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Welcher Inhalt von Scheidungsfolgenvereinbarung ist erstrebenswert ?
#1
Hallo Leute,

ich frage mich, welcher Inhalt einer Scheidungsfolgenvereinbahrung (notariell beurkundeter Ehevertrag) sinnvoll ist ?
Worauf sollte man achten ?


gegeben:
- Ehezeit 12 Jahre
- ein gemeinsames Kind, 11 Jahre alter Junge (sonst keine weiteren Kinder)
- etwa gleich hohes Gehalt der Eltern

gesucht:
- sinnvolle Punkte für Scheidungsfolgenvereinbarung
- Wo und wann muss man für die Zeit nach der Ehe die Wohnungszuweisung beantragen (sofern keine Einigkeit besteht) ?

Anstreben:
- Gütertrennung
- Verzicht auf nachehelichen Ehegattenunterhalt

- hälftige Betreung des Kindes (Zeitkonto, sollte über das hinweg etwa ausgeglichen sein)
- gemeinsames Sorgerecht (haben das beide automatisch  ?)
- gemeinsames Umgangsrecht (haben das beide automatisch ?)
- gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht (haben das beide automatisch ?)

- von beiden Eltern für das Kind angestrebten Bildungsweg und Ausbildungsort (Stadt) fest halten

Nicht versuchen:
- kein Ausschluss von Ausgleich der Rentenanwartschaften ( das nicht mehr wirklich rechtssiicher in D ausschließbar und ansonsten unter Umständen der komplette Vertrag vom Gericht gekippt werden könnte)
- kein Versuch den Trennungsunterhalt ein zu schränken ( da eh nicht rechtwirksam und ansonsten warscheinlich der komplette Vertrag gegekippt wird)
- kein Versuch den Kindesunterhalt aus zu schließen ( da eh nicht rechtwirksam und ansonsten mit Sicherheit der komplette Vertrag gegekippt wird)

Was habe ich vergessen was man regeln muss, bzw. versuchen sollte zu regeln ?


Gruß
--
3. DEUTSCHER GENDER KONGRESS, 06.07.2019, Köln
https://goo.gl/cHp86A
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#2
(04-02-2015, 01:05)Bruno schrieb: Anstreben:
- Gütertrennung
- Verzicht auf nachehelichen Ehegattenunterhalt
- hälftige Betreung des Kindes (Zeitkonto, sollte über das hinweg etwa ausgeglichen sein)
- gemeinsames Sorgerecht (haben das beide automatisch  ?)
- gemeinsames Umgangsrecht (haben das beide automatisch ?)
- gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht (haben das beide automatisch ?)
- von beiden Eltern für das Kind angestrebten Bildungsweg und Ausbildungsort (Stadt) fest halten

Der Kindesunterhalt ist durchaus per Vertrag zwischen den Eltern zu bestimmen, aber nicht zu Lasten Dritter sondern per Erfüllungsübernahme. Bei dir sicher nicht praktikabel, oder ist deine Ex Gutverdienerin? Die muss auch möglich sein. Ansonsten:

- Gütertrennung habt ihr doch schon? Wenn nicht, ist der Ausschluss des Zugewinnausgleichs das Ziel des Wunschs
- Unterhaltsverzicht geht, auch schon beim Trennungsunterhalt, aber die Ex muss sich selber finanzieren. Sobald sie Sozialleistungen will, findet ein Anspruchsübergang statt und man wird dir ans Geldbeutelleder wollen.
- Eine Umgangsvereinbarung bis hin zum Wechselmodell könnt ihr treffen.
- Gemeinsames Sorgerecht besteht bereits, da verheiratet gewesen.
- ABR ist Teil der Sorgerechts, habt ihr gemeinsam.
- Ist Bestandteil des Sorgerechts, fraglich ob das im Voraus per Vertrag festzulegen ist. Ist auch nicht sinnvoll, wer weiss schon wie sich das Kind entwickelt.

Die Punkte sind ja ganz nett, aber das Problem ist nicht die Wunschliste, sondern die Zustimmung des Expartners dafür zu bekommen. Für wesentlich halte ich eine Umgangsvereinbarung und eine angriffsfeste Regelung zum Ehegattenunterhalt. Lass dich da von deinem Anwalt beraten, der eure Einkommensverhältnisse kennt.
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#3
Mit meiner Ex habe ich damals auch eine Vereinbarung geschlossen. 5 Monate später kam von ihrem Anwalt ein Schreiben, in dem er mitteilte, das in der Vereinbarung Ehesachen betroffen sind (hier: Zugewinnausgleich) und deswegen die Vereinbarung notariell gemacht hätte werden müssen. Sie wurde für nichtig erklärt.
Er hat sich wohl gewundert, dass ich ihm schrieb, dass ich an einer Vereinbarung, an die sie sich gar nicht halten will, sowieso nicht interessiert bin.
Hat sich die rechtliche Situation da geändert von wegen der Notwendigkeit des Notars in Ehesachen?
Das Gute ist in gewissem Sinne trostlos.     Franz Kafka
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#4
Solche Vereinbarungen würde ich ohnehin immer beurkunden lassen. Im Grunde sind es Eheverträge, die sind bis zur letzten Sekunde vor der rechtlichen Scheidung möglich.

Aber um die Frage genauer zu beantworten: Eine Beurkundung ist meist zwingend vorgeschrieben, nämlich dann wenn bestimmte Bereiche betroffen sind. Das sind: Wahl eines neuen Güterstandes, Vereinbarungen zum Versorgungs- oder Zugewinnausgleich, nachehelicher Unterhalt, Rechtswahl, Übertragung von Immobilien.

Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs wird gemäss § 127a BGB die notarielle Beurkundung durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.
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#5
Danke!
Das Gute ist in gewissem Sinne trostlos.     Franz Kafka
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