08-10-2008, 22:30
Kammergericht Berlin, Beschluss vom 18.08.2008, Az. 13 WF 111/08
Der BGH hats vorgemacht, jetzt schlagen alle Gerichte beim Betreuungsunterhalt sofort hart zu. Unterhaltsmaximierende Entscheidungen verbreiten sich grundsätzlich mit Überlichtgeschwindigkeit. Da werden faule Richter plötzlich schnell.
Drei Jahre Betreuungsunterhalt hiess es seit der Unterhaltsrechtsreform, danach nur mit guter Begründung, wobei die Betreuungssituation eine grosse Rolle spielen sollte. Davon ist etwa so viel übrig wie von einem Gipskopf nach mehreren Salven mit der Kalaschnikov. Ganz schnell, so wie 1977, wurde die ausdrücklich als Ausnahme formulierte Regelung zur Regel. Und diese Regel lautet: Unterhalt an die Ex zahlen.
Das KG machts wie der BGH, dreht nur den "Einzelfall" passend hin. Sie müssen zwar wie der BGH zugeben, dass es eine ausgreifende Vollzeitbetreuung an der Schule für das Kind gebe, aber: "Der betreuende Elternteil muss, selbst wenn eine Volltagsbetreuung seitens der Schule oder durch einen Hort angeboten wird, auch nach der Rückkehr des Kindes genügend Kapazitäten haben, um sich mit dem Kind oder wie hier mehreren Kindern angemessen zu beschäftigen." Das Kind ganztags im Hort, die Mutter muss nur halbtags arbeiten. Sie müsse sich ja auch mal regenerieren. Dem Vater mit seinem Vollzeitjob und langen Fahrten bleiben von seinem Bruttoeinkommen von 4.100 EUR schliesslich 1000 EUR übrig. Daraus muss er auch noch die Rückstände begleichen, die ihm das Gericht hinrechnet.
Volltext: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin...true&bs=10
Der BGH hats vorgemacht, jetzt schlagen alle Gerichte beim Betreuungsunterhalt sofort hart zu. Unterhaltsmaximierende Entscheidungen verbreiten sich grundsätzlich mit Überlichtgeschwindigkeit. Da werden faule Richter plötzlich schnell.
Drei Jahre Betreuungsunterhalt hiess es seit der Unterhaltsrechtsreform, danach nur mit guter Begründung, wobei die Betreuungssituation eine grosse Rolle spielen sollte. Davon ist etwa so viel übrig wie von einem Gipskopf nach mehreren Salven mit der Kalaschnikov. Ganz schnell, so wie 1977, wurde die ausdrücklich als Ausnahme formulierte Regelung zur Regel. Und diese Regel lautet: Unterhalt an die Ex zahlen.
Das KG machts wie der BGH, dreht nur den "Einzelfall" passend hin. Sie müssen zwar wie der BGH zugeben, dass es eine ausgreifende Vollzeitbetreuung an der Schule für das Kind gebe, aber: "Der betreuende Elternteil muss, selbst wenn eine Volltagsbetreuung seitens der Schule oder durch einen Hort angeboten wird, auch nach der Rückkehr des Kindes genügend Kapazitäten haben, um sich mit dem Kind oder wie hier mehreren Kindern angemessen zu beschäftigen." Das Kind ganztags im Hort, die Mutter muss nur halbtags arbeiten. Sie müsse sich ja auch mal regenerieren. Dem Vater mit seinem Vollzeitjob und langen Fahrten bleiben von seinem Bruttoeinkommen von 4.100 EUR schliesslich 1000 EUR übrig. Daraus muss er auch noch die Rückstände begleichen, die ihm das Gericht hinrechnet.
Volltext: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin...true&bs=10