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Beschwerde beim OLG wegen zusammengestrichener Umgangsregelung
Danke für euren Zuspruch und auch nochmals für eure Unterstützung.

Klar Ex wird jede Gelegenheit nutzen, auch auf Kosten unserer Tochter, mir weh zu tun.

Ich bleibe aber hellwach, dem könnt ihr euch sicher sein.
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Gratuliere! Mich wuerde auch mal interessieren wie es Deiner Tochter bei der Befragung ging und ob die Umgangsregelung jetzt wieder so ist wie frueher.
Heute: Alter weisser Mann, Klimaleugner, Covidiot. Morgen: Held der Freiheit. Haltet Stand!
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Tochter war natürlich ziemlich nervös.

Der Senat hat sich allerdings nur einen Eindruck von meiner Tochter verschaffen wollen. Sie wurde explizit nicht befragt, wo sie lieber leben möchte.
Nein die alte Regelung ist es nicht geworden. Es ist jetzt 1 Tag weniger wie ganz am Anfang,diese war von Do (abends)-Di(Kita), nun ist es von Do(Mittags)-Mo(Schule). In spätestens einem Jahr werde ich eine Umgangserweiterung beantragen. Wenn es Tochter nun damit gut geht, spricht nichts dagegen den Umgang wieder auszudehnen.
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Kleines Update meinerseits.

Wie euch bereits bekannt sein dürfte ist die beteiligte Verfahrensbeiständin durch ein sehr kindeswohlgefährdendes Verhalten aufgefallen, nicht nur mir, sondern nun auch dem OLG Braunschweig.

- Laut $158 FamFg hat die Verfahrensbeiständin den Versuch zu unternehmen eine einvernehmliche Lösung mit beiden Parteien herbeizuführen; dieser Versuch ist ausgeblieben
-abkassiert hat sie sicherlich für die einvernehmliche Lösung, sprich statt 350€ dann sicherlich 550€; ich sehe dies als Betrug am Steuerzahler, also auch an mir
-Tochter sollte laut O-Ton "von einer neutralen Person zu Gericht gebracht werden", also von der VB; Tochter hat geweint und rebelliert, so dass ich die VB vor die Tür gesetzt habe
- ich bin zu keinem Zeitpunkt darüber involviert wurden, welche Gespräche mit meiner Tochter ausserhalb meines Zuständigkeitsbereiches stattgefunden haben; und es haben viele statgefunden
- die VB diagnostiziert psychosomatische Störungen die nicht vorliegen; Diagnosen obliegen in diesem Land immer noch Sachverständigen/Ärzten; dies ist die VB nachweislich nicht
- in ihrem Briefkopf steht "psychologische Beraterin/Traumatherapeutin und zum Schluss "Erzieherin"; hierüber will ich sie kriegen, eine kleine Recherche meinerseits hat ergeben, dass sie Erzieherin gelernt hat und hier setzt auch nun meine Frage an:
Welche Qualifikationen muss man aufweisen um sich psychologische Beraterin/Traumatherapeutin nennen zu können? Es wäre nicht die erste VB die durch Amtsanmaßung auffällt.
Hierzu habe ich lediglich dies gefunden

http://ratgeber-umschulung.de/gesundheit/psychologie/
Meine Vorgehensweise sieht nun wie folgt aus:
1. Setzen auf die Blacklist beim Väterwiderstand
2. Dienstaufsichtsbeschwerde beim Amtsgericht Göttingen
3. Überprüfung der Zulassung als VB beim Amtsgericht Göttingen und Überprüfung der Entlohnung hinsichtlich § 158 FamFG

Dies soll kein Nachtreten sein. Meine Intention ist es zukünftig betroffenen Kindern und Vätern solch eine VB zu ersparen. Nicht mehr und nicht weniger.

Danke euch

P.S: Umgang läuft und Tochter genießt die zusätzliche Zeit bei mir in vollen Zügen. Der Umgang ist nun nicht mehr so von Stress gekennzeichnet wie vor dem OLG. Ich denke darauf kann man nun aufbauen.
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Moin Avatar.

