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Verdacht auf Vorbereitung einer Unterhaltspflichtverletzung
#26
Ah. Danke. Dann lag ich auch nicht ganz falsch.

Und dann wäre es im weiteren wichtig, dass die Mutter eben auch Auskunft über das Vermögen gibt und ob das Kind Sparbuch, Versicherung oder Ähnliches hat. Also eigenes Kapital.

Das vergessen die ganz gerne mal..... ;-)
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#27
(11-12-2014, 10:30)dauerzahler schrieb: Beispiel:

Ich (leistungsfähig), bereinigtes Netto von 3800,- €
Ex (nicht leistungsfähig), bereinigtes Netto von 1100,- €

= Unterhalt in Höhe von 4900,- € bereinigtes Netto und damit 160% - die ich dann alleine zu tragen hätte, oder gilt auch hier die Höhe des Bedarfskontrollbetrages (keiner zahlt mehr, als er einzeln zahlen müsste). Was ist dann bei Sonder-/Mehrbedarf im Studium. Muss ich da dann auch alleine haften?

Sorry, aber das mit dem Bedarfskontrollbetrag war totaler Schwachsinn von mir - da hab ich was durcheinander geworfen. Die Regelung "keiner zahlt mehr, als er einzeln zahlen müsste" gilt aber, oder?!
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#28
(11-12-2014, 15:36)dauerzahler schrieb:
(11-12-2014, 10:30)dauerzahler schrieb: Beispiel:

Ich (leistungsfähig), bereinigtes Netto von 3800,- €
Ex (nicht leistungsfähig), bereinigtes Netto von 1100,- €

= Unterhalt in Höhe von 4900,- € bereinigtes Netto und damit 160% - die ich dann alleine zu tragen hätte, oder gilt auch hier die Höhe des Bedarfskontrollbetrages (keiner zahlt mehr, als er einzeln zahlen müsste). Was ist dann bei Sonder-/Mehrbedarf im Studium. Muss ich da dann auch alleine haften?

Sorry, aber das mit dem Bedarfskontrollbetrag war totaler Schwachsinn von mir - da hab ich was durcheinander geworfen. Die Regelung "keiner zahlt mehr, als er einzeln zahlen müsste" gilt aber, oder?!

Ja, die gilt. Zugrundegelegt wird dann nur Dein Einkommen.
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#29
hallo dauerzahler,

ich würde mal folgendes versuchen:

es gibt eine entscheidung irgendeines OLG wonach der unterhalt verwirkt wird, WENN vom unterhaltsgläubiger (hier leider deine tochter) jeglichen kontakt zu dir verweigert.

ich würde das mal als schocktherapie versuchen!

Schließlich kann der Unterhaltsanspruch nach § 1611 Abs. 1 BGB verwirkt sein, wenn das volljährige Kind durch sein eigenes sittliches Verschulden bedürftig wurde oder wenn es sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht hat (z.B. tätliche Angriffe, grobe Beleidigungen, sehr grobe Lieblosigkeit gegenüber einem alten oder kranken Elternteil usw.). Die Rechtsprechung ist eher zurückhaltend. Alkoholismus oder andere Drogensucht soll nach der Rechtsprechung nicht ohne weiteres zu einer Verwirkung führen. Im konkreten Fall ist auch immer zu prüfen, ob das Verhalten des Kindes angesichts der Familiengeschichte "irgendwie verständlich" ist.

http://www.scheidung-online.de/unterhalt.../index.php

versuchs da mal....

bb
netlover
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