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Hallo zusammen
Hier
http://openjur.de/u/670314.html
hat das OLG Hamm klar gestellt, dass man keine Leistungsfähigkeit aus ALG II und Nebenjob annehmen darf.
Die Leistungsfähigkeit richtet sich grundsätzlich nach einem Vollzeitjob.
In diesem Fall war es ein Beikoch, der brutto lt. OLG Hamm maximal 1387 € erzielen kann. Nach Abzug von Steuern, Sozialabgaben und 5 % berufsbedingter Aufwendungen blieb er unter dem notwendigen Selbstbehalt.
LG
Robert
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.
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Super Artikel Robert.
Gruss wunder.
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(01-11-2014, 04:59)wunder schrieb: Super Artikel Robert.
Gruss wunder.
Es soll vor allem auch aufzeigen, dass auch Vollzeitjob + Nebenjob nicht mehr geht, sofern der Vollzeitjob 40 Stunden wöchentlich umfasst.
Bei 173 Stunden im Monat ist auch nach Meinung des OLG Hamm Schluss.
Das hat das BVerfG schon längst festgestellt. Das Märchen von Vollzeitjob + Nebenjob ist aber immer noch in den Köpfen.
Gerade der Betreuungselternteil, meistens die Kindesmutter, versteift sich immer noch auf Vollzeitjob und Nebenjob.
LG
Robert
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(03-11-2014, 06:58)Gerald Emmermann schrieb: Denn der ansonsten aufzustockende Unterhalt liegt möglweise über den Sozialleistungen, die die KM kassiert.
Das ist mir schon klar.
Wenn tituliert ist, müsste der Vater aber über anrechenbares Einkommen verfügen, damit er Unterhaltskosten einkommensmindernd geltend machen kann.
Das ist aber wohl auch ein Fingerzeig auf die unteren Distanzen im OLG-Bezirk Hamm, wie sie auf Abänderungsklagen reagieren zu haben, wenn ein Titel besteht und der Kläger nicht auf besseres Einkommen verwiesen werden kann.
Der Kindesvater ist in diesem Fall gesundheitlich nicht auf der Höhe. Ihm kann auch nicht ein fiktiver Job als Bauhelfer untergejubelt werden. Hier wäre der Mindestlohn 11,05 €.
Deshalb immer wieder mein Rat, beruft Euch auf gesundheitliche Einschränkungen, sofern sie belegbar sind und makiert nicht immer den kraftstrotzenden Macker, der alles im Griff hat.
LG
Robert
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