kein Geld verlangt wird, wäre das ebenfalls verdächtig".
Eine EX als BL-Persöhnlichkeit mit narzisstischen Zügen zu haben ist extrem pervers, hat aber den Vorteil, dass ich in Sachen Kohle meine Ex wiederum berechnen kann. Und genau das ist verdächtig, besonders, weil als Maximierung neuerdings ein Beistand beim Jugendamt bewilligt wurde.
Je länger ich hierüber nachdenke, desto sicherer bin ich mir, dass sie AlgI erhält und mein BU gekürzt werden müsste.
Vielen Dank und ich werde euch auf dem Laufenden halten...