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Hallo, das ist jetzt erst einmal eine theoretische Frage. Wäre super, wenn Ihr mir trotzdem helft.
Sie verheiratet bekommt einen Kind . Er (also Ihr "Ehemann") weiß, dass er niemals der Vater sein kann.
Nun wird er wahrscheinlich die Scheidung beantragen usw, das Kind NICHT als seines anerkennen.
Aber was ist, wenn die Frau den Namen des tatsächlichen Vaters nicht preisgibt oder der Nebenbuhler blank ist.
Arbeiten gehen kann Sie ja die nächsten 20 Jahre nicht wegen des Kindes...
Wie kann sich der Ehemann gegen Unterhaltsforderungen der Frau bzw. auch des Kindes schützen ?
LG
isch
Das Los der Frauen - Bügeln und gebügelt werden :P
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18-05-2015, 20:34
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 18-05-2015, 20:35 von Austriake.)
Der Ehemann hat denkbar schlechte Karten.
Kraft Gesetzes ist er erst mal Vater. Er muss, wenn er begründete Zweifel hat, nach der Geburt ganz formal die Vaterschaft anfechten - wenn sich die Ehefrau weigert, den biologischen Vater preiszugeben, dann bleibt alles wie es ist. Dann ist der Ehemann unterhaltspflichtig.
Frag mal den Foristen Richy8888, der ist in einen solchen Fall verwickelt.
Bibel, Jesus Sirach 8.1
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Das ist eine simple Standardsituation.
Mann macht eine Vaterschaftsanfechtung, ist damit nicht mehr der rechtliche Vater und muss logischerweise auch keinen Unterhalt für das fremde Kind zahlen. Für die Ex nur, wenn es noch andere eheliche Gründe für Unterhalt gibt, die nichts mit dem Kind jetzt zu tun haben. Dafür muss sich die Ex selbst drum kümmen und Unterhalt nach §1615l BGB beim leiblichen Vater geltend machen. Ist ihr Problem und nicht das des Ex-Ehemanns.
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Das sind aber jetzt zwei sich widersprechende Versionen, p + Austriake.
Da war doch neulich ein Karlsruher Urteil, wozu das Verfassungsgericht den Gesetzgeber bemühen will. Also ist die Sache noch offen, oder?
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So wie der TO das gepostet hat, und p es darstellt ist es richtig.
Sie soll Unterhalt vom Stecher Kassieren. Alles andere ist Betrug.
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Ich bin mir nicht sicher, wer jetzt Recht hat.
So weit mir bekannt, kommt der gesetzliche Vater nur dann mit der Vaterschaftsanfechtung durch, wenn sich ein biologischer Vater findet, der seinerseits die Vaterschaft anerkennt - und damit den Eheman quasi aus dieser Rolle entlässt.
Verweigert die Kindsmutter jedoch jede Angabe zum biologischen Vater, ist dieser also unbekannt - dann wird das nicht so einfach gehen.
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§1600 BGB kennt eine solche Voraussetzung nicht.
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Wieder was dazu gelernt
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Gualterius meint glaube ich dieses Urteil
http://www.spiegel.de/panorama/justiz/bu...24143.html
Absolution der sexuellen Freiheit, vor allem der Frauen.
Hat jetzt mit diesem Fall allerdings nur indirekt zu tun.
p_ hat es korrekt dargestellt. Vaterschaftsanfechtung innerhalb der zweijährigen Frist.
Unterhalt für die EX müsste geprüft werden. Man könnte hierbei allerdings schon fast von einer Härtefallentscheidung ausgehen (Fremdgehen während der Ehe und Zeugung eines unehelichen Kindes).
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Dieses Urteil hat doch nichts mit einer Vaterschaftsanfechtung zu tun. Die ist dem Ehemann sofort ab Geburt möglich. Er zahlt dann auch keinen Unterhalt für das Kind. Und die Mutter hat sich ihren eigenen Anspruch aufgrund ehelicher Gründe damit vielleicht sogar zerschossen. Ein Kind von einem Anderen in aufrechter Ehe zu bekommen ist nach wie vor einer der wenigen Gründe für Verwirkung wegen Unbilligkeit. Sie muss sich selbst um Unterhalt nach §1615l BGB von ihrem Lover kümmern. Das interessiert den Ehemann aber nicht, ist allein ihr Problem.
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@Avatar. Ich meinte auf alle Fälle dieses Urteil, genau. Danke fürs Heraussuchen. Danke p für die Klärung.
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(19-05-2015, 09:58)p__ schrieb: Ein Kind von einem Anderen in aufrechter Ehe zu bekommen ist nach wie vor einer der wenigen Gründe für Verwirkung wegen Unbilligkeit. Sie muss sich selbst um Unterhalt nach §1615l BGB von ihrem Lover kümmern. Das interessiert den Ehemann aber nicht, ist allein ihr Problem.
Das kann ich bestätigen. Bei mir ist die Exe zwar noch weiter gegangen, aber im Grunde waren es die Kinder, die sie mit ihrem neuen Lover in unsere Ehe hineingezeugt hatte.
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Der Ehemann ist unterhaltspflichtig bis die Anfechtung durch ist. (da er ja bis dahin der rechtliche Vater ist) Das was er bis dahin abgedrückt hat, kann er sich beim leiblichen Vater wieder holen, wenn der nicht ermittelt wird, bleibt der Ehemann eben auf diesem Teil des unterhalts sitzen.
Also, am besten die Vaterschaft so früh wie möglich anfechten.
Andererseits ist ein fremd gezeugtes Kind eine gute Position, eine Scheidung schnell über die Bühne zu bringen und um zukünftige Unterhaltsansprüche der Ehefrau abzuweisen, falls es nicht noch gemeinsame Kinder gibt. Da sind dann 3 Monate Kindesunterhalt zuunrecht gezahlt dann wirklich das kleinere Übel.