Gleich mehrere Mißverständnisse Deinerseits:

- Nach § 158 FamFG vertritt ein VB in erster Linie die Interessen des Kindes. Er wirkt bei einer einvernehmlichen Lösung lediglich mit. In dieser Rolle, der Mitwirkung, wird ein VB laut Gesetzestext sogar hinter seine ansonsten Verfahrensbeteiligung gestellt.

- Ein VB ist daher nicht als 'neutrale Person' zu betrachten und fällt von daher als Begleitung in diesem Sinne aus.

- Nirgends sehe ich Deinen Anspruch fixiert, über jeden Schritt und Tritt der VB, und dann auch noch außerhalb Deines Zuständigkeitsbereiches, informiert zu werden.

- Ob die VB die Grenze von der Einschätzung/Beratung hin zur Ausübung des Heilberufes überschritten hat, kommt sehr auf konkretes Handeln und Formulierungen in der Stellungnahme an.

- Auch ErzieherInnen können mit Zusatzausbildungen die Approbation zur Ausübung heilberuflicher Tätigkeiten erlangen. Grenzen sind deutlich definiert im Psychotherapeutengesetz - PsychThG, § 1 Berufsausübung

Was hat die VB so schwerwiegend 'verbrochen', daß Du so angefressen auf sie reagieren mußt?
Was hat das OLG an der VB bemängelt?

Ich bin immer wieder erstaunt, wie und in was sich aufgebrachte Vater verzetteln können, als hätten sie nix Besseres zu tun.

S.
Geht die Sonne auf im Westen, muss man seinen Kompass testen.
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Avatar schrieb:Wie euch bereits bekannt sein dürfte ist die beteiligte Verfahrensbeiständin durch ein sehr kindeswohlgefährdendes Verhalten aufgefallen, nicht nur mir, sondern nun auch dem OLG Braunschweig.

- Laut § 158 FamFg hat die Verfahrensbeiständin den Versuch zu unternehmen eine einvernehmliche Lösung mit beiden Parteien herbeizuführen; dieser Versuch ist ausgeblieben ...
 

Das Gericht muss(!) diesen gesetzlichen Auftrag konkret regeln,
Kommentierung schrieb:"um eine unzulässige Vermischung der den Verfahrensbeteiligten zugedachten Rollen zu verhindern....
.... Es hängt damit von einer konkreten, nach Art und Umfang präzisierten Beauftragung durch das Gericht im Einzelfall ab, ob der Verfahrensbeistand auf ein Einvernehmen hinwirken kann"

Es ist kein Novum, dass die im Interesse des Kindes wirkenden Verfahrensbeteiligten hinter dem Rücken des Vaters eng zusammenarbeiten.
Ich erlebe das fast tagtäglich in einer manchmal derart unverschämten Form, die mich für ein Übergeben müssen mittlerweile resistent gemacht hat.
Aktuell musste ich erst kürzlich einem Vater raten, einer Verfahrensbeiständin die flache Hand zu zeigen, damit sie sich nicht in Aufgaben der Umgangsbegleitung mischt. 
Gut, wenn es noch Väter gibt, die sowas zu erkennen in der Lage sind und sich dagegen wehren, dass sie abgesprochener Maßen "zerlegt" werden sollen.

Avatar schrieb:Tochter sollte laut O-Ton "von einer neutralen Person zu Gericht gebracht werden", also von der VB; Tochter hat geweint und rebelliert, so dass ich die VB vor die Tür gesetzt habe
das ist ja das Problem - der Verfahrensbeistand ist nicht neutral. 
Das hat das Gericht so zu regeln gut gemeint, um das Kind nicht kurz vor Termin noch von einem Elternteil voreingestellt zu werden zu verhindern.
Weil sich Dein Kind dagegen gewehrt hat, hast Du richtig gehandelt und musst Dich nicht kritisieren lassen!

"Psychologischer Berater" kann sich in diesem Land jeder Depp nennen, der Micky Mouse zu lesen oder die Bebilderung zu deuten in der Lage ist.
Das wird ja auch vielfach ausgenutzt.
Das Gericht hat sich um geeigneten Sachverstand zu bemühen!
Wenn es fahrlässig Neppern und Bauernfängern auf den Leim geht, musst Du Dich über den Richter beschweren, der sich auf die Briefköpfe von Teilen dieser Helferindustrie verläßt.

Und wenn diese Dilettanten (schau Dir mal die Beiträge hier im Forum zum hashtag "Borderline" an!) dann auch noch anfangen, Krankheitsbilder zu diagnostizieren, würde spätestens an dieser Stelle auch mir der Kragen patzen.
Das eigene Umgangsänderungsverfahren wollte man u.A, mit einer -allerdings ärztlichen- mehrere Jahre alten (ich glaube, es waren acht) festgestellten 30 %igen psychischen Belastung meines Kindes -die, wie sich heraus gestellt hatte- vollkommener Unfug war, verhindern ... 
(das wird auch noch öffentlich gemacht!)

Und nachdem Dein Verhältnis zu Deinem Kind stabil ist, spricht auch nichts dagegen, das Verhalten der Verfahrensbeiständin in der BlackList zu kritisieren.

Und es ist Dein gutes Recht, sie wie von Dir (Pkt. 1 bis 3) vorgeschlagen, überprüfen zu lassen!
Dass das als "Nachtreten" empfunden werden könnte, sollte Dich nicht daran hindern.
Es geht nicht um "Nachtritte", sondern um "Fehltritte"!
Und die gehen nicht zuletzt zu Lasten unserer Kinder.

Dass solches Fehlverhalten auch uns Väter benachteiligt, daran scheint man sich schon gewöhnt zu haben ...
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Punkt 1 und 3 ist sicher kein Fehler, aber Punkt 2 wird sicher damit beantwortet werden, dass die Verfahrensbeiständin nicht beim Gericht angestellt ist (höchstens beauftragt) und damit auch nicht per Dienstaufsichtsbeschwerde gerügt werden kann. Da würde ich mir die Schreibarbeit sparen.
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sich im Wege der "Dienstaufsicht" über das Verhalten einer vom Gericht hinzugezogenen Verfahrensbeteiligten zu beschweren, kann vom Gericht mit dieser Begründung nicht abgetan werden. 
Die Bezeichnung "Dienstaufsichtsbeschwerde" ist nicht maßgeblich, weil eine falsche Bezeichnung einem Rechtsbehelf -förmlich oder nicht- nicht entgegensteht.
Allerdings denke ich schon und würde das auch so erst mal begründen, dass vom Gericht bestellte Verfahrensbeteiligte auch seiner Aufsicht unterstehen.

Wäre ja schlimm, wenn nicht!
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Damit kann man die Verletzung der Dienstpflicht eines Amtsträgers rügen. Sie ist kein Amtsträger.
Zu richten ist sie an den Vorgesetzten. Sie hat keinen Vorgesetzten.

Natürlich kann man trotzdem eine schreiben. Mein Argument war, dass sich in diesem Fall aber nicht einmal der Schreibaufwand lohnt.
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Versuch macht klug!
Der Richter muss auf jeden Fall Stellung nehmen.
Genau genommen muss er auch im Falle seiner Unzuständigkeit weiter leiten (was natürlich nicht zu erwarten ist).

Dennoch: wenn ich bei allem, was wenig oder nur mäßigen Erfolg verspricht, stillhalte, wäre Widerstand von vornherein nicht spürbar.
Darauf vertrauen ja die Lumpen:
"Mir kann ja keiner was.
Und wenn, dann macht sich niemand die Mühe!"

Den Zahn müssen wir ihnen auf Dauer ziehen.
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Ab welcher Ergebnisquote einer Kosten / Nutzenabwägung man seine Energie für eine bestimmte Sache einsetzt, ist eine individuelle Entscheidung.
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Aufsichtsbeschwerden -solange sie nicht vorsätzlich mißbräuchlich sind- kosten nichts!
Allenfalls Zeit - dann ist es eine Motivationsfrage!
Ärmel hoch und anpacken ...
Ich drücke die Daumen!
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Eben. Zeit ist für Manchen eine teure Ressource, Anderen ist sie wenig wert.
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ich würde mir den Aufwand in so einer Situation gerne machen, auch wenn es vermutlich zu nichts Offensichtlichen führen sollte.

Schon aus Prinzip.
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Danke erst mal für euer konstruktives Feedback.

Hilft mir auf jeden fall weiter.

p_ hat schon Recht. Zeit ist eine kostbare Ressource.

Gehe davon aus, dass ich diese nun nochmals investieren werde. Hab schon so viel geschrieben, da kommt
es auf zwei weitere DIN A4 Blätter auch nicht mehr an.

OLG Braunschweig hat ggü. der VB klar Stellung bezogen. Der Vorsitzende Richter wurde recht deutlich, dass ihn die
Vergangenheit nicht interessiere und das ihre Sicht (also die Sicht der VB) wäre. Damit war dann ihre Vortragszeit
abrubt beendet. Sie hat halt wieder die gleiche Masche wie auf Amtsgerichtsebene versucht.

Es ist doch wie überall das gleiche Problem. Bekommen Menschen Macht und können damit nicht umgehen kann dies
verheerende Folgen für alle Beteiligten haben.
Schön wäre es wenn sie die Zulassung als VB beim Amtsgericht verlieren würde. Mal sehen was ich erreichen kann.
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Wenn sich Viele beschweren, wird sie irgendwann nicht mehr bestellt, weil man keine Lust mehr auf den zu erwartenden nachfolgenden Ärger hat.
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Da ist was Wahres dran Smile
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Hallo Forum,

leider muss ich das Thema wieder hochholen. Ganz aktuell kam eine Rechnung vom Gericht ins Haus geflattert. Amtsgericht Göttingen. Rechnungsbetrag 550€ für beide Parteien. Wert des Gegenstandes, also mein Kind, 3000€ hieraus resultiert ein Betrag von 54€/2 also 27€. Dann Kosten für die VB. 1100€/2=550€ und dann noch zwei Posten von jeweils 27€. Insgesamt 550€ für beide Parteien.
Ich habe auf Amtsgerichtsebene keinem Vergleich zugestimmt. Es gab ein Urteil. Die VB hat zu keinem Zeitpunkt versucht eine einvernehmlichen Lösung herbeizuführen. Rein formal stehen ihr maximal 350€ zu. Vom OLG kam bereits jetzt auch eine Rechnung über 27€ Gerichtskosten. Damals im September letzten Jahres vom Amtsgerichts ebenfalls.
Welche Möglichkeiten habe ich? Ist dies überhaupt Rechtens? Ich habe damals für die Umgangssachen auch immer nur 27€ bezahlt. Lediglich Unterhalt musste ich für die gegnerische Anwältin zahlen. Das ist Geld was meiner Tochter und mir fehlen wird.
Danke für eure Hilfe
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Hallo Forum,
habe offiziell gegen die Rechnung beim Amtsgericht Einspruch erhoben. Es kam auch bereits eine Antwort, ob ich meinen Einspruch aufrechterhalten möchte, dann wird die Rechnung der Bezirksrevisorin zur Prüfung vorgelegt.
Bei dejure.org habe ich folgendes gefunden:

(7) Der Aufwendungsersatz und die Vergütung sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. Im Übrigen gilt § 168 Abs. 1 entsprechend.

Denke dieser Satz sollte eindeutig sein.

Fakt ist, dass die VB zwei Rechnungen eingereicht hat. Einmal für Amtsgericht über 550€ und dann fürs OLG 550€.
Diese habe ich angefordert und auch erhalten.
Für den Versuch eienr einvernehmliche Lösung stehen ihr 550€ zu, ansonsten nur 350€. Zudem wurde die zweite Beauftragung durch das OLG zu keinem Zeitpunkt den Verfahrensbeteiligten angezeigt. Den es heißt:

4) ... Das Gericht hat Art und Umfang der Beauftragung konkret festzulegen und die Beauftragung zu begründen. ...

Dies wurde weder auf Amtsgerichts- noch auf OLG Ebene getan.

Wie heißt es so schön: Wer die Musik bestellt muss sie auch zahlen !

Darüber werde ich die VB auch kriegen. Sie rechnet 550€ ab, obwohl ihr auf AG Ebene nur 350€ zustehen würden, da kein einvernehmlicher Versuch unternommen wurde.

Edit: Es geht natürlich um den §158FamFG. Rechnungen der VB habe ich angefordert und erhalten.
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